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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 13. August 2017
Aktenzeichen: IV R 30/14
Urteil vom 08. Juni 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. August 2017
Aktenzeichen: IV R 42/14
Urteil vom 13. Juli 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. August 2017
Aktenzeichen: V R 15/17
Urteil vom 03. August 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. August 2017
Aktenzeichen: VI R 1/16
Urteil vom 17. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. August 2017
Aktenzeichen: IXI R 22/15
Urteil vom 26. Juli 2017
Zum ArtikelZukünftig sollen private Unternehmen Rechnungen an Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung weit überwiegend elektronisch stellen können. So sieht es die E-Rechnungs-Verordnung des Bundes vor, die heute vom Bundeskabinett verabschiedet wurde.
"Wir haben in den letzten Jahren einiges auf dem Weg zur Digitalisierung der Verwaltung erreicht. So heißt die Devise bei der E-Rechnung‚ Papierkram einsparen, Ressourcen schonen, Abläufe effektiv gestalten. Aber da werden wir nicht Halt machen. Gemeinsam mit Ländern und Kommunen wollen wir in den nächsten fünf Jahren Staat und Verwaltung grundlegend transformieren und digitalisieren. Wir sind im Entstehungsprozess der größten E-Government-Initiative Europas - und wir werden diesen Prozess mit aller Kraft vorantreiben", so Bundesinnenminister de Maizière.
Die Bundesregierung treibt mit dem heutigen Schritt den Entwicklungsprozess der Digitalisierung in der Bundesverwaltung und im öffentlichen Auftragswesen des Bundes konsequent weiter voran.
Rechnungen sollen künftig nicht mehr ausgedruckt, kuvertiert und frankiert, sondern mit nur wenigen Klicks über ein webbasiertes Rechnungsportal des Bundes in dem einheitlichen Format XRechnung digital hochgeladen und an den Empfänger gesendet werden können. Dadurch fallen nicht nur Portokosten weg, auch der Arbeitsaufwand bei den Privaten wird erheblich reduziert werden können: eine jährlich Einsparung von insgesamt bis zu 11 Millionen Euro dank digitaler Rechnungsstellung.
Gleichzeitig werden die natürlichen Ressourcen geschont: digital statt Papier. Die Bundesregierung rechnet pro Rechnung mit einem um ca. 50 % verringerten CO2-Ausstoß. In der Summe werden damit jährlich etwa 5850 Tonnen CO2 eingespart werden können. Und auch im grenzüberschreitenden Warenverkehr dürfte sich der digitale Paradigmenwechsel bemerkbar machen: Elektronische Rechnungen aus dem europäischen Ausland können zukünftig problemlos und ohne Datenverlust schnell und einfach empfangen werden.
Die Verordnung tritt am 27. November 2018 für Bundesministerien und Verfassungsorgane in Kraft. Für alle übrigen Bundesstellen gelten die Regelungen ab dem 27. November 2019.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. August 2017
TOP 11 und 20 der Sitzung AO I/2017;
TOP 11 der Sitzung Bp II/2017;
TOP 5, 11, 18.1, 18,2, 18.3, 18.4, 18.5 und 19 der Sitzung AO II/2017;
BMF-Schreiben vom 3. April 2017 - IV A 3 - S 0550/15/10028 - DOK: 2017/0299862;
BMF-Schreiben vom 12. Juni 2017 - I V A 3 - S 0133/12/10001 - DOK: 2017/0513776;
BMF-Schreiben vom 16. Juni 2017 - IV A 3 - S 1910/16/10054-12 - DOK: 2017/0529046;
TOP 3 der Sondersitzung AO I/2017
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0062/17/10001 | Dok: 2017/0546445
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Januar 2017 (BStBl I S. 51) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Der AEAO vor §§ 8, 9 wird wie folgt gefasst:
Die Begriffe des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts stellen allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ab (BFH-Urteil vom 10.11.1978, VI R 127/76, BStBl 1979 II S. 335).
Zwischenstaatliche Vereinbarungen enthalten dagegen z.T. hiervon abweichende Fiktionen, die den, an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpfenden allgemeinen Regelungen der §§ 8 und 9 AO vorgehen (z. B. Art. 13 des Protokolls (Nr. 7)über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 26.10.2012, Amtsblatt der Europäischen Union C 326 S. 266; Artikel X des NATO-Truppenstatuts i. V. m. Art.68 Abs. 4, Art.73 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut; Wiener Übereinkommen vom18.4.1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD, BGBl. 1964 II S. 957) und vom 24.4.1963 über konsularische Beziehungen [WÜK, BGBl. 1969 II S. 1585]); vgl. hierzu AEAO zu § 8, Nrn. 8 und 9. Andere Abkommen enthalten persönliche Steuerbefreiungen.
Für deutsche Auslandsbedienstete gilt hinsichtlich der Frage der unbeschränkten Steuerpflicht die Sonderregelung des § 1 Abs. 2 EStG.
Als unbeschränkt steuerpflichtig können auch solche natürlichen Personen behandelt werden, die die Kriterien des § 1 Abs. 3 EStG erfüllen. Damit ist teilweise auch die Höhe der Einkünfte Anknüpfungskriterium für den Umfang der Steuerpflicht (§ 1 Abs.3 Sätze 2 bis 4 EStG).
Der Begriff der Ansässigkeit i.S.d. DBA ist allein auf deren Anwendung (insbesondere hinsichtlich der Abkommensberechtigung und der Zuteilung der Besteuerungsrechte) beschränkt und hat keine Auswirkung auf die persönliche Steuerpflicht. Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht besteht daher auch dann, wenn der Steuerpflichtigeje eine Wohnung bzw. einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und im Ausland hat und nach dem anzuwendenden DBA im ausländischen Vertragsstaat ansässig ist (vgl. BFH-Urteil vom 4.6.1975, I R 250/73, BStBl II S. 708).
2. Der AEAO zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„AEAO zu § 8 - Wohnsitz
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. August 2017
Aktenzeichen: I R 27/15
Urteil vom 26. April 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. August 2017
Aktenzeichen: III B 144/16
Urteil vom 12. Juni 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. August 2017
Aktenzeichen: VIII R 40/15
Urteil vom 09. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. August 2017
Aktenzeichen: X R 12/15
Urteil vom 20. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. August 2017
Aktenzeichen: XI R 23/14
Urteil vom 28. Juni 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. August 2017
Aktenzeichen: II R 45/15
Urteil vom 12. Juli 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. August 2017
Aktenzeichen: XI R 40/14
Urteil vom 31. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. August 2017
Aktenzeichen: XI R 12/15
Urteil vom 28. Juni 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. August 2017
Aktenzeichen: III R 33/15
Urteil vom 06. April 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. August 2017
Aktenzeichen: VI R 84/14
Urteil vom 22. Juni 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. August 2017
Aktenzeichen: VII R 27/15
Urteil vom 20. Juni 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. August 2017
Aktenzeichen: VIII R 25/14
Urteil vom 14. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. August 2017
Aktenzeichen: IX R 24/15
Urteil vom 11. April 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. August 2017
Aktenzeichen: X R 11/16
Urteil vom 20. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. August 2017
Aktenzeichen: X R 35/16
Urteil vom 20. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2017
Aktenzeichen: II R 53/14
Urteil vom 10. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2017
Aktenzeichen: VI R 36/15
Beschluss vom 12. Juli 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2017
Aktenzeichen: VI R 9/16
Urteil vom 18. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2017
Aktenzeichen: VII R 5/16
Urteil vom 16. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2017
Aktenzeichen: XI R 2/14
Urteil vom 31. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. August 2017
Bezug: BFH-Urteile vom 19. Dezember 2013 - V R 6/12 und V R 7/12 - und vom 21. Oktober 2015 - XI R 40/13 -
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7198/16/1000
Mit Urteilen vom 19. Dezember 2013, V R 6/12 und V R 7/12, hat der BFH entschieden, dass die Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG möglich ist, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist. Der Verzicht und sein Rückgängigmachen als actus contrarius sind mit Blick auf die zeitlichen Grenzen ihres Ausübens gleich zu behandeln.
