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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 04. Juni 2014
Aktenzeichen: V R 5/13
Urteil vom 13. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2014
Aktenzeichen: VIII R 28/13
Urteil vom 28. Januar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2014
Aktenzeichen: X K 8/13
Urteil vom 19. März 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2014
Aktenzeichen: VI R 37/13
Ein Poolarbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz i.S. von § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann.
Urteil vom 26. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2014
Aktenzeichen: VI R 23/13
Urteil vom 27. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2014
Aktenzeichen: V R 14/13
Snacks, kleine Süßigkeiten und Getränke, die an Bord eines Flugzeugs während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets gegen gesondertes Entgelt abgegeben werden, werden nach § 3e UStG am Abgangsort des Flugzeugs geliefert. Es handelt sich nicht um eine Nebenleistung zur Flugbeförderung.
Urteil vom 27. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2014
Aktenzeichen: VI R 40/12
Auch ein Raum, in dem ein Steuerpflichtiger zuhause einen Telearbeitsplatz unterhält, kann dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechen.
Urteil vom 26. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Juni 2014
Aktenzeichen: V R 8/13
Das Recht auf Vorsteuerabzug ist für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) auszuüben, in dem das Abzugsrecht entstanden ist und die Ausübungsvoraussetzungen vorliegen.
Urteil vom 13. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Mai 2014
Aktenzeichen: VII R 34/12
Eine Verrechnung der Haftungsschuld des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers von Gegenständen mit einem diesem zustehenden Steuerguthaben ist unwirksam.
Urteil vom 28. Januar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Mai 2014
Aktenzeichen: IX R 38/13
Enthält ein geänderter Grundlagenbescheid zugleich eine Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung und ist er damit nach § 164 Abs. 3 Satz 2 1. Halbsatz, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO wie eine erstmalige Feststellung zu werten, dann ist sein Regelungsinhalt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO in vollem Umfang und ohne Bindung an in der Vergangenheit bereits erfolgte Übernahmen aus vorangegangenen Feststellungsbescheiden in den Folgebescheid zu übernehmen.
Urteil vom 21. Januar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. Mai 2014
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :006 - 2014/0448020
Bezug: BMF-Schreiben vom 25. Juli 2011
- IV C 1 - S 1980-1/08/10019 :001, DOK 2011/0590110 -;
BMF-Schreiben vom 21. Mai 2013
- IV C 1 - S 1980-1/13/10001 :003, DOK 2013/0462474 -
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 - IV C 1 - S 1980-1/08/10019 (BStBl I S. 931) - in der Fassung des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2013 - IV C 1 - S 1980-1/13/10001 :003, DOK 2013/0462474 (BStBl I S. 726) - wie folgt geändert:
„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom 22. Dezember 2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem 22. Juli 2016 endet, auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.“
Das im Bundessteuerblatt Teil I 2009, Seite 931, veröffentlichte o. g. BMF-Schreiben vom 18. August 2009 wird insoweit geändert. Das im Bundessteuerblatt Teil I 2013, Seite 726, veröffentlichte o. g. BMF-Schreiben vom 21. Mai 2013 wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. Mai 2014
Geschäftszeichen: IV D 5 - S 6356/07/10001 :001 - 2014/0315290
Hiermit gebe ich die Neufassung des Merkblattes zur Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer für EU/EWR-Versicherer bekannt. Die Aktualisierung war erforderlich aufgrund von zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen, insbesondere des Artikel 1 des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 5. Dezember 2012, BGBl. I S. 2431, BStBl I S. 1242.
