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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 06. September 2018
Aktenzeichen: V R 23/16
Bei einer zeitlich abwechselnden Nutzung desselben Gebäudes zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Zwecken führt die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach den Nutzungszeiten zu einer präziseren wirtschaftlichen Zurechnung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG als der (unternehmensbezogene oder objektbezogene) Umsatzschlüssel.
Urteil vom 26.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. September 2018
Aktenzeichen: VI R 39/16
Urteil vom 3.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. September 2018
Aktenzeichen: VIII R 28/15
Urteil vom 3.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. September 2018
Aktenzeichen: X R 41/17
Prämienzahlungen, die eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern gemäß § 53 Abs. 1 SGB V gewährt, stellen Beitragsrückerstattungen dar, die die wirtschaftliche Belastung der Mitglieder und damit auch ihre Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG reduzieren.
Urteil vom 6.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. September 2018
Aktenzeichen: XI R 2/16
Ein Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung der Gäste (sog. "Dinner-Show") unterliegt jedenfalls dann dem Regelsteuersatz, wenn es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt.
Urteil vom 13.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. September 2018
Aktenzeichen: VII B 189/17
Urteil vom 29.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. September 2018
Aktenzeichen: VII R 14/17
Urteil vom 15.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. September 2018
Aktenzeichen: X B 24/18
Urteil vom 5.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2018
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2402-a/0 :022 2018/063593
Die Bundesrepublik Deutschland, Aruba und Sint Maarten haben sich verständigt, dass das jeweils mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen nicht mehr für Zinszahlungen angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2016 geleistet werden.
Für Aruba und Sint Maarten ist die Zinsinformationsverordnung für nach dem 31. Dezember 2016 zufließende Zinszahlungen nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - (www.bundesfinanzministerium.de) zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. August 2018
Aktenzeichen: VII R 19/16
Urteil vom 12.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. August 2018
Aktenzeichen: I R 90/15
Urteil vom 28.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. August 2018
Aktenzeichen: I R 10/17
NV: Arglistige Täuschung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist die bewusste und vorsätzliche Irreführung, durch die die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird. Dazu gehört auch das pflichtwidrige Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen.
Urteil vom 28.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. August 2018
Geschäftszeichen: IV B 6 - S 1315/16/10022 :001 – 2018/0665472
Anliegend übersende ich die am 29. Juni 2018 mit der US-Steuerbehörde IRS auf der Grundlage von Artikel 26 des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 29. August 1989 in der durch das am 1. Juni 2006 unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung getroffene gemeinsame Erklärung über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für Wirtschaftsjahre ab 2016.
Die gemeinsame Erklärung zielt darauf ab, durch den Spontanaustausch länderbezogener Berichte über Konzernkennzahlen - in Analogie zu den ausgetauschten Informationen im Rahmen der Mehrseitigen Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte - die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indika- toren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten.
Die gemeinsame Erklärung wird für spontan ausgetauschte länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2016 und vor dem 1. Januar 2017 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne angewendet. Der Spontanaustausch wird nach Abschluss eines Verwaltungsabkommens mit den USA über den automatischen Informationsaustausch durch den automatischen Informationsaustausch abgelöst.
Im Auftrag
Dr. Schleithoff
Anlage zum Schreiben
IV B 6 - S 1315/16/10022 :001
Gemeinsame Erklärung der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchführung des spontanen Austauschs länderbezogener Berichte für 2016 beginnende Wirtschaftsjahre
Die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland und die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika ("zuständige Behörden") beabsichtigen, durch den Aus- tausch jährlicher länderbezogener Berichte die internationale steuerliche Transparenz zu erhöhen und den Zugang ihrer jeweiligen Steuerbehörden zu Informationen über die welt- weite Verteilung der Einkünfte, die entrichteten Steuern und bestimmte Indikatoren für die Orte wirtschaftlicher Tätigkeit in Steuergebieten, in denen multinationale Konzerne tätig sind, zu verbessern, um erhebliche Verrechnungspreisrisiken und andere Risiken im Zusammen- hang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu bewerten, sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen.
