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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 3. Dezember 2014
Aktenzeichen: V R 56/13
Überlässt der Unternehmer einem Geschäftsführer unentgeltlich einen Wohn-Pavillon einschließlich Einrichtung, liegt dies auch dann nicht im überwiegend unternehmerischen Interesse, wenn einkommensteuerrechtlich die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben wären.
Urteil vom 8. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. Dezember 2014
Aktenzeichen: X R 33/12
Ein erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellter Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings ist kein rückwirkendes Ereignis, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Geber bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 12. Juli 1989 X R 8/84, BFHE 157, 484, BStBl II 1989, 957).
Urteil vom 20. August 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. Dezember 2014
Aktenzeichen: XI R 26/10
Ein Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR, der von der GbR durch Realteilung gegen Entgelt einen Teil des Mandantenstammes zu dem Zweck erwirbt, diesen anschließend einer von ihm gegründeten neuen Steuerberatungs-GbR unentgeltlich zur unternehmerischen Nutzung zu überlassen, kann nur dann zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Mandantenstammes berechtigt sein, wenn er diesen Mandantenstamm selbst im Rahmen seiner (beabsichtigten) unternehmerischen Tätigkeit als Geschäftsführer der neuen Steuerberatungs-GbR erworben hat und die Kosten aus diesem Erwerb zu den allgemeinen Aufwendungen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gehören.
Urteil vom 26. August 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. Dezember 2014
Aktenzeichen: XI R 19/12
Urteil vom 26. August 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. November 2014
Bezug: BMF-Schreiben vom 7. Juni 1999
- IV C 4 - S 2223-111/99 - (BStBl I Seite 591)
Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2223/07/0010 :005 - 2014/0766502
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden als Sonderausgabe nach § 10b EStG Folgendes:
1. Aufwendungsersatzansprüche können Gegenstand sogenannter Aufwandsspenden gemäß § 10b Absatz 3 Satz 5 und 6 EStG sein. Das gilt auch im Verhältnis eines Zuwendungs-empfängers zu seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern. Nach den Erfahrungen spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Leistungen ehrenamtlich tätiger Mitglieder und Förderer des Zuwendungsempfängers unentgeltlich und ohne Aufwendungsersatzanspruch erbracht werden. Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Dafür ist bei vertraglichen Ansprüchen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempfänger vorzulegen, die vor der zum Aufwand führenden Tätigkeit getroffen sein muss.
2. Hat der Zuwendende einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Zuwendungsempfänger und verzichtet er darauf, ist ein Spendenabzug nach § 10b Absatz 3 Satz 5 EStG allerdings nur dann rechtlich zulässig, wenn der entsprechende Aufwendungsersatzanspruch durch einen Vertrag oder die Satzung eingeräumt worden ist, und zwar bevor die zum Aufwand führende Tätigkeit begonnen worden ist. Die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruches ist auch in den Fällen eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses möglich, wenn der Vorstand dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt wurde. Eine nachträgliche rückwirkende Begründung von Ersatzpflichten des Zuwendungsempfängers, zum Beispiel durch eine rückwirkende Satzungsänderung, reicht nicht aus. Aufwendungsersatzansprüche aus einer auf einer entsprechenden Satzungsermächtigung beruhenden Vereinsordnung (z. B. Reisekostenordnung) sind Ansprüche aus einer Satzung im Sinne des § 10b Absatz 3 Satz 5 EStG. Der Verzicht auf bestehende sonstige Ansprüche (Rückspende), wie z. B. Lohn- oder Honorarforderungen oder gesetzliche Ansprüche (die keine Aufwendungsersatzansprüche sind), ist unter den nachstehend unter 3. aufgeführten Voraussetzungen als Spende im Sinne des § 10b EStG abziehbar.
3. Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder einer Vergütung sind auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei einer regelmäßigen Tätigkeit alle drei Monate ein Verzicht erklärt wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Zuwendungsempfänger ungeachtet eines späteren Verzichts durch den Zuwendenden bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf den Aufwendungsersatz oder die Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Wird auf einen Anspruch verzichtet, muss dieser auch im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich werthaltig sein. Nur dann kommt ein Abzug als steuerbegünstigte Zuwendung in Betracht.
Sofern der Verein im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Vereins im Zeitraum zwischen der Einräumung des Anspruchs und dem Verzicht wesentlich verschlechtert haben.
Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer dann auszugehen, wenn die Körperschaft offensichtlich über genügend liquide Mittel bzw. sonstiges Vermögen verfügt, das zur Begleichung der eingegangenen Verpflichtung herangezogen wird. Dabei ist keine Differenzierung nach steuerbegünstigtem Tätigkeitsbereich (ideelle Tätigkeit, Zweckbetrieb), steuerfreier Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb vorzunehmen.
4. Der Abzug einer Spende gemäß § 10b EStG setzt voraus, dass die Ausgabe beim Spender zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führt. Eine endgültige wirtschaftliche Belastung liegt nicht vor, soweit der Wertabgabe aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ein entsprechender Zufluss - im Falle der Zusammenveranlagung auch beim anderen Ehegatten/Lebenspartner - gegenübersteht (BFH-Urteil vom 20. Februar 1991, BStBl II Seite 690). Die von der spendenempfangsberechtigten Einrichtung erteilten Aufträge und die mit deren Ausführung entstehenden Aufwendungen dürfen nicht, auch nicht zum Teil, im eigenen Interesse des Zuwendenden ausgeführt bzw. getätigt werden. Die Auszahlung von Aufwendungsersatz an den Spender führt insoweit nicht zu einem schädlichen Rückfluss, als der Aufwendungsersatz aufgrund eines ernsthaft eingeräumten Ersatzanspruchs geleistet wird, der nicht unter der Bedingung einer vorhergehenden Spende steht.
5. Bei dem nachträglichen Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen bzw. auf einen sonstigen Anspruch handelt es sich um eine Geldspende, bei der entbehrlich ist, dass Geld zwischen dem Zuwendungsempfänger und dem Zuwendenden tatsächlich hin und her fließt. Dem Zuwendenden ist deshalb eine Zuwendungsbestätigung über eine Geldzuwendung zu erteilen, in der auch ausdrückliche Angaben darüber zu machen sind, ob es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt.
