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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 4. Februar 2015
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/11/10014 :005 - 2015/0091921
Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache C-326/12 „van Caster und van Caster“ entschieden, dass § 6 InvStG an das Unionsrecht anzupassen ist. Dem Steuerpflichtigen, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, sei die Möglichkeit einzuräumen, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu kommen, müssten von der Finanzverwaltung bestimmt werden, um dieser die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen. Daher kommt die Möglichkeit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nicht in Betracht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Folgendes:
Legt der Steuerpflichtige Beweismittel in einer fremden Sprache vor, so kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden (§ 87 Absatz 2 AO).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Februar 2015
Aktenzeichen: XI R 13/14
Urteil vom 1. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Februar 2015
Aktenzeichen: X R 15/13
Urteil vom 22. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Februar 2015
Aktenzeichen: IX R 50/13
Die infolge eines Wechsels im Gesellschafterbestand ausgelösten Grunderwerbsteuern stellen keine Anschaffungs(neben)kosten der erworbenen Kommanditanteile oder des vorhandenen Grundbesitzes der Objektgesellschaft dar.
Urteil vom 2. September 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Februar 2015
Aktenzeichen: X R 13/13
Urteil vom 22. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Februar 2015
Aktenzeichen: X R 4/13
Ein für ein bestimmtes Wirtschaftsgut in einem Vorjahr gebildeter Investitionsabzugsbetrag kann in einem Folgejahr innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums bis zum gesetzlichen Höchstbetrag aufgestockt werden (gegen BMF-Schreiben vom 20. November 2013, BStBl I 2013, 1493, Rz 6).
Urteil vom 12. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Februar 2015
Aktenzeichen: VII R 59/13
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Falls diese Frage zu verneinen ist:
Falls auch diese Frage zu verneinen ist:
Urteil vom 11. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Februar 2015
Aktenzeichen: V R 39/13
Urteil vom 19. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Februar 2015
Aktenzeichen: V R 6/13
Urteil vom 4. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Februar 2015
Aktenzeichen: IV R 53/11
Der Begriff des "Termingeschäfts" in § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG umfasst Index-Partizipationszertifikate nicht.
Urteil vom 4. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Februar 2015
Aktenzeichen: IV R 1/11
Wird für den Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft eine positive Ergänzungsbilanz aufgestellt, sind die darin erfassten Anschaffungskosten so fortzuführen, dass der Gesellschafter soweit wie möglich einem Einzelunternehmer, dem Anschaffungskosten für entsprechende Wirtschaftsgüter entstanden sind, gleichgestellt wird. Deshalb sind AfA auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnutzungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesellschaftsvermögens vorzunehmen. Zugleich stehen dem Gesellschafter die Abschreibungswahlrechte zu, die auch ein Einzelunternehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft hätte.
Urteil vom 20. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Februar 2015
Aktenzeichen: III R 1/13
Der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht für ein im EU-Ausland lebendes Kind ist nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, wenn für das Kind ein Anspruch auf ausländische Leistungen besteht, die dem Kindergeld vergleichbar sind, und der Anspruchsteller nicht vom Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71 erfasst wird, weil er nicht in einem Sozialversicherungssystem versichert ist.
Urteil vom 13. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Februar 2015
Aktenzeichen: III R 36/12
Urteil vom 25. September 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Februar 2015
Aktenzeichen: II R 30/14
Urteil vom 11. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Februar 2015
Aktenzeichen: II R 38/13
Urteil vom 15. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Februar 2015
Aktenzeichen: II R 14/14
Urteil vom 15. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Januar 2015
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7240/14/10001 - 2015/0065212
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG Folgendes:
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. November 2013, I ZR 143/12, sind - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG) grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (1. Leitsatz des Urteils).
Die in Abschnitt 12.7 Absatz 17 Satz 1 UStAE zitierten Entscheidungen des BGH vom 27. November 1956 und vom 25. Mai 1973 gehen von deutlich höheren Voraussetzungen für die Annahme des Entstehens von Urheberrechten aus.
In Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH ist für die Frage der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer aus Vereinfachungsgründen auf die jeweils zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt. Gehen daher die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Liegt der Vereinbarung umgekehrt die Annahme zu Grunde, eine Übertragung von Urheberrechten finde nicht statt, ist der Umsatz dem Regelsteuersatz zu unterwerfen. Dies gilt jeweils auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 23. Januar 2015 - IV D 3 - S 7134/07/10003-02 (2015/0056853), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wird in Abschnitt 12.7 Absatz 17 wie folgt gefasst:
„(17) 1Für die Frage, ob Leistungen der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer ermäßigt zu besteuern sind, ist aus Vereinfachungsgründen auf die dem Leistungsaustausch zugrunde liegende zivilrechtliche Vereinbarung abzustellen, sofern dies nicht zu offensichtlich unzutreffenden steuerlichen Ergebnissen führt.
2Gehen die Vertragspartner ausweislich der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung einvernehmlich von der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an einem Muster oder einem Entwurf aus, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.
3Ein Tätowierer erbringt mit dem Aufbringen einer Tätowierung keine begünstigte Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 23. 7. 1998, V R 87/97, BStBl II S. 641).“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Sind die am Umsatz beteiligten Unternehmer ursprünglich einvernehmlich davon ausgegangen, dass keine Urheberrechte übertragen wurden (d. h. Anwendung des vollen Umsatzsteuersatzes), haben aber aus Anlass des Urteils des BGH vom 13. November 2013, I ZR 143/12, die umsatzsteuerliche Behandlung entsprechend geändert (d. h. nunmehr Anwendung des ermäßigten Steuersatzes), so wird nicht beanstandet, wenn sie die geänderte umsatzsteuerrechtliche Behandlung einvernehmlich beibehalten.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2015
Aktenzeichen: GrS 1/13
Ein Senat des BFH, der von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, hat auch dann bei diesem Senat nach § 11 Abs. 3 FGO anzufragen und für den Fall, dass dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, den Großen Senat anzurufen, wenn der erkennende Senat zwar nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsfrage zuständig geworden ist, der andere Senat aber weiterhin mit der Rechtsfrage befasst werden kann.