Die zuständigen Behörden erkennen an, dass multinationale Konzerne nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika jährlich einen länderbezogenen Bericht nach den Vorgaben des konsolidierten Abschlussberichts mit dem Titel Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ("Bericht von 2015") vorlegen müssen.
Artikel 26 des am 29. August 1989 in Bonn unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der durch das am 1. Juni 2006 in Berlin unterzeichnete Protokoll geänderten Fassung ("Abkommen") ermöglicht den steuerlichen Informationsaustausch.
Die zuständigen Behörden beabsichtigen den Austausch länderbezogener Berichte gemäß dem Abkommen und vorbehaltlich der im Abkommen vorgesehenen Vertraulichkeits- vorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschließlich der Bestimmungen, welche die Verwendung der im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Informationen ein- schränken.
Jede der beiden zuständigen Behörden nimmt zur Kenntnis, dass der Staat der anderen zustän- digen Behörde über geeignete Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Vertraulichkeit und der Verwendung der ausgetauschten Informationen sowie über die für eine wirksame Austausch- beziehung erforderliche Infrastruktur verfügt.
Die zuständigen Behörden verhandeln derzeit ein Competent Authority Arrangement, um den automatischen Austausch länderbezogener Berichte zu ermöglichen. Die zuständigen Behörden beabsichtigen, länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne auszutauschen, ohne das Ende der Verhandlungen abzuwarten.
Die zuständigen Behörden erkennen nämlich an, dass die Beurteilung erheblicher Verrech- nungspreisrisiken und anderer Gewinnverkürzungs- und Gewinnverlagerungsrisiken sowie gegebenenfalls das Erstellen wirtschaftlicher und statistischer Analysen wesentliche Ziele des Austauschs länderbezogener Berichte sind, die nicht aufgeschoben werden sollten, und dass länderbezogene Berichte für am oder nach dem 1. Januar 2016 und vor dem 1. Januar 2017 beginnende Wirtschaftsjahre multinationaler Konzerne ("spontan ausgetauschte länderbe- zogene Berichte") für das Erreichen dieser Ziele relevant sind.
Für die zuständige Behörde der
der Bundesrepublik Deutschland:
Ernst Czakert
Referatsleiter, Informationsaustausch,
Bundesministerium der Finanzen
Berlin, 29. Juni 2018
Für die zuständige Behörde der
der Vereinigten Staaten von Amerika:
Douglas W. O'Donnell
Commissioner, Large Business &
International, Internal Revenue Service
Washington, 20. Juni 2018
Veröffentlicht: 20. August 2018
Aktenzeichen: IX B 114/17
Urteil vom 4.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2018
Aktenzeichen: VI S 12/17
Urteil vom 24.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2018
Aktenzeichen: I B 114/17
Urteil vom 15.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2018
Aktenzeichen: IX B 138/17
Urteil vom 25.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2018
Aktenzeichen: X R 39/16
NV: Ein Insolvenzverwalter muss als Inhaltsadressat eines die Insolvenzmasse betreffenden Steuerbescheids nicht ausdrücklich in dieser Eigenschaft bezeichnet werden. Es ist ausreichend, wenn sich seine Funktion nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt, wobei nicht nur die dem Bescheid beigefügten Erklärungen, sondern darüber hinaus auch die dem Betroffenen bekannten Umstände heranzuziehen sind.
Urteil vom 11.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2018
Aktenzeichen: IV R 37/15
Urteil vom 7.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2018
Aktenzeichen: X R 28/15
Bei einer Einliegerwohnung des Steuerpflichtigen, die er zweckfremd als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, ist stets im Einzelfall festzustellen, ob er beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (entgegen BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2005 IV C 3-S 2253-112/05, BStBl I 2006, 4).
Urteil vom 15.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2018
Aktenzeichen: IX R 23/17
Urteil vom 13.3.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2018
Aktenzeichen: IX R 9/17
Bei einer Einliegerwohnung des Steuerpflichtigen, die er zweckfremd als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, ist stets im Einzelfall festzustellen, ob er beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (entgegen BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2005 IV C 3-S 2253-112/05, BStBl I 2006, 4).
