Alle aktuellen BMF-Schreiben und BFH-Urteile erhalten Sie auch bequem per E-Mail mit unserem kostenlosen Newsletter »Bilanzierung aktuell«
Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 15. März 2017
Aktenzeichen: II R 26/16
Urteil vom 25.01.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. März 2017
Aktenzeichen: I R 49/15
Urteil vom 08.11.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. März 2017
Aktenzeichen: I R 43/15
Urteil vom 09.11.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. März 2017
Aktenzeichen: I R 1/15
Urteil vom 08.11.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. März 2017
Aktenzeichen: I R 80/14
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Beschluss (EuGH-Vorlage) vom 12.10.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. März 2017
Aktenzeichen: I R 92/12
Urteil vom 12.10.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. März 2017
Aktenzeichen: II R 33/16
Urteil vom 18.01.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. März 2017
Aktenzeichen: III R 42/13
Urteil vom 29.09.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. März 2017
Aktenzeichen: VI R 61/14
Urteil vom 29.11.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. März 2017
Aktenzeichen: VII R 34/15
Urteil vom 08.11.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. März 2017
Bezug: Artikel 26 Absatz 5 bis 7 DBA-Schweiz
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301-CHE/07/10026-10 - 2016/1197524
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 26 Absatz 5 bis 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungs-protokolls vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 und 7 DBA, am 21. Dezember 2016 die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:
„Konsultationsvereinbarung über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 5 bis 7 des Abkommens zur Vermeidung der Doppel-besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (Abkommen) haben die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland folgende Konsultationsvereinbarung über die Durchführung des Schiedsverfahrens getroffen.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Februar 2017
Bezug: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Juni 2016 - IV C 3 - S 2220-a/13/10004 :004, DOK 2016/0598034 - und vom 26. August 2016 - IV C 3 - S 2220-a/13/10004 :004, DOK 2016/0739500 -
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2220-a/16/10003 :001 – 2017/0122359
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt mit diesem Schreiben
1 Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung - AltvPIBV)
2 Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und BAsisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG)
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Februar 2017
Bezug: Schreiben des BMF vom 22. Januar 2016; IV C 3 - S 2030/11/10001 :065 – DOK 2016/0061940
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2220 - a/16/10003 :001 – 2017/0121408
In dem Schreiben vom 21. Februar 2017 näher benannte Randziffern sind mit Wirkung ab 1. Januar 2017 anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Schreiben mit Wirkung ab 1. Mai 2017 anzuwenden. Mit Wirksamwerden der jeweiligen Randziffern werden die inhaltlich entsprechenden Randziffern des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Januar 2016; IV C 3 - S 2030/11/10001 :065, DOK 2016/0061940 (BStBl I 2016, Seite 164) aufgehoben.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. März 2017
Aktenzeichen: IX R 12/15
Urteil vom 06.12.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. März 2017
Aktenzeichen: I R 54/14
Urteil vom 25.10.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. Februar 2017
Bezug: TOP 16 der Sitzung AO IV/2016 vom 7. bis 9. Dezember 2016
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0336/07/10010-02
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, und von Zinsen auf solche Steuern Folgendes:
Die obersten Finanzbehörden der Länder werden in folgenden Fällen die vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einholen:
Die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen ist nicht einzuholen, wenn
Für die Feststellung der Zustimmungsgrenzen ist jede Steuerart und jeder Veranlagungszeitraum für sich zu rechnen; erstreckt sich die Maßnahme nach § 163 Abs. 1 Satz 2 AO auf mehrere Jahre, so sind die Beträge, die auf die einzelnen Jahre entfallen, zu einem Gesamtbetrag zusammenzurechnen. Bei Steuerarten ohne bestimmten Veranlagungszeitraum (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) gilt das Kalenderjahr als Veranlagungszeitraum; bei den Einzelsteuern ist jeder Steuerfall für sich zu betrachten. Etwaige vorher ausgesprochene Bewilligungen sind zu berücksichtigen. Vorauszahlungen dürfen nicht in einen Jahresbetrag umgerechnet werden. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind dem Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen. Zinsen gelten jedoch selbst als Hauptbetrag, soweit für sie eine Billigkeitsmaßnahme getroffen werden soll. Dabei sind für einen Verzicht auf Stundungszinsen nach § 234 Abs. 2 AO und auf Aussetzungszinsen nach § 237 Abs. 4 AO die unter I. in den Ziffern 2 und 3 bezeichneten Betragsgrenzen maßgebend.
