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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 07. Februar 2018
Aktenzeichen: IX S 26/17
NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt.
Urteil vom 9.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: IV R 37/14
Einkünfte aus ruhendem Gewerbebetrieb stellen originär gewerbliche Einkünfte dar. Ruht der Gewerbebetrieb einer Personengesellschaft, kann diese schon deshalb keine gewerblich geprägte Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG sein.
Urteil vom 9.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: II R 40/15
Urteil vom 24.10.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: XI R 23/16
NV: Dem Vergütungsantrag ist i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. in elektronischer Form die Rechnung "in Kopie" beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist.
Urteil vom 30.8.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: X B 91/17
Urteil vom 4.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 2/17
Urteil vom 11.10.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: IV R 22/15
Urteil vom 30.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: VI B 45/17
Urteil vom 29.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: VI B 75/17
Urteil vom 11.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: VI B 53/17
Urteil vom 8.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 10/17
NV: Nachträgliche Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, die der Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie dienten, können nicht als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Immobilie vor dem 1. Januar 1999 veräußert worden ist.
Urteil vom 11.10.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. Januar 2018
Geschäftszeichen: GZ III C 3 - S 7329/17/10001 2018/0005800
Hiermit übersende ich die Gesamtübersicht 2017 über die gemäß § 16 Abs. 6 UStG monatlich bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse.
Diejenigen Währungen, für die keine Umrechnungskurse bekannt gegeben sind, sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.
Dieses Schreiben tritt an die Stelle der BMF-Schreiben vom:
Datum | Aktenzeichen | Dok.-Nr. | Fundstelle |
1. Februar 2017 | III C 3 - S 7329/17/10001 | 2017/0101289 | BStBl I S. 179 |
1. März 2017 | III C 3 - S 7329/17/10001 | 2017/0193650 | BStBl I S. 413 |
3. April 2017 | III C 3 - S 7329/17/10001 | 2017/0301430 | BStBl I S. 483 |
2. Mai 2017 | III C 3 - S 7329/17/10001 | 2017/0392506 | BStBl I S. 744 |
1. Juni 2017 | III C 3 - S 7329/17/10001 | 2017/0487884 | BStBl I S. 795 |
3. Juli 2017 | III C 3 - S 7329/17/10001 | 2017/0570903 | BStBl I S. 887 |
1. August 2017 | III C 3 - S 7329/17/10001 | 2017/0664494 | BStBl I S. 1000 |
1. September 2017 | III C 3 - S 7329/17/10001 | 2017/0745915 | BStBl I S. 1274 |
2. Oktober 2017 | III C 3 - S 7329/17/10001 | 2017/0823782 | BStBl I S. 1348 |
1. November 2017 | III C 3 - S 7329/17/10001 | 2017/0905340 | BStBl I S. 1444 |
1. Dezember 2017 | III C 3 - S 7329/17/10001 | 2017/0936646 | BStBl I S. 1600 |
2. Januar 2018 | III C 3 - S 7329/17/10001 | 2017/1072175 | BStBl I S. 88 |
Dieses Schreiben wird im Bundesanzeiger und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Umrechnungskurse zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Bezug: BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2177/13/10002 DOK 2018/0017462
Mit dem Bezugsschreiben vom 5. Juni 2014 (BStBl I S. 835) wurde in der Fußnote 1 darauf hingewiesen, dass für Brennstoffzellenfahrzeuge ergänzende Regelungen aufgenommen werden, sobald diese allgemein marktgängig sind. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung von § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG für Brennstoffzellenfahrzeuge wie folgt Stellung:
Die Regelungen im BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 (a. a. O.) sind auch für Brennstoffzellenfahrzeuge anzuwenden. Der Batteriekapazität von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ist bei Brennstoffzellenfahrzeugen die im Fahrzeug gespeicherte Energie vergleichbar. Dieser Wert wird in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 in Ziffer 22 angegeben und ist für die Ermittlung der Minderungsbeträge heranzuziehen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Januar 2018
Geschäftszeichen: IV B 3 - S 1301-FRA/16/10001 :002 2018/0030384
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Durchführung des Rentenfiskalausgleichs1 Folgendes:
Am 31. März 2015 wurde von Deutschland und Frankreich ein neues Zusatzabkommen (Zusatzabkommen 20152) unterzeichnet, das das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 in zahlreichen Punkten ändert. Insbesondere ändert das Zusatzabkommen 2015 das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit wurde dem dringenden Wunsch Frankreichs Rechnung getragen, Altersbezüge zukünftig weitestgehend im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Im Gegenzug haben sich Deutschland und Frankreich im Zusatzabkommen 2015 auf einen Rentenfiskalausgleich verständigt.