Mit Urteil vom 21. Oktober 2015, XI R 40/13, hat der BFH ausgeführt, dass der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nur in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann und dass ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung unwirksam ist, auch wenn er notariell beurkundet wird. Wegen dieser zeitlich bindenden Beschränkung der Optionsausübung auf den ursprünglich notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag bleibt auch die Rücknahme des Verzichts auf diesen Zeitpunkt begrenzt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. Juli 2017 - III C 3 - S 7279/11/10002-09 / IV A 3 - S 0354/07/10002-10 (2017/0658012), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Die Erklärung zur Option nach § 9 UStG sowie die Rücknahme dieser Option sind zulässig, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änderbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 19. 12. 2013, V R 6/12, BStBl 2017 II S. xxx, und V R 7/12, BStBl 2017 II S. xxx).“
Satz 4 wird wie folgt gefasst
„4Weitere Einschränkungen ergeben sich für Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG aus § 9 Abs. 3 UStG (vgl. hierzu Abschnitt 9.2 Abs. 8 und 9).“
Abschnitt 9.2 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) 1Der Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens kann nur in dem dieser Grundstückslieferung zu Grunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden. 2Ein späterer Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. 10. 2015, XI R 40/13, BStBl 2017 II S. xxx). 3Gleiches gilt für die Rücknahme des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2010 (BStBl 2010 I S. 768). Den BFH-Urteilen vom 19. Dezember 2013, V R 6/12 und V R 7/12, und vom 21. Oktober 2015, XI R 40/13, entgegenstehende Verwaltungsanweisungen in dem BMF-Schreiben vom 31. März 2004 (BStBl 2004 I S. 453) sind nicht mehr anzuwenden. Beruft sich der Unternehmer auf für ihn günstigere Verwaltungsanweisungen im BMF-Schreiben vom 31. März 2004, wird die Wirksamkeit der Option in Fällen von notariellen Vertragsergänzungen oder -änderungen für Erklärungen nach dem 31. März 2004 bis zum 31. Oktober 2010 nicht beanstandet. Für Zeiträume ab dem 1. November 2010 kommt auf Grund des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2010 ein Vertrauensschutz in Fällen von notariellen Vertragsergänzungen oder -änderungen noch bis zur formellen Bestandskraft der betreffenden Jahressteuerfestsetzung in Betracht, wenn die Erklärungen vor dem 1. Januar 2018 abgegeben wurden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. August 2017
Aktenzeichen: X R 13/15
Urteil vom 20. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. August 2017
Aktenzeichen: II R 25/15
Urteil vom 10. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. August 2017
Aktenzeichen: VIII R 52/13
Urteil vom 25. April 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. August 2017
Aktenzeichen: V R 52/15
Urteil vom 17. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. August 2017
Aktenzeichen: X B 16/17
Beschluss vom 12. Juli 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. August 2017
Aktenzeichen: II R 30/15
Urteil vom 05. April 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. August 2017
Aktenzeichen: I R 11/15
Urteil vom 15. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Juli 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7279/11/10002-09 / IV A 3 - S 0354/07/10002-10 - 2017/0658012
1 Der BFH hat in seinem Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 UStG (i. d. F. vor der Änderung durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Ände-rung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014, BGBl. I S. 1266) abweichend von der früheren Verwaltungsauffassung ausgelegt.
2 Nach der früheren Verwaltungsauffassung waren Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B. Bauträger), Steuerschuldner für die von anderen Unter-nehmern an sie erbrachten Bauleistungen, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen mehr als 10 Prozent der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuer-baren Umsätze (Weltumsatz) beträgt.
3 In dem vom BFH entschiedenen vorgenannten Streitfall versteuerte das Bauträgerunter-nehmen als Leistungsempfänger zunächst die von ihm bezogenen Leistungen als Steuer-schuldner, machte aber später geltend, dass die Voraussetzungen des § 13b UStG nicht vorgelegen hätten und forderte die von ihm gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Der BFH entschied wie folgt:
4 Mit BMF-Schreiben vom 5. Februar 2014 (BStBl I S. 233) und vom 8. Mai 2014 (BStBl I S. 823) wurden die Finanzämter angewiesen, die Grundsätze des o. a. BFH-Urteils vom 22. August 2013 in vollem Umfang für nach dem 14. Februar 2014 (= Tag der Veröffent-lichung des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2014 im BStBl Teil I) ausgeführte Umsätze allgemein anzuwenden. Die betroffenen Unternehmer können danach für die Vergangenheit an der bisherigen Handhabung festhalten. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht. Diese Vereinfachungsregelung (Nichtbeanstandungsregelung) gewährt beiden Unternehmern bei einvernehmlicher unveränderter Beibehaltung der bisherigen Handhabung uneingeschränkte Rechtssicherheit und Vertrauensschutz, sofern nicht zu einem späteren Zeitpunkt von der einvernehmlichen Handhabung abgewichen wird.
4a Mit BMF-Schreiben vom 31. Juli 2014 (BStBl I S. 1073) waren Grundsätze zur Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG für die Fälle festgelegt worden, bei denen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bei einer vor dem 15. Februar 2014 erbrachten steuerpflichtigen Bauleistung davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet und sich diese Annahme nach dem BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, im Nachhinein als unrichtig herausgestellt hat und die beteiligten Unternehmer keinen Gebrauch von der Vereinfachungsregelung / Nichtbeanstandungsregelung gemacht haben.
4b In seinem Urteil vom 23. Februar 2017, V R 16/16, V R 24/16, BStBl II S. xxx1, hat der BFH entschieden, dass die in § 27 Abs. 19 UStG geregelte Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Danach sei der durch § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG angeordnete Ausschluss des abgabenrechtlichen Vertrauensschutzes unionsrechtlich dann zu rechtfertigen, wenn das Bestehen und die Abtretbarkeit einer Forderung nicht erst im Anschluss an die Änderung des Umsatzsteuerbescheids, sondern bereits im Festsetzungsverfahren geklärt werden. Die bereits aus dem Unionsrecht abzuleitenden Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes sowie von Treu und Glauben erforderten zudem, dass der leistende Unternehmer für die in § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG umschriebene Fallgestaltung (Annahme einer Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung und Mitwirkung des leistenden Unternehmers bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs) einen Rechtsanspruch auf Annahme seines Abtretungsangebots hat. Auf eine mögliche Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG beim Leistenden bzw. eine analoge Anwendung der § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2 UStG beim Leistungsempfänger kommt es nach Ansicht des BFH daher nicht an (vgl. Rdnr. 62 des o. g. BFH-Urteils vom 23. Februar 2017).