Das BMF-Schreiben vom 23. März 2011 - IV D 5 - S 6356/07/10001, Dok. 2011/0246719 - wird hiermit aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Mai 2014
Aktenzeichen: IX R 37/12
Urteil vom 21. Januar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Mai 2014
Aktenzeichen: VI R 43/13
Urteil vom 20. März 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Mai 2014
Aktenzeichen: II R 48/12
Urteil vom 9. April 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Mai 2014
Aktenzeichen: X R 1/12
Urteil vom 5. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Mai 2014
Aktenzeichen: III R 60/13
Urteil vom 27. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Mai 2014
Aktenzeichen: IX R 45/13
Urteil vom 8. April 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Mai 2014
Aktenzeichen: XI R 9/13
Die Entnahme eines PKW durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit späterer Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland ist weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht eine steuerfreie Ausfuhrlieferung.
Urteil vom 19. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. Mai 2014
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/11/10002-03 - 2014/0419586
Bezug: BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014
- IV D 3 - S 7279/11/10002 (2014/0120973) - (BStBl I S. 233)
Der BFH hat mit Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, die Rege-lungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgelegt. Nach seiner Entscheidung sind die Regelungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es entgegen Abschnitt 13b.3 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) nicht an.
Mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002 (2014/0120973), BStBl I S. 233, wurde der UStAE für nach dem 14. Februar 2014 (= Tag der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2014 im Bundessteuerblatt Teil I) ausgeführte Bauleistungen an das BFH-Urteil angepasst. Zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen bei den Unternehmern wird eine Vereinfachungsregelung bei vor dem 15. Februar 2014 geleisteten Anzahlungen für Bauleistungen getroffen, die nach dem 14. Februar 2014 ausgeführt werden.
Außerdem wird klargestellt, dass die Nichtbeanstandungsregelung (auf Seite 4 des o. a. BMFSchreibens vom 5. Februar 2014) auch bei Bauleistungen eines Unternehmers gilt, mit deren Ausführung vor dem 15. Februar 2014 begonnen worden ist.
Der Nachweis durch den Unternehmer, dass der Leistungsempfänger die von ihm erbrachte Bauleistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, kann auch mit einer entsprechenden, beispielsweise in den Vertrag aufgenommenen Bestätigung des Leistungsempfängers hierüber erbracht werden.
Weiterhin wird redaktionell klargestellt, dass ein Organkreis auch dann Steuerschuldner für eine an eine Organisationseinheit des Organkreises erbrachte Bauleistung ist, wenn diese Leistung durch eine andere Organisationseinheit des Organkreises für eine Bauleistung verwendet wird.
Nach § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG ist ein Unternehmer, der die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 2 bzw. Satz 5 UStG erfüllt, als Leistungsempfänger bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird. Aufgrund des o. a. BFH-Urteils vom 22. August 2013 gehen diese Regelungen nunmehr insoweit ins Leere. Entsprechend wird Abschnitt 13b.3 Abs. 12 UStAE gestrichen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. Mai 2014 - IV D 2 - S 7105/11/10001/ IV D 2 - S 7105/13/10003 (2014/0394588), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem bisherigen Satz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
„2Als Nachweis im Sinne des Satzes 1 gilt eine schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers (im Werk- oder Werklieferungsvertrag oder gesondert, unter Nennung des konkreten Bauvorhabens), dass er die vom leistenden Unternehmer zu erbringende Leistung für eine von ihm selbst zu erbringende Bauleistung verwendet. 3Bestätigt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer, dass er die an ihn erbrachte Bauleistung für eine von ihm selbst zu erbringende oder erbrachte Bauleistung verwendet, ist der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn er die Leistung tatsächlich nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet; dies gilt nicht, wenn der leistende Unternehmer von der Unrichtigkeit der Bestätigung Kenntnis hatte.“
„(7) 1Wird eine Bauleistung an einen Teil des Organkreises (z.B. an den Organträger oder eine Organgesellschaft) erbracht, ist der Organträger für diese Bauleistung nur dann Steuerschuldner, wenn sie von diesem oder einem anderen Teil des Organkreises zur Erbringung einer Bauleistung verwendet wird. 2Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.“
„4Abschnitt 13b.2 Abs. 4 und Abschnitt 13b.3 Abs. 1, 2 Sätze 1 und 2, Abs. 7, 9 bis 11 und 13 gelten sinngemäß.“
II. Neufassung der Nichtbeanstandungsregelung (Seite 4 im BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014, BStBl I S. 233)
Absatz 5 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002 (2014/0120973), BStBl I S. 233, wird wie folgt gefasst:
„Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die vor dem 15. Februar 2014 ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE angewendet, wird es nicht beanstandet, wenn sie nach dem 14. Februar 2014 ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten, auch wenn in Anwendung des o. a. BFH-Urteils vom 22. August 2013 der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht. Gleiches gilt für Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem 15. Februar 2014 begonnen worden ist, soweit dies einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE erfolgt ist.
