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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 16. April 2014
Aktenzeichen: VII R 17/12
Die Zollbehörden können die Geschäftsunterlagen geschäftlich mittelbar an einer Einfuhr beteiligter Personen prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung zu überzeugen oder die für eine zutreffende rechtliche Behandlung des Einfuhrgeschäfts erforderlichen Angaben zu ermitteln.
Mittelbar beteiligt ist ein Dritter, der eingeführte Waren (hier: Musik-CDs) von dem Importeur (oder einem zwischengeschalteten Dritten) erwirbt. Die Zollbehörden können bei ihm prüfen, ob er aufgrund entsprechender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Exporteur (oder einem zwischengeschalteten Dritten) verpflichtet ist, für die Nutzung in der Ware verkörperter Urheberrechte an diesen Lizenzgebühren zu zahlen. Als Prüfungsanlass reicht dafür aus, dass nach der Lebenserfahrung für die Nutzung solcher Rechte ein Entgelt gefordert und seine Entrichtung ggf. mit Auswirkung auf den Zollwert der Ware gesichert zu werden pflegt.
Urteil vom 28. Januar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2014
Aktenzeichen: IX R 2/13
Urteil vom 9. Oktober 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2014
Aktenzeichen: XI R 42/11
Urteil vom 11. Dezember 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2014
Aktenzeichen: XI R 4/12
Urteil vom 29. Januar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. März 2014
Bezug: Übergangsfrist und Verwendung der Muster für Zuwendungsbestätigungen nach dem BMF-Schreiben vom7. November 2013 (BStBl I S. 1333)
Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2223/07/0018 :005 - 2014/0288766
Die im Bundessteuerblatt (Teil I 2013 S. 1333) veröffentlichten Muster für Zuwendungsbestätigungen sind grundsätzlich für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2014 zu verwenden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen jedoch keine Bedenken, wenn bis zum 31. Dezember 2014 noch die nach bisherigem Muster erstellten Zuwendungsbestätigungen (BMF-Schreiben vom 30. August 2012, BStBl I S. 884) weiter verwendet werden.
Zur Erläuterung des Haftungshinweises in den veröffentlichten Mustern für Zuwendungsbestätigungen weise ich auf Folgendes hin:
Die tatsächliche Geschäftsführung umfasst auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen. Zuwendungsbestätigungen dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 63 Absatz 5 Abgabenordnung (AO) vorliegen: Die Erlaubnis wird an die Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 60a Absatz 1 AO, eines Freistellungsbescheides oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid geknüpft. Ist der Bescheid nach § 60a AO älter als drei Kalenderjahre oder ist der Freistellungsbescheid - beziehungsweise sind die Anlagen zum Körperschaftsteuerbescheid - älter als fünf Jahre, darf die Körperschaft keine Zuwendungsbestätigungenmehr ausstellen (Nummer 3 des AEAO zu § 63).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ergänzt das BMF-Schreiben vom 7. November 2013 (BStBl I S. 1333).
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. April 2014
Aktenzeichen: VI R 61/12
Urteil vom 6. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. April 2014
Aktenzeichen: VI R 39/13
Urteil vom 6. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. April 2014
Aktenzeichen: V R 28/13
Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG) können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet (Bestätigung der Rechtsprechung, BFH-Urteil vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl II 1995, 395, unter II.2.c bb). Die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen müssen der Rechnung nicht beigefügt sein.
Urteil vom 16. Januar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. April 2014
Aktenzeichen: I R 30/12
Urteil vom 16. Januar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. April 2014
Bezug: BMF-Schreiben vom 3. März 2014
- IV D 3 - S 7155-a/07/10002 (2014/0206927) -;
Ergebnis zu TOP 7 der Sitzung USt II/14
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7155-a/07/10002 - 2014/0323101
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Anwendung des EuGH-Urteils vom 19. Juli 2012, Rs. C-33/11, HFR S. 1016, Folgendes:
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Abschnitt 8.1 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. März 2014 - IV D 2 - S 7101-a/14/10001 (2014/0236123), BStBl I S. 603, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„2DieLieferung eines Wasserfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt, der das Wasserfahrzeuge zum Zweck der Überlassung an einen Betreiber eines Seeschiffes oder die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu deren ausschließlicher Nutzung erwirbt und diese Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht und vom liefernden Unternehmer nachgewiesen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 19. 7. 2012, C-33/11, HFR S. 1016).“
2. Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3 und wie folgt gefasst:
„3Die Steuerbefreiung kann sich nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen erstrecken (vgl. EuGH-Urteile vom 14. 9. 2006, C-181/04 bis C-183/04, EuGHE I S. 8167, und vom 19. 7. 2012, C-33/11, HFR S. 1016).“
3. Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden neue Sätze 4 bis 8.