Urteil vom 9. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2015
Aktenzeichen: IX R 55/13
Wird ein durch die Zeichnung von Wandelschuldverschreibungen begründetes Wandelungsrecht dadurch ausgeübt, dass der Steuerpflichtige Aktien des Emittenten unter Zuzahlung des festgesetzten Wandelungspreises erwirbt, schafft er diese i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG an. Veräußert er die Aktien innerhalb der Jahresfrist wieder, so liegt ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor.
Urteil vom 1. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2015
Aktenzeichen: VIII R 34/12
Urteil vom 11. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2015
Aktenzeichen: VI R 16/14
Urteil vom 8. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2015
Aktenzeichen: VI R 1/13
Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, kann ebenso Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.
Urteil vom 6. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2015
Aktenzeichen: V R 55/13
Gibt ein Unternehmer einen Gutschein in Umlauf, der dessen Besitzer berechtigt, eine Leistung des Unternehmers kostenlos in Anspruch zu nehmen, liegt in der Regel kein entgeltlicher Leistungsaustausch vor.
Urteil vom 19. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2015
Aktenzeichen: IV R 15/11
Ein Darlehen gehört nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn festgestellt werden kann, dass keine wesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestand.
Urteil vom 16. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2015
Aktenzeichen: IV R 34/11
Es ist zu vermuten, dass die von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern angestrebte, aber bis zur Liquidation der Gesellschaft niemals aufgenommene wirtschaftliche Tätigkeit auf Erzielung eines Gewinns ausgerichtet war, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tätigkeit verlustgeneigt hätte sein können oder dass die gewerbliche Prägung später hätte entfallen sollen. Die durch die Gründung und Verwaltung der Gesellschaft veranlassten Ausgaben sind dann als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert und einheitlich festzustellen.
Urteil vom 30. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2015
Aktenzeichen: IV R 27/11
Die Aufteilung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Feststellung der Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG erfolgt ausschließlich nach dem Verhältnis des der Steuerermäßigung unterliegenden Gewinns zu dem gesamten Gewinn aus Gewerbebetrieb. Eine fiktive Zuordnung des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG zu den nicht der Steuerermäßigung unterliegenden Gewinnen unter Heranziehung des Meistbegünstigungsprinzips kommt nicht in Betracht.
Urteil vom 4. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2015
Aktenzeichen: IV R 29/14
Veräußert ein Mitunternehmer aufgrund einheitlicher Planung Sonderbetriebsvermögen, bevor er den ihm verbliebenen Mitunternehmeranteil unentgeltlich überträgt, steht dies der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nicht entgegen.
Urteil vom 9. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Januar 2015
Bezug: BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2014
- IV D 3 -S 7134/07/10003-02 (2014/1075175)
Geschäftszeichen: IV D 3 -S 7134/07/10003-02 - 2015/0056853
Seit 1. Juli 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhr-verfahren. Die für den Ausführer bestimmten Ausgangsvermerke werden hierbei auf Grundlage des Eingangs der elektronischen Ausgangsbestätigung bzw. des Kontrollergebnisses von der Ausfuhrzollstelle erstellt. Neben dem klassischen Ausgangsvermerk werden je nach Fallgestaltung auch andere Ausgangsvermerke im IT-Verfahren ATLAS erzeugt, die den quer eingedruckten Hinweis „Ausgangsvermerk“ enthalten.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anerkennung dieser Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke Folgendes:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2014 -IV D 2 -S 7246/14/10001 / IV D 2 -S 7421/13/10001 (2014/1108052), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
„6.7a Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
1Neben dem allgemeinen „Ausgangsvermerk“ und dem „Alternativ-Ausgangsvermerk“ (vgl. Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abschnitt 6.7 Abs. 1) werden folgende Ausgangsvermerke, die im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren ATLAS durch die AfZSt an den Anmelder/Ausführer übermittelt werden, als Ausfuhrnachweis anerkannt:
2Zu den Mustern dieser Ausgangsvermerke siehe Anlagen 1 bis 4 des BMF-Schreibens vom 23. 1. 2015 (BStBl I S. xxx).“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Anhang: Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 6 UStG): Anerkennung der Ausgangsvermerke im IT-Verfahren ATLAS als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. Januar 2015
Bezug: BMF-Schreiben vom 26. September 2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297; BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/1071127) -, BStBl I S. 1618; BMF-Schreiben vom 7. Januar 2015 - IV D 3 - S 7279/14/10002 (2015/0010437) -
IV D 3 - S 7279/14/10002-02 - 2015/0028521
Durch Artikel 11 i. V. m. Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurden § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und die Anlage 4 des UStG zum 1. Januar 2015 neu gefasst. Der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Metalllieferungen wurde dabei eingeschränkt. So sind Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten. Außerdem wurde entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten auch bei Lieferungen von in der Anlage 4 genannten Metallen die Betragsgrenze von 5.000 Euro eingeführt.
Zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten bei den Unternehmern, die die durch Arti-kel 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb i. V. m. Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes zur An-passung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung wei-terer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 eingeführte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets bereits auf vor dem 1. Januar 2015 ausgeführte Umsätze angewendet haben, wird die bis zum 30. Juni 2015 geltende Nichtbean-standungsregelung um die vorgenannten Fälle erweitert.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung in Abschnitt II Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 5. Dezember 2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/1071127) -, BStBl I S. 1618, für Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Se-len und Cermets wie folgt gefasst:
„Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstan-den, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leis-tenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Ab-schnitt II Nummer 1.1 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/0847817), BStBl I S. 1297, gilt entsprechend.
Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Un-ternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner ein-vernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, ob-wohl unter Berücksichtigung der Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG zum 1. Januar 2015 durch Artikel 11 i. V. m. Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) der leistende Unterneh-mer Steuerschuldner wäre.
Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Januar 2015
Bezug: BMF-Schreiben vom 27. September 1993 (BStBl I 1993, Seite 814)
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2360/12/10002 - 2014/1134901
Der BFH hat mit Urteilen vom 18. Oktober 2012 - VI R 64/11 - BStBl II, S. … und vom 10. April 2014 - VI R 62/11 - BStBl II, S. … seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, weiterentwickelt und konkretisiert.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Urteile unter Beachtung folgender Grundsätze über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden:
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Januar 2015
Bezug: BMF - Schreiben vom 13. Januar 2014 - IV C 5 - S 2341/14/10001; DOK: 2014/0022607 -
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2341/15/10001 - 2015/0026001
Die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 1. Januar 2015 wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht. Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab 1. Januar 2012.
Das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2014 - IV C 5 - S 2341/1/10001; DOK: 2014/0022607 - (BStBl I Seite 113) sowie die Bekanntmachungen über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs vom 10. April 2014 - IV C 5 - S 2341/11/10001; DOK: 2014/0330778 - (BStBl I Seite 800), 11. Juli 2014 - IV C 5 - S 2341/14/10001; DOK: 2014/0609550 - (BStBl I Seite 1109:1) und 13. Oktober 2014 - IV C 5 - S 2341/14/10001; DOK: 2014/0887848 - (BStBl I Seite 1343) werden hiermit aufgehoben.
Dieses Schreiben mit Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Anlage: Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge - Stand: 1. Januar 2015 (Excel, 186 KB)
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Januar 2015
Aktenzeichen: IX R 52/13
Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 15a Abs. 2 EStG ist bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustanteil mit Überschüssen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind, zu verrechnen. Zu solchen Überschüssen zählen auch positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Urteil vom 2. September 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Januar 2015
Aktenzeichen: VI R 21/14
Der in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist.
Urteil vom 6. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Januar 2015
Aktenzeichen: VIII R 60/13
Urteil vom 27. August 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Januar 2015
Bezug: TOP 15 der Sitzung AO IV/2014
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0160/11/10001 - 2014/1156789
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder richtet sich die Ermittlung von Einkommensteuer-Erstattungsansprüchen nach § 37 Abs. 2 AO bzw. die Erstattungsberechtigung - einschließlich der Reihenfolge der Anrechnung - nach folgenden Grundsätzen:
Inhaltsverzeichnis1. | Allgemeines | |
1.1 | Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch | |
1.2 | Einkommensteuer-Erstattungsanspruch | |
1.3 | Annexsteuern | |
1.4 | Lebenspartner und Lebenspartnerschaften | |
1.5 | Getrennte Veranlagung nach § 26a EStG a.F. | |
2. | Erstattungsberechtigung bei zusammen veranlagten Ehegatten | |
2.1 | Wirkung einer Erstattung nach § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG | |
2.2 | Ausnahmen von § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG | |
2.3 | Ermittlung des Erstattungsberechtigten | |
2.4 | Tilgungsbestimmung | |
2.5 | Zahlungsanweisung | |
2.6 | Bedeutung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen | |
3. | Aufteilung eines Einkommensteuer-Erstattungsanspruchs bei Ehegatten | |
3.1 | Steuerabzugsbeträge | |
3.2 | Vorauszahlungen mit Tilgungsbestimmung | |
3.3 | Vorauszahlungen ohne Tilgungsbestimmung | |
3.4 | Sonstige Zahlungen | |
3.5 | Reihenfolge der Anrechnung bei Zusammenveranlagung | |
3.6 | Reihenfolge der Anrechnung bei Einzelveranlagung nach § 26a EStG | |
3.7 | Keine Berücksichtigung der Zeitabfolge von Zahlungen | |
4. | Zuordnung und Aufteilung von Zahlungen in Trennungsfolgejahren | |
5. | Vorläufige Zuordnung und Aufteilung von Zahlungen für gemeinsame Rechnung | |
6. | Änderung von Anrechnungsverfügungen oder Abrechnungsbescheiden nach § 218 Abs. 3 AO | |
7. | Abstimmungsbedarf |
M: Summe: |
10.000 € + 5.000 € + 4.000 € 19.000 € |
F: Summe: |
5.000 € + 1.000 € + 4.000 € 10.000 € |
→ M: → F: |
9.000 € x (19.000/29.000) = 9.000 € x (10.000/29.000) = |
5.896,55 € 3.103,45 € |
M: F: | 5.000 € 1.000 € |
M: festgesetzte Einkommensteuer = F: festgesetzte Einkommensteuer = Summe der individuell festgesetzten Steuerbeträge = Summe der hierauf anzurechnenden Beträge = Erstattungsüberhang |
15.000 € 5.000 € 20.000 € ./. 22.000 € ./. 22.000 € |
M: F: | 15.000 € ./.5.000 € = 5.000 € ./.1.000 € = | 10.000 € 4.000 € |
„gemeinsame“ Vorauszahlungen | 16.000 € | |
→ M: Sollbetrag: „vorab“ anzurechnen vorläufiger Restbetrag |
10.000 € ./. 10.000 € 0 € |
./. 10.000 € |
→ F: Sollbetrag: „vorab“ anzurechnen vorläufiger Restbetrag |
4.000 € ./. 4.000 € 0 € |
./. 4.000 € |
nicht verbrauchte, gemeinsame Vorauszahlungen | 2.000 € |
→ M: → F: | ½ von 2.000 € = ½ von 2.000 € = | 1.000 € 1.000 € |
M: | ||
15.000 € ./. 5.000 € ./. 11.000 € = ./. 1.000 € |
festgesetzte Einkommensteuer anzurechnende Lohnsteuer anzurechnende Vorauszahlungen Erstattung |
|
F: | ||
5.000 € ./. 1.000 € ./. 5.000 € = ./. 1.000 € |
festgesetzte Einkommensteuer anzurechnende Lohnsteuer anzurechnende Vorauszahlungen Erstattung |
M: F: |
5.000 € 1.000 € |
