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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 19. März 2020
Geschäftszeichen: IV A 3 -S 0336/19/10007 :002 2020/0265898
In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. März 2020
Geschäftszeichen: III C 2 -S 7100/19/10008 :003 2020/0256754
Der EuGH hat mit Urteil vom 4. Oktober 2017, Rs. C-164/16, Mercedes-Benz Financial Ser-vices UK Ltd, entschieden, dass die in Art. 14 Abs. 2 Buchstabe b MwStSystRL verwendete Formulierung „Mietvertrag, der die Klausel enthält, dass das Eigentum unter normalen Umständen spätestens mit Zahlung der letzten fälligen Rate erworben wird“ dahin auszulegen ist, dass für die Annahme einer Lieferung zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. März 2020
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7279/19/10003 :002 2020/0258168
Durch Artikel 12 Nr. 9 i. V. m. Artikel 39 Abs. 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen För-derung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG zum 1. Januar 2020 neu gefasst. Die bestehende Vorschrift zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde auf die Übertragung von Gas-und Elektrizitätszertifikaten ausgeweitet. Die Änderung hat zur Folge, dass bei nach dem 31. Dezember 2019 ausgeführten Übertragungen von Gas-und Elektrizitätszertifikaten an Unternehmer der Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist. Die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten ist eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 24 März 2020
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7172/19/10002 :003 2020/0080945
Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) am 29. Dezember 2016 wurde das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen mit Wirkung zum 1. Januar 2020 reformiert. Die bisher für in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe lebende Menschen mit Behinderungen von den Trägern der Sozialhilfe finanzierten und erbrachten sog. „Komplexleistungen“ nach dem SGB XII werden künftig bei erwachsenen Menschen mit Behinderungen in der Regel in behinderungsbedingte Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 (sog. Fachleistungen) und in existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII (u. a. Regelsatz, Bedarfe für Unterkunft und Heizung) getrennt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX Teil 2 (bisher im 6. Kapitel SGB XII verankert) werden künftig nicht mehr abhängig von der Wohnform, sondern personenzentriert erbracht. Infolge dessen wurde auch die bisherige Aufgliederung in ambulante, teilstationäre und vollstationäre Leis-tungen zum 1. Januar 2020 aufgegeben. Dies hat zur Folge, dass die Begrifflichkeit der „Einrichtung“ im neuen Leistungsrecht der Eingliederungshilfe (SGB IX Teil 2) nicht mehr ver-wendet wird, sondern sowohl (teil)stationäre Einrichtungen als auch ambulante Dienste als „Leistungserbringer“ bezeichnet werden. I m SGB XII tritt an die Stelle der Begrifflichkeit der bisherigen „stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe“ die Begrifflichkeit der „besonderen Wohnformen“.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2020
Bezug: BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2008 (BStBl I S. 1013)
Geschäftszeichen: IV C 6 -S 2137/19/10002 :001 2020/0178923
Nach Randnummer 10 des BMF-Schreibens vom 8. Dezember 2008 (BStBl I S. 1013) kann für die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums (sog. Jubiläumsrückstellungen) neben dem Teilwertverfahren auch ein sog. Pauschalwertverfahren angewendet werden. Dabei sind zwingend die Werte zugrunde zu legen, die sich aus der Anlage zu dem BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2008 (a. a. O.) ergeben. Die Tabellen-werte beruhen im Wesentlichen auf den "Richttafeln 2005 G" von Professor Klaus Heubeck.
Im Juli 2018 wurden die "Richttafeln 2005 G" durch die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ ersetzt. Daher werden die bisherigen Tabellenwerte durch die in der Anlage abgedruckten Tabellenwerte, die auf den "Heubeck-Richttafeln 2018 G" beruhen, ersetzt.
Die Anlage dieses Schreibens ist spätestens der pauschalen Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen am Ende der Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen, die nach dem 29. Juni 2020 enden; sie kann frühestens für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 20. Juli 2018 (Tag der Veröffentlichung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“) enden. Sind neben Jubiläumsrückstellungen auch Pensionsverpflichtungen oder sonstige versicherungsmathematische Bilanzposten des Unternehmens zu bewerten, setzt die frühere Berücksichtigung voraus, dass auch bei diesen Bewertungen der Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ erfolgt ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. März 2020
Bezug:BMF-Schreiben vom 30. Januar 2020, -IV C 2 -S 2770/19/10003 :002 DOK 2020/0076640 –
Geschäftszeichen: IV C 2 -S 2770/19/10003 :002 2020/0207624
Mit Urteil vom 10. Mai 2017 - I R 93/15 (BStBl 2019 II S. 278) hat der BFH entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht, wenn sich die Ausgleichszahlungen im Ergebnis an dem Gewinn der beherrschten Gesellschaft bemessen.
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) wurde in § 14 Absatz 2 KStG geregelt, unter welchen Voraussetzungen neben dem festen Betrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) zusätzlich vereinbarte und geleistete (variable) Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter der Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht entgegenstehen.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Anwendungsfragen zu § 14 Absatz 2 KStG wie folgt Stellung:
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Februar 2020
Geschäftszeichen: IV C 3 -S 2220-a/19/10006 :001 2020/0003261
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2017 (BStBl I 2018, 93) wie folgt geändert:
Randziffer 203 wird wie folgt gefasst:
„Für die Abfindung einer Altersrente kann eine solche Betrachtung erst zu Beginn der Auszahlungsphase dieser Rente vorgenommen werden. Verschiebt der Zulageberechtigte den Beginn der Auszahlung der Kleinbetragsrentenabfindung nach der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a AltZertG (für ab 1. Januar 2018 zertifizierte Verträge) auf den 1. Januar des Folgejahres, ist nicht erneut zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung vorliegen (§ 93 Abs. 3 Satz 1 EStG). Dies gilt nicht, wenn zwischen dem ursprünglich vereinbarten und dem verschobenen Beginn der Auszahlungsphase eine Kapitalübertragung zugunsten des abzufindenden Vertrages stattfindet; in diesem Fall ist eine erneute Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Kleinbetragsrentenabfindung auf den Stichtag des verschobenen Beginns der Auszahlungsphase vorzunehmen. Die Auszahlung der Abfindung einer Kleinbetragsrente aus der Altersrente bereits vor Beginn der Auszahlungsphase ist eine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG. Bei Leistungen für den Fall der Erwerbsminderung oder bei Hinterbliebenenrenten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG ist für den Beginn der Auszahlungsphase Rz. 199 zu beachten.“
Dieses Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Dieses Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Februar 2020
Geschäftszeichen: IV C 5 -S 2334/19/10017 :002
Mit Urteilen vom 1. August 2019 - VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV) -hat der BFH seine Rechtsprechung zu der in verschiedenen Steuerbefreiungs- und Pauschal-besteuerungsnormen oder anderen steuerbegünstigenden Normen des Einkommensteuer-gesetzes enthaltenen Tatbestandsvoraussetzung, wonach die jeweilige Steuervergünstigung davon abhängt, dass eine bestimmte Arbeitgeberleistung „zusätzlich zum ohnehin geschulde-ten Arbeitslohn“ erbracht werden muss (sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung), geändert.