II. Aufhebung eines BMF-Schreibens
Das BMF-Schreiben vom 24. Januar 2008 - IV A 6 - S 7155-a/07/0002 (2008/0034161), BStBl I S. 295, wird aufgehoben.
III. Anwendungsregelung
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. April 2014
Aktenzeichen: I R 71/10
Urteil vom 18. Dezember 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. April 2014
Aktenzeichen: III R 44/12
Ein deutscher Staatsangehöriger, der mit seiner Familie den Lebensmittelpunkt in Tschechien teilt und dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat Anspruch auf deutsches (Differenz-)Kindergeld, wenn er in Deutschland einen Zweitwohnsitz beibehält.
Urteil vom 18. Dezember 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. April 2014
Aktenzeichen: V B 60/12
Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist jedenfalls dann ein unselbständiges Zwischenverfahren ohne eigenständige Kostenentscheidung, wenn der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO erfolglos geblieben und/oder die im Rahmen des § 86 Abs. 3 FGO in Anspruch genommene Behörde Beteiligte auch des Hauptsacheverfahrens ist.
Urteil vom 25. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. April 2014
Aktenzeichen: V R 11/11
Urteil vom 21. November 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. April 2014
Aktenzeichen: VI R 20/12
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift sind zwangsläufig i.S. des § 33 EStG. Sie sind nach Maßgabe der für Krankheitskosten geltenden Grundsätze als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen.
Urteil vom 14. November 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. März 2014
Bezug: BMF-Schreiben vom 9. April 2013
- IV A 2 - 0 2000/12/10001 - DOK 2013/0110996 - (BStBl I S. 522)
Geschäftszeichen: IV A 2 - O 2000/13/10002 - 2014/0205033
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2012 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (
BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird wieder unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. März 2014
Bezug: Gleich lautende Erlasse vom 9. April 2013 - IV A 2
- O 2000/12/10001, DOK 2013/0110996 - (BStBl I S. 523)
Geschäftszeichen: IV A 2 - O 2000/13/10002 - 2014/0205033
Hiermit übersende ich die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder mit der Bitte um Kenntnisnahme. Sie werden wieder unter demselben Datum wie das dementsprechende BMF-Schreiben herausgegeben. Die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I habe ich veranlasst. Die gleich lautenden Erlasse stehen ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern - Weitere Steuerthemen - Eindämmung der Normenflut“ zum Herunterladen bereit.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24. März 2014
Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder; Gleich lautende Erlasse, die bis zum 21. März 2014 ergangen sind
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. April 2013 (BStBl I S. 523)
2 Anlagen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2012 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder werden für nach dem 31. Dezember 2012 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2013 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder überholt sind.
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen sowie Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Steuerberatungsgesetzes und die mit gleichem Wortlaut und Datum im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht wurden bzw. zur Veröffentlichung vorgesehen sind. Die Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Sie werden wieder unter demselben Datum wie das dementsprechende BMF-Schreiben zur Anwendung von BMF-Schreiben herausgegeben.
Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg
3 - O 200.0/99
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
O 2000 - 036
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin
III G - O 2000 - 1/2012
Ministerium der Finanzen
des Landes Brandenburg
15 - O 2000/2012#V003
Die Senatorin für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
14 - O 2000 - 06/2012
Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg
54 - O 2000 - 014/12
Hessisches Ministerium
der Finanzen
O 2000 A - 021 II 12
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
O 2000 - 2009/012 - 003
Niedersächsisches Finanzministerium
36 - O 2000/094 - 0003
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen
O 2000 - 50 - II C 3
und
O 2000 - 51 - V1
Ministerium der Finanzen
des Landes Rheinland-Pfalz
O 2000 A - 413
Ministerium für Finanzen
und Europa des Saarlandes
O 2000 - 12#001
Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
36 - O 2000/29/3 - 2014/6218
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
41 - O 2000 - 203/2014
Finanzministerium
des Landes Schleswig-Holstein
VI 30 - O 2000 - 246
Thüringer Finanzministerium
O 2000 - TH/2013-2014
Im Auftrag
Dr. Misera
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. März 2014
Aktenzeichen: I R 45/12
Urteil vom 13. November 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. März 2014
Aktenzeichen: I R 28/13
Urteil vom 11. September 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. März 2014
Aktenzeichen: I R 60/12
Es ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer seine Arbeitszeit und sein Gehalt nach Eintritt des Versorgungsfalls reduziert, ändert daran grundsätzlich nichts (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 5. März 2008 I R 12/07, BFHE 220, 454).