5 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
6 Sind leistender Unternehmer und Leistungsempfänger bei einer vor dem 15. Februar 2014 erbrachten steuerpflichtigen Bauleistung davon ausgegangen, dass der Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet, und stellt sich diese Annahme nach dem BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128, im Nachhinein als unrichtig heraus und machen die beteiligten Unternehmer keinen Gebrauch von der Vereinfachungsrege-lung/Nichtbeanstandungsregelung (vgl. Tz. 4), ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG für noch nicht fest-setzungsverjährte Besteuerungszeiträume (§ 169 Abs. 1 AO) zu ändern, soweit der Leistungs-empfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuer-schuldner i. S. d. § 13b UStG zu sein und dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungs-empfänger zusteht oder zugestanden hat. Die Steuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer kann daher auch dann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG geändert werden, wenn dem leistenden Unternehmer im Zeitpunkt der Änderung deshalb kein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber dem Leistungsempfänger mehr zusteht, weil dieser bereits durch Erfüllung oder Verzicht erloschen ist (zur besonderen Erfüllungswirkung des § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG vgl. Tz. 8).
Der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegen den leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG steht § 176 AO nicht entgegen (§ 27 Abs. 19 Satz 2 UStG).
6a Der leistende Unternehmer kann in den Fällen des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG die gesetzlich entstandene und von ihm geschuldete Umsatzsteuer zivilrechtlich gegenüber dem Leistungsempfänger zusätzlich zum Netto-Entgelt geltend machen. Der Anspruch ergibt sich regelmäßig aus § 313 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bei der Leistungserbringung von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgingen und in der Rechnung des leistenden Unternehmers ein Entgelt ohne Steuerbetrag mit dem ausdrücklichen Verweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG ausgestellt und vom Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG abgeführt worden ist. Dieser Anspruch kann sich auch aus § 313 Abs. 2 BGB oder auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB ergeben. In den Fällen, in denen die Vertragspartner ein Abtretungsverbot vereinbart haben, ist dieses nach § 354a Abs. 1 Satz 1 HGB suspendiert und steht einer Anwendung des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG nicht entgegen. Der Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger einen Antrag auf Änderung seiner Umsatzsteuerfestsetzung auf Grund des BFH-Urteils vom 22. August 2013, V R 37/10, a.a.O., stellt.
6b Das Bestehen und die Abtretbarkeit dieses Anspruchs des leistenden Unternehmers gegen den Leistungsempfänger werden vom zuständigen Finanzamt im Rahmen des Festsetzungsverfahrens geklärt. Dazu hat der leistende Unternehmer dem Finanzamt alle Informationen und Unterlagen zur Geltendmachung seiner Forderung auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer, die abgetreten werden soll, zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, alle ihm bekannten Umstände, die zu Einreden, Einwendungen und/oder Aufrechnungen der Forderung führen können, offenzulegen. In den Fällen, in denen sich im Festsetzungsverfahren aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des leistenden Unternehmers nicht klären lässt, ob diesem ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Leistungsempfänger zusteht oder zugestanden hat, ist davon auszugehen, dass ein zivilrechtlicher Anspruch besteht oder bestanden hat (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989, X R 16/86, BStBl II S. 462).
7 Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt hat nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auf Antrag zuzulassen, dass der leistende Unternehmer den ihm gegen den Leistungs-empfänger zustehenden Anspruch auf (nachträgliche) Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer dem Finanzamt abtritt, wenn die (ursprüngliche) Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Das in § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG grundsätzlich eingeräumte Ermessen reduziert sich in diesen Fällen aus Gründen des Unionsrechts auf null. Die Rechnungserteilung mit Steuerausweis durch den leistenden Unternehmer ist keine Voraussetzung für die Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG, sondern nur Bedingung für die Erfüllungswirkung „an Zahlungs statt“ nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG. Unerheblich ist auch, ob der sich aus der geänderten Steuerfestsetzung ergebende Anspruch des Finanzamts gegen den leistenden Unternehmer bereits durch Zahlung oder in anderer Weise getilgt wurde (Ersetzungsrecht des leistenden Unternehmers; vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2017, V R 16/16, V R 24/16, a.a.O., Rdnr. 67, 11). Diese Abtretung erfolgt nach Maßgabe des Zivilrechts durch Angebot seitens des leistenden Unternehmers, mit dem er sich verpflichtet, bei der Durchsetzung des Anspruchs mitzuwirken, und Annahme durch das Finanzamt. Die Mitwirkungspflicht des leistenden Unternehmers bezieht sich hierbei zuvorderst auf den Nachweis der Richtigkeit und das Bestehen seiner (abgetretenen) Forderung sowie die Wirksamkeit der Abtretung.
8 Die vorgenannte Abtretung wirkt nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG nur dann an Zahlungs statt und führt damit zum Erlöschen des Umsatzsteueranspruchs (§ 47 AO), wenn
Soweit der Anspruch des leistenden Unternehmers gegen den Leistungsempfänger vor einer beabsichtigten Abtretung an das Finanzamt durch Erfüllung oder Verzicht erloschen ist, ist eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht möglich. Die besondere Erfüllungswirkung des § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG kann damit nicht eintreten. § 27 Abs. 19 Satz 1 und 2 UStG bleiben anwendbar (vgl. Tz. 6).
9 Hat der Leistungsempfänger unter Berufung auf das o. a. BFH-Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10), BStBl 2014 II, S. 128 die Erstattung der Umsatzsteuer gefordert, die er ursprünglich in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner i. S. d. § 13b UStG zu sein, sind die entsprechenden Umsätze an den Leistungsempfänger zu ermitteln.
10 Der Leistungsempfänger hat dem für ihn zuständigen Finanzamt dazu Folgendes im Einzelnen darzulegen (die Beleganforderung im Einzelfall bleibt hiervon unberührt):
11 Die vorgenannten Auskünfte sind zur Feststellung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte sowohl beim Leistungsempfänger als auch beim leistenden Unternehmer erforderlich (§§ 90, 93 Abs. 1 AO). Der Leistungsempfänger ist darauf hinzuweisen, dass diese Auskünfte auch zum Zweck der Besteuerung der jeweils leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG angefordert werden.
12 Das für den Leistungsempfänger zuständige Finanzamt informiert umgehend das für den jeweiligen leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt über die Tatsachen, die jeweils zur Festsetzung der Umsatzsteuer nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG notwendig sind.
13 Anschließend ist der jeweilige leistende Unternehmer unverzüglich von dem für ihn zustän-digen Finanzamt darüber zu informieren, dass der Leistungsempfänger sich auf das o. a. BFH-Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10) 2014 II S. 128 berufen und die Erstattung der Umsatzsteuer gefordert hat, die er ursprünglich in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner i. S. d. § 13b UStG zu sein. Zugleich ist der leistende Unternehmer darauf hinzuweisen,
14 Die Abtretung der zivilrechtlichen Forderungen gegen den Leistungsempfänger nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG kann schon vor einer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erfolgen.
15 Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 27 Abs. 19 UStG soll die Entscheidung über den (anteiligen) Erstattungsanspruch des Leistungsempfängers bis zur Rückmeldung des jeweils für den leistenden Unternehmer zuständigen Finanzamts über das Vorliegen einer (wirk-samen) Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG zurückgestellt werden. Das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt hat das für den Leistungsempfänger zuständige Finanzamt umgehend über das Ergebnis seiner Maßnahmen bzw. über mit dem leistenden Unternehmer getroffene Abtretungsvereinbarungen zu informieren.