Urteil vom 17.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2018
Aktenzeichen: I R 59/15
Urteil vom 25.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. August 2018
Aktenzeichen: X R 18/16
Urteil vom 15.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. August 2018
Aktenzeichen: VI R 32/16
Urteil vom 6.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. August 2018
Aktenzeichen: III R 35/15
Urteil vom 14.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. August 2018
Aktenzeichen: VI S 12/17
Urteil vom 24.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. August 2018
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301-CHE/07/10019-04 – 2018/0619262
Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 19 Absatz 5 des deutsch- schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungs- protokolls vom 27. Oktober 2010 (BGBl. 2011 II S. 1092) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA, am 25. Juli 2018 die nachstehende Konsul- tationsvereinbarung abgeschlossen:
"Besteuerungsrecht von Ruhegehaltszahlungen an Hinterbliebene von Grenzgängern nach Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA)
Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des DBA haben die zuständigen Behörden der Bundes- republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Folgendes vereinbart:
Mit Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 haben sich die zuständigen Behörden darauf geeinigt, dass Vergütungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemalige Bedienstete im Schweizer öffent- lichen Dienst als aus einem Sondervermögen nach Artikel 19 Absatz 1 des DBA gewährt gelten und dass nach Artikel 19 Absatz 5 des DBA der Ansässigkeitsstaat vorrangig das Besteuerungsrecht für Vergütungen, einschließlich wiederkehrender oder einmaliger Zahlungen von Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge an aktive oder ehemals Bedienstete im Schweizer öffentlichen Dienst hat, sofern der Vergütungsempfänger aktiver oder ehemaliger Grenzgänger nach Artikel 15a des DBA ist.
Für die vorgenannten Vergütungen ist Artikel 19 des DBA im Sinne der Konsultations- vereinbarung vom 21. Dezember 2016 auch anwendbar, wenn sie an Hinterbliebene eines Bediensteten im Schweizer öffentlichen Dienst bezahlt werden. Artikel 19 Absatz 5 des DBA ist anwendbar, wenn die vorgenannten Vergütungen an Hinterbliebene eines Grenzgängers im Sinne von Artikel 19 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 15a DBA und der Konsultations- vereinbarung vom 21. Dezember 2016 geleistet werden.
Das zuständige Finanzamt stellt eine Ansässigkeitsbescheinigung nach zwischen den zuständigen Behörden abgestimmtem Muster auf den/die Hinterbliebene(n) aus, sofern die überwiegende Grenzgängereigenschaft im Sinne der Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 beim Erblasser vorgelegen hat.
Stuttgart, den 25. Juli 2018
Für die zuständige Behörde der
Schweizerischen Eidgenossenschaft:
..........................................................
Pascal Duss
Für die zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland:
..........................................................
Michael Wichmann"
Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Czakert
Veröffentlicht: 08. August 2018
Aktenzeichen: X B 112/17
NV: Der Wert unbarer Altenteilsleistungen kann seit 2007 am Maßstab der Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung geschätzt werden, soweit deren Anwendung nicht zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt.
Urteil vom 8.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. August 2018
Aktenzeichen: IX R 19/17
NV: Verschenkt der Aktionär an seine minderjährigen Kinder jeweils fünf Aktien und veräußern diese jeweils zwei Aktien an einen dritten Erwerber, genügt ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Veräußerung allein nicht, um von einer steuerlich unbeachtlichen Zwischenschaltung der Kinder (Gestaltungsmissbrauch) auszugehen, wenn nicht festgestellt ist, dass der Verkauf der Aktien vor der Schenkung bereits verhandelt und beschlossen war.
Urteil vom 17.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. August 2018
Aktenzeichen: IX R 27/17
Hat die zuständige Gemeindebehörde eine bindende Entscheidung über die von ihr nach § 7h Abs. 1 EStG zu prüfenden Voraussetzungen getroffen, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen, es sei denn, die Bescheinigung wird förmlich zurückgenommen, widerrufen oder ist nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam.