6. Eine Zuwendungsbestätigung darf nur erteilt werden, wenn sich der Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Zuwendungsempfängers erforderlich waren. Für die Höhe der Zuwendung ist der vereinbarte Ersatzanspruch maßgeblich; allerdings kann ein unangemessen hoher Ersatzanspruch zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers führen (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO). Der Zuwendungsempfänger muss die zutreffende Höhe des Ersatzanspruchs, über den er eine Zuwendungsbestätigung erteilt hat, durch geeignete Unterlagen im Einzelnen belegen können.
7. Dieses BMF-Schreiben ist ab 1. Januar 2015 anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 7. Juni 1999 - IV C 4 - S 2223 - 111/99 - (BStBl I Seite 591) findet weiter Anwendung auf alle Zusagen auf Aufwendungsersatz sowie auf alle Zusagen auf Vergütungen, die bis zum 31. Dezember 2014 erteilt werden. Wird bei einer Körperschaft, die vor dem 1. Januar 2015 gegründet wurde, Aufwendungsersatz lediglich aufgrund eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung eingeräumt, so muss die Satzung nicht allein zur Einräumung dieser Ermächtigung geändert werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. November 2014
Geschäftszeichen: IV D 4 - S 3104/09/10001 - 2014/1046457
Das Statistische Bundesamt wird im Jahr 2014 keine aktuelle Sterbetafel veröffentlichen. Daher bleiben gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen, die nach der am 2. Oktober 2012 veröffentlichten Sterbetafel 2009/2011 des Statistischen Bundesamtes ermittelt und mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. Oktober 2012 - IV D 4 - S 3104/09/10001, DOK 2012/0980556 (BStBl I Seite 950) veröffentlicht wurden, auch für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. November 2014
Aktenzeichen: III R 41/12
Urteil vom 3. Juli 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. November 2014
Aktenzeichen: III R 61/12
Zur Berechnung des Progressionsvorbehalts sind steuerfreie Leistungen nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG --hier: Elterngeld-- nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit den Pauschbetrag übersteigende Werbungskosten abgezogen wurden.
Urteil vom 25. Sptember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. November 2014
Aktenzeichen: V R 49/13
Urteil vom 28. August 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. November 2014
Aktenzeichen: X R 24/12
Urteil vom 15. Juli 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. November 2014
Geschäftszeichen: IV A 4 - S 0316/13/10003 - 2014/0353090
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung dieser Grundsätze Folgendes:
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Oktober 2014
Bezug: Schreiben des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) vom 14. Mai 2014
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :007 - 2014/0939400
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14. Mai 2014, das Auslegungsfragen zum Investmentsteuergesetz enthält. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Ihren Fragen nachfolgend Stellung. Dabei habe ich Antworten aus früheren Schreiben integriert (markiert durch Fettdruck), damit den Rechtsanwendern die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zu einem Themenkomplex im Gesamtkontext vorliegt. Bei den früheren Schreiben handelt es sich um meine Antwortschreiben vom 4. Juni 2014
- IV C 1 - S 1980-1/13/10007:002, 2014/0500897 - und vom 9. Juli 2013
- IV C 1 - S 1980-1/12/10014, 2013/0654702 -.
1. Fehlende Rückgabemöglichkeit in der Abwicklungsphase oder während vorübergehender Schließung eines Investmentfonds (§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 InvStG)
Nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 InvStG wird vorausgesetzt, dass den Anlegern mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe oder Kündigung der Anteile eingeräumt wird. Die Finanzverwaltung wird das Fehlen dieser Voraussetzung nicht beanstanden, wenn die Aussetzung der Rücknahme- oder Kündigungsmöglichkeit auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne des § 98 Absatz 2 KAGB beruht und die Aussetzung nicht mehr als 36 Monate andauert. Das Gleiche gilt während einer auf höchstens 60 Monate begrenzten Abwicklungsphase eines Investmentfonds. Sieht das Aufsichtsrecht längere Fristen vor, werden diese im Einzelfall und auf Nachweis auch für steuerliche Zwecke berücksichtigt. Fehlt es an einer aufsichtsrechtlichen Frist, bleibt es bei der Höchstgrenze von 60 Monaten.
Die Abwicklungsphase beginnt mit dem Abgang einer auf die Kündigung der Verwaltung des Investmentfonds durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder durch die Verwaltungsgesellschaft gerichteten Willenserklärung.
Wenn von einem Investmentfonds zunächst die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 2 Satz 1 InvStG eingehalten wurden und dann die Rückgabemöglichkeit für einen begrenzten Zeitraum ausgeschlossen wird, wird dies von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn außergewöhnliche Umstände i. S. d. § 98 Absatz 2 Satz 1 KAGB vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen.
2. Grundsatz der Risikomischung (§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 InvStG)
Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren i. S. d. § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) wird die Finanzverwaltung in der Regel davon ausgehen, dass der Grundsatz der Risikomischung erfüllt ist.
Bei der Prüfung der Anlagebestimmungen wird es die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht beanstanden, wenn in der Anfangsphase und in der Liquidationsphase eines AIF die Risikomischung nicht eingehalten wird. Das gleiche gilt, wenn in den nachfolgend beschriebenen Fällen während einer Übergangsphase der Grundsatz der Risikomischung nicht eingehalten, aber anschließend unverzüglich wieder hergestellt wird:
Zudem wird die Finanzverwaltung es im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 InvStG als ausreichend betrachten, wenn bei Immobilienfonds innerhalb der vierjährigen Frist des § 244 KAGB und bei anderen Investmentfonds innerhalb von sechs Monaten nach der Auflage der Grundsatz der Risikomischung eingehalten wird.
Sollte die Risikomischung nicht innerhalb dieser Zeiträume erreicht sein, kann in Ausnahmefällen auch eine substantiiert dargelegte Absicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung als ausreichend erachtet werden, wenn die Investmentgesellschaft nachweist, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen an der Einhaltung des Grundsatzes der Risikomischung gehindert war.