Dieses Durchführungsschreiben dient als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe für die mit der Festlegung und der Durchführung des Rentenfiskalausgleichs befassten Behörden.
Mit Artikel VI Nummer 2 des Zusatzabkommens 2015 wurde Artikel 13 Absatz 8 DBAFrankreich vom 21. Juli 1959 und mit Artikel X des Zusatzabkommens 2015 wurde u. a. Artikel 14 Absatz 2 DBA-Frankreich geändert. Diese Änderungen haben zur Folge, dass Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Bezieher ab 1. Januar 2016 ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Beziehers besteuert werden.
Die Regelungen für den im Gegenzug vereinbarten Rentenfiskalausgleich sind in Artikel IX des Zusatzabkommens 2015, der einen neuen Artikel 13 c in das DBA-Frankreich einfügt, und in Artikel XVII des Zusatzabkommens 2015, der einen neuen Abschnitt I Nummer 3 in das Protokoll zum DBA-Frankreich (Protokoll) einfügt, enthalten.
Die gesetzlichen Grundlagen für die innerstaatliche Umsetzung und Durchführung des Rentenfiskalausgleichs sind in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes zum Zusatzabkommen vom 31. März 2015 zum Abkommen vom 21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 20. November 2015 (Vertragsgesetz3) niedergelegt.
Artikel 13 c DBA-Frankreich regelt den Rentenfiskalausgleich. Grundlage für die Bemessung der Höhe des Rentenfiskalausgleichs sind die Steuermindereinnahmen, die jeder der Vertragsstaaten durch die Änderung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung erleidet (Artikel 13 c Absatz 1 DBA-Frankreich). Der Saldo der errechneten Beträge wird dem Vertragsstaat mit dem höheren Betrag der zugrunde gelegten Steuermindereinnahmen von dem Staat mit den geringeren Steuermindereinnahmen erstattet. Dieser ist spätestens bis zum 30. Juni des Jahres zu entrichten, das auf das Jahr folgt, für das der Saldo errechnet wurde (Artikel 13 c Absatz 2 DBA-Frankreich).
Als Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 DBA-Frankreich gelten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse und den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
Für die Jahre bis einschließlich 2020 wurde die Höhe des Rentenfiskalausgleichs durch die Bestimmung von Rahmenbezugsgrößen festgelegt (Abschnitt I Nummer 3 Satz 1 und 2 des Protokolls). Daraus ergeben sich folgende von Frankreich an Deutschland zu entrichtende Ausgleichsbeträge:
Für die Jahre ab 2021 wird der Rentenfiskalausgleich durch die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs ermittelt (Abschnitt I Nummer 3 Sätze 3 bis 7 des Protokolls). Die Ermittlung wird jeweils im Voraus für einen Fünfjahreszeitraum (Abschnitt I Nummer 3 Satz 3 des Protokolls) vorgenommen. Zu diesem Zweck kommen die zuständigen Behörden jeweils rechtzeitig vor Ablauf eines laufenden Fünfjahreszeitraums zusammen. Zuständige Behörde für Deutschland ist das Bundesministerium der Finanzen (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 DBA-Frankreich).
Die Ermittlung wird anhand statistisch-mathematischer Verfahren vorgenommen. Dabei werden die folgenden Faktoren berücksichtigt (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe a bis e des Protokolls):
Über die genannten Faktoren hinaus sind auch Steuerrechtsänderungen in den Vertragsstaaten zu berücksichtigen, die die Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung betreffen (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe f des Protokolls). Weitere Faktoren können berücksichtigt werden, wenn sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten hierauf verständigen (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe g des Protokolls).