Der BFH hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der nur freiwillige Arbeitgeber-leistungen, also Leistungen, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet, zusätzlich in diesem Sinne erbracht werden konnten (BFH-Urteile vom 19. September 2012 - VI R 54/11 -BStBl II 2013, Seite 395, und -VI R 55/11 - BStBl II 2013, Seite 398, als Rechtsprechungs-änderung zum BFH-Urteil vom 15. Mai 1998 - VI R 127/97 -BStBl II Seite 518).
Nunmehr verneint der BFH, dass bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) durch die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ausgeschlossen werden. Voraussetzung sei nur, dass der ver-wendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs-oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liege eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor (BFH-Urteil vom 1. August 2019 - VI R 32/18 - Rdnr. 30).
Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.
Die neue BFH-Rechtsprechung betrifft z. B. die Vorschriften § 3 Nummer 15, 33, 34, 34a, 37, 46 EStG und § 37b Absatz 2 EStG, § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 EStG, § 100 Absatz 3 Nummer 2 EStG sowie die mit dem „Gesetz zur weiteren Förderung der Elektro-mobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ eingeführten Regelungen zu den Zuschüssen zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte etc. (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG), zur Über-eignung betrieblicher Fahrräder (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 EStG) und zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG).
Der Gesetzgeber hat regelmäßig auf die Formulierung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ zurückgegriffen, wenn Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden sollten; so zuletzt noch in der Einzelbegründung zu § 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG (Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 19/14909 Seite 44), wo es beispielsweise heißt: „Die Ergänzung des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG soll sicherstellen, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die 44-Euro-Freigrenze fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuer-liche Vorteil soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.“
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher zu der Tatbestands-voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ im Vorgriff auf eine ent-sprechende Gesetzesänderung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung und über den Einzelfall hinaus zur Gewährleistung der Kontinuität der Rechtsanwendung weiterhin Folgendes:
Im Sinne des Einkommensteuergesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn
wird. Dies gilt im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung unabhängig davon, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist.
Es sind somit im gesamten Lohn-und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 22. Mai 2013 (BStBl I Seite 728) zur Anwendung der BFH-Urteile vom 19. September 2012 - VI R 54/11 - BStBl II 2013, Seite 395, und -VI R 55/11 -BStBl II 2013, Seite 398.
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Januar 2020
Geschäftszeichen: IV A 4 - S 0316-a/19/10012 :001
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat nach § 5 KassenSichV in Technischen Richtlinien die technischen Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die einheitliche digitale Schnittstelle des elektronischen Aufzeichnungssystems überarbeitet.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Januar 2020
Geschäftszeichen: IV B 6 - S 1315/19/10030 :015 2020/0011158
Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2020 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).
Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2020 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen
Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30. September 2020 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2020 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020).
Zunächst werden in die vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 alle Staaten aufgenommen, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sofern diese alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erfüllen, werden diese nach Prüfung in die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 übernommen.
Die Bekanntmachung einer finalen FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2020.
Das vollständige BMF-Schreiben inkl. vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2020 lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Januar 2020
Bezug: TOP 21 der Sitzung AO IV/2019
Geschäftszeichen: IV A 3 -S 0130/19/10017 :004 2019/1129406
Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-nenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG(Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) - im Folgenden: DSGVO - unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der DSGVO ist ein gleichwertiges Schutz-niveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten.
Ihrem Charakter als Grundverordnung folgend, enthält die DSGVO konkrete, an die Mitglied-staaten gerichtete Regelungsaufträge sowie mehrere Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Durch das Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) und das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungs-gesetzes und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) wurden das Bundes-datenschutzgesetz (BDSG), das FVG und die AO mit Wirkung ab dem 25. Mai 2018 an die DSGVO angepasst.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Anwendung der DSGVO und der AO seit dem 25. Mai 2018 in allen offenen Fällen Folgendes:
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Januar 2020
Bezug: BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2019 -III C 3 -S 7133/19/10002:004 (2019/1055631) -
Geschäftszeichen: III C 3 -S 7133/19/10002 :004 2019/1141457
Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 geändert.
Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhr-lieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr werden mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Dadurch werden Änderungen im Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr und im Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ notwendig.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Januar 2020
Bezug: BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2019 -III C 3 -S 7133/19/10002:004 (2019/1055631) -
Geschäftszeichen: III C 3 -S 7133/19/10002 :004 2019/1141457
Mit Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 6 Abs. 3a UStG durch Artikel 12 Nummer 6 geändert. Diese Änderung sieht die zeitlich befristete Einführung einer Wertgrenze für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vor.
Danach werden Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr mit Wirkung zum 1. Januar 2020 erst ab einem Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer von 50 Euro von der Umsatzsteuer befreit. Die Wertgrenze entfällt zum Ende des Jahres, in dem das bereits in Vorbereitung befindliche IT-Verfahren zur automatisierten Erteilung der Aus-fuhr- und Abnehmerbescheinigungen in Deutschland in den Echtbetrieb geht (§ 6 Abs. 3a Satz 2 UStG).Unionsrechtliche Grundlage der Einführung einer solchen Wertgrenze ist Artikel 147 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach gilt die Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr nur dann, wenn der Gesamtwert der Lieferung des jeweili-gen Gegenstands einschließlich Mehrwertsteuer mehr als 175 Euro beträgt. Die Mitglied-staaten können jedoch auch eine Lieferung, deren Gesamtwert unterhalb dieser Wertgrenze liegt, von der Steuer befreien.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Januar 2020
Geschäftszeichen: III C 2 -S 7244/19/10004 :001 2019/1104914
I. Der BFH hatte mit Urteil vom 23. September 2015, V R 4/15 (BStBl II 2016, S. 494) zum Verkehr mit Taxen entschieden, dass es für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unbeachtlich ist, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt. Der Abschnitt 12.13. Abs. 7 UStAE wurde entsprechend angepasst.