Urteil vom 23. Oktober 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. März 2014
Aktenzeichen: I R 89/12
Urteil vom 23. Oktober 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. März 2014
Aktenzeichen: VII R 22/13
Urteil vom 15. Januar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. März 2014
Aktenzeichen: IV R 59/10
Urteil vom 6. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. März 2014
Aktenzeichen: IV R 19/10
§ 5a Abs. 3 Satz 2 EStG erfasst nicht Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Sie sind auch im Vorjahr der Antragstellung auf Gewinnermittlung nach der Tonnage dem pauschal ermittelten Gewinn hinzuzurechnen.
Urteil vom 6. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. März 2014
Aktenzeichen: I R 72/12
Nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG sind für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsrückstellung die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles rechnungsmäßig aufzubringen sind. Ein Mindestpensionsalter wird hiernach auch für die Zusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht vorausgesetzt (gegen R 41 Abs. 9 Satz 1 EStR 2001, R 6a Abs. 8 EStR 2012). Wurde einem ursprünglichen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Pension auf das 60. Lebensjahr zugesagt und wird der Begünstigte später zum Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer, ohne dass die Altersgrenze angehoben wird, kommt deshalb insoweit allenfalls die Annahme einer vGA, nicht aber eine Bilanzberichtigung, in Betracht.
Urteil vom 11. September 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. März 2014
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2241/07/10004 - 2014/0252207
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur ertragsteuerlichen Behandlung einer „GmbH & Co GbR“ wie folgt Stellung genommen:
1. Keine gewerbliche Prägung i.S. des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG bei individualvertraglich vereinbartem Haftungsausschluss
Bei einer GbR liegt keine gewerbliche Prägung i. S. des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG vor, wenn lediglich die GmbH persönlich haftende Gesellschafterin ist und die Haftung der übrigen Gesellschafter durch individualvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen ist (sog. „GmbH & Co GbR“). Bei der Auslegung der Vorschrift des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG ist der abstrakte gesellschaftsrechtliche Typus entscheidend, weil das Tatbestandsmerkmal „persönlich haftender Gesellschafter“ i.S. des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG typisierend an die gesellschaftsrechtliche Stellung des Gesellschafters anknüpft. Nach dem gesetzlichen Leitbild kann bei einer GbR die persönliche Haftung der Gesellschafter gesellschaftsrechtlich aber nicht generell ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluss kann zivilrechtlich vielmehr nur individuell beim einzelnen Vertragsabschluss mit der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners vereinbart werden und wirkt jeweils auch nur für den betreffenden Vertragsabschluss. Die Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter wird hiervon nicht berührt. Ein individualvertraglicher Haftungsausschluss ist deshalb für die ertragsteuerliche Beurteilung ohne Bedeutung. Hieraus folgt, dass bei einer GbR die gewerbliche Prägung nicht durch einen individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss herbeigeführt werden kann. An der bisherigen Verwaltungsauffassung, dass bei einer GbR die gewerbliche Prägung durch einen individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschluss herbeigeführt werden kann, wird nicht mehr festgehalten.
2. Übergangsregelung
Soweit bisher in entsprechenden Fällen aufgrund eines individualvertraglich vereinbarten Haftungsausschlusses eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Absatz 3 Nummer 2 EStG angenommen wurde, kann auf gesonderten schriftlichen Antrag der Gesellschaft das Vermögen der Personengesellschaft auch weiterhin als Betriebsvermögen behandelt werden. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 2014 bei dem für die Besteuerung der Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Eine nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens und vor dem 31. Dezember 2014 abgegebene Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte, in der die Einkünfte wie bisher als gewerbliche Einkünfte erklärt werden, reicht allein für einen wirksamen Antrag nicht aus. Der Antrag ist unwiderruflich und hat zur Folge, dass das Vermögen der betreffenden Personengesellschaft in jeder Hinsicht als Betriebsvermögen behandelt wird, d.h. es sind auch Gewinne oder Verluste aus einer späteren Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe gemäß § 16 EStG steuerlich zu erfassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende GbR bis zum 31. Dezember 2014 in eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG umgewandelt wird. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Eintragung der GmbH & Co KG in das Handelsregister gestellt wird.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht zudem ab sofort für eine Übergangsfrist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter den Stichwörtern „Wirtschaft und Verwaltung“, „Steuern“, „Veröffentlichungen zu Steuerarten“ und „Einkommensteuer“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. März 2014
Aktenzeichen: III R 27/12
Wird eine Photovoltaikanlage auf dem Dach einer im Übrigen privat genutzten Halle betrieben, dann können anteilige Gebäudekosten nicht als Betriebsausgaben im Wege der sog. Aufwandseinlage bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Betriebs "Stromerzeugung" berücksichtigt werden. Insbesondere kommt keine Aufteilung der Gebäudekosten nach dem Verhältnis der jeweils für die Nutzungsüberlassung der Halle und der Dachfläche tatsächlich erzielten oder abstrakt erzielbaren Mieten in Betracht.