Vertrauensschutz und Treu und Glauben gelten als Billigkeitsgründe im Sinne der §§ 163, 222, 227 AO.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. Dezember 2015 - IV A 3 - S 0336/07/10010 - (BStBl I S. 1023).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - Übersicht - BMF-Schreiben / Allgemeines zum Download bereit.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. Februar 2017
Aktenzeichen: I R 56/15
Urteil vom 9. November 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. Februar 2017
Aktenzeichen: V R 26/16
Urteil vom 15. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. Februar 2017
Aktenzeichen: VI R 53/12
Urteil vom 15. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. Februar 2017
Aktenzeichen: VI R 86/13
Urteil vom 15. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. Februar 2017
Aktenzeichen: IX R 26/15
Urteil vom 4. Oktober 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. Februar 2017
Aktenzeichen: X R 57/13
Urteil vom 6. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. Februar 2017
Aktenzeichen: I R 63/15
Urteil vom 21. September 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. Februar 2017
Aktenzeichen: IV R 14/13
Urteil vom 8. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. Februar 2017
Aktenzeichen: IV R 21/13
Urteil vom 13. Oktober 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. Februar 2017
Aktenzeichen: VI R 49/14
Urteil vom 30. November 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. Februar 2017
Aktenzeichen: VI R 2/15
Urteil vom 30. November 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht:
Bezug: BMF-Schreiben vom 31. Oktober 2016 - III C 3 - S 7117-a/16/10001 (2016/0847133) -
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7117-a/16/10001
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. Februar 2017 - III C 2 - S 7100/07/10031 :006 (2017/0071257) -, BStBl I S. 180, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Abschnitt 3a.3 wird wie folgt geändert:
„2Voraussetzung ist, dass die Leistung in engem Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück erbracht wird, d.h. dass beispielsweise bei Ingenieur- oder Planungsleistungen der Standort des Grundstücks zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung bereits feststeht.“
„7. die Errichtung eines Baugerüsts, und“
„8. die Überlassung von Personal, insbesondere bei der Einschaltung von Subunternehmern, wenn gleichzeitig eine bestimmte Leistung oder ein bestimmter Erfolg des überlassenen Personals im Zusammenhang mit einem Grundstück geschuldet wird (vgl. Abschnitt 3a.9 Abs. 18a).“
„2a. 1die Verwaltung von Grundstücken und Grundstücksteilen (z.B. Mietzinsverwaltung, Buchhaltung und Verwaltung der laufenden Ausgaben). 2Hiervon ausgenommen ist die Portfolioverwaltung im Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken, selbst wenn das Portfolio Grundstücke enthält;“
„6. 1Wartung und Überwachung von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind. 2Hiervon umfasst sind auch Leistungen, die nicht vollständig vor Ort erbracht werden (z.B. Fälle der Fernwartung), sofern der Schwerpunkt der Wartungsdienstleistung vor Ort erbracht wird;“
2. Abschnitt 3a.4 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei der Überlassung eines Kongresszentrums oder Teilen hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments an einen Veranstalter. 2Gleiches gilt für die Überlassung von Flächen in einem Hotel (Konferenz-, Seminar- oder Tagungsräume) einschließlich der Konferenztechnik.“
3. In Abschnitt 3a.9 wird nach Absatz 18 folgende Zwischenüberschrift und folgender neuer Absatz 18a eingefügt:
„Personalgestellung (18a) 1Unter einer Gestellung von Personal ist die entgeltliche Überlassung von weiterhin beim leistenden Unternehmer angestellten Arbeitnehmern an einen Dritten zu verstehen, welcher das Personal für seine Zwecke einsetzt. 2Dabei muss der Leistungsempfänger in der Lage sein, das Personal entsprechend seines Weisungsrechts einzusetzen. 3Die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten muss beim Leistungsempfänger liegen. 4Schuldet hingegen der leistende Unternehmer den Eintritt eines bestimmten Erfolges oder Ereignisses, steht nicht die Überlassung des Personals, sondern die Ausführung einer anderen Art der Leistung im Vordergrund (zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück vgl. Abschnitt 3a.3 Abs. 8).“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. Februar 2017
Aktenzeichen: GrS 1/15
Urteil vom 28. November 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. Februar 2017
Aktenzeichen: I R 50/16
Urteil vom 6. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. Februar 2017
Aktenzeichen: V R 53/15
Urteil vom 30. November 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. Februar 2017
Aktenzeichen: IV R 33/13
Urteil vom 13. Oktober 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. Februar 2017
Aktenzeichen: VIII R 4/14
Urteil vom 2. August 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. Februar 2017
Aktenzeichen: IX R 48/15
Urteil vom 6. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. Februar 2017
Aktenzeichen: XI R 35/14
Urteil vom 16. November 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Februar 2017
Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2223/07/0012
Steuerrecht und Steuervollzug stehen im Wandel der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung aller Lebensbereiche erfordert auch eine Modernisierung der Abläufe des bestehenden Spendennachweisverfahrens.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob durch den Zuwendungsempfänger elektronisch an den Zuwendenden übersandte Zuwendungsbestätigungen als Zuwendungsnachweise i. S. d. § 10b EStG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 EStDV anerkannt werden können und zum Sonderausgabenabzug berechtigen, Folgendes:
Zuwendungsempfänger, die dem zuständigen Finanzamt die Nutzung eines Verfahrens zur maschinellen Erstellung von Zuwendungsbestätigungen gemäß R 10b.1 Abs. 4 EStR angezeigt haben, können die maschinell erstellten Zuwendungsbestätigungen auf elektronischem Weg in Form schreibgeschützter Dokumente an die Zuwendenden übermitteln.
