07.05.2014 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 29. April 2014
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7242 - a/12/10001
Mit dem Urteil vom 8. März 2012 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen, die ein gemeinnütziger Verein im Zusammenhang mit steuerfreien Seminaren erbringt, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das BMF-Schreiben vom 29. April 2014 regelt Näheres dazu.