15a Leistungsempfängern werden unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 22. August 2013 (V R 37/10), BStBl 2014 II, S. 128 beantragte Umsatzsteuer-Erstattungen - unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben und des unionsrechtlichen Neutralitätsgebots - nur gewährt, soweit sie die nachträgliche Zahlung der fraglichen Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer nachweisen oder mit dem Erstattungsanspruch gegen nach § 27 Abs. 19 UStG vom leistenden Unternehmer an die Finanzbehörde abgetretene (zivilrechtliche) Forderungen aufgerechnet werden kann. Im Übrigen wird die Umsatzsteuererstattung abgelehnt.
16 Bei der Verzinsung der nachträglichen Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gilt der Antrag des Leistungsempfängers auf Erstattung der zunächst von ihm entrichteten Umsatzsteuer als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 233a Abs. 2a AO. Der Zinslauf von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO beginnt in diesen Fällen folglich erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.
17 Die Finanzbehörden können gegen den Umsatzsteuererstattungsanspruch (oder andere Steuererstattungsansprüche oder Steuervergütungsansprüche) des Leistungsempfängers mit der vom leistenden Unternehmer durch Abtretung erworbenen zivilrechtlichen Forderung grundsätzlich ab deren Fälligkeit aufrechnen(§ 226 AO i. V. m. §§ 387 - 396 BGB). Der Beginn der Verjährung des Anspruchs des leistenden Unternehmers gegen den Leistungsempfänger bestimmt sich nach § 195 BGB i. V. m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach beginnt die zivilrechtliche Verjährung für die Nachforderung der Umsatzsteuer durch den leistenden Unternehmer gegen den Leistungsempfänger gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntniserlangung der den Anspruch begründenden Umstände. Die Verjährungsfrist beginnt demnach dann, wenn der leistende Unternehmer Kenntnis erlangt hat, dass der Leistungsempfänger einen Erstattungsantrag bei seinem Finanzamt gestellt hat.
18 Die für eine Aufrechnung erforderliche Gegenseitigkeit ist gewahrt, wenn die (durch Abtretung vom leistenden Unternehmer erworbene zivilrechtliche) Forderung derselben Körperschaft zusteht (§ 226 Abs. 1 AO) oder von derselben Körperschaft verwaltet wird (§ 226 Abs. 4 AO), die auch die Hauptforderung (Umsatzsteuererstattungsanspruch) schuldet.
19 Soweit sich die Aufrechnungslage weder aus § 226 Abs. 1 AO aufgrund der Ertrags-berechtigung noch aus § 226 Abs. 4 AO aufgrund der Verwaltungshoheit ergibt, kann in geeigneten Fällen die erforderliche Gegenseitigkeit seitens der Finanzverwaltung dadurch hergestellt werden, dass die zivilrechtliche Forderung gegen den Leistungsempfänger zwecks Einziehung an die Körperschaft, die den Umsatzsteuererstattungsanspruch zu erfüllen hat, abgetreten und damit die Gläubiger-/Schuldneridentität i. S. d. § 226 Abs. 1 AO herbeigeführt wird (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1989, VII R 33/87, BStBl II S. 1004).
20 Für die Erklärung der Aufrechnung ist die Finanzbehörde zuständig, die den Umsatzsteuer-erstattungsanspruch des Leistungsempfängers zu erfüllen hat.
21 Abschnitt 27.1 Absatz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 14. Juli 2017, III C 3 - S 7160-e/07/10001 (2017/0624476), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(5) Zur Anwendung von § 27 Abs. 19 UStG vgl. BMF-Schreiben vom 26. 7. 2017, BStBl I S. xxx.“
22 Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 31. Juli 2014, BStBl I S. 1073. Es ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
1 Das Urteil wird zeitgleich mit dem BMF-Schreiben im BStBl II veröffentlicht.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juli 2017
Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 - III C 2 - S 7107/16/10001 (2016/1126266) -
Geschäftszeichen: III C 2 - S 7106/0 :002 - 2017/0386556
Mit den Urteilen vom 20. August 2009 - V R 70/05 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪), vom 17. März 2010 - XI R 17/08 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪), vom 15. April 2010 - V R 10/09 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪), vom 2. März 2011 - XI R 65/07 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪), vom 10. November 2011 - V R 41/10 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪), vom 1. Dezember 2011 - V R 1/11 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪), vom 13. Februar 2014 - V R 5/13 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪), vom 5. November 2014 - XI R 42/12 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪) und vom 10. Februar 2016 - XI R 26/13 - (BStBl II 2017 Seite ▪▪▪▪)1 hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) entschieden. In den Entscheidungen legt der BFH § 2 Absatz 3 Satz 1 UStG unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Artikel 13 MwStSystRL richtlinienkonform aus. In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber § 2b UStG geschaffen, der ab 1. Januar 2017 anwendbar ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Für vor dem 1. Januar 2017 ausgeführten Leistungen ist die bisher zu § 2 Absatz 3 UStG vertretene Verwaltungsauffassung (vgl. insbesondere Abschnitt 2.11 UStAE) weiterhin maßgeblich. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn die jPöR die hiervon abweichende Rechtsprechung des BFH der Besteuerung zu Grunde legt, sofern dies einheitlich für das gesamte Unternehmen erfolgt. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist nicht zulässig.
Dies gilt entsprechend, solange § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung infolge einer wirksamen Optionserklärung nach § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG auf nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden ist (vgl. Rz. 60 des Bezugsschreibens).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
1 Die Urteile sowie das EuGH-Urteil vom 4. Juni 2009, C - 102/08 (SALIX) werden zeitgleich im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Juli 2017
Aktenzeichen: I R 67/15
Urteil vom 15. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Juli 2017
Aktenzeichen: I R 73/15
Urteil vom 29. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Juli 2017
Aktenzeichen: II R 36/15
Urteil vom 15. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Juli 2017
Aktenzeichen: III R 32/15
Urteil vom 15. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Juli 2017
Aktenzeichen: V R 38/16
Der Senat legt dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Kann sich die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL aus den gesetzlichen Regelungen über die Fahrlehrerprüfung und die Erteilung der Fahrlehr- und der Fahrschulerlaubnis im Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969 (BGBl I 1969, 1336), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I 2016, 2722, FahrlG) und dem Gemeinwohlinteresse an der Ausbildung von Fahrschülern zu sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmern ergeben?
Setzt der Begriff des "Privatlehrers" in Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL voraus, dass es sich bei dem Steuerpflichtigen um einen Einzelunternehmer handelt?
Wird ein Unterrichtender immer dann bereits als "Privatlehrer" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL tätig, wenn er für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelt oder sind an das Merkmal "Privatlehrer" weitere Anforderungen zu stellen?
Urteil vom 16. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Juli 2017
Aktenzeichen: VI R 86/14
Urteil vom 9. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Juli 2017
Aktenzeichen: VII R 25/16
Urteil vom 16. Mai 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Juli 2017
Aktenzeichen: X R 65/14
Urteil vom 20. März 2017
Zum ArtikelDie Inhalte dieses Fachartikels entsprechen nicht mehr der neuesten Rechtslage. Eine aktuelle Version dieses Artikels finden Sie hier:
Abschlagszahlungen sind Teilzahlungen auf Geldforderungen, die dem Grunde nach schon feststehen, deren endgültige Höhe jedoch u.U. noch nicht bekannt ist.
Abschlagsrechnungen sind Rechnungen, die für bereits ausgeführte Teilleistungen einer Gesamtleistung gestellt werden. Zahlungen auf Abschlagsrechnungen sind beim Empfänger regelmäßig Betriebseinnahmen und beim Zahlungsverpflichteten Betriebsausgaben bzw. Anschaffungskosten. Eine Abschlagsrechnung steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Abrechnung, die dann als Schlussrechnung bezeichnet wird.