Für die Abzugsberechtigung ist es dann unerheblich, dass der Zuwendungsempfänger den Ausdruck des entsprechenden Dokuments nicht selbst übernimmt, sondern dem Zuwendenden überlässt.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Januar 2017
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301/07/10017-08
Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.
Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.
Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:
Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196),
Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. 1997 II S. 961),
Republik Kosovo (BGBl. 2011 II S. 748) und
Montenegro (BGBl. 2011 II S. 745).
Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit:
Republik Armenien (BGBl. 1993 II S. 169),
Republik Moldau (BGBl. 1996 II S. 768),
und
Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11. August 1999 - Nr. 377/99).
Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II S. 762).
Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit sind die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossenen DBA vom 10. Juni 1985 und vom 28. März 2014 in Hongkong nicht anwendbar. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).
Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Seite 3 Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. 2012 I S. 2079; BStBl 2013 I S. 20). Das Abkommen ist am 7. November 2012 in Kraft getreten (BGBl. 2012 I S. 2461; BStBl 2013 I S. 33) und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. Februar 2017
Geschäftszeichen: III C 2 - S 7100/07/10031 :006
Mit Urteil vom 6. April 2016, V R 12/15, hat der BFH entschieden, dass sale-and-lease-back-Geschäfte als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu einer steuerpflichtigen sonstigen Leistung des Leasinggebers führen können. Abweichend von den bisher üblichen sale-and-lease-back-Vertragsgestaltungen handelt es sich dann nicht um eine steuerfreie Gewährung eines Kredits i. S. des § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG, wenn die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und Leasingnehmers finanziert wird. Hierin ist eine sonstige steuerpflichtige Leistung des Käufers und Leasinggebers zu sehen, dessen Schwerpunkt in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung des Leasingnehmers liegt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom Schreiben vom 26.01.2017 III C 3 - S 7181/13/10001 (2017/0025611), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3.5 Abs. 7 wie folgt geändert:
Nach Satz 5 wird nach Beispiel 3 folgender neuer Satz 6 angefügt:
„6Ist ein sale-and-lease-back-Geschäft hingegen maßgeblich darauf gerichtet, dem Verkäufer und Leasingnehmer eine vorteilhafte bilanzielle Gestaltung zu ermöglichen und hat dieser die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend mitfinanziert, stellt das Geschäft keine Lieferung mit nachfolgender Rücküberlassung und auch keine Kreditgewährung dar, sondern eine steuerpflichtige sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG, die in der Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers besteht (vgl. BFH-Urteil vom 6. 4. 2016, V R 12/15, BStBl 2017 II S. xxx).“
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 1. Februar 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7329/17/10001 (2017/0101289) -
Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 1. Februar 2017
Aktenzeichen: II R 29/13
Urteil vom 16. November 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 1. Februar 2017
Aktenzeichen: IV R 8/14
Urteil vom 8. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 1. Februar 2017
Aktenzeichen: V R 43/15
Urteil vom 21. September 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 1. Februar 2017
Aktenzeichen: VIII R 55/13
Urteil vom 20. Oktober 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 1. Februar 2017
Aktenzeichen: IX R 8/15
Urteil vom 4. Oktober 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 1. Februar 2017
Aktenzeichen: XI R 5/14
Urteil vom 12. Oktober 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 1. Februar 2017
Aktenzeichen: XI R 43/14
Urteil vom 12. Oktober 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Januar 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7181/13/10001
Mit Urteil vom 26. November 2014, XI R 25/13 (BFH/NV 2015 S. 531), hat der BFH entschieden, dass Umsätze eines mit Gewinnstreben betriebenen „Reiterhofs“, der nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sind.