Die Finanzverwaltung wird davon ausgehen, dass ein „nicht nur unerheblicher Umfang“ im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 4 Satz 3 InvStG jedenfalls dann vorliegt, wenn
das Vermögen eines Investmentfonds wenigstens zu 50 % in einem oder mehreren anderen risikodiversifizierten Vermögen investiert ist.
3. Begriff des Wertpapiers und Anwendbarkeit auf REIT-Anteile (§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a InvStG)
Der Begriff des Wertpapiers ist im Kapitalanlagegesetzbuch nicht gesetzlich definiert, so dass der Verweis in § 1 Absatz 2 Satz 1 InvStG auf die Begriffsbestimmungen des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anwendbar ist.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung können im Rahmen des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a InvStG die in § 193 KAGB oder dem inhaltsgleichen Artikel 2 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen genannten Wertpapiere erworben werden. Dies schließt Anteile an Investitionsgesellschaften ein, die die Voraussetzungen an ein Wertpapier im Sinne der genannten Vorschriften erfüllen.
Die Finanzverwaltung wird darüber hinaus auch die Vermögensgegenstände als Wertpapiere betrachten, die ein Spezial-AIF im Rahmen des unbestimmten Wertpapierbegriffs in § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a KAGB halten darf.
Aktien eines inländischen REIT sind Wertpapiere i. S. d. § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe a InvStG. Das gleiche gilt für Anteile an ausländischen REIT, die zum Handel an einer ausländischen Börse oder einem anderen organisierten Markt im Sinne des § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 KAGB zugelassen sind.
4. 20 %-Grenze für Beteiligungen (§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG)
Die 20 %-Grenze des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG für nicht notierte Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ist die Fortentwicklung der ehemaligen 20 %-Grenze im Investmentgesetz für Anlagen in Unternehmensbeteiligungen. Da Anteile an Personenunternehmen (Anteile an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften) nun grundsätzlich nicht mehr zu dem Kreis der zulässigen Anlagegegenstände im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG gehören, sondern nur noch Beteiligungen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, wurde die bisherige 20%-Grenze für Unternehmensbeteiligungen durch das AIFM-StAnpG sprachlich angepasst.
Beteiligungen an Personenunternehmen, die vor dem 28. November 2013 erworben wurden, genießen nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 3 InvStG Bestandsschutz und fallen unter die 20 %-Grenze. Nach diesem Stichtag erworbene Beteiligungen an Personenunternehmen sind keine zulässigen Vermögensgegenstände.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Grenze des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG, nach der mindestens 90 % in die in dem Katalog genannten Vermögensgegenstände investiert sein darf, dafür sorgen soll, dass nicht jedwede geringfügige Abweichung von den Anlagebestimmungen einen Verstoß begründet. Sie dient aber nicht dazu, dass Investmentfonds bewusst und planmäßig dauerhaft unzulässige Vermögensgegenstände halten. Wenn ein OGAW oder AIF die Voraussetzungen an einen Investmentfonds erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob der Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird. Anteile an Investmentfonds fallen unabhängig von ihrer Rechtsform unter die zulässigen Anlagegegenstände im Sinne des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 Buchstabe h InvStG.
Sofern bei einzelnen Vermögensgegenständen Zweifel bestehen, ob diese zulässige Vermögensgegenstände im Sinne des Katalogs des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG sind, sollten die Verbände diese Zweifelsfälle mitteilen. Die Finanzverwaltung wird bei ihrer Rechtsauffassung die etwaigen Rechtsunsicherheiten aufgrund der Neuregelung berücksichtigen und erforderlichenfalls Übergangserleichterungen einräumen.
5. Unwiderrufliche erworbene Unternehmensbeteiligungen (§ 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 3 InvStG)
Nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 3 InvStG dürfen innerhalb der 20 %-Grenze auch Unternehmensbeteiligungen gehalten werden, die vor dem 28. November 2013 erworben wurden. Maßgebend für die Bestandsschutzregelung in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 3 und § 22 Absatz 2 InvStG ist der Zeitpunkt des sachenrechtlichen Erwerbs. Aus Billigkeitsgründen wird die Finanzverwaltung aber auch dann eine Unternehmensbeteiligung als erworben betrachten, wenn vor dem 28. November 2013 ein Vertrag abgeschlossen wurde, in dem sich eine Investmentgesellschaft unwiderruflich zum Erwerb einer Beteiligung an einem Unternehmen verpflichtet hat und vor diesem Stichtag zumindest eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht wurde. Einem unwiderruflichen Erwerb steht es nicht entgegen, wenn sich der Investmentfonds ein Rücktrittsrecht wegen Schlecht- oder Nichtlieferung vorbehalten hat.
6. Wesentlicher Verstoß gegen Anlagebestimmungen - Statuswechsel eines Ziel-Investmentfonds (§ 1 Absatz 1d InvStG)
Führt der Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitionsgesellschaft dazu, dass diese Beteiligung keinen zulässigen Vermögensgegenstand mehr darstellt, ist dies beim Dachfonds als passive Grenzverletzung zu werten, die nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht sofort zu einem wesentlichen Verstoß im Sinne des § 1 Absatz 1d InvStG auf Ebene des Dachfonds führt. Der Dachfonds muss jedoch, sobald er Kenntnis von dem Wechsel des Steuerstatus eines Zielfonds zu einer Investitionsgesellschaft erhält, so schnell ihm das möglich und zumutbar ist, die Vorgaben des § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG wieder erfüllen.
Es liegt keine passive Grenzverletzung vor, wenn trotz des Statuswechsels des Zielfonds auf Ebene des Dachfonds die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1b Satz 2 InvStG eingehalten werden. In diesem Zusammenhang wird allerdings auf die Antwort zu § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG hingewiesen.