Aus der Praxis sind Fragen zur Übertragbarkeit des BFH-Urteils auf Personenbeförderungen im genehmigten Linienverkehr mit Bussen gestellt worden.
II. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2020 - III C 3 - S 7133/19/10002 :004 -(2019/1141457), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, Abschnitt 12.13. Abs. 5 UStAE wie folgt geändert:
III. Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Dezember 2019
Geschäftszeichen: IV B 2 -S 1301-JAPAN/0-11 2019/1094483
Auf der Grundlage des Artikels 26 des deutsch-japanischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 9. August 2019 mit der zuständigen Behörde Japans die anliegende Durchführungs-absprache über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwenden-den Verfahren getroffen. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung erhobene Steuern, die am oder nach dem 1. Januar 2017 gezahlt bzw. für Zeiträume ab dem 1. Januar 2017 erhoben wurden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. Januar 2020
Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301/07/10017-11 2020/0029982
Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommens-verhandlungen.
Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.
Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: X B 40/19
Urteil vom 11.12.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VIII S 14/19 (PKH)
NV: Bei einer offensichtlich unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde, die von einer zur Vertretung berechtigten Person eingelegt wurde, kann gleichzeitig auch ohne Verbindung der Verfahren über die Beschwerde und einen gestellten PKH-Antrag entschieden werden. Für die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung für die PKH ist die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig heranzuziehen, denn über beide Verfahren dürfte auch einheitlich in einem Beschluss entschieden werden. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist auch offensichtlich unzulässig in diesem Sinne, wenn sie verspätet eingelegt wurde und Wiedereinsetzungsgründe nicht schlüssig dargelegt werden.
Urteil vom 20.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: IV B 16/19
NV: Bei der im Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG dargestellten Kapitalkontenentwicklung handelt es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.
Urteil vom 27.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: II B 48/19
Urteil vom 4.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VIII B 42/19
NV: Stützt sich ein Beschwerdeführer zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache darauf, die bisherigen Kriterien des BFH zur Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit gleichheitswidriger Begünstigungsausschlüsse im Rahmen des Art. 100 Abs. 1 GG führten zu einer verfassungswidrigen Rechtsschutzlücke, muss er gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO substantiiert sowohl darlegen, welche Norm des einfachen Rechts aus welchen Gründen einen verfassungswidrigen Begünstigungsausschluss verursacht, als auch darlegen, aus welchen Gründen die in der Rechtsprechung zu Art. 100 Abs. 1 GG bislang herangezogenen Kriterien die behauptete Rechtsschutzlücke zur Folge haben.
Urteil vom 13.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: III R 46/18
NV: Die Beantwortung der Frage, ob ein Kind, das sich zeitweise im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen Wohnsitz bei den Eltern beibehält, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet, wobei die objektiven Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen sind. Generelle Regeln lassen sich nicht aufstellen. Die Umstände müssen aber nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass das Kind die Wohnung innehat, um sie als solche zu nutzen.
Urteil vom 25.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: X R 21-22/17; X R 21/17; X R 22/17
Urteil vom 10.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VI R 48/17
NV: Aufwendungen für die Sanierung einer Grabstätte sind keine außergewöhnliche Belastung. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine über 100 Jahre alte Familiengrabstätte handelt und Standsicherheitsmängel auf Anordnung der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.
Urteil vom 22.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Januar 2020
Aktenzeichen: VI R 23/17
Urteil vom 26.9.2019
Zum ArtikelErstmals seit der Finanzkrise ist es den Instituten im ersten Halbjahr 2019 nicht gelungen, ihre Eigenkapitalkosten von derzeit 7 bis 10 Prozent zu verdienen. Die Eigenkapitalrendite sank innerhalb von zwölf Monaten um 4 Prozentpunkte auf 7 Prozent. Die Entwicklung des Bain-Corporate-Banking-Index im ersten Halbjahr 2019 untermauert die angespannte Situation. Während die Erträge auf niedrigem Niveau verharren, gab die Profitabilität deutlich nach – so wie auch in den letzten fünf Jahren. „Viele Banken versuchen schon seit geraumer Zeit, ihre Marktposition im traditionell profitablen Firmenkundengeschäft aggressiv auszubauen und nehmen dafür immer niedrigere Margen in Kauf“, stellt Bain-Partner Dr. Christian Graf fest. „Nun ist die Branche an einem Punkt angekommen, an dem sie Geld zu verbrennen beginnt.“
Tax Compliance schaffen, Haftung vermeiden
In jüngster Zeit sind die Banken bemüht, unter anderem mit einer Ausweitung der Kreditvolumina der rückläufigen Profitabilität entgegenzuwirken und ihren Zinsüberschuss zu stabilisieren. Im ersten Halbjahr 2019 stieg das Kreditvolumen im Vergleich zum Vorjahr um 6 Prozent auf den historischen Rekordwert von 1,2 Billionen Euro. Zwischen 2013 und 2018 lag die durchschnittliche Wachstumsrate noch bei jährlich 3 Prozent. Insbesondere die Sparkassen und die privaten Kreditbanken bauen ihre Marktposition aus. Die Landesbanken hingegen verzeichnen leichte Marktanteilsverluste, auch bedingt durch die laufende Konsolidierung und Restrukturierung.
Trotz der wachsenden Volumina bewegt sich die Kreditmarge weiterhin nahe den historischen Tiefstständen des Jahres 2008. „Den Banken fällt es immer schwerer, Kundenbeziehungen nachhaltig profitabel zu gestalten“, erklärt Bain-Partner Dr. Jan-Alexander Huber. Dazu trage auch der Trend hin zu Plattformlösungen bei sowie die Automatisierung vieler Cross-Selling-Produkte wie Devisengeschäfte. „Für die Kreditinstitute wird es zunehmend wichtiger, sich auf ihre Wettbewerbsvorteile zu konzentrieren und mit Partnern zusammenzuarbeiten“, so Huber.Ein weiterer Grund für die rückläufige Profitabilität ist der zuletzt wieder deutlich gestiegene Verwaltungsaufwand. Die unumgänglichen Investitionen der Banken in die Digitalisierung, in ihre IT sowie in die Umsetzung neuer Regelwerke konterkarieren die positiven Effekte der laufenden Kostensenkungsprogramme.