M: festgesetzte Einkommensteuer = F: festgesetzte Einkommensteuer = Summe der individuell festgesetzten Steuerbeträge Summe der hierauf anzurechnenden Beträge = Nachzahlungsüberhang |
15.000 € 5.000 € 20.000 € ./. 16.000 € 4.000 € |
M: F: |
15.000 € ./. 5.000 € = 5.000 € ./. 1.000 € = |
10.000 € 4.000 € |
F: | ½ von 10.000 €, maximal aber 4.000 € = | 4.000 € |
M: | ½ von 10.000€, maximal aber 10.000 € = zuzüglich Restbetrag Summe der bei M anzurechnenden Beträge: |
5.000 € 1.000 € 6.000 € |
M: | 15.000 € ./. 5.000 € ./. 6.000 € = 4.000 € |
festgesetzte Einkommensteuer anzurechnende Lohnsteuer anzurechnende Vorauszahlungen Abschlusszahlung |
F: | 5.000 € ./. 1.000 € ./. 4.000 € = 0 € |
festgesetzte Einkommensteuer anzurechnende Lohnsteuer anzurechnende Vorauszahlungen Abschlusszahlung |
M: F: |
6.000 € 0 € |
→ M: → F: |
½ von 4.000 € = ½ von 4.000 € = |
2.000 € 2.000 € |
M: Summe: |
6.000 € + 2.000 € 8.000 € |
F: Summe: |
0 € + 2.000 € 2.000 € |
→ M: → F: |
1.000 € x (8.000/10.000) = 1.000 € x (2.000/10.000) = |
800 € 200 € |
Dieses Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom 31. Januar 2013 - IV A 3 - S 0160/11/10001 - (BStBl I S. 70) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Januar 2015
Bezug: TOP 15, 16, 17, 18, 19 und 28 der Sitzung AO IV/2014
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0062/14/10009 - 2014/1129272
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. November 2014 (BStBl I S. 1393) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
AEAO zu § 31b - Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung:
„4.5.1 | Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsäch-lich zugegangen ist. Im Fall der Zustellung eines Schriftstücks ist dies der Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Dokument „in die Hand bekommt“ und nicht bereits der Zeitpunkt, zu dem nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 6.5.2014, GrS 2/13, BStBl II S. 645 zu § 189 ZPO). Im Fall des § 5 Abs. 5 VwZG (Zustellung eines elektronischen Dokuments; vgl. AEAO zu § 122, Nrn. 3.1.3.3 und 3.1.3.5) gilt das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat (§ 8 VwZG). Ein Zustellungsmangel ist nach § 8 VwZG auch dann geheilt, wenn durch die Zustellung eine Klagefrist in Lauf gesetzt wird (z.B. in den Fällen der behörd-lich angeordneten förmlichen Zustellung einer Einspruchsentscheidung), ferner auch dann, wenn der Empfänger nachweislich nur eine Fotokopie oder eine Mehrausfertigung des Verwaltungsakts erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.1991, VII R 86/89, BFH/NV 1992 S. 81).“ |
„4 | § 146 Abs. 5 AO enthält die gesetzliche Grundlage für die sog. „Offene-Posten-Buchhaltung” sowie für die Führung der Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern (z.B. Magnetplatten, Magnet-bänder, CD, DVD, Blu-ray-Disk, Flash-Speicher). Bei einer Buchführung auf maschinell lesbaren Datenträgern (DV-gestützte Buchführung) müssen die Daten unverzüglich lesbar gemacht werden können. Es wird nicht verlangt, dass der Buchungsstoff zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. zum Ende des Jahres) lesbar gemacht wird. Er muss ganz oder teilweise lesbar gemacht werden, wenn die Finanzbehörde es verlangt (§ 147 Abs. 5 AO). Wer seine Bücher oder sonst erfor-derlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern führt, hat die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Auf-zeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff - GoBD - (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) zu beachten.“ |
„2. | Den in § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgeführten Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen kommt bei DV-gestützten Buchfüh-rungen besondere Bedeutung zu. Die Dokumentation hat nach Maßgabe der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff - GoBD - (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) zu erfolgen.“ |
„4. | Zur Anwendung des § 147 Abs. 6 AO wird auf die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff - GoBD - (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) hingewiesen.“ |
„4. | Eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO unterliegt keiner eigenen Ver-jährungsfrist, sie löst hinsichtlich des Folgebescheids aber nur dann eine Ab-laufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO aus, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids bei der für die Billigkeitsmaßnahme zuständigen Finanzbehörde beantragt worden ist (§ 171 Abs. 10 Satz 2 AO i.d.F. des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BStBl I S. XX; vgl. auch AEAO zu § 171, Nr. 6.3). Wurde der Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist des Folge-bescheids gestellt, ist es regelmäßig ermessensgerecht, die beantragte Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO abzulehnen, wenn sie im Folgebescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht berücksichtigt werden könnte; in diesen Fällen ist ggf. zu prüfen, ob ein Erlass nach § 227 AO in Betracht kommt.“ |
„6.3 | Ein Grundlagenbescheid, der nicht den Vorschriften der Feststellungs-verjährung (§ 181 AO) unterliegt, löst die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nur dann aus, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids bei der für den Erlass des Grundlagenbescheids zustän-digen Behörde beantragt worden ist (§ 171 Abs. 10 Satz 2 AO i.d.F. des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BStBl I S. XX). Hierunter fallen neben Grundlagenbescheiden ressortfremder Behörden (z. B. Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG) auch Bescheide über Billigkeitsmaß-nahmen nach § 163 AO, weil auch insoweit die Regelungen der §§ 179 ff. AO nicht gelten. Die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid läuft in diesen Fällen nicht ab, solange über den Antrag auf Erlass des Grundlagenbescheids noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist. Die zweijährige Anpassungsfrist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO beginnt erst mit Bekanntgabe des Grundlagenbescheids.“ |