7. Steuerliche Behandlung von REIT-Dividenden und Veräußerungsgewinne aus REIT-Anteilen (§ 2 Absatz 2 InvStG)
Soweit Erträge eines Investmentfonds aus Ausschüttungen einer REIT-Aktiengesellschaft oder einer anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse i. S. d. § 19 Absatz 5 REITG stammen, ist weiterhin § 2 Absatz 2 Satz 1 InvStG i. V. m. § 19 REITG anzuwenden. Auf die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer REIT-Aktiengesellschaft oder an einer anderen REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse i. S. d. § 19 Absatz 5 REITG, die nicht als AIF zu qualifizieren ist, ist weiterhin § 2 Absatz 2 Satz 2 InvStG i. V. m. § 19 REITG anzuwenden.
8. Behandlung von Schachtelbeteiligungen eines Ziel-Investmentfonds auf Ebene eines Dach-Investmentfonds (§ 15 Absatz 1a InvStG)
§ 15 Absatz 1a Satz 2 InvStG setzt eine mindestens 10 %-ige Beteiligung „des Investmentfonds“ voraus. D. h. auf Ebene des Investmentfonds selbst muss die Beteiligungsgrenze erreicht werden. Eine transparente Berücksichtigung von Beteiligungen eines Ziel- Investmentfonds auf Ebene eines Dach-Investmentfonds ist für die Zwecke der Beteiligungsgrenze nicht gesetzlich geregelt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine derartige komplexe Durchschau in diesem Fall regeln wollte. Eine Durchschau wäre nur möglich, wenn der Dach-Investmentfonds detailliert weiß, in welche Aktien die Ziel-Investmentfonds investiert sind. Es sind jedoch keinerlei gesetzliche Regelungen implementiert, mit denen eine Weitergabe derartiger Information von Ziel-Investmentfonds an Dach-Investmentfonds gewährleistet werden könnte. Vielmehr zeigt sich an Satz 6 des § 15 Absatz 1a InvStG, dass der Gesetzgeber bemüht war, komplexe Zusammenrechnungen von verstreuten Beteiligungen zu vermeiden.
Aus den genannten Gründen ist eine transparente Berücksichtigung von Beteiligungen eines Ziel-Investmentfonds auf Ebene eines Dach-Investmentfonds abzulehnen. Dies gilt auch für den Fall, dass in einem Ziel-Investmentfonds bereits die Beteiligungsgrenze von 10 % überschritten wird und an dem Dach-Investmentfonds nur eine geringe Zahl von Anlegern beteiligt ist.
9. AStG-Hinzurechnungsbesteuerung auf Fondsebene (§ 19 Absatz 4 InvStG)
Ist ein Investmentfonds an einer ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaft i. S. d. § 19 Absatz 1 Satz 1 InvStG beteiligt, kann es aufgrund § 19 Absatz 4 Satz 1 InvStG zur Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG kommen, wenn
Auf Ebene des Investmentfonds sind die gesondert festzustellenden Hinzurechnungsbeträge als sonstige Erträge zu erfassen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist nach § 19 Absatz 4 Satz 2 InvStG § 3 Nummer 41 EStG anzuwenden. D. h. soweit die Hinzurechnungs-beträge bereits als sonstige Erträge in Vorjahren erfasst wurden, sind die Ausschüttungen der Kapital-Investitionsgesellschaft steuerneutral zu behandeln (§ 3 Nummer 41 Buchstabe a EStG). Diese steuerneutralen Ausschüttungen sind in den Besteuerungsgrundlagen als ausgeschüttete ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa InvStG auszuweisen und unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug.
Bei der Veräußerung des Anteils an der Kapital-Investitionsgesellschaft sind die bereits als sonstige Erträge in Vorjahren erfassten Hinzurechnungsbeträge vom Veräußerungserlös abzuziehen, soweit sie nicht bereits steuerneutral ausgeschüttet wurden. Die jeweiligen 7-Jahresfristen des § 3 Nummer 41 Buchstabe a und b EStG sind anzuwenden.
10. Beteiligung an einem Real Estate Investment Trust - REIT - (§ 19 InvStG)
Aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung ist auf einen REIT i. S. d. REIT-Gesetzes oder auf eine andere REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse i. S. d. § 19 Absatz 5 REITG das Investmentsteuergesetz nicht anwendbar.
Wenn Investmentfonds Anteile an einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse halten und unklar ist, ob es sich dabei um eine Kapital-Investitionsgesellschaft handelt oder ob das REIT-Gesetz anwendbar ist, hat der Investmentfonds grundsätzlich § 19 InvStG anzuwenden. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, sind Hinzurechnungsbeträge nach § 19 Absatz 4 InvStG i. V. m. §§ 7 bis 12 AStG anzusetzen. Dabei ist für die Frage, ob die Beteiligungsschwellen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 AStG erreicht werden, auf die Ebene des Investmentfonds und nicht auf die Ebene der Anleger abzustellen.
Die Finanzverwaltung wird es aber nicht beanstanden, dass die Investmentfonds davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des Außensteuergesetzes nicht vorliegen, wenn folgende Umstände gegeben sind:
11. Fehlerhafte Klassifikationen von Datendienstleistern der Finanzwirtschaft
Wenn ein Datendienstleister der Finanzwirtschaft eine unzutreffende Klassifikation für einen investmentsteuerrechtlich relevanten Vorgang vorgenommen hat, die von einem Investmentfonds übernommen wurde, und sich herausstellt, dass diese Klassifikation unzutreffend war, sind die Besteuerungsgrundlagen entsprechend zu korrigieren. Insbesondere sind ggf. Unterschiedsbeträge nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 InvStG oder nach § 13 Absatz 4 InvStG zu berücksichtigen oder bereits abgegebene Feststellungserklärungen nach § 153 Absatz 1 Satz 1 AO richtig zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. November 2014
Bezug: Ihre Schreiben vom 7. Februar 2014, 20. März 2014 und vom 9. Oktober 2014
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :004 - 2014/0973144
Sehr geehrte Damen und Herren,
der BVI hat in einem Schreiben vom 9. Oktober 2014 zwei ergänzende Fragen zur Aufteilung der allgemeinen Werbungskosten nach § 3 Absatz 3 InvStG gestellt. Und zwar bittet er um Bestätigung,
Die Antworten auf diese beiden weiteren Fragen habe ich zur besseren Verständlichkeit in die bereits an Sie versandte Antwort (BMF-Schreiben vom 22. September 2014; IV C 1 - S 1980-1/13/10007:004; 2014/0816153) eingefügt. Die Ergänzungen in Textziffer 1.c. und 2. sind im Fettdruck kenntlich gemacht.