Urteil vom 17.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. August 2018
Aktenzeichen: VI R 34/16
Urteil vom 25.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. August 2018
Aktenzeichen: IV R 16/16
Urteil vom 7.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. August 2018
Aktenzeichen: V R 25/15
Urteil vom 21.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. August 2018
Aktenzeichen: II B 122/17
Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der – ggf. kapitalisierten - Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt.
Urteil vom 5.7.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. August 2018
Aktenzeichen: II R 50/15
Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird..
Urteil vom 25.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. August 2018
Aktenzeichen: V R 25/15
Urteil vom 21.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. August 2018
Aktenzeichen: V R 28/16
Urteil vom 21.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. August 2018
Aktenzeichen: VIII R 53/14
Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen i.S. des § 233a AO i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG gezahlt werden. Insoweit liegt ein Fall erzwungener Kapitalüberlassung vor, bei dem es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwendet worden ist, eine (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen (Anschluss an das Senatsurteil vom 24. Mai 2011 VIII R 3/09, BFHE 235, 197, BStBl II 2012, 254).
Urteil vom 28.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. August 2018
Aktenzeichen: XI R 28/16
Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 UStG erfordert grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.
Urteil vom 16.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. August 2018
Aktenzeichen: VIII B 154/17
NV: Ein Laborarzt ist nicht eigenverantwortlich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig, wenn er nach dem betrieblichen Arbeitsablauf solche Untersuchungsaufträge und deren Ergebnisse weder zur Kenntnis nimmt noch auf Plausibilität hin überprüft, die nach einem Vorscreening der fachlich vorgebildeten Mitarbeiter zu einem unauffälligen Befund führen.
Urteil vom 12.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. August 2018
Aktenzeichen: XI R 13/16
NV: Eine Divergenzanfrage an einen anderen Senat kommt nicht in Betracht, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht feststeht und deshalb nicht beurteilt werden kann, ob eine mögliche Abweichung entscheidungserheblich ist.
Urteil vom 7.3.2018
Zum ArtikelBezug: BMF-Schreiben vom 13. Juni 2018 - IV C 2 - S 2730/15/10001 (2018/0478327) -
Veröffentlicht: 31. Juli 2018
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2730/15/10001 DOK 2018/0627940
Das BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (BStBl I S. 1613) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 Billigkeitsmaßnahmen bei bestimmten vorübergehenden Unterbringungsmaßnahmen.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese zeitliche Befristung bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Körperschaftsteuer/Umwandlungssteuerrecht - zum Download bereit
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Juli 2018
Aktenzeichen: II R 16/13
Der Kläger, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten des Revisionsverfahrens auch zu tragen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt auf Vorschriften beruht, die zwar verfassungswidrig sind, deren Anwendung im Streitfall aber aufgrund einer entsprechenden Anordnung des BVerfG zulässig ist.
Urteil vom 16.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Juli 2018
Aktenzeichen: II R 37/14
Eine Zurückrechnung der bei der Bewertung im Ertragswertverfahren zugrunde zu legenden Mieten aus aktuellen Mietspiegeln ist nicht zulässig.
Urteil vom 16.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Juli 2018
Aktenzeichen: V R 20/17
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Urteil vom 21.6.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Juli 2018
Aktenzeichen: VI R 35/16
Urteil vom 9.5.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Juli 2018
Aktenzeichen: XI R 16/16
Beschafft der einen Hotelservice anbietende Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des ihn jeweils beauftragenden Hotelgastes Eintrittskarten, die zum Besuch einer Oper berechtigen, liegt eine Besorgungsleistung i.S. von § 3 Abs. 11 UStG vor, die steuerfrei ist, wenn die Umsätze der Oper der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG unterliegen.
Urteil vom 25.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Juli 2018
Aktenzeichen: IX R 24/17
NV: Liegt im Einzelfall kein ungewollter Überhang des gesetzlichen Steuertatbestandes vor, scheiden sachliche Billigkeitsmaßnahmen aus.
Urteil vom 17.4.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Juli 2018
Aktenzeichen: III R 12/17
Urteil vom 9.5.2018
Zum Artikel