„6.4 | Die Festsetzungsfrist für einen Folgebescheid läuft nach § 171 Abs. 10 Satz 3 AO (§ 171 Abs. 10 Satz 2 AO i.d.F. vor Änderung durch das Zoll-kodexAnpG) nicht ab, solange der Ablauf der Festsetzungsfrist des von der Bindungswirkung nicht erfassten Teils der Steuer aufgrund einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt ist. Diese Regelung ermöglicht es, die Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) und die Auswertung der Ergebnisse der Außenprüfung zusammenzufassen.“ |
„2.1 | Für die Entscheidung, ob eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums maßgebend. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr oder einem Rumpfwirtschaftsjahr sind die Verhältnisse zum Schluss dieses Zeitraums maßgebend. Spätere Änderungen dieser Verhältnisse sind insoweit unbeachtlich. Eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO ist daher auch dann durchzuführen, wenn nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums der Betrieb in den Bezirk des Wohnsitzfinanzamts oder der Wohnsitz in den Bezirk des Betriebsfinanzamts verlegt wird. Die Frage, welches Finanzamt in derartigen Fällen für die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO und damit zusam-menhängende Maßnahmen (Außenprüfung, Änderung usw.) zuständig ist, bestimmt sich für Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen (Art. 97 § 10b Satz 2 EGAO), jeweils nach den aktuellen Verhältnissen (§ 180 Abs. 1 Satz 2 AO). Für frühere Feststellungszeiträume bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums; § 27 AO bleibt unberührt.“ |
„4. | Fälle von geringer Bedeutung, in denen eine gesonderte Feststellung entfällt (§ 180 Abs. 3 Nr. 2 AO), sind beispielsweise bei Mieteinkünften von zusammenveranlagten Eheleuten/Lebenspartnern (BFH-Urteil vom 20.1.1976, VIII R 253/71, BStBl II S. 305) und bei dem gemeinschaftlich erzielten Gewinn von Landwirts-Eheleuten/-Lebenspartnern (BFH-Urteil vom 4.7.1985, IV R 136/83, BStBl II S. 576) gegeben, wenn die Einkünfte verhältnismäßig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht. Auch bei gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 AO kann in Fällen von geringer Bedeutung auf die Durchführung eines gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens verzichtet werden (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO). Ein Fall von geringer Bedeutung kann z. B. vorliegen, wenn dasselbe Finanzamt auch für die Einkommensteuer-Veranlagung zuständig ist (bei Verlegung des Betriebs in den Bezirk des Wohnsitzfinanzamts oder des Wohnsitzes in den Bezirk des Betriebs-finanzamts).“ |
„6. | Ein Duldungsbescheid darf nur erlassen werden, wenn der zugrunde lie-gende Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist (BVerwG-Urteil vom 13.2.1987, 8 C 25/85, BStBl 1987 II S. 475). Die nicht bis zum Ende eines Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Anfechtungsansprüche können nach Maßgabe des § 18 AnfG verfolgt werden. Ein Duldungsbescheid unterliegt anders als ein Haftungsbescheid keiner eigenständigen Festsetzungsfrist. Ein Duldungsbescheid darf allerdings nicht mehr ergehen, wenn der zugrunde liegende Steueranspruch wegen Festsetzungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner nicht mehr festgesetzt werden kann oder wenn der gegenüber dem Steuerschuldner festgesetzte Steueranspruch durch Zahlungsverjährung, Tilgung oder Erlass erloschen ist. Für Korrekturen von Duldungsbescheiden gelten die Nrn. 4 und 5 entsprechend.“ |
„1.2 | Die Zinspflicht tritt nur ein, wenn der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO erfüllt und die Tat i. S. d. § 370 Abs. 4 AO vollendet ist. Der Versuch einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO i.V.m. § 23 StGB) reicht zur Begründung einer Zinspflicht ebenso wenig aus wie die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder die übrigen Steuerordnungs-widrigkeiten (§§ 379 ff. AO).“ |
„2.1 | Hinterziehungszinsen sind festzusetzen für
|
„5.2 | Zur Vermeidung einer Doppelverzinsung im Hinterziehungsfall sind Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, anzu-rechnen (§ 235 Abs. 4 AO).“ |
„5.2 | Geltendmachung von Insolvenzforderungen |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. Januar 2015
Bezug: Sitzung KSt/GewSt III/14 zu TOP I/4
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2706-a/13/10001 - 2015/0000125
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind, Folgendes:
1. Kapitalerträge der Gruppe 1
2. Kapitalerträge der Gruppe 2
3. Kapitalerträge der Gruppe 3
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Januar 2015
Bezug: Mein Schreiben vom 14. Oktober 2014 - IV D 3 - S 7155-a/14/10001 (2014/0886184) - und die Stellungnahmen der Länder hierzu
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7155-a/14/10001 - 2014/1154657
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersende ich die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2015. Die Liste tritt an die Stelle der Liste, die meinem Schreiben vom 29. Januar 2014 - IV D 3 - S 7155-a/13/10002 (2014/0083500) -, BStBl I S. 214, beigefügt war.