Im Übrigen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine vor dem 15. Februar 2014 erbrachte Bauleistung einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 UStAE davon ausgegangen sind, dass der leistende Unternehmer Steuerschuldner ist, auch wenn in Anwendung des o. a. BFH-Urteils vom 22. August 2013 der Leistungsempfänger Steuerschuldner wäre.“
III. Behandlung von Anzahlungen für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Bauleis-tungen und Gebäudereinigungsleistungen
Bei nach dem 14. Februar 2014 ausgeführten Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistun-gen ist in Anwendung des BFH-Urteils vom 22. August 2013, V R 37/10 (BStBl 2014 II S. 128) der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 und 8 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 und 5 UStG, wenn er die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine Bauleistung bzw. Gebäudereinigungsleistung verwendet. Wird die an den Unternehmer ausgeführte Bauleistung bzw. Gebäudereinigungsleistung von ihm nicht für eine Bauleistung bzw. Gebäudereinigungsleistung verwendet, ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner.
1. Schlussrechnung über nach dem 14. Februar 2014 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 15. Februar 2014
Bei nach dem 14. Februar 2014 ausgeführten Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen, für die infolge des BFH-Urteils vom 22. August 2013, V R 37/10, der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der er auch den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag anzugeben hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 15. Februar 2014 vereinnahmt hat oder nicht.
Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 15. Februar 2014 vereinnahmt und hierfür jeweils eine Rechnung ausgestellt, in der er u. a. das (Netto-)Entgelt ohne gesonderten Steuerausweis und einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufgenommen hat, hat er diese Rechnung(en) im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen. Eine Berichtigung dieser Rechnungen kann unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer in seiner Schlussrechnung beim Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt anfordert. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen. Die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt ist in diesem Fall in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht worden ist. Der Leistungsempfänger hat im selben Voranmeldungszeitraum die von ihm bisher nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Bauleistungen zu berichtigen.
Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wird es nicht beanstandet, wenn in der Schlussrechnung nur das um das vor dem 15. Februar 2014 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anzahlung(en) vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurde(n). Auch in derartigen Fällen sind die Rechnungen mit denen über die Anzahlungen abgerechnet wurde, nicht zu berichtigen. Die nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Bauleistungen ist nicht zu berichtigen.
Beispiel 1:
Der Dachdecker D ist vom Bauunternehmer B im August 2013 beauftragt worden, das Dach des Bürogebäudes des B neu zu decken. B erbringt nur steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigende Bauleistungen und hat gegenüber dem D die ihm erteilte Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG verwendet. Die Bemessungsgrundlage für diese Werklieferung beträgt 50 000 €. B und D haben zwei Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 10 000 € vereinbart, die bei D fristgerecht nach Baubeginn am 15. Oktober 2013 und am 17. Dezember 2013 eingehen. D hat hierüber am 1. Oktober 2013 bzw. am 3. Dezember 2013 jeweils eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des B hingewiesen hat. B hat die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Oktober 2013 bzw. Dezember 2013 angemeldet und diese Steuer gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen. Die Dachdeckerarbeiten wurden am 20. März 2014 beendet.