Urteil vom 17. Oktober 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. März 2014
Aktenzeichen: V R 33/10
Urteil vom 21. November 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. März 2014
Aktenzeichen: VII R 15/13
Urteil vom 12. November 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. März 2014
Aktenzeichen: VII R 8/12
Urteil vom 17. Dezember 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. März 2014
Aktenzeichen: IX R 11/13
Mit der Entgegennahme eines Fremdwährungsguthabens als Gegenleistung für die Veräußerung von Wertpapieren werden beide Wirtschaftsgüter getauscht, d.h. die Wertpapiere veräußert und das Fremdwährungsguthaben angeschafft.
Urteil vom 21. Januar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. März 2014
Aktenzeichen: X R 22/12
Auch die ab 2001 geltende Rechtslage setzt für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn i.S. des § 34 Abs. 3 i.V.m. § 16 EStG voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen entweder veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden.
Urteil vom 5. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. März 2014
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2257-b/13/10009 - 2014/0232639
Wählt ein Steuerpflichtiger in einem Veranlagungszeitraum die Einmalbesteuerung nach § 92a Absatz 2 Satz 6 EStG und tritt noch in demselben Veranlagungszeitraum ein Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 EStG (Aufgabe der Selbstnutzung der geförderten Wohnung) ein, erfolgt für den Veranlagungszeitraum eine Besteuerung des Auflösungsbetrags nach § 92a Absatz 3 Satz 5 EStG gemäß § 22 Nummer 5 Satz 4 EStG. Die Regelungen des § 22 Nummer 5 Satz 5 bis 6 EStG sind in diesem Fall nicht anzuwenden. Der Mitteilungspflichtige hat - bezogen auf die Besteuerung des Wohnförderkontos des Steuerpflichtigen - für diesen Veranlagungszeitraum nur eine Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG mit dem Rechtsgrund 15 (§ 22 Nummer 5 Satz 4 i. V. m. § 92a Absatz 3 Satz 5 EStG) zu übermitteln.
Rz. 178 des BMF-Schreibens vom 24. Juli 2013 (BStBl I Seite 1022) wird wie folgt geändert (Änderung im Fettdruck): „Beispiel:
Der Zulageberechtigte bestimmt zum Beginn der Auszahlungsphase, die am 1. Juli 2034 beginnt, die Auflösung des Wohnförderkontos. Bei einer Aufgabe der Selbstnutzung in der Zeit vom 1. Januar 2035 bis einschließlich 30. Juni 2044 ist der bisher noch nicht besteuerte Betrag mit dem Eineinhalbfachen der Besteuerung zu unterwerfen, in der Zeit vom 1. Juli 2044 bis einschließlich 30. Juni 2054 mit dem Einfachen.“
Diese Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. März 2014
Aktenzeichen: III R 18/13
Es ist verfassungsgemäß, dass der Abzug von Kinderbetreuungskosten vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung, Behinderung u.ä.) abhängig gemacht wird und auch bei zusammenlebenden Eltern mit drei unter vierjährigen Kindern keine zwangsläufige Fremdbetreuungsnotwendigkeit angenommen wird.
Urteil vom 14. November 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. März 2014
Aktenzeichen: IX R 9/13
Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft und veräußert diese zwei Wohnungen innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist nach Beitritt, ist über die Frage, ob er den Einkünftetatbestand des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verwirklicht hat, nicht im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften zu entscheiden.