Anders als in den vergangenen Jahren verspricht die Kreditrisikovorsorge keine Entlastung. Im Gegenteil: Von einem niedrigen Niveau aus stieg sie in den ersten sechs Monaten 2019 gemessen am Vorjahreswert um 17 Prozent. Die schwächere Konjunktur hinterlässt erste Spuren in den Büchern der Banken. „Die Risikovorsorge dürfte in den kommenden Quartalen weiter steigen und die Profitabilität zusätzlich belasten“, erwartet Bankenexperte Huber. Hinzu kämen höhere Aufwendungen durch die Umsetzung von Basel IV.
„Steigende Kosten bei rückläufigen Erträgen zwingen die Branche zu handeln“, sagt Bain-Partner Graf. „Jede Bank muss ihr Firmenkundengeschäft jetzt wetterfest machen.“ Vorreiter könnten gegen den Branchentrend schon heute ihre Erträge steigern. Ihr Erfolg beruhe unter anderem auf einer systematischen Vertriebssteuerung, einer klaren Produkt- und Kundenstrategie sowie dem konsequenten Einsatz neuer Technologien. „Corporate-Banking lässt sich in Deutschland nach wie vor ertragsstark und rentabel betreiben“, betont Graf. „Doch das wird nicht jedem Haus gelingen. Im Markt wird es zu einer noch stärkeren Differenzierung kommen, und Gewinnern mit nachhaltigen profitablen Geschäftsmodellen werden unrentable Verlierer gegenüberstehen.“
Der halbjährlich erhobene Bain-Corporate-Banking-Index basiert auf veröffentlichten Daten führender deutscher Banken. Das Panel deckt rund die Hälfte der Bilanzsumme der 100 größten in Deutschland tätigen Banken ab und konzentriert sich auf Finanzinstitute mit einem Schwerpunkt im Corporate-Banking und einer entsprechenden Segmentberichterstattung. Bei der erstmaligen Erstellung erfasste Bain für die Jahre 2007 bis 2012 zahlreiche Rohdaten jeder einzelnen Bank, darunter die Erträge (Zins- und Provisionsüberschuss), die Kostenstruktur (Verwaltungsaufwand), die Kreditrisikovorsorge, die Profitabilität (Ergebnis vor Steuern), das Eigenkapital und das Kreditvolumen. Die Wahl des Ausgangsjahrs 2007 ermöglicht Vergleiche zwischen dem letzten Jahr vor Ausbruch der globalen Finanzkrise und der aktuellen Situation.
Sämtliche Rohdaten untersuchen die Bain-Experten auf Einmaleffekte, die sich beispielsweise aus Übernahmen oder Änderungen im Reporting ergeben, und bereinigen die Datenreihen entsprechend. Danach erfolgt eine Aggregation der Daten pro Bank, bevor sie mit einem Gewicht von maximal 20 Prozent in den Gesamtindex einfließen. Diese Limitierung des Einflusses einzelner Banken stellt sicher, dass Sonderentwicklungen großer Finanzinstitute nicht den Index im Zeitverlauf verzerren. Vor Veröffentlichung werden die Daten Robustheitschecks anhand vorhandener Studien und weitergehender Analysen von Bain unterzogen und zum Teil um weitere Datenpunkte ergänzt.
Bain veröffentlicht den Corporate-Banking-Index in zwei Ausprägungen: den Bain-Corporate-Banking-Ertragsindex (CBE) und den Bain-Corporate-Banking-Profitabilitätsindex (CBP). Beide geben im Zeitverlauf einen hervorragenden Überblick über die Geschäftsentwicklung im Corporate-Banking und lassen sich als Benchmark für jedes einzelne Finanzinstitut nutzen.
Zum ArtikelZweitens: Da § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG nicht unionsrechtskonform auslegbar ist, setzt die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 64 MwStSystRL) voraus, dass der Steuerpflichtige sich auf die Vorschrift beruft.
Der Kläger ist Landwirt. Er hat seinen Betrieb mit Wirkung zum 30.06.2009 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen. Beim Bau einer parallel zur Bundesstraße xxx gelegenen Eisenbahnlinie wurden von der Eisenbahngesellschaft für die betroffenen Landwirte Übergänge über die Bahngleise geschaffen. Einzelvertragliche Vereinbarungen und grundbuchliche Eintragungen im Hinblick auf ein Querungsrecht des Klägers bestanden nicht. Mit Schreiben der Flurbereinigungsbehörde vom 28.05.1999 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die bestehenden Übergänge, Straßen und Wirtschaftswege durch den Wege- und Gewässerplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes als öffentliche bzw. gemeinschaftliche Anlagen planfestgestellt worden sind. Der Bahnübergang gewährleistete den unmittelbaren Zugang von der Hofstelle zu den jenseits der Bahntrasse gelegenen landwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen des Klägers. Die DB Netz AG beabsichtigte aus Gründen der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs die Schließung von Privatweg-Bahnübergängen, u.a. auch den des Klägers.
Mit Planfeststellungsbeschluss vom 14.10.2003 wurde gemäß § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes der Plan der DB Netz AG für die Schließung des Bahnübergangs festgestellt. Die Entscheidung enthielt unter Gliederungspunkt II (Entscheidungen, Auflagen, Bedingungen, Befristungen) u.a. folgende Regelungen: … Die Schließung des Bahnübergangs darf erst erfolgen, wenn der Ersatzweg fertiggestellt ist. Für die Mehrwege des Einwenders D (= Kläger) ist für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen eine Entschädigung zu leisten. Das Nähere ist dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. Die durch die Schließung des Bahnübergangs erforderlichen Umwege des Klägers für Fahrten zu seinen jenseits der Bahntrasse liegenden Flächen betrugen ca. 1 500 m (einfacher Weg).
Der Kläger versuchte zunächst mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht N gegen den Planfeststellungsbeschluss die Schließung seines Bahnübergangs zu verhindern. Mit Vereinbarung vom 18.05.2005 zwischen der DB Netz AG und dem Kläger stimmte der Kläger der Aufhebung des Bahnübergangs zu. Die DB Netz AG verpflichtete sich in der vorgenannten Vereinbarung zum Bau eines Ersatzwegs und für die aus der Bahnübergangsaufhebung resultierenden Betriebserschwernisse zur Zahlung eines Entschädigungsbetrags von 128.369,93 EUR. Auch die aus der Entschädigungszahlung entstehenden Steuerbelastungen sollten dem Kläger von der DB Netz AG erstattet werden.