Für die Dachdeckerleistung ist D Steuerschuldner, weil B als Leistungsempfänger diese Leistung nicht selbst für eine Bauleistung verwendet. Da B hinsichtlich dieses Umsatzes zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann D in der Schlussrechnung auf die Bemessungsgrundlage von 50 000 € die gezahlten Anzahlungen als Nettobetrag anrechnen:
Ausgeführte Dachdeckerarbeiten | 50 000 € |
abzüglich Anzahlungen | 20 000 € |
30 000 € | |
+ Umsatzsteuer (19 %) | 5 700 € |
von B zu zahlen: | 35.700 €. |
Die Rechnungen über die geleisteten Anzahlungen müssen nicht berichtigt werden. B muss die Umsatzsteuer auf die Anzahlungen nicht berichtigen.
Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger können in derartigen Fällen aber auch die Nichtbeanstandungsregelung in Abschnitt II Absatz 1 letzter Satz dieses BMF-Schreibens anwenden.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie Beispiel 1. Beide Unternehmer wenden einvernehmlich die Nichtbeanstandungsregelung in Abschnitt II Absatz 1 letzter Satz dieses BMF-Schreibens an. Die Schlussrechnung kann dann wie folgt aussehen:
Ausgeführte Dachdeckerarbeiten | 50 000 € |
abzüglich Anzahlungen | 20 000 € |
30 000 € | |
von B zu zahlen: | 30.000 €. |
In der Rechnung wird dabei ein Passus aufgenommen, nach dem B und D einvernehmlich davon ausgehen, dass B in Anwendung der bis zum 14. Februar 2014 geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auch Steuerschuldner der Schlusszahlung ist.
Diese Art der Abrechnung ist bei Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung in Abschnitt II Absatz 1 letzter Satz dieses BMF-Schreibens auch dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der an ihn erbrachten Leistung insoweit nicht zum Vorsteuerab-zug berechtigt ist.
2. Berichtigung einer vor dem 15. Februar 2014 erstellten Rechnung über Anzah-lungen, wenn die Zahlung erst nach dem 14. Februar 2014 erfolgt
Werden für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Bauleistungen bzw. Gebäudereini-gungsleistungen, für die infolge des BFH-Urteils vom 22. August 2013, V R 37/10, der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, das Entgelt oder Teile des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen, für die nunmehr der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, nach dem 14. Februar 2014, ist er Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 15. Februar 2014 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen, sondern der Leistungsempfänger als Steuerschuldner behandelt, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.
Beispiel:
Der Dachdecker D ist vom Bauunternehmer B im Januar 2014 beauftragt worden, das Dach des Bürogebäudes des B neu zu decken. B erbringt nur steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigende Bauleistungen und hat gegenüber dem D die ihm erteilte Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG verwendet. Die Bemessungsgrundlage für diese Werklieferung beträgt 30 000 €. B und D haben eine Abschlagszahlung in Höhe von 11 900 € vereinbart, die am 20. Februar 2014 zu entrichten ist. D hat über die zu leistende Anzahlung bereits am 30. Januar 2014 eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des B hingewiesen hat. D hat am 10. Februar 2014 mit den Dachdeckerarbeiten begonnen. Die Anzahlung ist bei D fristgerecht am 20. Februar 2014 eingegangen. Die Dachdeckerarbeiten wurden am 25. März 2014 beendet.