Das ergänzte Schreiben lautet wie folgt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für Ihre Schreiben vom 7. Februar 2014 sowie vom 20. März 2014, die ich wegen der Parallelität der Fragestellungen zur Auslegung und praktischen Umsetzung des § 3 Absatz 3 InvStG i. d. F. des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I Seite 4318) zusammenhängend beantworten werde. Die Fragen der ALFI zur Anwendung des § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 1 InvStG auf Ziel-Investmentfonds und zur Angleichung der Übergangsfristen für „Alt“-Fonds waren Gegenstand von gesonderten Antwortschreiben.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:
1. Grundregeln zur steuerlichen Berücksichtigung der mittelbaren Werbungskosten (Allgemeinkosten)
Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 InvStG sind die Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen (unmittelbare Werbungskosten, Direktkosten), bei den jeweiligen Einnahmen abzuziehen. Die verbleibenden Werbungskosten (= mittelbare Werbungskosten) werden im Weiteren als Allgemeinkosten bezeichnet. Die Abziehbarkeit der Allgemeinkosten richtet sich nach § 3 Absatz 3 Satz 3 bis 9 InvStG.
Die Regelungen zur Ermittlung des Gesamtvermögens als Brutto- oder Nettovermögen nach Randziffer 59 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (BStBl I S. 931) sind weiterhin anzuwenden.
a. Ebene 1
Die Allgemeinkosten sind nach § 3 Absatz 3 Satz 3 InvStG in einem ersten Schritt zwischen drei Einnahme-Typen aufzuteilen. Nämlich auf
Die Aufteilung der Allgemeinkosten richtet sich nach dem jeweiligen durchschnittlichen Vermögen des Vorjahres, das Quelle der jeweiligen Einnahme-Art ist (DBA-Quellvermögen, Aktien-Quellvermögen und sonstiges Quellvermögen) im Verhältnis zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen des Vorjahres, im Falle des Einnahme-Typs 2 vermindert um das Vermögen im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 InvStG (DBA-Quellvermögen). Die nach Aufteilung der Allgemeinkosten auf die Einnahme-Typen 1 und 2 verbleibenden Allgemeinkosten stellen die dem Einnahme-Typ 3 zuzurechnenden Allgemeinkosten dar.
Aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen können bei Immobilien die laufenden Einnahmen steuerbefreit sein, während die Gewinne aus der Veräußerung der gleichen Immobilien nicht steuerbefreit sind. Es wird deshalb nicht beanstandet, wenn Vermögen, welches Quelle sowohl von DBA-steuerbefreiten Einnahmen als auch Quelle von nicht DBA-steuerbefreiten Einnahmen ist, zur Aufteilung der Allgemeinkosten auf der Ebene 1 dem sonstigen Quellvermögen zugerechnet wird.
b. Ebene 2
In einem zweiten Schritt werden die Allgemeinkosten innerhalb der Typen der Ebene 1 zwischen einerseits „laufenden Einnahmen“ und andererseits „sonstigen Gewinnen oder Verlusten aus Veräußerungsgeschäften“ aufgeteilt (§ 3 Absatz 3 Satz 4 und 5 InvStG).
Laufende Einnahmen sind nach der gesetzlichen Definition des § 3 Absatz 3 Satz 3 InvStG Einnahmen der in § 1 Absatz 3 Satz 3 InvStG bezeichneten Art. Darunter fallen insbesondere Zinsen (einschließlich Stückzinsen und abgegrenzter Zinsen), Dividenden, Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen, die nicht unter § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis f InvStG fallen (z. B. Garantiezertifikate, Stufenzinsanleihen, inflationsindexierte Anleihen etc., im Weiteren als „Finanzinnovationen“ bezeichnet), Mieten und Veräußerungsgewinne aus Immobilien innerhalb der 10-jährigen Frist für private Veräußerungsgeschäfte.
Unter den Begriff der „sonstigen Gewinne oder Verluste aus Veräußerungsgeschäften“ fallen alle Einnahmen, die keine laufenden Einnahmen sind. Sie werden im Weiteren als „übrige Einnahmen“ bezeichnet. Zu den übrigen Einnahmen gehören insbesondere Veräußerungsgewinne aus Immobilien außerhalb der 10-jährigen Frist für private Veräußerungsgeschäfte, aus Aktien oder aus sonstigen Kapitalforderungen, die unter § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis f InvStG fallen (z. B. festverzinsliche Anleihen, Nullkupon-Anleihen), aber auch Stillhalterprämien und Gewinne aus Termingeschäften. Die übrigen Einnahmen können - anders als laufende Einnahmen - steuerneutral thesauriert werden.
Verteilungsmaßstab
Der Maßstab für die Aufteilung der Allgemeinkosten richtet sich innerhalb der Einnahme-Typen der Ebene 1 jeweils nach der Höhe der positiven Salden der laufenden Einnahmen und der Höhe der positiven Salden der übrigen Einnahmen des Vorjahres (§ 3 Absatz 3 Satz 4 InvStG).
Wenn entweder die Salden aller Kategorien von laufenden Einnahmen oder die Salden aller Kategorien von übrigen Einnahmen des Vorjahres negativ sind, sind die Allgemeinkosten vollumfänglich der positiven Einnahme-Art zuzuordnen. Wenn sowohl alle laufenden als auch alle übrigen Einnahmen negativ sind, werden die Allgemeinkosten hälftig zwischen ihnen aufgeteilt (§ 3 Absatz 3 Satz 9 InvStG).