Urteil vom 21. Januar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. März 2014
Aktenzeichen: I R 16/12
Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (hier Verein mit Sitz in Italien), können steuerlich abgezogen werden, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Der Spendenabzug setzt also u.a. voraus, dass die Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO) gewahrt werden (Anschluss an Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 94/02, BFHE 216, 269, BStBl II 2010, 331; BFH-Urteil vom 27. Mai 2009 X R 46/05, BFH/NV 2009, 1633).
Urteil vom 17. September 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. März 2014
Aktenzeichen: XI R 21/11
§ 13b Abs. 2 Satz 2 UStG ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die Steuerschuldnerschaft nur dann auf den Leistungsempfänger verlagert wird, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.
Urteil vom 11. Dezember 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Februar 2014
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7117-a/10/10002 - 2014/0197080
Bei der Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Windparks (insbesondere Offshore-Windparks) sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2013, C-155/12 (HFR S. 859), die Voraussetzungen für die Anwendung der Ortsregelung des Artikels 47 MwStSystRL für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken präzisiert. Diese sind bei der Anwendung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, dem Artikel 47 MwStSystRL zugrunde liegt, zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen Dienstleistungen - sofern sie nicht bereits zu den ausdrücklich aufgezählten Leistungen gehören - zur Anwend-barkeit des Artikels 47 MwStSystRL einen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück aufweisen. Unter Anwendung der vom EuGH in seinem o. g. Urteil vom 27. Juni 2013 zur Anwendbarkeit des Artikels 47 MwStSystRL entwickelten Grundsätze sind für ei-nen ausreichend direkten Zusammenhang mit einem Grundstück folgende zwei Voraussetzungen zu beachten:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 3a.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 7. Februar 2014 - IV D 2 - S 7100/12/10003 (2014/0116307), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
„1Die sonstige Leistung muss nach Sinn und Zweck der Vorschrift in engem Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück stehen.“
„(3a) 1Das Grundstück selbst muss zudem Gegenstand der sonstigen Leistung sein. 2Dies ist u. a. dann der Fall, wenn ein ausdrücklich bestimmtes Grundstück insoweit als wesentlicher Bestandteil einer sonstigen Leistung anzusehen ist, als es einen zentralen und unverzichtbaren Bestandteil dieser sonstigen Leistung darstellt (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 6. 2013, C-155/12, HFR S. 859).“
„3. Lagerung von Gegenständen, wenn dem Empfänger dieser sonstigen Leistung ein Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils desselben gewährt wird (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 6. 2013, C-155/12, HFR S. 859);“.
„8. Leistungen bei der Errichtung eines Windparks im Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück, insbesondere Studien und Untersuchungen zur Prüfung der Voraus-setzungen zur Errichtung eines Windparks sowie für bereits genehmigte Windparks, ingeni-eurtechnische und gutachterliche Leistungen sowie Planungsleistungen im Rahmen der Pro-jektzertifizierung (z.B. gutachterliche Stellungnahmen im Genehmigungsverfahren und standortbezogene Beratungs-, Prüf- und Überwachungsleistungen bei Projektzertifizierun-gen), die parkinterne Verkabelung einschließlich Umspannplattform sowie der parkexterne Netzanschluss zur Stromabführung an Land einschließlich Konverterplattform.“
„Folgende Leistungen stehen nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück bzw. das Grund-stück stellt bei diesen Leistungen keinen zentralen und unverzichtbaren Teil dar:“.
„12. Leistungen bei der Errichtung eines Windparks, die nicht im Zusammenhang mit einem ausdrücklich bestimmten Grundstück stehen, insbesondere die Übertragung von Rechten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Projektverfahren sowie von Rechten an in Auftrag gege-benen Studien und Untersuchungen, Planungsarbeiten und Konzeptionsleistungen (z.B. Er-mittlung der Eigentümer oder Abstimmung mit Versorgungsträgern), Projektsteuerungsar-beiten wie Organisation, Terminplanung, Kostenplanung, Kostenkontrolle und Dokumenta-tion (z.B. im Zusammenhang mit der Kabelverlegung, Gleichstromübertragung und Anbin-dung an das Umspannwerk als Leistungsbündel bei der Netzanbindung).“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. April 2014 ausgeführt werden, ist es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leis-tungsempfänger - nicht zu beanstanden, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger für Leis-tungen im Zusammenhang mit Windparks abweichend von den Grundsätzen dieses Schreibens von einem Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG oder nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ausgegangen sind und an dieser Entscheidung einvernehmlich festhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Umsätze vom Leistenden oder vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. März 2014
Aktenzeichen: V R 21/12
Urteil vom 21. November 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. März 2014
Aktenzeichen: XI R 38/12
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Urteil vom 11. Dezember 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 05. März 2014
Aktenzeichen: XI R 38/12
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Urteil vom 11. Dezember 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Februar 2014
Aktenzeichen: II R 53/11
Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersStG knüpft bei der Versicherung von Risiken in Bezug auf unbewegliche Sachen ausschließlich an die geographische Belegenheit des Risikos an. Die mit der Risikoübernahme durch den Versicherer verbundenen wirtschaftlichen Belange des Versicherungsnehmers sind insoweit ohne Bedeutung.