In der Praxis sind vor allem die Themen Umsatzsteuer bei Abschlagszahlungen und Schlusszahlungen im Rahmen von Werkverträgen von Bedeutung.
Unter Vorschuss versteht man Zahlungen, die vor jeglicher Leistungserbringung beim Dienstvertrag erbracht werden.
Anzahlungen liegen vor, wenn z.B. bei einem Kaufvertrag der Käufer den Kaufpreis für den Kaufgegenstand schon teilweise oder voll vor der Übergabe der Kaufsache leistet. Es handelt sich dann um eine Vorleistung aus dem Kaufvertrag im Rahmen eines schwebenden Geschäfts; d.h. es ist noch keine Gegenleistung erfolgt.
Auch Steuervorauszahlungen auf die voraussichtliche Jahressteuerschuld werden als Abschlagszahlungen vom Steuerpflichtigen geleistet.
Einige Arbeitgeber leisten Abschlagszahlungen (z.B. in der Baubranche) an ihre Arbeitnehmer. Eine Abschlagszahlung ist in diesem Fall eine Zahlung auf bereits verdienten, aber noch nicht abgerechneten Arbeitslohn (Arbeitsentgelt). Abschlagszahlungen können bei schwankenden Bezügen (besonders bei Leistungslohn) vereinbart werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber bei der Lohnsteuer § 39b Abs. 5 EStG beachten. Wenn der Arbeitgeber Abschlagszahlungen zahlt, muss er auch Beiträge zur Sozialversicherung einbehalten und am nächsten Fälligkeitstag abführen.
Im Folgenden wird nur auf praxisrelevante Probleme bei Abschlagszahlungen im Rahmen von Werkverträgen eingegangen.
Jeder Auftragnehmer (z.B. Handwerker) kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung vom Besteller auch nicht verweigert werden (§ 632a BGB).
Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt, welche Abschlagszahlungen bei Werkverträgen verlangt werden können, die die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand haben, insbesondere
wie viele Abschläge vereinbart werden können,
welche erbrachten Gewerke hierbei mit welchen Prozentsätzen der Gesamtbausumme angesetzt werden können,
welcher Abschlag für eine in dem Vertrag enthaltene Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums angesetzt werden kann und
welche Sicherheit dem Besteller hierfür zu leisten ist.
Vertragliche Regelungen, nach denen Abschlagszahlungen früher zu leisten sind, als es die MaBV vorsieht, sind nichtig. Es gelten dann die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches*.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Klausel, dass der Auftragnehmer zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung der Werkleistungen eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von zehn Prozent der Auftragssumme zu stellen hat, ist unwirksam, wenn in dem Vertrag zusätzlich bestimmt ist, dass die sich aus den geprüften Abschlagsrechnungen ergebenden Werklohnforderungen des Auftragnehmers nur zu 90 Prozent bezahlt werden*.
Der Werkunternehmer, der bei einem BGB-Bauvertrag Abschlagszahlungen fordert, muss darlegen und beweisen, dass seine Leistungen keine oder nur unerhebliche Mängel aufweisen*. Die erbrachten Leistungen muss der Werkunternehmer durch solch eine Aufstellung nachweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht. In einem BGB-Bauvertrag ist ein Anspruch auf Abschlagszahlungen nicht fällig, wenn die Werkleistung nicht abnahmefähig ist*.
Auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen verlangen, wenn er dem Besteller entweder das Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet hat.
Unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland müssen einen Steuerabzug von 15 Prozent der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vornehmen, wenn nicht eine gültige, vom zuständigen Finanzamt des Leistenden ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden (§ 48 EStG)*.
Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung erbracht wird, d.h. beim Leistungsempfänger selbst abfließt (§ 11 EStG)*. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gegenleistung als Abschlagszahlung erbracht wird.
Wie Werklieferungen bzw. Werkleistungen werden im Umsatzsteuerrecht auch Teile einer Leistung behandelt, für die das Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird*.
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer müssen sich darüber einig sein, dass eine bestimmte Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufgespalten werden soll und kann; danach muss dann auch verfahren werden.
Der Begriff der Teilleistung ist an vier Voraussetzungen geknüpft:
Wirtschaftliche Teilbarkeit
Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
Gesonderte Abnahme
Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vollendet oder beendet worden sein.
Gesonderte Vereinbarung
Es muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind.
Gesonderte Abrechnung
Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 UStG entsteht die Steuer bei Berechnung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Werklieferung oder Werkleistung bzw. Teile davon ausgeführt worden ist.
Die Umsatzsteuer entsteht in den Fällen, in denen ein Teil des Entgelts, d.h. die Abschlagszahlung vor Ausführung der Teilleistung, gezahlt wird, bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG). Dabei mindert ein evtl. durchzuführender Steuerabzug für Bauleistungen nach den §§ 48 ff. EStG das Teilentgelt nicht (siehe oben). Zum umsatzsteuerlichen Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG gehören auch Zahlungen des Leistungsempfängers an Dritte.
Das umsatzsteuerliche Entgelt beträgt 50.000 Euro, auch wenn der Leistungsempfänger lediglich 50.575 Euro überweist (59.500 Euro abzüglich 15 Prozent Steuerabzug 8.925 Euro).
Für eine Abschlagszahlung entsteht die Umsatzsteuer auch dann, wenn der Unternehmer keine Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG erteilt hat.
Die Umsatzsteuer muss nach § 18 Abs. 1 UStG binnen zehn Tagen* nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes angemeldet und entrichtet werden, in dem die Teilleistungen ausgeführt bzw. die Abschlagszahlungen vereinnahmt worden sind.
Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. den Absätzen 1-4 UStG ist der Unternehmer berechtigt und ggf. verpflichtet, über das vor der Ausführung der umsatzsteuerpflichtigen Leistungen vereinnahmte Entgelt eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen. Aus der Rechnung muss hervorgehen, dass damit Voraus- oder Abschlagszahlungen abgerechnet werden, z.B. durch Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Leistung.
Bei Anzahlungsrechnungen kann die Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG erst für den Besteuerungszeitraum abgezogen werden, in dem die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.* Zahlt der Unternehmer einen geringeren als den in der Rechnung angeforderten Betrag, kann er nur die Vorsteuer abziehen, die auf die jeweilige Zahlung entfällt.
In der Endrechnung erfolgt vom Unternehmer die Abrechnung über die insgesamt erbrachten Leistungen. Er muss die vor der Ausführung der Leistung vereinnahmten Entgelte oder Teilentgelte sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge absetzen, sofern über diese Entgelte oder Teilentgelte Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG)*.
Weist der Unternehmer in der Schlussrechnung die Abschlagszahlungen nur in einem Bruttobetrag aus, muss er die bereits in den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer noch einmal an das Finanzamt abführen (§ 14c UStG)*. Auch wenn die Rechnungen später erfolgreich berichtigt werden, entsteht immer ein Schaden dadurch, dass er für die Dauer des doppelten steuerlichen Ausweises Zinsen gem. § 233a AO in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat an das Finanzamt zahlen muss*. Denn die Korrektur einer Rechnung wirkt sich bekanntlich erst in dem Voranmeldungszeitraum aus, in dem die berichtigte Schlussrechnung dem Leistungsempfänger zugeht.* Werden Voraus- oder Anzahlungen nachträglich im Rahmen der Endabrechnung widerrufen oder zurückgenommen, so müssen in der Endabrechnung die voraus gezahlten Entgelte oder Teilentgelte und der darauf entfallende Steuerbetrag gleichwohl ausgewiesen werden, § 14 Abs. 5 S. 2 UStG.*
Variante 1:
Errichtung eines Mehrfamilienhauses: Endabnahme: 6. Juni 2012.