Keine Berücksichtigung von Direktkosten
Laufende oder übrige Einnahmen sind grundsätzlich Bruttogrößen. D. h., es ist in der Regel der tatsächlich zugeflossene Betrag maßgebend. Ausnahmen ergeben sich daraus, dass bei der Ertragsermittlung eines Investmentfonds die Regelungen des § 20 Absatz 4 EStG anzuwenden sind. Danach sind insbesondere bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen die Anschaffungskosten und die Transaktionskosten abzuziehen. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus Immobilien sind die um die steuerliche Absetzung für Abnutzung reduzierten Anschaffungskosten anzusetzen. Werbungskosten bleiben dagegen bei der Ermittlung der Höhe der Einnahmen generell unberücksichtigt.
Ertragsausgleich
Der Ertragsausgleich ist bei der Verhältnisbildung zu berücksichtigen. Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn der Ertragsausgleich für Anteilklassen unberücksichtigt bleibt, für die keine Besteuerungsgrundlagen nach dem Investmentsteuergesetz berechnet werden.
c. Ebene 3
In einem dritten Schritt ist innerhalb der laufenden Einnahmen und innerhalb der übrigen Ein-nahmen eine weitere Zuordnung der Allgemeinkosten vorzunehmen.
Kategorien von laufenden Einnahmen und von übrigen Einnahmen
Das Gesetz enthält keine explizite Regelung dazu, zwischen welchen Kategorien von laufenden Einnahmen und welchen Kategorien von übrigen Einnahmen zu unterscheiden ist. Zu berücksichtigen ist jedoch die Regelung des § 3 Absatz 4 InvStG, nach der negative Erträge nur mit positiven Erträgen der gleichen Art verrechnet werden dürfen. Eine Gleichartigkeit setzt voraus, dass auf Ebene des Anlegers die gleichen materiellen Auswirkungen einschließlich des Steuerabzugs eintreten. Zwischen diesen sich aus der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung auf Anlegerebene ergebenden Ertragsarten (Verlustverrechnungskategorien nach Anhang 3 zu Randziffer 70 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 - IV C 1 - S 1980-1/08/10019; 2009/0539738 -, BStBl I 2009, S. 931) ist auch für die Aufteilung der Allgemeinkosten auf der zweiten und dritten Ebene zu unterscheiden.
Sofern aufgrund anderer investmentsteuerrechtlicher Normen innerhalb der Verlustverrechnungskategorien Unterkategorien zu bilden sind (z. B. zwischen relevanten und nicht relevanten Zinserträgen i. S. d. Zinsschrankenregelung nach § 2 Absatz 2a InvStG), sind diese ebenfalls für die Zwecke der Aufteilung der Allgemeinkosten auf der zweiten und dritten Ebene zu berücksichtigen.
Verteilungsmaßstab
Die Verteilung richtet sich wiederum nach den Vorjahresdaten, und zwar für laufende Einnahmen nach dem Verhältnis der jeweiligen positiven Salden der laufenden Einnahmen zueinander (§ 3 Absatz 3 Satz 6 InvStG). Einnahme-Kategorien mit einem negativen Vorjahres-Saldo bleiben unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für die Aufteilung der Allgemeinkosten innerhalb der übrigen Einnahmen (§ 3 Absatz 3 Satz 8 InvStG).
Beispiel:
Ein Investmentfonds hat im Vorjahr folgende Einnahmen erzielt:
Alle Einnahmen fallen unter den Einnahme-Typ 3 (sonstige Einnahmen). Innerhalb der sonstigen Einnahmen ist wiederum zwischen den laufenden und den übrigen Einnahmen zu unterscheiden. Laufende Einnahmen stellen die Verluste aus den Garantiezertifikaten, die inländischen REIT-Dividenden und die ausländischen REIT-Dividenden dar. Als Saldo der laufenden Einnahmen sind 400 € anzusetzen; die Verluste aus den Garantiezertifikaten bleiben unberücksichtigt.
Übrige Einnahmen sind die Termingeschäftsgewinne und die Veräußerungsverluste aus Nullkupon-Anleihen, die zu saldieren sind, weil sie zu einer Verlustverrechnungskategorie gehören. Als Saldo der übrigen Einnahmen sind 600 € anzusetzen.
Die Allgemeinkosten sind daher zu 400/1000 auf die laufenden Einnahmen und zu 600/1000 auf die übrigen Einnahmen aufzuteilen. Innerhalb der laufenden Einnahmen ist eine Aufteilung zu 100/400 auf die inländischen REIT-Dividenden und zu 300/400 auf die ausländischen REIT-Dividenden vorzunehmen. Bei den übrigen Einnahmen sind die Allgemeinkosten in voller Höhe den Termingeschäften zuzuordnen.
Das Gesetz enthält keine Regelung, wie die Allgemeinkosten auf der Ebene 3 aufzuteilen sind, wenn alle Einnahme-Kategorien negativ sind. Die Finanzverwaltung wird daher grundsätzlich alle sachgerechten und kontinuierlich fortgeführten Verteilungsmaßstäbe akzeptieren.
2. Behandlung von Anteilklassen
Die Aufteilung der Allgemeinkosten hat für alle Anteilklassen eines Investmentfonds oder eines Teilfonds nach einem einheitlichen Maßstab zu erfolgen. D. h. der Verteilungsmaßstab ist auf Ebene des Investmentfonds oder des Teilfonds unter Einbeziehung des Ertragsausgleichs zu berechnen und dieser Verteilungsmaßstab ist auf sämtliche Anteilklassen anzuwenden. Wenn sich daraus keine wesentlichen Abweichungen ergeben, wird die Finanzverwaltung einen auf Ebene einer einzelnen Anteilklasse berechneten Verteilungsmaßstab nicht beanstanden. Unterschiede, die sich aufgrund von Geschäften zur Währungsabsicherung verschiedener Anteilscheinklassen ergeben (z. B. befinden sich in einem Investmentfonds Wertpapiere, die in US-Dollar notieren; eine Anteilklasse notiert in US-Dollar, eine andere in Euro, weshalb hier eine Währungsabsicherung erfolgt), sind keine wesentlichen Abweichungen.