Neu aufgenommen wurden die Firmen
Gestrichen wurden die Firmen
Adressen wurden geändert bei den Firmen
Außerdem wurde die Bezeichnung des Unternehmens Fairjets GmbH (jetzt: Luxaviation Germany GmbH) berichtigt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG), (Stand: 1. Januar 2015) | ||
ACD Aviation Services Ltd., | 44319 Dortmund | |
ACM AIR CHARTER Luftfahrtgesellschaft mbH, | 77836 Rheinmünster | |
Aero Dienst GmbH & Co KG, | 90411 Nürnberg | |
Aerologic GmbH, | 04435 Schkeuditz | |
Aerotours GmbH, | 15344 Strausberg | |
aeroways GmbH, | 80803 München | |
Aerowest GmbH, | 30669 Hannover | |
Agrarflug Helilift GmbH & Co. KG, | 59227 Ahlen | |
Air Alliance Express AG u. Co KG, | 57299 Burbach | |
AIR BERLIN PLC & Co. Luftverkehrs KG, | 13627 Berlin | |
AirGo Flugservice GmbH & Co KG, | 55126 Mainz | |
AIR HAMBURG Luftverkehrsgesellschaft mbH, | 22525 Hamburg | |
Air Independence GmbH, | 85356 München-Flughafen | |
Air Traffic Gesellschaft mit beschränkter Haftung Executive Jet Service, | 40474 Düsseldorf | |
Arcas Aviation GmbH & Co KG, | 20095 Hamburg | |
Arcus-Air GmbH & Co. KG, | 66482 Zweibrücken | |
Atlas Air Service AG, | 27777 Ganderkesee | |
AUGUSTA AIR Luftfahrtunternehmen, Yachtcharter- und Videogeräteverleih Hans Schneider e. K., | 86169 Augsburg | |
Avanti Air GmbH & Co. KG, | 57299 Burbach | |
B-Air Charter GmbH & Co. KG, | 70794 Filderstadt | |
Bertelsmann Aviation GmbH, | 33142 Büren | |
BinAir Aero Service GmbH, | 80939 München | |
Businesswings Luftfahrtunternehmen GmbH, | 34292 Ahnatal | |
CCF manager airline GmbH, | 51147 Köln | |
Challenge Air Luftverkehrsgesellschaft mbH, | 53844 Troisdorf | |
ChallengeLine LS GmbH, | 86169 Augsburg | |
Condor Berlin GmbH, | 12527 Schönefeld | |
Condor Flugdienst GmbH, | 65451 Kelsterbach | |
DC Aviation GmbH, | 70629 Stuttgart | |
Deutsche Lufthansa AG, | 50679 Köln | |
Donau-Air-Service GmbH, | 88512 Mengen | |
Eisele Flugdienst GmbH, | 70629 Stuttgart | |
Elytra Charter GmbH & Co. KG, | 63329 Egelsbach | |
EuroFly GmbH, | 46395 Bocholt | |
Eurolink GmbH, | 85356 München-Flughafen | |
European Air Transport Leipzig GmbH, | 04435 Schkeuditz | |
Eurowings GmbH, | 40472 Düsseldorf | |
Excellent Air GmbH, | 87776 Memmingerberg | |
Fair Air GmbH, | 95463 Bindlach | |
FAI rent-a-jet AG, | 90411 Nürnberg | |
Flair Jet Luftverkehrsgesellschaft mbH, | 90607 Rückersdorf | |
FSH Luftfahrtunternehmen GmbH, | 04435 Schkeuditz | |
GERMANIA Fluggesellschaft mbH, | 13627 Berlin | |
Germanwings GmbH, | 51147 Köln | |
Hahn Air Lines GmbH, | 63303 Dreieich | |
Heron Luftfahrt GmbH & Co KG, | 79787 Lauchringen | |
HHA Hamburg Airways Luftverkehrsgesellschaft mbH, | 22297 Hamburg | |
HTM Jet Service GmbH & Co KG, | 85521 Ottobrunn | |
ImperialJet Europe GmbH, | 85399 Hallbergmoos | |
Jet Aviation Business Deutschland GmbH, | 51147 Köln | |
JET EXECUTIVE INTERNATIONAL CHARTER GmbH & Co. KG, | 40472 Düsseldorf | |
JK Jetkontor AG, | 25488 Holm | |
K5 Aviation GmbH, | 85408 Gammelsdorf | |
Lufthansa Cargo AG, | 65451 Kelsterbach | |
Lufthansa Cityline GmbH, | 51147 Köln | |
Luxaviation Germany, | 33142 Büren | |
Mach Operation GmbH, | 61440 Oberursel | |
MHS Aviation GmbH, | 82031 Grünwald | |
Nightexpress Luftverkehrsgesellschaft mbH, | 60549 Frankfurt a.M. | |
PrivatAir GmbH, | 40468 Düsseldorf | |
Pro Air Aviation GmbH, | 70794 Filderstadt | |
Pro Jet GmbH, | 66482 Zweibrücken | |
Quick Air Jet Charter GmbH, | 51147 Köln | |
RUSLAN SALIS GmbH, | 04435 Schkeuditz | |
Silver Cloud Air GmbH, | 67346 Speyer | |
SPREE FLUG Luftfahrt GmbH, | 15517 Fürstenwalde | |
Star Wings Dortmund Luftfahrtgesellschaft mbH, | 44319 Dortmund | |
VStuttgarter Flugdienst GmbH, | 70629 Stuttgart | |
Sun Express Deutschland GmbH, | 60549 Frankfurt am Main | |
transavia Flugbetriebsgesellschaft mbH, | 67346 Speyer | |
TUIfly GmbH, | 30855 Langenhagen | |
Vibro-Air Flugservice GmbH & Co. KG, | 41061 Mönchengladbach | |
WDL Aviation (Köln) GmbH & Co. KG, | 51147 Köln | |
Windrose Air Jetcharter GmbH, | 12529 Schönefeld |
Veröffentlicht: 5. Januar 2015
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/08/10006 - 2014/1146426
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Bewertung von Essenmarken mit dem Sachbezugswert Folgendes:
Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von drei Monaten (§ 9 Absatz 4a Satz 6 und 7 EStG) an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) abweichend von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 Doppelbuchstabe d LStR 2015 und Rz. 76 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten.
Der Ansatz des Sachbezugswerts setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen des R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a LStR 2015 vorliegen.
Dieses Schreiben ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Januar 2014
Aktenzeichen: XI R 33/13
Die Umsätze eines Landwirts aus dem Einstellen, Füttern und Betreuen von nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG und sind dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.