Summe |
Preis |
Entgelt |
19 Prozent Umsatzsteuer |
||
3.570.000 Euro |
3.000.000 Euro |
570.000 Euro |
|||
./. |
Abschlagszahlungen |
||||
5. Januar 2012 |
595.000 Euro |
500.000 Euro |
95.000 Euro |
||
2. Februar 2012 |
595.000 Euro |
500.000 Euro |
95.000 Euro |
||
4. März 2012 |
595.000 Euro |
500.000 Euro |
95.000 Euro |
||
3. April 2012 |
1.190.000 Euro |
2.975.000 Euro |
1.000.000 Euro |
190.000 Euro |
|
Verbleibende Restzahlung |
595.000 Euro |
500.000 Euro |
95.000 Euro |
Variante 2:
Liegen mehrere Voraus- und Anzahlungen vor, dann kann auch der Gesamtbetrag der voraus gezahlten Entgelte oder Teilentgelte und die Summe der darauf entfallenden Steuerbeträge ausgewiesen werden.
Preis |
Entgelt |
19 Prozent Umsatzsteuer |
||
3.570.000 Euro |
3.000.000 Euro |
570.000 Euro |
||
./. |
Abschlagszahlungen |
|||
am 5. Januar 2012, 2. Februar 2012 und 4. März 2012 |
595.000 Euro |
500.000 Euro |
95.000 Euro |
|
Verbleibende Restzahlung |
2.975.000 Euro |
2.500.000 Euro |
475.000 Euro |
Variante 3:
Es können auch die Gesamtbeträge der Voraus- oder Anzahlungen abgesetzt und die darin enthaltenen Steuerbeträge zusätzlich angegeben werden.
Ablieferung und Annahme am 10. Juli 2012 |
||
Entgelt insgesamt |
750.000 Euro |
|
Zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer |
142.500 Euro |
|
Gesamtpreis |
892.500 Euro |
|
./. |
Abschlagszahlungen am 1. Februar und 7. Mai 2012 |
714.000 Euro |
Verbleibende Restzahlung |
178.500 Euro |
|
darin enthaltene Umsatzsteuer |
28.500 Euro |
|
* in den Abschlagszahlungen enthaltene Umsatzsteuer |
114.000 Euro |
Der Unternehmer kann auch eine sog. Restrechnung erteilen, in der er über das restliche Entgelt oder den verbleibenden Restpreis abrechnet. In einer Restrechnung sind die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge jedoch nicht anzugeben. Zur Nachvollziehbarkeit ist es jedoch zulässig, dass das Entgelt und die im Voraus vereinnahmten Teilentgelte ausgewiesen werden, jedoch ohne Gesondertenausweis der Umsatzsteuer.*
Erbringt z.B. ein Bauunternehmen Bauleistungen an ein anderes Bauunternehmen, so geht die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger über. Auf diese Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ist in der Rechnung hinzuweisen. Alle Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung sind ohne Umsatzsteuer zu stellen. Von dem Rechnungsbetrag der Schlussrechnung sind die Abschlagsrechnungen einzeln oder in einer Summe abzuziehen*.
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Aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sind Urlaubsrückstellungen als ungewisse Verbindlichkeiten – mangels abweichender steuerrechtlicher Vorschriften – auch in der Steuerbilanz auszuweisen.
Steuerpflichtige, die aufgrund der handelsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung und damit zur Bilanzierung verpflichtet sind, müssen diese Pflichten auch für das Steuerrecht erfüllen.
Für rückständige Urlaubsverpflichtungen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch in der Steuerbilanz Rückstellungen zu bilden.
Urlaubsrückstellungen sind in der Steuerbilanz nach der Grundregel des § 6 Abs. 1 Nummer 3a EStG zu bewerten.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich um eine Geldschuld, deren Höhe sich danach richtet, was der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte, BFH-Urteil vom 10. März 1993, BStBl II, S. 446. Damit können nur folgende Beträge in die Berechnung einbezogen werden: Bruttoentgelt, Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, das Urlaubsentgelt und lohnabhängige Nebenkosten unter Beachtung der Preisverhältnisse am Bilanzstichtag.
Im Ergebnis kann es zu unterschiedlichen Ansätzen in der Handels- und Steuerbilanz kommen und damit latente Steuern auslösen; i.d.R. aktive latente Steuern. Siehe hierzu auch den Beitrag → Latente Steuern.
Zu beachten sind die Besonderheiten in der Bauwirtschaft: DStR 1993, S. 661.
Urlaubsrückstellungen gehören zu den innerhalb von zwölf Monaten zu erfüllenden Verpflichtungen und sind daher – wie in der Handelsbilanz – auch in der Steuerbilanz nicht abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG).
Grundlage zur Berechnung von Urlaubsrückstellungen sind im Regelfall statistische Unterlagen der Personalabteilungen wie z.B. Jahresentgelte laut Lohn- und Gehaltskonten sowie Urlaubskarteien, aus denen das jeweilige Tagesentgelt abgeleitet wird und mit der Anzahl der noch nicht genommenen Urlaubstage multipliziert wird.
Im Gegensatz zum Handelsrecht, bei dem nur 220 Jahresarbeitstage zugrunde gelegt werden dürfen, sind für die Steuerbilanz aufgrund der BFH-Rechtsprechung 250 Jahresarbeitstage zugrunde zu legen. Dies führt dazu, dass in der Steuerbilanz der zulässige Rückstellungsbetrag kleiner ist als in der Handelsbilanz.
In die Urlaubsrückstellungen einzubeziehen sind neben dem Bruttoarbeitsentgelt auch die gesetzlichen und freiwilligen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Nicht einzubeziehen sind Zahlungen für vermögenswirksame Leistungen, Weihnachtsgelder, Tantiemezahlungen, Zuführungen zu Pensionsrückstellungen und ähnliche Sondervergütungen.
Berechnung einer Urlaubsrückstellung in der Steuerbilanz
Resturlaubsansprüche der Mitarbeiter der X-GmbH aus dem Jahr 2010 | |||
Tage |
Brutto |
Rückstellung |
|
Frau N. |
20,00 |
2.600,00 Euro |
2.496,00 Euro |
Frau H. |
2,00 |
2.500,00 Euro |
240,00 Euro |
Frau L. |
16,5 |
2.914,36 Euro |
2.308,17 Euro |
Frau P. |
19,5 |
2.500,00 Euro |
2.340,00 Euro |
Herr K. |
142,5 |
2.812,10 Euro |
19.234,69 Euro |
Zwischensumme |
26.618,86 Euro |
||
21 Prozent Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung |
5.589,96 Euro |
||
Zu bildende Gesamt-Urlaubsrückstellung für 2010 nach Abrundung auf volle 100 Euro |
32.200,00 |
Die Arbeitgeberanteile setzen sich hier z.B. wie folgt zusammen:
Durchschnittssatz Krankenversicherung |
7,75 Prozent |
Pflegeversicherung |
0,85 Prozent |
Rentenversicherung |
9,75 Prozent |
Arbeitslosenversicherung |
2,50 Prozent |
Summe |
20,85 Prozent = gerundet 21 Prozent |
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern führt die Abgeltung von für mehrere Jahre aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn bei der Berechnung von Urlaubsrückstellungen das Jahresgehalt durch die Zahl der regulären Arbeitstage – ohne Berücksichtigung von Urlaubstagen – geteilt wird und mit der Zahl der ausstehenden Urlaubstage multipliziert wird. Durch diesen BFH-Beschluss wird die bisherige BFH-Rechtsprechung, insbesondere die BFH-Urteile vom 8. Juli 1992, vom 10. März 1993 und vom 6. Dezember 1995, bestätigt.
