16.04.2014 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 16. April 2014
Aktenzeichen: V B 14/14
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Unternehmen durch die umsatzsteuerrechtliche Organschaft nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Dies gilt gleichermaßen für die Insolvenzeröffnung beim Organträger wie auch bei der Organgesellschaft.
Urteil vom 19. März 2014
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