Der Bahnübergang sollte erst nach Fertigstellung der Sicherungsanlage an einem anderen Bahnübergang, zu dem der zu bauende Ersatzweg führte, und nach Fertigstellung des Ersatzwegs geschlossen werden. Die Entschädigungszahlung war nach Schließung des Bahnübergangs zu zahlen. Die verwaltungsgerichtliche Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 18.05.2005 zurück. Die Schließung des Bahnübergangs erfolgte im Streitjahr 2006. Die Höhe der Entschädigungszahlung von 128.369,93 EUR beruht auf einem Gutachten des von der Landwirtschaftskammer NRW öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. HI vom 25.09.2000. Das per 13.01.2005 aktualisierte Gutachten geht bei einer Ausgangsgröße von 191.245 EUR von einer Verminderung um die Position „Umweg mit Ersatzweg“ um 62.875,07 EUR auf 128.369,93 EUR aus, weil dem Kläger die Nutzungsmöglichkeit am neu zu schaffenden Ersatzweg gegengerechnet wurde.
Der Kläger erhielt folgende Zahlungen von der DB Netz AG:
Die Zahlungen zu 2) bis 4) erfolgten zur Abgeltung der Einkommensteuer des Klägers gemäß § 2 Abs. 3 der Vereinbarung. Eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr hat der Kläger nicht abgegeben.
Am 05.02.2013 begann eine Betriebsprüfung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung N beim Kläger für 2006 bis 2008. Der Prüfer war der Auffassung, der Kläger habe eine Leistung an die DB Netz AG erbracht, die nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG falle und dem Regelsteuersatz unterliege. Die an den Kläger gezahlte Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse in Höhe von brutto insgesamt 212.181,98 EUR sei umsatzsteuerliches Entgelt (Nettoentgelt: 182.915,50 EUR, Umsatzsteuer: 29.266,49 EUR).
Das Finanzamt (FA) erließ nach Maßgabe des Betriebsprüfungs-Berichts am 24.07.2014 einen erstmaligen Umsatzsteuerbescheid für 2006 und setzte darin die Umsatzsteuer in Höhe von 29.266,40 EUR fest. Der dagegen vom Kläger fristgemäß eingelegte Einspruch war erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 1834 veröffentlichten Urteil statt. Die streitbefangene Entschädigung stelle zwar keinen Schadensersatz dar, sondern umsatzsteuerrechtliches Entgelt, das für eine Leistung des Klägers gezahlt worden sei. Die Leistung des Klägers sei aber nicht im Streitjahr 2006, sondern im Jahr 2005 zu erfassen.
Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (BFH Urteil vom 22.8.2019, V R 47/17). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die steuerpflichtige Leistung des Klägers im Jahr 2005 ausgeführt und folglich im Streitjahr (2006) nicht zu erfassen ist.
Das FG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der Rücknahme der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vor dem Verwaltungsgericht durch den Kläger umsatzsteuerrechtlich um eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung handelt. Eine steuerbare Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG) liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, der sich regelmäßig aus dem "Rechtsverhältnis", d.h. den vertraglichen Beziehungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger ergibt. Das ist hier der Fall, weil durch die Vereinbarung vom 18.05.2005 die Klagerücknahme durch den Kläger auf der einen Seite und die Verpflichtung der DB Bau AG zum Bau eines Ersatzwegs und zur Zahlung eines „Entschädigungsbetrags“ von 128.369,93 EUR auf der anderen Seite in einem unmittelbaren Zusammenhang miteinander verknüpft wurden.
Das FG hat zudem zu Recht entschieden, dass die vom Kläger erbrachte streitbefangene Leistung die im Zuge der Vereinbarung vom 18.05.2005 am selben Tag erklärte Klagerücknahme ist und die Steuer gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG damit vor dem Streitjahr 2006 entstanden ist. Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG für Lieferungen und sonstige Leistungen bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen oder Teilleistungen ausgeführt worden sind (sog. Sollbesteuerung). Die Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 10 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Danach treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird. Auf den Zeitpunkt in den das Entgelt (hier die „Entschädigungszahlung“ und die Errichtung des Ersatzwegs) entrichtet wird, kommt es für die Steuerentstehung bei der Sollversteuerung nicht an.
Zum ArtikelNachdem das Bundesfinanzministerium auf Druck des Bundesrechnungshofes einen entsprechenden Gesetzesentwurf in das Jahressteuergesetz 2019 eingebracht hat und dieser Entwurf auf massiven Druck der Wirtschaftsverbände zunächst nicht von der Bundesregierung übernommen wurde, hat sich der Bundesrat dafür stark gemacht, dass die gesetzliche Neuregelung nun doch eingeführt wird. Nach Einschaltung des Finanzausschusses kann die gesetzliche Neuregelung – in deutlich abgemilderter Form – zum 01.01.2020 in Kraft treten.
Konzernrechnungslegung aktuell
Einzelabschlüsse konsolidieren, latente Steuern ermitteln
Die Kritiker der Gesetzesverschärfung haben im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich vorgetragen, durch die gesetzliche Neuregelung würde einer großen Vielzahl von mittelständischen Unternehmen ein nicht unbedeutendes Instrument der Mitarbeitergewinnung und Mitarbeitermotivation genommen. Darüber hinaus sei das Aus der Prepaid-Kreditkarte im Ergebnis ein Konjunkturprogramm für Amazon und große Mineralölkonzerne mit einem breitgefächerten Warenangebot, deren Waren-, Geschenk- und Tankgutscheine sowie Geldkarten weiterhin als Sachzuwendung angesehen werden. In diesem Zusammenhang würden eine Vielzahl von lokalen und nationalen Einzelhandelsunternehmen mit eingeschränktem Warenangebot gegenüber international operierenden Großkonzernen unangemessen benachteiligt.
Ursächlich für die Notwendigkeit der gesetzlichen Neuregelung war der zunehmende Missbrauch durch offensive und nach Ansicht des Autors in Einzelfällen auch ausufernde Ausnutzung der Sachbezugsfreigrenze, die zum Teil zu einer ungerechtfertigten Steuerumgehung führte.
Aufgrund der Sachbezugsfreigrenze, vgl. § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG, bleiben Sachzuwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich bzw. 528 Euro jährlich steuerfrei. Diese Sachbezugsfreigrenze wurde vom Gesetzgeber ursprünglich als steuerliche Bagatell- und Nichtaufgriffsgrenze für gelegentliche, eigentlich steuer- und beitragspflichtige Sachzuwendungen ins Leben gerufen. Die Sachbezugsfreigrenze war jedoch nicht vorgesehen, um der gesamten Belegschaft eines Unternehmens regelmäßig jeden Monat wiederkehrend Arbeitslohn in Höhe von 44 Euro steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung zukommen zu lassen. Ebenfalls nicht gewollt war im Rahmen des § 37b EStG Bonuszahlungen in fünfstelliger Größenordnung anstelle mit dem Spitzensteuersatz mit einem Pauschsteuersatz von 30% zu besteuern.