Zur Bestimmung des deutschen Ausgleichsanspruchs gegenüber Frankreich (Artikel 13 c Absatz 1 DBA-Frankreich) ist es nötig, für jedes Jahr die Anzahl der Personen festzustellen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 DBA-Frankreich in Frankreich ansässig sind und Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung erhalten (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe a des Protokolls). Ebenso muss die durchschnittliche Höhe dieser Bezüge bestimmt werden (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe b des Protokolls).
Im Rahmen der statistischen Erhebungen übermitteln die Landesfinanzbehörden den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder einmal jährlich zum 30. April eines Jahres, beginnend im Jahr 2018, automationsgestützt alle verfügbaren Rentenbezugsmitteilungen (RBM) der Rentenversicherungsträger. Hierin enthalten sind auch die RBM nach § 22a EStG für Personen,
Die Übermittlung der RBM erfolgt für die VZ ab 2015 (Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 Vertragsgesetz). Der Übermittlungstermin 30. April ist von den Landesfinanzbehörden erstmals im Jahr 2018 für die RBM des VZ 2017 zu beachten. Die Übermittlung der RBM für die VZ 2015 und 2016 ist bis zu diesem Termin nachzuholen.
Aufgrund der in den RBM enthaltenen Daten ermittelt das Statistische Bundesamt die Anzahl der Begünstigten sowie die durchschnittliche Höhe der Bezüge und stellt das Ergebnis dem Bundesministerium der Finanzen zur Verfügung.
Als weiterer Faktor zur Bestimmung des Rentenfiskalausgleichs für die Jahre ab 2021 ist der steuerpflichtige Teil der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung heranzuziehen (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe c des Protokolls). Dieser ergibt sich für Deutschland aus § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG (Kohorte).
In methodischer Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen ermittelt das Statistische Bundesamt aufgrund der in den RBM enthaltenen Daten das Volumen des steuerpflichtigen Teils der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung und stellt das Ergebnis dem Bundesministerium der Finanzen für die weiteren Berechnungen zur Verfügung.
Ein weiterer bei der Bestimmung des Rentenfiskalausgleichs zu berücksichtigender Faktor ist der durchschnittliche Steuersatz, der auf Bezüge erhoben würde, die in einem Vertragsstaat ansässige Begünstigte aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhalten, wenn die Begünstigten dieser Bezüge in diesem anderen Vertragsstaat steuerpflichtig wären (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe d des Protokolls).
Der durchschnittliche Steuersatz für die in Frankreich ansässigen Begünstigten wird in methodischer Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen vom Statistischen Bundesamt bestimmt. Dabei werden, entsprechend der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger (§ 50 Absatz 1 EStG), ausschließlich die Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu Grunde gelegt ohne Berücksichtigung von persönlichen sowie familienbezogenen Freibeträgen und Steuervergünstigungen. In die Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes ist auch der Solidaritätszuschlag mit einzubeziehen.
Die Höhe des Rentenfiskalausgleichs hängt ganz wesentlich von der Optionsquote ab, da sich die Steuermindereinnahmen für Deutschland durch Veranlagungen nach § 1 Absatz 3 EStG reduzieren.
Da die Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung von in Frankreich ansässigen Begünstigten ab 2016 in Deutschland nicht mehr besteuert werden, ist die Feststellung einer Optionsquote letztmalig für den VZ 2015 möglich. Deutschland und Frankreich haben sich deshalb darauf verständigt, bis auf weiteres die Optionsquote des Jahres 2015 für die Bestimmung des Rentenfiskalausgleichs auch für die Jahre ab 2021 heranzuziehen (Abschnitt I Nummer 3 Satz 4 Buchstabe e des Protokolls).
Zu diesem Zweck haben die Landesfinanzbehörden dem Statistischen Bundesamt einmalig die Anzahl der Personen mitzuteilen,
In diese Mitteilung sind alle Personen einzubeziehen, die bis zum Stichtag 31. Dezember 2019 als unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 3 EStG veranlagt worden sind. Fälle, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 in Bezug auf die Anwendung von § 1 Absatz 3 EStG noch offen sind, werden nicht berücksichtigt. Ob die Veranlagung aus anderen Gründen noch nicht bestandskräftig ist, ist ohne Belang.