Bei neu aufgelegten Anteilklassen sind die Vorjahreswerte des Investmentfonds oder des Teil-fonds zu Grunde zu legen.
3. Neu aufgelegte Investmentfonds
Die Randziffer 68 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (BStBl I 2009, S. 931) ist bei neu aufgelegten Investmentfonds nur hinsichtlich der Aufteilung der Allgemeinkosten auf der Ebene 1, also zwischen den „DBA-Einnahmen“, „Aktien-Einnahmen“ und den „Sonstigen Einnahmen“, weiterhin anzuwenden.
Die Aufteilung der Allgemeinkosten auf der Ebene 2 hat nach § 3 Absatz 3 Satz 9 InvStG zwischen den laufenden und den übrigen Einnahmen hälftig zu erfolgen.
Hinsichtlich der Ebene 3, also zur Aufteilung innerhalb der verschiedenen Kategorien von laufenden und von übrigen Einnahmen, kann § 3 Absatz 3 Satz 6 InvStG mangels Vorjahresdaten nicht angewendet werden. Die Finanzverwaltung wird hier jeden sachgerechten und folgerichtig umgesetzten Verteilungsmaßstab anerkennen. Insbesondere darf auf eine anteilige Zuordnung oder Monatsendwerte oder den Durchschnitt der Monatsendwerte des aktuellen Geschäftsjahres abgestellt werden.
4. Dach-Investmentfonds
Die dargestellten Regelungen zum Abzug der Allgemeinkosten sind grundsätzlich auch anzuwenden, wenn ein Dach-Investmentfonds die Erträge aus einem Ziel-Investmentfondsanteil ermittelt. Häufig stehen einem Dach-Investmentfonds aber keine hinreichend detaillierten Informationen über die Vermögensstruktur und die Zusammensetzung der Einnahmen der Ziel-Investmentfonds zur Verfügung. Aus diesem Grund können die Dach-Investmentfonds die folgenden Vereinfachungen in Anspruch nehmen:
Die Aufteilung der Allgemeinkosten entsprechend dem DBA-Quellvermögen, Aktien-Quellvermögen und sonstigen Quellvermögen (Ebene 1) kann weiterhin nach der in Randziffer 66 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 (BStBl I 2009, S. 931) unterstellten Vermögenszusammensetzung vorgenommen werden.
Danach wird unterstellt, dass das Vermögen der Zielfonds für folgende Fondstypen wie folgt strukturiert ist:
Aktienfonds: | 90 % Aktien und 10 % Barmittel |
Geldmarkt-/Rentenfonds: | 100 % Renten |
Derivatefonds | 10 % Aktien und 90 % Derivate bzw. Barmittel |
Immobilienfonds mit Schwerpunkt Deutschland | 50 % inländische Immobilien, 30 % ausl. Immobilien (DBA-Freistellung), 20 % Barmittel |
Immobilienfonds mit Schwerpunkt Ausland | 80 % ausländische Immobilien (DBA-Freistellung), 20 % Barmittel |
gemischte Fonds mit mehr als 70 % Aktienanteil | 70 % Aktienanteil 30 % Renten bzw. Barmittel |
sonstige: | 50 % Aktien und 50 % Renten |
Für die Aufteilung zwischen den laufenden und den übrigen Einnahmen (Ebene 2) kann der Dachfonds folgende Vereinfachung anwenden:
Als laufende Einnahmen gelten die von dem Zielfonds ausgeschütteten Erträge der in § 1 Absatz 3 Satz 3 InvStG bezeichneten Art und die ausschüttungsgleichen Erträge des Zielfonds. Andere ausgeschüttete Erträge und die Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Zielfondsanteilen gelten als übrige Einnahmen.
5. Nichtbeanstandungsregelung
Für Geschäftsjahre eines Investmentfonds, die vor dem 1. April 2015 begonnen haben, wird nicht beanstandet, wenn eine von diesem Schreiben abweichende, aber in sich folgerichtig umgesetzte und nicht willkürlich erscheinende Aufteilung der Werbungskosten vorgenommen wurde. Eine rückwirkende Korrektur wird die Finanzverwaltung nicht verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. November 2014
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2742-a/07/10001 :009 - 2014/0612649
Der Bundesfinanzhof hat am 18. Dezember 2013 - I B 85/13 - in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass Zweifel an der Verfassungskonformität der Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG (sog. Zinsschranke) bestehen, und deshalb die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids nach § 69 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 3 Satz 1 FGO gewährt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist der Beschluss über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
1. Keine Zweifel an der Verfassungskonformität der Norm
Die vom Bundesfinanzhof geäußerten Zweifel an der Verfassungskonformität der Vorschriften des § 4h EStG und § 8a KStG sind nicht berechtigt. Der Bundesfinanzhof begründet seine Zweifel mit einem Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Folgerichtigkeitsgebot (Artikel 3 GG). Hierbei verkennt der Bundesfinanzhof, dass ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip - unabhängig von weiteren sachlichen Gründen, die eine Abweichung davon erlauben würden - schon insofern vermieden wird, als die Zinsschranke ohnehin veranlagungszeitraumübergreifend konzipiert ist. Zinsaufwendungen sind aufgrund der Vortragsmöglichkeit nach § 4h Absatz 1 Satz 5 EStG allenfalls vorübergehend nicht abziehbar. Die Entscheidung steht insoweit in Widerspruch zu anderen aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Absatz 2 Satz 1 EStG bzw. § 10a Satz 2 GewStG (vgl. BFH-Urteile vom 22. August 2012, I R 9/11, BStBl 2013 II S. 512; vom 20. September 2012, IV R 36/10, BStBl 2013 II S. 498 und IV R 29/10, BStBl 2013 II S. 505; sowie vom 3. Januar 2013, I R 35/12, BStBl 2013 II S. 508).
Im Übrigen ist die Regelung zur Zinsschranke verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sie zielgerichtet Gewinnverlagerungen im Konzern einschränkt und damit zugleich einen qualifizierten Fiskalzweck verfolgt. Dies wird vom Bundesfinanzhof weithin ausgeklammert, indem er die Zinsschranke überwiegend unter dem Aspekt einer Missbrauchsbekämpfungsvorschrift würdigt.