Zielgruppe der gesetzlichen Neuregelung sind ca. 6 Millionen Arbeitnehmer, die grob geschätzt Arbeitslohn in Höhe von 3,2 Milliarden Euro pro Jahr steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung von ihren Arbeitgebern erhalten.
Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Zuwendungen des Arbeitgebers, die in Form einer Prepaid-Kreditkarte, also einer Kreditkarte auf Guthabenbasis, gewährt werden, ab 01.01.2020 nur noch dann als steuerlich privilegierte Sachzuwendung anzuerkennen sind, wenn die in § 2 Absatz 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz genannten Voraussetzungen vorliegen.
Tatsächlich geht die gesetzliche Neuregelung aufgrund der Intervention des Finanzausschusses und der Interessensverbände weitestgehend ins Leere, so dass im Ergebnis bei der Leistung von Arbeitslohn auf ein Prepaid-Kreditkartenkonto zunächst weitestgehend alles beim Alten bleibt. Durch geringfügige Modifikationen, z.B. der Beschränkung des Anwendungsbereiches auf das Inland und eine Einschränkung der Akzeptanzstellen, gelten Geldsurrogate auch künftig als steuerlich privilegierte Sachzuwendungen.
Damit ist die Problematik freilich nicht vom Tisch. Die Rechtsprechung hat sich bislang nicht klar und eindeutig positioniert. Es ist fraglich, ob Arbeitslohn, der mittels einer Prepaid-Kreditkarte gewährt wird, vom Bundesfinanzhof tatsächlich als steuerlich privilegierte Sachzuwendung oder vielmehr als der Regelversteuerung unterliegende Barlohnzuwendung angesehen wird. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 04.07.18, VI R 16/17, Rz. 30 und 31 entsprechende rechtliche Bedenken geäußert.
Mehr über die Behandlung von Waren-, Geschenk- und Tankgutscheinen sowie den verschiedenen Geldkarten erfahren Sie in der Fortsetzung dieses Fachartikels in Newsletterausgabe 03/2020.
Zum ArtikelEhegatten und Lebenspartner konnten bislang einmal im Jahr ihre Steuerklasse wechseln. Nur in Ausnahmefällen war es möglich, die Steuerklassenkombination im gleichen Jahr ein zweites Mal zu wechseln. Neu: Ab sofort können Ehe- und Lebenspartner mehrmals im Jahr ihre Steuerklasse ändern und damit die für sie steuergünstigste Kombination wählen. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) mit den wichtigsten Details im Kurz-Überblick.
Dies hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss auf Vorlagen des Bundesfinanzhofs hin entschieden. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gibt. Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Sie weist eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
§ 9 Abs. 6 EStG nimmt Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, generell von dem Begriff der Werbungskosten aus. Die Vorschrift konkretisiert den allgemeinen Werbungskostenabzugstatbestand des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG dahingehend, dass diese Aufwendungen in keinem Fall beruflich veranlasst und damit weder unbeschränkt abzugsfähig sind noch als negative Einkünfte in andere Veranlagungszeiträume zurück- oder vorgetragen werden können. Stattdessen mindern sie lediglich als Sonderausgaben – in den Streitjahren bis zur Höhe von 4.000 Euro, heute bis zur Höhe von 6.000 Euro – das zu versteuernde Einkommen in dem Jahr, in dem sie anfallen. Dagegen können Aufwendungen für weitere Ausbildungen und für Erstausbildungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, wie andere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig sein, soweit sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein Werbungskostenabzug setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige gegenwärtig bereits Einnahmen erzielt. Erforderlich ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen.
Die Kläger der sechs Ausgangsverfahren begehrten jeweils die Anerkennung der Kosten für ihr Erststudium bzw. für ihre Ausbildung zum Flugzeugführer als Werbungskosten. In der Revisionsinstanz hat der Bundesfinanzhof alle Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als danach Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.
I. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er bindet ihn an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und das Gebot, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. In Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet er den Staat, das Einkommen des Bürgers jedenfalls insoweit steuerfrei zu stellen, als dieser es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins für sich und seine Familie benötigt. Der einfache Gesetzgeber bemisst die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach dem (die betriebliche/berufliche Sphäre betreffenden) objektiven und dem (die private Sphäre betreffenden) subjektiven Nettoprinzip. Bei der Bewertung und Gewichtung von Lebenssachverhalten im Schnittbereich zwischen beruflicher und privater Sphäre verfügt er verfassungsrechtlich – unter Beachtung sonstiger grundrechtlicher Bindungen – über erhebliche Gestaltungs- und Typisierungsspielräume.
II. Nach diesen Maßstäben ist § 9 Abs. 6 EStG in der verfahrensgegenständlichen Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
1. § 9 Abs. 6 EStG bewirkt eine steuerliche Ungleichbehandlung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt (Erstausbildungskosten), mit Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, zu denen auch Aufwendungen für zweite oder weitere Ausbildungen sowie Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium gehören können, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
a) Diese Differenzierung ist am Gleichheitssatz in seiner Eigenschaft als Willkürverbot zu messen. Einer Verschärfung des Maßstabs, weil sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) auswirken kann, bedarf es nicht. § 9 Abs. 6 EStG hat keine objektiv berufsregelnde Tendenz. Entscheidend für den Zugang zu einer bestimmten Ausbildung oder Ausbildungsstelle ist deren Finanzierbarkeit durch die Auszubildenden und Studierenden. Die Finanzierbarkeit hängt maßgeblich davon ab, ob und in welcher Höhe den Betroffenen während der Ausbildung eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen zur Verfügung stehen beziehungsweise ihnen Unterhaltsansprüche oder Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zustehen. Diese Finanzierungsmöglichkeiten sind unabhängig davon, ob Aufwendungen für die Ausbildung in spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen werden können. Dies gilt auch für eine Kreditfinanzierung der Ausbildung, weil es für deren Inanspruchnahme darauf ankommt, wie potentielle Kreditgeber die Kreditwürdigkeit im Ausbildungszeitraum beurteilen.
b) Für die Zuordnung der Aufwendungen für eine Erstausbildung zu den Sonderausgaben gibt es sachlich einleuchtende Gründe.
aa) Der Gesetzgeber durfte diese Aufwendungen als wesentlich privat (mit-)veranlasst qualifizieren. Nach Auffassung des Gesetzgebers gehört die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für die Lebensführung, weil sie Vorsorge für die persönliche Existenz bedeutet und dem Erwerb einer selbstständigen und gesicherten Position im Leben dient. Er ordnet deshalb Aufwendungen für die erste Berufsausbildung ebenso wie Aufwendungen für Erziehung und andere Grundbedürfnisse schwerpunktmäßig den Kosten der Lebensführung zu.