Für die Dachdeckerleistung ist D Steuerschuldner, weil B als Leistungsempfänger diese Leistung nicht selbst für eine Bauleistung verwendet. Da die Anzahlung nach dem 14. Februar 2014 eingegangen ist und die Leistung nach diesem Datum erbracht wurde, hat D die ursprüngliche Anzahlungsrechnung zu berichtigen, indem er das bisherige Nettoentgelt als Bruttoentgelt ansieht und wie folgt abrechnet:
Anzahlung für Dachdeckerarbeiten | 10 000 € |
+ Umsatzsteuer (19 %) | 1 900 € |
von B zu zahlen: | 11.900 €. |
Wenden leistender Unternehmer und Leistungsempfänger einvernehmlich die Nichtbeanstandungsregelung in Abschnitt II Absatz 1 letzter Satz dieses BMF-Schreibens an, muss die Anzahlungsrechnung nicht berichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger hinsichtlich der an ihn erbrachten Leistung insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
IV. Anwendungsregelung
Die Regelungen in den Abschnitten I und III sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 14. Februar 2014 ausgeführt werden. Abschnitt II ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
V. Weiteres BMF-Schreiben
Zur Frage eines Vertrauensschutzes bei der Inanspruchnahme des leistenden Unternehmers bei Bauleistungen, bei denen auf Grund des o. a. BFH-Urteils vom 22. August 2013 der Leistungsempfänger nicht die Steuer schuldet, ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. Mai 2014
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0202/11/10001 - 2014/0404516
Bezug: TOP 23 der Sitzung AO I/2014
Es ist die Frage aufgeworfen worden, inwieweit Vollmachten, die nach dem mit BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 - IV A 3 - S 0202/11/10001 (BStBl I S. 1258) veröffentlichten amtlichen Muster uneingeschränkt erteilt worden sind, auch für die Freischaltung zur Elster-Kontoabfrage genutzt werden können. Die ElsterKontoabfrage ermöglicht es, online Auskunft über Sollstellungen, geleistete Zahlungen und offene Forderungen eines Steuerkontos zu erhalten (vgl.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Weitere Steuerthemen - Abgabenordnung zum Download bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. April 2014
Bezug: BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2010 (BStBl 2011 I S. 37)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2144/07/10004
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. April 2014
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7242 - a/12/10001
Mit dem Urteil vom 8. März 2012 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren erbringt, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das BMF-Schreiben vom 29. April 2014 regelt Näheres dazu.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Mai 2014
Bezug: BMF-Schreiben vom 7. März 2013 - IV D 2 - S 7105/11/10001 (2013/0213861) - (BStBl I S. 333); 11. Dezember 2013 - IV D 2 - S 7105/11/10001 (2013/1136548) - (BStBl I S. 1625) und 3. April 2014 - IV D 2 - S 7105/11/10001 / IV D 2 - S 7105/13/10003 (2014/0319790) -
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7105/11/10001, IV D 2 - S 7105/13/10003
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. Mai 2014
Aktenzeichen: IV R 11/11
Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) maßgebenden Fassung ist bei der Zupachtung von Grund und Boden der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der zugepachteten Fläche anzusetzen. Ein fiktiver Anteil für nicht zugepachtete Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel ist nicht zu berücksichtigen.
Urteil vom 6.3.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. Mai 2014
Aktenzeichen: III R 40/13
Urteil vom 27.2.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. Mai 2014
Aktenzeichen: I R 21/12
Die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist verfassungsgemäß.
Urteil vom 16.1.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. Mai 2014
Aktenzeichen: I R 17/12
Urteil vom 27.11.2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. April 2014
Aktenzeichen: IX R 12/13
Urteil vom 21. November 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. April 2014
Aktenzeichen: VIII R 25/12
Urteil vom 11. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. April 2014
Aktenzeichen: VII R 26/10
Einer Steuerberatungsgesellschaft ist eine gewerbliche Inkassotätigkeit grundsätzlich nicht gestattet. Sie kann ihr allenfalls durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 57 Abs. 4 StBerG gestattet werden.
Erklärt die Steuerberatungsgesellschaft eine solche Tätigkeit zum Gegenstand ihres Unternehmens, ohne eine Ausnahmegenehmigung zu besitzen, kann die Steuerberaterkammer ihre Anerkennung widerrufen. Sie muss nicht abwarten, ob die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen oder eine Ausnahmegenehmigung doch noch erteilt wird.