Ändert sich bei Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr bei einem Mitarbeiter das Gehalt des Vorjahres gegenüber dem Gehalt des laufenden Jahres, ist bei der Berechnung nach Durchschnittswerten nicht vom Durchschnitt der Bezüge während des Wirtschaftsjahres, sondern vom Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Bilanzstichtag auszugehen (§ 11 BUrlG). Vgl. Leitsatz Nummer 2 aus oben genanntem Beschluss.
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Bevor es zum Ansatz und zur Bewertung von Urlaubsrückstellungen kommt, sind zunächst die arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen und einzelvertragsrechtlichen Bestimmungen für die Entstehung von Urlaubsansprüchen zu berücksichtigen. Eine Auswirkung auf die Bilanzierung von Urlaubsrückstellungen haben Ansprüche auf Gewährung von Urlaub oder auf eine Abgeltung von nicht genommenen Überstunden im Regelfall erst dann, wenn der Urlaub oder die Gewährung von Freizeit zur Abgeltung von Überstunden aus betrieblichen Gründen – insbesondere bei ausscheidenden Mitarbeitern – nicht gewährt werden konnte oder bei nicht ausscheidenden Mitarbeitern ins neue Jahr übertragen werden musste.
Zu beachten ist, dass z.B. aus den folgenden Gesetzen Verpflichtungen zur Bildung von Urlaubsrückstellungen entstehen können:
gesetzliche Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG);
gesetzliche Ansprüche des Arbeitnehmers nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG);
gesetzliche Ansprüche nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG);
gesetzliche Ansprüche nach § 17 Abs. 1 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz).
In diesem Beitrag werden die Regeln des Pflegezeitgesetzes, des Arbeitsplatzschutzgesetzes sowie des Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetzes vernachlässigt.
Nach den grundsätzlichen Regeln der §§ 1 und 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) erwirbt ein Arbeitnehmer erst nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit das Recht auf Gewährung des vollen Jahresurlaubs von mindestens 24 Werktagen (§ 4 BUrlG). Zu den Werktagen rechnen alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind.
Eine Auswirkung auf die Bilanz haben Urlaubsansprüche nach der gesetzlichen Regelung also nur, wenn das Arbeitsverhältnis schon mindestens seit sechs Monaten bestanden hat. So entsteht z.B. bei einem Arbeitsbeginn am 15. Mai eines Jahres ein Urlaubsanspruch erst am 16. November des gleichen Jahres. Bei einem Arbeitsbeginn z.B. am 1. Oktober entsteht der Urlaubsanspruch erst am 1. April des Folgejahres.
Zu beachten ist bei der gesetzlichen Regelung, dass ein vom vorigen Arbeitgeber bereits gewährter Urlaub auf den Urlaubsanspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber anzurechnen ist. Der bisherige Arbeitgeber ist zum Ausstellen einer Bescheinigung verpflichtet, aus der die für das laufende Kalenderjahr bereits gewährten und abgegoltenen Urlaubstage ersichtlich sind (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Die gesetzliche Wartezeit von sechs Monaten bezieht sich nicht auf jedes Kalenderjahr, sondern ist monatsgenau auch unterjährig zu ermitteln.
Während der sechsmonatigen Wartezeit mindern Krankheitstage die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub nicht. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr durch Krankheit und andere gesetzlich anerkannten Gründe an keinem Tag eine Arbeitsleistung erbracht hat. Auch in diesen Fällen kann er den vollen Urlaubsanspruch geltend machen.
Die während des Arbeitsverhältnisses erworbenen Urlaubsansprüche dürfen grundsätzlich nicht durch Geldzahlungen abgegolten werden. Abweichend von diesem Grundsatz dürfen Geldzahlungen an den Arbeitnehmer geleistet werden, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht rechtzeitig geltend gemacht werden konnte. Wenn Urlaubstage für das abgelaufene Jahr – wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nicht genommen werden konnten, sind sie durch Geldzahlungen auszugleichen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Verboten ist grundsätzlich eine Einbeziehung des Ausgleichs für Urlaubsansprüche durch Aufstockung der laufenden monatlichen Löhne und Gehälter.
Keinen vollen Urlaubsanspruch, sondern nur einen Anspruch auf Teilurlaub hat ein Arbeitnehmer in folgenden Fällen:
das Arbeitsverhältnis wird vor Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten wieder beendet;
das Arbeitsverhältnis wurde erst nach dem 1. Juli (z.B. am 1. Oktober) begonnen. Nach der 1/12-Regel besteht bis zum Bilanzstichtag nur ein Teilanspruch für die Monate Oktober bis Dezember.
Ferner ist zu beachten:
Arbeitsstunden mit einer Arbeitsleistung von mindestens einem halben Tag sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrl G);
Arbeitsstunden mit einer Arbeitsleistung von weniger als einem halben Tag sind nicht aufzurunden, sondern stundengenau zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 BUrlG).
Tarifliche Regelungen sind vorrangig vor den gesetzlichen Regelungen, wenn der Arbeitnehmer – gegenüber den gesetzlichen Regelungen – nicht benachteiligt wird.
Vorrangig vor den gesetzlichen und tariflichen Regelungen sind Regelungen in Einzelverträgen. Für den Ansatz und für die Bewertung sind die Urlaubsansprüche aus diesen Einzelverträgen zugrunde zu legen, soweit die einzelvertraglich geregelten Ansprüche nicht gegen die Mindestansprüche aus den gesetzlichen Regelungen verstoßen.
Urlaubsrückstellungen sind von allen bilanzierungspflichtigen Kaufleuten unter den o.g. Voraussetzungen zu bilden.
In einem Jahresabschluss sind neben sämtlichen Vermögensgegenständen auch sämtliche Schulden, Abgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge auszuweisen (§§ 246 Abs. 1 Satz 1 und § 247 Abs. 1 Satz 1 HGB). Urlaubsrückstellungen gehören zu den Schulden – genauer gesagt – zu den ungewissen Verbindlichkeiten (§ 249 Abs. 1 HGB) – und sind deshalb zwingend in der Handelsbilanz nach dem Bilanzgliederungsschema des § 266 HGB bei den sonstigen Rückstellungen auszuweisen. Den Urlaubsrückstellungen steht keine Arbeitsleistung gegenüber, da diese bereits im abgelaufenen Geschäftsjahr erbracht wurde. Bei abweichendem Geschäftsjahr erfolgt eine zeitanteilige Berechnung, BFH vom 8. Juli 1992, BStBl II, S. 506.