Diese Wertung des Gesetzgebers ist nicht zu beanstanden. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen Beruf notwendig sind. Sie weist damit eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf.
Die Qualifikation der dafür erforderlichen Aufwendungen als durch die allgemeine Lebensführung (privat) veranlasst korrespondiert damit, dass eine Erstausbildung noch von der Unterhaltspflicht der Eltern umfasst ist. Diese schulden – in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Die bei mangelnder Leistungsfähigkeit der Eltern an die Stelle tretenden sozialrechtlichen Leistungen werden dementsprechend der Bildungsförderung und nicht der Arbeitsförderung zugerechnet.
bb) Der Gesetzgeber durfte auch den objektiven Zusammenhang mit einem konkreten späteren Beruf als typischerweise gering ausgeprägt bewerten. Die Regelung erfasst insbesondere rein schulische Ausbildungen und das Hochschulstudium unmittelbar im Anschluss an den zum Studium berechtigenden Schulabschluss. Die schulische Ausbildung und das Studium eröffnen regelmäßig eine Vielzahl von unterschiedlichen Berufsmöglichkeiten. Sie sind häufig breit angelegt, so dass erst zu Beginn oder während der Berufstätigkeit eine Spezialisierung stattfindet. Zudem gibt es zahlreiche Studiengänge, die nicht ohne weiteres in konkrete Berufsfelder münden, und umgekehrt Berufsfelder, für die es nicht maßgeblich auf ein bestimmtes Studium ankommt, sondern darauf, dass überhaupt ein Studium absolviert worden ist.
Der Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Erwerbstätigkeit ist zwar gerade bei der Ausbildung zum Berufspiloten sehr konkret. Die Bundesregierung legt jedoch in ihrer Stellungnahme dar, dass es sich dabei um eine zahlenmäßig unbedeutende Sonderkonstellation handele. Die geringe Zahl spricht dafür, dass der Gesetzgeber diese Fälle in Ausübung seiner Typisierungskompetenz vernachlässigen durfte, weil er sich grundsätzlich am Regelfall orientieren darf und nicht gehalten ist, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen.
cc) Letztlich kommt es darauf jedoch nicht an. Denn auch bei einer stark auf einen bestimmten späteren Beruf ausgerichteten Erstausbildung liegt eine private Mitveranlassung vor. Dass eine berufliche Veranlassung überwiegt und den Schwerpunkt bildet, indiziert noch nicht zwangsläufig eine unbedeutende private Mitveranlassung und umgekehrt. Der Gesetzgeber durfte deshalb jedenfalls von gemischt veranlasstem Aufwand ausgehen, bei dem private und berufliche Veranlassungselemente untrennbar sind und den er daher systematisch den Sonderausgaben zuordnen durfte. Auch Erstausbildungen, die wie die Pilotenausbildung einen konkreten Veranlassungszusammenhang mit einer später ausgeübten Erwerbstätigkeit aufweisen, schaffen erstmalig die Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Lebensführung und vermitteln Kompetenzen, die allgemein die Lebensführung der Auszubildenden beeinflussen.
dd) Die Differenzierung zwischen Erstausbildungsaufwand und den Aufwendungen für Zweit- und weitere Ausbildungen hält einer gleichheitsrechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Für letztere richtet sich die Zuordnung zu den Werbungskosten nach den einfachrechtlichen Grundsätzen. Entscheidend ist mithin, ob im Einzelfall eine berufliche Veranlassung gegeben ist. Diese Regelung ist sachlich gerechtfertigt, weil die Gründe für eine Zweit- oder weitere Ausbildung so heterogen sind, dass sie sich einer typisierenden Erfassung als maßgeblich privat (mit-)veranlasst entziehen.
Unter die weiteren Ausbildungen fallen Fort- und Weiterbildungen für den bereits ausgeübten Beruf oder für eine Spezialisierung in der bisherigen Berufstätigkeit ebenso wie Umschulungen oder eine völlige berufliche Neuorientierung. Die Motive für eine Zweitausbildung können mithin sehr unterschiedlich sein. Da Zweitausbildungen nicht mehr in den Grenzbereich zwischen allgemeinbildender Schule und erstmaliger Erwerbstätigkeit fallen, fehlt ihnen zugleich das Erstausbildungen verbindende Element, dass sie Grundvoraussetzung für die persönliche Entwicklung und die Erlangung und Festigung einer gesellschaftlichen Stellung sind.
ee) Schließlich ist auch für die Differenzierung zwischen Erstausbildungen und Erststudiengängen innerhalb und außerhalb eines Dienstverhältnisses ein sachlich einleuchtender Grund gegeben. Das Bestehen eines Dienstverhältnisses hat zur Folge, dass die Auszubildenden zur Teilnahme sowohl an einer betrieblichen als auch an einer schulischen oder universitären Ausbildung verpflichtet sind. Gleichzeitig erhalten sie eine Vergütung, auch für den schulischen Teil der Ausbildung. Es ist deshalb nicht willkürlich, bei den Auszubildenden anfallende Ausbildungskosten (auch) als Aufwendungen zur Sicherung von Einnahmen aus dem Ausbildungsverhältnis zu bewerten. Zwar schafft auch die Erstausbildung, die innerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgt, die Voraussetzungen für eine selbstbestimmte Lebensführung und vermittelt Kompetenzen, die allgemein die Lebensführung der Auszubildenden beeinflussen. Die im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses bereits aktuell ausgeübte Erwerbstätigkeit ist jedoch ein sachlicher Grund, der den Gesetzgeber berechtigt, zu differenzieren.
2. a) Die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag von 4.000 Euro in den Streitjahren verstößt nicht gegen das Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums.