Urteil vom 28.1.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. April 2014
Aktenzeichen: VII R 10/12
Die vom Gesetz verlangten Angaben zum Abtretungsgrund können jedenfalls dann nicht durch Beifügung einer Anlage zu der vorgeschriebenen Abtretungsanzeige gemacht werden, wenn es auf dem amtlichen Vordruck an jeder Bezugnahme auf eine solche Unterlage fehlt.
Urteil vom 28.1.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. April 2014
Aktenzeichen: IV R 15/13
Die Antragsfrist des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. beginnt frühestens ab dem Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige auch die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt.
Urteil vom 16.1.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. April 2014
Aktenzeichen: III R 56/12
Urteil vom 18.12.2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10.04.2014
Bezug: Bekanntmachung über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs vom 10. April 2014
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2341/14/10001
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Zum ArtikelGeschäftszeichen: IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004
I. | Anwendungsbereich | 3 |
II. | Schädlicher Beteiligungserwerb | 3 |
1. | Anteilsübertragung und vergleichbare Sachverhalte | 3 |
2. | Kapitalerhöhung | 5 |
3. | Unmittelbarer und mittelbarer Erwerb | 5 |
4. | Zeitpunkt des Erwerbs | 5 |
5. | Fünf-Jahres-Zeitraum | 6 |
III. | Erwerber | 7 |
1. | Übertragung auf nahe stehende Personen | 7 |
2. | Übertragung auf Erwerber mit gleichgerichteten Interessen | 7 |
IV. | Rechtsfolgen | 8 |
1. | Zeitpunkt und Umfang des Verlustuntergangs | 8 |
2. | Unterjähriger Beteiligungserwerb | 10 |
a) | Allgemein | 10 |
Bezogen auf die Mindestgewinnbesteuerung | 11 | |
c) | Bei Organschaft | 12 |
3. | Unternehmenssanierungen | 13 |
V. | Anwendungsvorschriften | 13 |
1. | Erstmalige Anwendung des § 8c KStG | 13 |
2. | Anwendung des § 8 Absatz 4 KStG neben § 8c KStG | 13 |
VI. | Konzernklausel (§ 8c Absatz 1 Satz 5 KStG) | 15 |
1. | Systematik der Konzernklausel des § 8c Absatz 1 Satz 5 KStG i. d. F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes | 15 |
2. | „Dieselbe“ am übertragenden und übernehmenden Rechtsträger jeweils zu 100% beteiligte Person (Zurechnungsebene) | 15 |
3. | Übertragender und übernehmender Rechtsträger (Handlungsebene) | 16 |
4. | Prüfung der Konzernklausel im Zusammenhang mit der Ermittlung der schädlichen Erwerbsquote von 25 % / 50 % | 17 |
VII. | Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Absatz 1 Satz 6 bis 9 KStG) | 17 |
1. | Verhältnis der Konzernklausel zur Stille-Reserven-Klausel | 17 |
2. | Ermittlung der stillen Reserven | 18 |
a) | Allgemein | 18 |
b) | Bei negativem Eigenkapital (§ 8c Absatz 1 Satz 8 KStG) | 19 |
c) | Bei unterjährigem Beteiligungserwerb | 19 |
d) | Mehrstufiger Beteiligungserwerb | 19 |
e) | Bei Organschaften | 20 |
3. | Verwendung der stillen Reserven zum Erhalt eines nicht abziehbaren nicht genutzten Verlustes | 20 |
Veröffentlicht: 23. April 2014
Aktenzeichen: I R 48/11
Urteil vom 5. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. April 2014
Aktenzeichen: I R 23/12
Urteil vom 13. November 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. April 2014
Aktenzeichen: II R 36/12
Urteil vom 26. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. April 2014
Aktenzeichen: II R 46/12
Urteil vom 12. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. April 2014
Aktenzeichen: III R 25/10
Urteil vom 19. Dezember 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. April 2014
Aktenzeichen: V R 21/11
Urteil vom 27. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. April 2014
Aktenzeichen: VI B 95/13
Urteil vom 11. März 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. April 2014
Aktenzeichen: IX R 45/12
Auch nach Split der Aktien und ihrer Verwahrung im Girosammeldepot ist entscheidend, ob die veräußerten Aktien aufgrund objektiver Umstände, wie z.B. den Vertragsunterlagen, bestimmbar sind. Im Falle von veräußerten Aktien ergibt sich dies aus dem Hinweis auf die Aktiennummer, im Falle von GmbH-Anteilen durch den Hinweis auf die übergehenden GmbH-Anteile in der notariellen Urkunde.