Urteil vom 11. Dezember 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Februar 2014
Aktenzeichen: II R 57/11
Urteil vom 27. November 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2014
Aktenzeichen: V R 26/13
Klauenpflege ist keine Leistung, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient.
Urteil vom 16. Januar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Februar 2014
Aktenzeichen: VIII R 42/12
Kursverluste aus der Veräußerung von Hybridanleihen mit gestuften Zinsversprechen ohne Laufzeitbegrenzung, die keine Emissionsrendite aufweisen, sind nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerwirksam, da die Vorschrift auf Wertpapiere, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist, keine Anwendung findet (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 97/02, BFHE 216, 79, BStBl II 2007, 555).
Urteil vom 17. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. Januar 2014
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301/07/10017-05 - 2014/0061052
Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommens-verhandlungen.
Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.
Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:
Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196),
Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit:
Republik Armenien (BGBl. 1993 II S. 169),
Republik Moldau (BGBl. 1996 II S. 768),
und
Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11. August 1999 - Nr. 377/99).
Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II S. 762).
Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 10. Juni 1985 in Hongkong nicht anwendbar. Eine Einbeziehung Hongkongs in den Geltungsbereich des DBA China ist nicht angestrebt. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).
Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. 2012 I S. 2079; BStBl 2013 I S. 20). Das Abkommen ist am 7. November 2012 in Kraft getreten (BGBl. 2012 I S. 2461; BStBl 2013 I S. 33) und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden.
Hinsichtlich der Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer ist zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion auf Folgendes hinzuweisen:
Das Abkommen mit der UdSSR vom 21. Februar 1980 ist im Verhältnis zu den Nachfolge-staaten der UdSSR sowie zu Estland, Lettland und Litauen anzuwenden, bis mit diesen Staaten eine Neuregelung vereinbart wird. Voraussetzung ist, dass die genannten Staaten die im Abkommen vereinbarte Befreiung für deutsche Fahrzeuge gewähren. Diese Gegenseitig-keit muss auch hinsichtlich neuer Abgaben gewährleistet sein, die anstelle der UdSSR-Straßengebühr oder daneben eingeführt worden sind oder eingeführt werden, sofern sie mit der Kraftfahrzeugsteuer vergleichbar sind (siehe Ländererlasse).
Im Auftrag
Anhang:
Veröffentlicht: 19. Februar 2014
Aktenzeichen: IV R 4/12
Urteil vom 7. November 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Februar 2014
Aktenzeichen: XI R 22/11
Urteil vom 11. Dezember 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Februar 2014
Aktenzeichen: XI R 32/11
Stellt ein Landwirt auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt dauerhaft und durch die Eintragung einer Dienstbarkeit gesichert einer Stadt ein Grundstück zu Erfüllung ihrer naturschutzrechtlichen Verpflichtungen zur Verfügung und stellt er gegen Entgelt eine bestimmte Ausgleichsmaßnahme erstmals her, ist dieser Vorgang --unabhängig davon, wie viele umsatzsteuerrechtliche Leistungen er umfasst-- steuerbar und steuerpflichtig; er unterliegt nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen.
28. Mai 2013
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Februar 2014
Aktenzeichen: II R 38/12
Ist bei einer Grundstücksschenkung unter Auflage (hier Verpflichtung zur Einräumung eines Wohnrechts am Grundstück) die Auflage bei der Schenkungsteuer dem Grunde nach bereicherungsmindernd abziehbar, unterliegt sie mit ihrem nach den für die Grunderwerbsteuer geltenden Vorschriften zu ermittelnden Wert der Grunderwerbsteuer. § 3 Nr. 2 GrEStG gebietet es nicht, die Auflage bei der Schenkungsteuer und bei der Grunderwerbsteuer nach übereinstimmenden Maßstäben zu bewerten.
Urteil vom 20. November 2013
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