Urteil vom 10.September 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Dezember 2014
Bezug: BMF - Schreiben vom 24. Oktober 2014 (BStBl I S. 1412)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2145/10/10005 :001 - 2014/1085209
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188) wurde die Abziehbarkeit von Reisekosten als Betriebsausgaben geändert. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die ertragsteuerliche Beurteilung von Reisekosten ab dem 1. Januar 2014 Folgendes:
1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte
1 | a) Begriffsbestimmung Betriebsstätte Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG sind keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG nach den Regelungen in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 EStG zur Entfernungspauschale. Im Hinblick auf den besonderen Zweck des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG, den Zusammenhang mit § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG und wegen der gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften im Regelungsbereich beider Vorschriften weicht der Begriff der Betriebsstätte vom Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ab. Unter Betriebsstätte ist die von der Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG sind keine Reisekosten. Ihr Abzug richtet sich gemäß § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG nach den Regelungen in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 EStG zur Entfernungspauschale. Im Hinblick auf den besonderen Zweck des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG, den Zusammenhang mit § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG und wegen der gebotenen Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften im Regelungsbereich beider Vorschriften weicht der Begriff der Betriebsstätte vom Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ab. Unter Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen zu verstehen, d. h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung i. S. d. Rdnr. 3 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 (a. a. O.) des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die steuerrechtlich relevante Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist - im Unterschied zur Geschäftseinrichtung i. S. d. § 12 Satz 1 AO - nicht erforderlich. |
2 | Dauerhaftigkeit liegt vor, wenn die steuerlich erhebliche Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte unbefristet, für eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll. Für die Prognose der voraussichtlichen Dauer kann auf die Dauer des Auftragsverhältnisses abgestellt werden. Wird das Auftragsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt verlängert, ist die Prognoseentscheidung für zukünftige Zeiträume neu zu treffen; bereits vergangene Tätigkeitszeiträume sind bei der Prüfung des 48-Monatszeitraums nicht mit einzubeziehen. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse durch unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa Krankheit, politische Unruhen am Tätigkeitsort, Insolvenz des Kunden o. ä. von der ursprünglichen Prognose ab, bleibt die zuvor getroffene Prognoseentscheidung für die Vergangenheit bezüglich des Vorliegens einer Betriebsstätte maßgebend. |
3 | Ein häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG. Der Steuerpflichtige kann an mehreren Betriebsstätten tätig sein; für jeden Betrieb kann jedoch höchstens eine ortsfeste betriebliche Einrichtung Betriebsstätte i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (erste Betriebsstätte) sein. |
4 | Als Betriebsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die vom Steuerpflichtigen aus betriebli-chem Anlass zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsmaßnah-me aufgesucht wird. |
5 | b) Erste Betriebsstätte Übt der Steuerpflichtige seine betriebliche Tätigkeit an mehreren Betriebsstätten aus, ist die erste Betriebsstätte anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen. Nach § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG ist danach erste Betriebsstätte die Tätigkeitsstätte, an der der Steuerpflichtige dauerhaft typischerweise (im Sinne eines Vergleichs mit einem Arbeitnehmer) arbeitstäglich oder je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden will. Treffen diese Kriterien auf mehrere Tätigkeitsstätten zu, ist die der Wohnung des Steuerpflichtigen näher gelegene Tätigkeitsstätte erste Betriebsstätte (entsprechend § 9 Absatz 4 Satz 7 EStG). Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten sind als Auswärtstätigkeiten zu beurteilen. Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Beispiel 4 Beispiel 5 Beispiel 6 Beispiel 7 |
6 | c) Keine erste Betriebsstätte Eine Tätigkeitsstätte muss nicht Betriebsstätte sein. Wird der Steuerpflichtige typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine Betriebsstätten sind, oder an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z. B. Fahrzeug, Flugzeug, Schiff) betrieblich tätig, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Beispiel 8 |
7 | Hat der Steuerpflichtige keine erste Betriebsstätte und sucht er nach den Auftragsbedingungen dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet (vgl. hierzu Rdnrn. 40 bis 43 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, a. a. O., und BFH vom 29. April 2014, BStBl II S. 777) typischerweise täglich auf, sind die Aufwendungen für die Fahrten zwischen der Wohnung und diesem Ort oder die Fahrten zwischen der Wohnung und dem nächst gelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG (Entfernungspauschale) als Betriebsausgaben abziehbar (vgl. Rdnrn. 1 und 2). Rdnr. 5 ist beim Vorliegen mehrerer dauerhafter Auftragsverhältnisse oder weiträumiger Tätigkeitsgebiete entsprechend anzuwenden.
Beispiel 9 |
2. Reisekosten | |
8 | Die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Reisekosten sind bei der Gewinnermittlung sinngemäß, unter Beachtung von § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 EStG, anzuwenden. Reisekosten sind Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten. |
9 | Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig wird. Der Begriff des Mittelpunktes der dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 EStG entspricht dem Begriff der ersten Betriebsstätte (vgl. Rdnrn. 1 bis 5). |
10 | Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist nach § 9 Absatz 4a EStG zu bestimmen. Nach Satz 6 ist der Abzug auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätig-keit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (vgl. Rdnrn. 52 ff. des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, a. a. O.)