Damit bestätigt der BFH seine vorangegangene Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 28. September 2000, V R 26/99, BStBl 2001 II S. 691, und vom 30. Juli 2008, V R 66/06, BStBl 2010 II S. 507), wonach die Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 23 UStG dann zu verneinen ist, wenn die Leistungen nicht von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder anderen (privaten) Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden sind, erbracht werden.
Die nach der unionsrechtlich maßgeblichen Regelung in Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe h MwStSystRL, welche u. a. in § 4 Nr. 23 UStG in nationales Recht umgesetzt wird, erforderliche Anerkennung einer Einrichtung kann nach der Rechtsprechung insbesondere aus der Kostenübernahme oder aus einer formalen Anerkennung durch staatliche Einrichtungen abgeleitet werden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Januar 2017 - III C 2 - S 7124/10/10001 (2017/0043982) -, BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, Abschnitt 4.23.1 wie folgt geändert:
„8Vergleichbare privatrechtliche Einrichtungen sind insbesondere Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die als solche formal durch staatliche Einrichtungen anerkannt sind oder deren Kosten überwiegend von hierfür zuständigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts übernommen werden. 9Hierzu gehören nicht Einrichtungen, die im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dienen und die dafür nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII einer Erlaubnis nicht bedürfen.“
„2Es genügt außerdem, wenn die Aufnahme solange andauert, dass der im Gesetz vorausgesetzte Erziehungs- oder Bildungszweck erreicht werden kann.“
„4Sowohl die Erziehungs-, Ausbildungs- und Fortbildungsleistung als auch die damit zusammenhängenden Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG als einheitliche Leistung zu befreien.“
„2Vorbehaltlich von Abs. 2 Satz 16 gehört hierzu u. a. auch die sportliche Erziehung. 3Die Befreiungsvorschrift kommt deshalb sowohl bei von einer anerkannten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung durchgeführten Sportlehrgängen für Berufssportler als auch bei solchen für Amateursportler in Betracht.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Januar 2017
Bezug: TOP 21, 22.1 bis 22.6 der Sitzung AO IV/2016
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0062/16/10005
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. September 2016 (BStBl I S. 974) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Januar 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7329/16/10001
Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2016 über die gemäß § 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.
Diejenigen Währungen, für die keine Umrechnungskurse bekannt gegeben sind, sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom:
Datum | Aktenzeichen | Dok-Nr. | Fundstelle |
1. Februar 2016 | III C 3 - S 7329/16/10001 | 2016/0113462 | BStBl I S. 152 |
1. März 2016 | III C 3 - S 7329/16/10001 | 2016/0130959 | BStBl I S. 242 |
1. April 2016 | III C 3 - S 7329/16/10001 | 2016/0320590 | BStBl I S. 470 |
2. Mai 2016 | III C 3 - S 7329/16/10001 | 2016/0420187 | BStBl I S. 485 |
1. Juni 2016 | III C 3 - S 7329/16/10001 | 2016/0507091 | BStBl I S. 508 |
1. Juli 2016 | III C 3 - S 7329/16/10001 | 2016/0611863 | BStBl I S. 636 |
1. August 2016 | III C 3 - S 7329/16/10001 | 2016/0716379 | BStBl I S. 691 |
1. September 2016 | III C 3 - S 7329/16/10001 | 2016/0789389 | BStBl I S. 1010 |
4. Oktober 2016 | III C 3 - S 7329/16/10001 | 2016/0907933 | BStBl I S. 1075 |
1. November 2016 | III C 3 - S 7329/16/10001 | 2016/0998929 | BStBl I S. 1193 |
1. Dezember 2016 | III C 3 - S 7329/16/10001 | 2016/1103255 | BStBl I S. 1329 |
2. Januar 2017 | III C 3 - S 7329/16/10001 | 2017/0000513 | BStBl I S. 48 |
Dieses Schreiben wird im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Umrechnungskurse zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Januar 2017
Aktenzeichen: I R 57/14
Urteil vom 7. September 2016
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