Urteil vom 11. Dezember 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. April 2014
Aktenzeichen: X R 25/11
Urteil vom 12. Dezember 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2014
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7306/13/10001 - 2014/0338741
I. Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens
Der Unternehmer ist nach § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leis-tungen für sein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine unternehme-rischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs sind die Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a, 1b und 2 UStG zu berücksichtigen. Zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung muss nach dem objek-tiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsum-sätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten entgeltlichen Leistungen sind (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 UStAE).
Mit Urteil vom 24. April 2013, XI R 25/10, hat der BFH entschieden, dass bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens regelmäßig auf das Verhältnis der gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum abzustellen sei und dass ein im Voranmeldungsverfahren vorläufiger Aufteilungsschlüssel im Rahmen der Jahresfestsetzung deshalb angepasst werden könne.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. April 2014 - IV D 3 - S 7155-a/07/10002 (2014/0323101), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
2Bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs sind die Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a, 1b und 2 UStG zu berücksichtigen (vgl. Abschnitte 15.6, 15.6a und 15.12 bis 15.14).“
„7Im Rahmen des § 15 Abs. 2 und 3 UStG kommt es entscheidend darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (BFH-Urteil vom 22. 3. 2001, V R 46/00, BStBl 2003 II S. 433); zum Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens siehe Abschnitt 15.16.Abs. 2a.“
„8Zum Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens siehe Abschnitt 15.16 Abs. 2a.“
„(2a) 1Bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 S. 4) ist regelmäßig auf das Verhältnis der gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum abzustellen. 3Wird ein Aufteilungsschlüssel im Voranmeldungsverfahren vorläufig angewandt, z.B. auf der Grundlage der Umsätze des vorangegangenen Jahres, führt die Festsetzung des endgültigen, abweichenden Aufteilungsschlüssels zu einer Berichtigung der nach dem vorläufigen Aufteilungsschlüssel ermittelten Vorsteuerbeträge in der Jahresfestsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 24. 4. 2013, XI R 25/10, BStBl 2014 II S. xxx).“
III. Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. April 2014
Bezug: Mein Schreiben vom 1. Juli 2009
-IV C 2 - S 6200/09/10001 - (BStBl I 2009, 851)
Geschäftszeichen: IV D 4 - S 6200/09/10001 :001 - 2014/0296132
Gemäß § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes endet die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe zum 30. Juni 2014. Aus diesem Grund hebe ich meine Anordnung vom 1. Juli 2009, wonach die von den obersten und mittleren Finanzbehörden der Länder bis zum 30. Juni 2009 zur Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erlassenen Verwaltungsanweisungen bis auf weiteres anzuwenden waren, mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf.
Des Weiteren werden folgende Schreiben mit Wirkung vom 1. Juli 2014 aufgehoben:
Schreiben vom 9. November 2012 - IV D 4 - S 6118/08/10001 - (BStBl I 2012, 1227).
Ich bitte, die mit der Kraftfahrzeugsteuer befassten Landesbehörden entsprechend zu informieren.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2014
Aktenzeichen: I B 85/13
Urteil vom 18. Dezember 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2014
Aktenzeichen: V B 14/14
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Unternehmen durch die umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Dies gilt gleichermaßen für die Insolvenzeröffnung beim Organträger wie auch bei der Organgesellschaft.
Urteil vom 19. März 2014
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