Bei der handelsrechtlichen Bewertung aller Rückstellungen sind die Regeln des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB zu beachten. Die Bewertung hat in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags zu erfolgen. Urlaubsrückstellungen haben die Besonderheit, dass sie innerhalb der nächsten zwölf Monate zu erfüllen sind. Deswegen braucht nicht zum Erfüllungsbetrag hochgerechnet werden, außer es kommt zu Entgeltänderungen oder es werden Sondervergütungen wie beispielsweise umsatzabhängige Tantiemen vereinbart. Zu berücksichtigen sind auch anteilige Gemeinkosten, vgl. IDW WPg 1992, S. 330. Es entfällt wegen Nichtüberschreitung der Zwölf-Monats-Grenze eine Abzinsung.
Für die Bewertung von Urlaubsrückstellungen gibt es insbesondere die Methode der Individualberechnung und die Methode der Durchschnittsberechnung.
Bitte beachten Sie, dass es neben der Ansatzstetigkeit auch eine Bewertungsstetigkeit und Ausweisstetigkeit im Handelsbilanzrecht gibt. Die einmal ausgewählte Methode bei der Bewertung von Urlaubsrückstellungen muss für mehrere Folgejahre beibehalten werden.
Die Individualberechnung ist wesentlich komplizierter und zeitaufwändiger als die Durchschnittsberechnung. Da bei der Individualberechnung für jeden Mitarbeiter eine Einzelberechnung durchzuführen ist, verursacht sie einen relativ hohen Zeit- und Kostenaufwand. Deshalb wird aus Vereinfachungsgründen bei den meisten Unternehmen die einfachere Durchschnittsberechnung bevorzugt.
Bei der Individualberechnung ist für jeden einzelnen Arbeitnehmer aus den Daten des Lohnkontos zunächst das anteilige Weihnachtsgeld und u.U. das 13. Entgelt herauszurechnen und das verbleibende Jahresgehalt in ein Tagesgehalt umzurechnen. Zum verbleibenden Jahresgehalt sind noch die Arbeitgeberanteile und die anteiligen Kosten für Beiträge zur Berufsgenossenschaft hinzuzurechnen. Die hierdurch entstandene Bemessungsgrundlage ist durch 250 Arbeitstage zu teilen und mit der Anzahl der Resturlaubstage zu multiplizieren.
Beispiel zur Individualberechnung für die einzelnen Mitarbeiter:
Bruttojahresgehalt nach Abzug des Weihnachtsgeldes |
45.000,00 Euro |
|
+ |
21 Prozent Arbeitgeberanteil |
9.450,00 Euro |
+ |
Anteiliger Beitrag zur Berufsgenossenschaft |
150,00 Euro |
Bemessungsgrundlage |
54.600,00 Euro |
|
Geteilt durch 250 Arbeitstage ergibt als Tageswert pro Tag des Resturlaubs |
218,40 Euro |
|
Bei 20 Tagen Resturlaub sind für diesen Mitarbeiter zurückzustellen |
4.368,00 Euro |
Bei größeren Unternehmen wird die Durchschnittsberechnung angewandt. Sie darf aber nicht pauschal für das gesamte Unternehmen genutzt werden, sondern nur getrennt für einzelne Abteilungen oder Gruppen von Beschäftigten. So sind wie bei Anwendung der Individualberechnung zunächst die bei einigen Arbeitnehmern enthaltenen Weihnachtsgelder wieder herauszurechnen. Ebenso ist der Anteil der Arbeitgeberanteile zu korrigieren, wenn einzelne Arbeitnehmer die Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung überschritten haben.
Es müssen bei der Durchschnittsberechnung einzelne Mitarbeitergruppen gebildet werden, weil z.B.
bei den Gehältern für die erste Gruppe (leitende Mitarbeiter) zusätzlich zu den Gehältern Weihnachtsgelder gezahlt wurden und die Gehälter außerdem über der Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung lagen;
bei den Gehältern der zweiten Gruppe die Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung nicht überschritten wurde, aber Weihnachtsgelder gezahlt wurden;
und bei Gehältern der dritten Gruppe die Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung nicht überschritten wurde und keine Weihnachtsgelder gezahlt wurden.
Beispiel zur Durchschnittsberechnung für Mitarbeitergruppen
Erster Rechenschritt: Berechnung der rückständigen Urlaubstage
Bei der ersten Gruppe (leitende Mitarbeiter) wurden noch 220 rückständige Urlaubstage errechnet.
Bei der zweiten Gruppe (Arbeitnehmer, die Weihnachtsgelder erhalten hatten) wurden noch 200 rückständige Urlaubstage errechnet.
Bei der dritten Gruppe (Arbeitnehmer, die kein Weihnachtsgeld erhalten hatten) wurden noch 130 rückständige Urlaubstage errechnet.
Für alle drei Gruppen zusammen sind noch 550 (220 + 200 + 130) rückständige Urlaubstage ermittelt worden.
Zweiter Rechenschritt: Berechnung der durchschnittlichen Tageswerte
Ausgehend von 250 Jahresarbeitstagen wurde für jede Gruppe der nach Abzug der Weihnachtsgelder (bei der ersten und zweiten Gruppe) und nach Einrechnung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (bei der zweiten Gruppe und dritten Gruppe) verbleibende durchschnittliche Tageswert ermittelt. Diese durchschnittlichen Tageswerte betrugen:
Bei der ersten Gruppe |
240 Euro |
Bei der zweiten Gruppe |
170 Euro |
Bei der dritten Gruppe |
190 Euro |
Summe der Tageswerte |
600 Euro |
Dritter Rechenschritt: Berechnung der Summe der noch zu bildenden Urlaubsrückstellung
Durchschnittlicher Tageswert für alle drei Gruppen (600 Euro : 3) |
200 Euro |
Bei 550 Tagen Resturlaub somit sind zurückzustellen (550 Tage × 200 Euro) |
110.000 Euro |
Urlaubsrückstellungen gehören zu den kurzfristig zu erfüllenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr und sind daher handelsrechtlich nicht abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 HGB).
Steuerrechtlich erfolgt eine stichtagsbezogene Bewertung, die aktive latente Steuern zur Folge haben kann, siehe entsprechenden Beitrag → Latente Steuern.
Nach dem BFH-Urteil vom 8. Februar 1995, I R 72/94 sind bei der Bewertung einer Urlaubsrückstellung Rückgriffsansprüche bzw. Ausgleichsansprüche zu berücksichtigen, wenn nachgewiesen wird, dass sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer drohenden Inanspruchnahme stehen. Die Entstehung und der Zwang zur Erfüllung der Verbindlichkeit dürfen vom Rückgriffsschuldner nicht bestritten werden und seine Bonität darf nicht zweifelhaft sein.
Bei abweichendem Wirtschaftsjahr kommt der Ausweis der Urlaubsrückstellung nur für den zeitanteilig vor dem Bilanzstichtag liegenden Teil des laufenden Kalenderjahres in Betracht. Auch ist bei abweichendem Wirtschaftsjahr zu beachten, dass bei Unternehmen mit einem nach dem 31. März liegenden Bilanzstichtag Urlaubsansprüche, die Arbeitnehmer aus dem Vorjahr mitbringen, nicht in die Urlaubsrückstellung einzubeziehen sind, da diese Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz am 31. März verfallen. Durch besondere Einzelvereinbarungen kann ein Verfall dieser Resturlaubstage jedoch verhindert werden.
Siehe H.3
Es gelten die allgemeinen Anhangangabepflichten der Rückstellungen, siehe Beitrag → Rückstellungen.
Veröffentlicht: 19. Juli 2017
Aktenzeichen: I R 81/15
Urteil vom 24. Januar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Juli 2017
Aktenzeichen: II R 16/14
Urteil vom 10. Mai 2017
Zum Artikel