Die Anzahl der Personen, die Renten im Sinne des Artikels 13 Absatz 8 DBA-Frankreich bezogen haben und nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wurden, lässt sich anhand folgender Kriterien automationsgestützt ermitteln:
Wurde eine Zusammenveranlagung gemäß § 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG durchgeführt (Wert 3 zur Kz 18.130 oder Kz 18.124 und Kz 18.129 sind befüllt) und erfüllen beide Ehegatten die oben genannten Kriterien, sind beide einzeln für die Optionsquote zu zählen. In allen übrigen Fällen der Zusammenveranlagung zählen die Ehegatten als ein Optionsfall.
Die Mitteilung an das Statistische Bundesamt hat bis zum 30. April 2020 mit Stand zum 31. Dezember 2019 an die E-Mailadresse einkommensteuer@destatis.de zu erfolgen. Anschließend ermittelt das Statistische Bundesamt hieraus auf Basis der Anzahl der Begünstigten (siehe Tz. 5.1) die Optionsquote.
Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Deutschland und Frankreich sowie zwischen Bund und Ländern ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig (Artikel 3 Absatz 1 Vertragsgesetz).
Die Verteilung der Einnahmen und Erstattungen aus dem Rentenfiskalausgleich erfolgt in zwei Schritten (Artikel 4 Absatz 3 Vertragsgesetz).
Zunächst erhalten die an Frankreich angrenzenden Länder Baden-Württemberg, RheinlandPfalz und das Saarland eine Vorabzuweisung. Sie wird im Verhältnis der Anzahl der Rentenzahlungen in die französischen Grenzdepartements zu der Anzahl der Rentenzahlungen nach Frankreich insgesamt berechnet und trägt so dem Grundsatz der Verteilung nach dem örtlichen Aufkommen Rechnung. Die Länder- und Gemeindeanteile an dieser Vorabzuweisung betragen für Baden-Württemberg 50 Prozent, für Rheinland-Pfalz 10 Prozent und für das Saarland 40 Prozent.
Zur Ermittlung dieses Werts durch das BZSt meldet die Deutsche Rentenversicherung Bund dem BZSt für die am letzten Bankarbeitstag des Monats Oktober auszuzahlenden Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 118 Absatz 1 und § 272a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bis spätestens 30. April des Folgejahres die Anzahl aller Rentenzahlungen an Rentner mit Adresse in Frankreich und die Anzahl der Rentenzahlungen, die hiervon an Rentner mit Adresse in den Grenzgängerdepartements Haut-Rhin (68), Bas-Rhin (67) und Moselle (57) erfolgen (Artikel 3 Absatz 4 Vertragsgesetz).
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, dort das Referat 0542, übersendet die Daten mittels gesicherter E-Mail an das BZSt, dort das Referat St III 3. Um die korrekte Verteilung des Rentenfiskalausgleichs für die Jahre ab 2016 auf die Länder sicherzustellen, ist diese Meldung erstmals für den Stichtag 31. Oktober 2016 vorzunehmen.
Der nach Abzug der Vorabzuweisung verbleibende Betrag wird nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt (Artikel 4 Absatz 3 Nummer 2 Vertragsgesetz).
Der innerstaatliche Zahlungsverkehr wird zwischen dem BZSt und den Ländern so geregelt, dass Zahlungen aus Frankreich an das BZSt von diesem unmittelbar nach Erhalt zu 100 Prozent an die empfangsberechtigten Länder weitergeleitet werden. Die Länder erfassen ihrerseits die Zahlungen des BZSt als eigene Steuereinnahmen (veranlagte Einkommensteuer) in den D2-Meldungen und leiten den darauf entfallenden Bundesanteil von 42,5 Prozent unverzüglich an den Bund weiter.