Der existenzielle Bedarf des Auszubildenden wird während der Erstausbildung grundsätzlich durch die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern gedeckt. Alternativ oder kumulativ erfolgt eine sozialrechtliche finanzielle Unterstützung, vorrangig durch Ansprüche auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Soweit die Auszubildenden/Studierenden eigenes Einkommen haben, wird das Existenzminimum durch den Grundfreibetrag abgedeckt. Er betrug in den Streitjahren 2004 bis 2008 jeweils 7.664 Euro. Zusätzlich wurden die Erstausbildungskosten in den Streitjahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 4.000 Euro berücksichtigt; seit dem Veranlagungszeitraum 2012 gilt eine Höchstgrenze von 6.000 Euro.
Jedenfalls ein darüberhinausgehender Ausbildungsaufwand ist nicht dem Existenzminimum zuzurechnen. Vergleichsebene für die Quantifizierung des Existenzminimums ist das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau. Aufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in einer Höhe, die den Höchstbetrag der danach abzugsfähigen Sonderausgaben überschreitet, sind weder von der Sozialhilfe noch von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz umfasst.
b) Die Höchstbetragsgrenze ist schließlich auch bei einer Würdigung von Erstausbildungsaufwand im Lichte betroffener Grundrechte, zu der der Gesetzgeber auch dann verpflichtet ist, wenn er diesen zulässigerweise der Sphäre der allgemeinen (privaten) Lebensführung zuordnet, nicht zu beanstanden. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle bildet § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG die erforderlichen Kosten für eine eigene Erstausbildung realitätsgerecht ab. Bei der Pilotenausbildung handelt es sich um Sonderfälle, die nicht den typischen Fall der Erstausbildung darstellen. Im Übrigen ist es in weitem Umfang der freien Gestaltung des Gesetzgebers überlassen, wie er der objektiv-rechtlichen Wertentscheidung zugunsten eines freiheitlichen Berufs- und Ausbildungswesens Rechnung trägt. Art. 12 GG gebietet jedenfalls nicht eine uneingeschränkte steuerliche Entlastung wegen Erstausbildungsaufwand in beliebiger Höhe auf Kosten der Allgemeinheit. Insofern unterscheiden sich Ausbildungskosten etwa von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. Letztere sind unter dem besonderen Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG zwangsläufiger Aufwand, weil der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen nicht die „Vermeidbarkeit“ ihrer Kinder entgegenhalten darf. Für eine besonders kostspielige Erstausbildung gilt das jedenfalls nicht in demselben Maße. Bei der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Ausbildungskosten darf der Gesetzgeber auch einbeziehen, dass der Staat die Ausbildung durch die Bereitstellung des öffentlichen Bildungswesens und durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bereits fördert.
Zum ArtikelWelche gesundheitsförderliche Unterstützung kann der Arbeitgeber leisten? „Wir sind eine Gesellschaft geworden, die immer mehr sitzt. Ob am Arbeitsplatz, im Auto oder in der Bahn,“ so Dr. Anika Peschl, wissenschaftliche Expertin des ifaa – Institut für angewandte Arbeitswissenschaft. „Gerade Beschäftigte mit sitzender Tätigkeit sollten regelmäßige Bewegungseinheiten in ihren (Arbeits-)Alltag integrieren.“ Es muss nicht gleich Höchstleistungssport sein, schon regelmäßige moderate Bewegung reicht aus, um Körper und Geist fit zu halten.
Gerade zu Beginn des Jahres, der Zeit der guten Vorsätze, lohnt es sich seitens Unternehmen, auf die Vorteile von Bewegung und Sport hinzuweisen sowie an die Eigenverantwortung der Beschäftigten zu appellieren. Das erhöht nochmal die Motivation, die guten Vorsätze auch tatsächlich umzusetzen. Das ifaa hat ein paar Tipps für mehr Bewegung im (Arbeits-)Alltag:
Wie Unternehmen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung unterstützen können:
Von den betrieblichen Maßnahmen profitieren nicht nur die Beschäftigten, sondern auch das Unternehmen, da ausreichend Bewegung zum Erhalt der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten beiträgt. Durch Sport können auch das Risiko des Entstehens psychischer Erkrankungen gesenkt sowie Konzentrationsfähigkeit und Kreativität erhöht werden.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. Januar 2020
Aktenzeichen: IX R 22/18
Teilweise Parallelentscheidung zu XI R 28/18
Urteil vom 29.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. Januar 2020
Aktenzeichen: XI R 27/18
Teilweise Parallelentscheidung zu XI R 28/18
Urteil vom 10.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. Januar 2020
Aktenzeichen: XI R 28/18
Urteil vom 10.7.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. Januar 2020
Aktenzeichen: X R 16/17
Urteil vom 21.8.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. Januar 2020
Aktenzeichen: IX R 12/18
Die Einziehung einer Forderung, die von einem Dritten unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, stellt keine "Veräußerung" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar.
Urteil vom 3.9.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. Januar 2020
Aktenzeichen: V R 46/17
Nach § 15 Abs. 4 UStG aufteilbar sind nur gesetzlich geschuldete Vorsteuerbeträge.
Urteil vom 23.10.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. Januar 2020
Aktenzeichen: V R 5/18
Urteil vom 13.11.2019
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. Januar 2020
Aktenzeichen: V R 9/18
Ist im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig, kann ein umsatzsteuerrechtlich begünstigter Verkehr mit Taxen auch ohne Personenkraftfahrzeuge (z.B. mit Pferdefuhrwerken) vorliegen, wenn die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.
Urteil vom 13.11.2019
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Aktenzeichen: V R 30/18
Urteil vom 13.11.2019
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Aktenzeichen: V R 29/19 (V R 44/16)
Urteil vom 15.10.2019
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Aktenzeichen: IX R 8/18
Urteil vom 3.9.2019
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Aktenzeichen: VII R 6/18
Urteil vom 15.10.2019
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Aktenzeichen: XI R 27/17
Urteil vom 28.8.2019
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Aktenzeichen: III R 34/18
Urteil vom 25.7.2019
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Aktenzeichen: VI R 52/17
Urteil vom 4.9.2019
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Aktenzeichen: X R 31/16
Urteil vom X R 31/16
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Aktenzeichen: X R 9/17
Urteil vom 9.7.2019
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Aktenzeichen: XI B 49/19
Urteil vom 8.10.2019
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Aktenzeichen: IX B 59/19
NV: Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz reicht es nicht aus, Divergenzentscheidungen anzuführen, ohne --divergierende-- tragende Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil und den benannten Divergenzentscheidungen herauszuarbeiten und die Vergleichbarkeit der Sachverhalte darzulegen.
Urteil vom 4.11.2019
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