Beispiel 10: Der Steuerpflichtige besucht eine eintägige Tagung. In der Mittagspause nimmt er in einem Restaurant eine Mahlzeit ein. Die Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Betriebsstätte beträgt 9 Stunden. Dem Steuerpflichtigen steht zur Abgeltung seiner tatsächlich entstandenen betrieblich veranlassten Aufwendungen eine Verpflegungspauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 i. V. m. § 9 Absatz 4a Satz 3 Nummer 3 EStG von 12 € zu. Ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten als Betriebsausgabe ist nicht zulässig. |
11 |
Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung oder neben der Beherbergungsleistung nur ein Sammelposten für Nebenleistungen einschließlich Ver-pflegung nachgewiesen und lässt sich der Preis für die Verpflegung deshalb nicht feststellen (z. B. Tagungspauschale), so ist dieser Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungs- oder Reisenebenkosten zu kürzen. Als Kürzungsbeträge sind dabei
der für den Unterkunftsort maßgebenden Verpflegungspauschale bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden anzusetzen. Beispiel 11 |
12 | Die Verpflegungspauschalen sind nicht nach § 9 Absatz 4a Satz 8 EStG zu kürzen, wenn von dritter Seite Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden oder wenn der Steuerpflichtige anlässlich einer betrieblich veranlassten Reise Bewirtungsaufwendungen i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG trägt. |
3. Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung | |
13 | Die für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern geltenden Regelungen zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind dem Grunde und der Höhe nach entsprechend anzuwenden. Zu den Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung zählen Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstandes oder Aufwendungen für wöchentliche Familien-Ferngespräche, Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwendungen für die Zweitwohnung und Umzugskosten. |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Januar 2015
Geschäftszeichen: IV D 4 - S 3102/07/10001 - 2015/0000036
Gemäß § 203 Absatz 2 BewG gebe ich den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2015 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,99 Prozent errechnet.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. Januar 2015
I. Abgabefrist für Steuererklärungen
(1) Für das Kalenderjahr 2014 sind die Erklärungen
nach § 149 Absatz 2 der Abgabenordnung (AO)
b i s z u m 3 1. M a i 2 0 1 5
bei den Finanzämtern abzugeben.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2014/2015 folgt.
II. Fristverlängerung
(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein
b i s z u m 3 1. D e z e m b e r 2 0 1 5
verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2015 der 31. Mai 2016.
(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unver-züglich eingereicht werden.
(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 29. Februar 2016 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31. Juli 2016 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2014 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2014 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes).
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Dezember 2014
Geschäftszeichen: IV D 1 - S 7058/14/10004 - 2014/1109561
Die Europäische Kommission ist in der letzten Zeit dazu übergegangen, die Anwendung von Vorschriften aus neuen Legislativakten des Rates durch umfangreiche Veröffentlichungen auf ihrer Homepage zu begleiten. In den Veröffentlichungen erläutert die Europäische Kommission, wie die neuen Vorschriften aus ihrer Sicht anzuwenden sind. Diese Erläuterungen werden mit unterschiedlichen Bezeichnungen veröffentlicht. Bisher liegen folgende Veröffentlichungen vor:
Die Europäische Kommission weist in den Veröffentlichungen jeweils ausdrücklich darauf hin, dass diese nicht rechtsverbindlich sind, sondern lediglich als praktische und informelle Information zu sehen sind, wie die Rechtsvorschriften der EU nach Ansicht der Generaldirektion Steuern und Zollunion anzuwenden sind. Folglich seien weder die Europäische Kommission selbst noch die Mitgliedstaaten an den Inhalt der Veröffentlichungen gebunden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Umgang mit Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer Folgendes:
Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer haben keine rechtliche Bindungswirkung. Dies gilt sowohl für bereits vorliegende Veröffentlichungen als auch für künftige Veröffentlichungen der Europäischen Kommission. Maßgeblich für die Rechtsanwendung sind das Umsatzsteuergesetz, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie die Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass und anderen Verwaltungsanweisungen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Dezember 2014
Bezug: BMF-Schreiben vom 7. Oktober 2014
- IV D 3 - S 7015/14/10001 (2014/0786864) -;
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7015/14/10001 - 2014/1073025
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2013 - IV D 3 - S 7015/13/10001 (2013/1118439), BStBl I S. 1627, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im BStBl II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unschärfen, die beseitigt werden müssen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2014 - IV D 2 - S 7100/08/10011 :009 (2014/1061870), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Anlage: Änderungen zum 31. Dezember 2014 (Einarbeitung von Rechtsprechung und redaktionelle Änderungen)
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Dezember 2014
Bezug: BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2014
- IV D 3 - S 7340/14/10002 (2014/0778006) -;
Ergebnis zu TOP 19 der USt V/14 vom 25. bis 27. November 2014
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7340/14/10002 - 2014/1099363
Nach dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) wurde in § 3a Abs. 5 UStG der Leistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Wirkung vom 1. Januar 2015 neu geregelt. Gleichzeitig wurden der bisherige § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 bis 13 UStG aufgehoben und § 3a Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 UStG an diese Neuregelungen beim Leistungsort angepasst.
Darüber hinaus wurde für Unternehmer, die derartige Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen als dem, in dem sie ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben, ein besonderes Besteuerungsverfahren (§ 18 Abs. 4e und § 18h UStG) eingeführt. Das besondere Besteuerungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG), das bis zum 31. Dezember 2014 auf Unternehmer beschränkt war, die im Gemeinschaftsgebiet Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer erbringen, wird ab 1. Januar 2015 auf Unternehmer erweitert, die Telekommunikationsdienstleistungen und/oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) wird die Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung geändert und eine Reihe von Auslegungsvorschriften zu den Ortsregelungen bei sonstigen Leistungen geändert oder - insbesondere zum Dienstleistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer - ergänzt.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist an diese Neuregelungen anzupassen.
Außerdem wird zur Vermeidung von Abrechnungsschwierigkeiten beim Übergang auf die neuen Regelungen eine unionsweit abgestimmte Nichtbeanstandungsregelung für nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführte Umsätze eingeführt, wenn für diese Umsätze vor dem 1. Januar 2015 Anzahlungen vom Leistungsempfänger entrichtet worden sind.
Anlage: Neuregelungen ab 1. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Dezember 2014
Geschäftszeichen: IV A 4 - S 1547/13/10001-02 - 2014/1113752
Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2015 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2015
Vorbemerkungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. Januar 2015
Aktenzeichen: IX R 49/13
Urteil vom 18. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. Januar 2015
Aktenzeichen: IX R 43/13
Urteil vom 2. September 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. Januar 2015
Aktenzeichen: VIII R 41/12
Urteil vom 16. Juli 2014
Zum Artikel