Für Zahlungen des BZSt an Frankreich wird der innerstaatliche Zahlungsverkehr entsprechend geregelt: Die zahlungspflichtigen Länder stellen dem BZSt diese Mittel zu 100 Prozent aus ihrem Steueraufkommen (veranlagte Einkommensteuer) zur Verfügung und erfassen diese Zahlungen als negative Steuereinnahmen (Steuererstattung) bei der veranlagten Einkommensteuer in den D2-Meldungen. Den hierauf entfallenden Bundesanteil von 42,5 Prozent verrechnen sie mit ihren Steuerabführungen an den Bund, ggf. unter Zuhilfenahme einer Kassenverstärkung beim Bund. Bei Erstattungsansprüchen und Zahlungspflichten, die sich aus der Verrechnung der Vorabzuweisung nach Artikel 4 Absatz 3 Nummer 2 Vertragsgesetz ergeben, ist sinngemäß zu verfahren.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern – Internationales Steuerrecht – Staatenbezogene Informationen – Frankreich abzurufen.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: II R 41/15
Urteil vom 27.9.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: II R 54/15
Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.
Urteil vom 13.9.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: II R 32/16
Urteil vom 13.9.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: II R 42/16
Urteil vom 13.9.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: V R 6/15
Sind technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für eine einen Geldautomaten betreibende Bank und deren Bargeldauszahlungen mit Geldautomaten erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, wenn gleichartige technische und administrative Schritte, die ein Dienstleistungserbringer für Kartenzahlungen beim Verkauf von Kinokarten erbringt, gemäß dem EuGH-Urteil Bookit vom 26. Mai 2016 C-607/14 (EU:C:2016:355) nach dieser Bestimmung nicht steuerfrei sind?
Urteil vom 28.9.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: VI R 63/15
Urteil vom 16.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: VI R 31/16
Urteil vom 16.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: VIII R 35/15
Urteil vom 24.10.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 11/17
Urteil vom 11.10.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: X R 1/16
Urteil vom 10.10.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 51/15
NV: Ergibt sich die buchmäßige Überschuldung der Betriebskapitalgesellschaft vor allem aus der Aufspaltung des Betriebs in zwei rechtlich selbständige Unternehmen, so ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Krise des Betriebsunternehmens verneint wird, solange das Besitzunternehmen noch kreditwürdig ist und seinen Kredit vereinbarungsgemäß und nach Bedarf dem Betriebsunternehmen zur Verfügung stellt.
Urteil vom 11.10.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: III B 179/16
NV: Folgt das FG einem Gutachten, in welchem einem Kind bescheinigt wird, dass es wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, obwohl das Gutachten ohne Mitwirkung des Kindes erstellt wurde, so ist nicht allein deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehlern zuzulassen.
Urteil vom 27.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: V B 57/17
NV: Beantragt der Prozessbevollmächtigte am Sitzungstag wegen eines eine ärztliche Behandlung erfordernden schwerwiegenden Hörsturzes, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen und ist auch kein anderer Rechtsanwalt der Sozietät vor Ort, verletzt das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es dennoch den Termin durchführt.
Urteil vom 14.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 35/15
Urteil vom 8.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: VII B 85/17
NV: Es ist durch die Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH geklärt, dass wegen einer für ungültig erklärten Antidumpingzoll-Verordnung zu erstattende Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt der Abgabenentrichtung gemäß § 238 AO zu verzinsen sind.
Urteil vom 5.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Januar 2018
Geschäftszeichen: IV C 4 - S 0187/09/10001 :003 2018/0039300
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung in Nummer 3 zu § 68 Nummer 1 AO wie folgt gefasst:
Dieses Schreiben ist auf Veranlagungszeiträume beginnend ab 2018 anzuwenden.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. Januar 2018
Geschäftszeichen: IV C 7 - S 3225/16/10001 2018/0047855
Gemäß § 190 Absatz 2 Satz 4 BewG gebe ich die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekannt, die ausgehend von den vom Statistischen Bundesamt am 10. Januar 2018 veröffentlichten Preisindizes für die Bauwirtschaft (Preisindizes für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden; Jahresdurchschnitt 2017; 2010 = 100) ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2018 anzuwenden sind.
Baupreisindizes (2010 = 100) | |
Gebäudearten* 1.01. bis 5.1. Anlage 24, Teil II., BewG |
Gebäudearten* 5.2. bis 18.2. Anlage 24, Teil II., BewG |
116,8 | 117,4 |