Überdies hat bislang kein Finanzgericht (auch nicht der Bundesfinanzhof) die Regelung der Zinsschranke gemäß Artikel 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die beiden - soweit ersichtlich einzigen - hierzu ergangenen erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidungen sprechen sich für die Verfassungskonformität der Zinsschranke aus (Urteile des FG Baden-Württemberg vom 26. November 2012 6 K 3390/11, DStRE 2014 S. 452 [Revision anhängig unter I R 2/13] sowie des Niedersächsischen FG vom 11. Juli 2013, 6 K 226/11, EFG 2013 S. 1790 [Revision anhängig unter I R 57/13]).
2. Besonderes Aussetzungsinteresse
Selbst in der - hier derzeit nicht gegebenen - Situation eines anhängigen konkreten Normenkontrollverfahrens nach Artikel 100 Absatz 1 GG vor dem Bundesverfassungsgericht kann im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes eine Aussetzung der Vollziehung nur bei einem besonderen berechtigten Interesse des Steuerpflichtigen gewährt werden.
Bei der Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Aussetzung bzw. der Aufhebung der Vollziehung eines Steuerbescheids vorliegt, ist das individuelle Interesse des Steuerpflichtigen mit den gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung auf den Gesetzesvollzug und das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung an (BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 1990, III B 144/89, BStBl 1991 II S. 104; vom 27. August 2002, XI B 94/02, BStBl 2003 II S. 18; vom 11. Juni 2003, IX B 16/03, BStBl 2003 II S. 663; vom 1. April 2010, II B 168/09, BStBl 2010 II S. 558; vom 9. März 2012, VII B 171/11, BStBl 2012 II S. 418; und vom 13. März 2012, I B 111/11, BStBl II 2012 S. 611).
Die vom Bundesfinanzhof in der Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - I B 85/13 - vorgenommene „Interessenabwägung“ stellt entscheidend auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung ab, das seines Erachtens im Hinblick auf die Zinsschranke vergleichsweise gering zu gewichten sei. Die Gefahren für die öffentlichen Haushalte sind aber schon deshalb nicht als gering einzustufen, weil sich die finanziellen Auswirkungen bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts seit dem Veranlagungszeitraum 2008 über etliche Jahre aufsummieren würden.
Ein besonderes persönliches Interesse des Steuerpflichtigen wurde vom Bundesfinanzhof ohne weitere Begründung nicht geprüft. Ein solches lag im Streitfall auch nicht vor, da dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde lag, bei dem es bei einem großen Unternehmen mit Zinsaufwendungen von rund 10 Mio. € um eine Körperschaftsteuerschuld von lediglich rund 11.600 € ging.
Diese Entscheidung steht damit insbesondere in Widerspruch zu aktuellen Entscheidungen anderer Senate des Bundesfinanzhofs. So hat der II. Senat in einem Verfahren zur Erbschaftsteuer im Hinblick auf den hohen Barwert einer vermachten Rente ausdrücklich auch darauf abgestellt, dass der Steuerpflichtige mangels des Erwerbs liquider Mittel (wie z. B. Bargeld) zur Entrichtung der festgesetzten Erbschaftsteuer eigenes Vermögen hätte einsetzen oder die erworbenen Vermögensgegenstände hätte veräußern oder belasten müssen (BFH vom 21. November 2013, II B 46/13, BStBl 2014 II S. 263; ähnlich auch BFH vom 1. April 2010, II B 168/09, BStBl 2010 II S. 558). In einem Verfahren zur Kernbrennstoffsteuer hat der VII. Senat ausdrücklich verlangt, dass „durch die sofortige Vollziehung der angefochtenen Steueranmeldung irreparable Nachteile oder eine unzumutbare Härte drohen würden“ (BFH-Beschluss vom 9. März 2012, VII B 171/11, BStBl 2012 II S. 418).
3. Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte
§ 361 Absatz 2 Satz 2 2. Alt. AO und § 69 Absatz 2 Satz 2 2. Alt. FGO bleiben unberührt. Aussetzung der Vollziehung kann danach gewährt werden, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. November 2014
Aktenzeichen: VI R 80/13
Erlässt das Finanzamt vor Ablauf der Einspruchsfrist eine (Teil)Einspruchsentscheidung, ist ein nochmaliger Einspruch gegen die Steuerfestsetzung nicht statthaft, auch wenn er innerhalb der noch währenden Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) eingelegt worden ist.
Urteil vom 18. September 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. November 2014
Aktenzeichen: II R 29/13
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV, ex-Art. 43 EG) einer Regelung in einem Mitgliedstaat entgegen, nach der ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland beim Tod eines inländischen Erblassers auch dessen Vermögensgegenstände, die in einer unselbständigen Zweigstelle des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat verwahrt oder verwaltet werden, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer im Inland zuständigen FA anzuzeigen hat, wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen?
Urteil vom 1. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. November 2014
Aktenzeichen: IV R 44/11
Gewinne aus Entschädigungen, die für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt geleistet werden, sind als Sondergewinne gemäß § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG in den Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13a Abs. 3 EStG einzubeziehen.
Urteil vom 25. September 2014
Zum ArtikelDen Gewinner erwartet ein Preisgeld in Höhe von 3.000 Euro und eine Einladung nach Madrid zum Kongress der International Fiscal Association (I.F.A.) 2016. Die Auszeichnung wird im Mai 2015 auf dem DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS in Hamburg verliehen.
Bewerbungen sind bis zum 31. Dezember 2014 an die Bundessteuerberaterkammer, zu Händen der Hauptgeschäftsführerin Nora Schmidt-Kesseler, Behrenstraße 42, 10117 Berlin zu richten. Die ausführlichen Teilnahmebedingungen sind hier abrufbar.
Für Fragen steht den Bewerbern Cornelia Metzing, Telefon: 030 240087-66, E-Mail: steuerrecht@bstbk.de zur Verfügung.
Europäische Kommission bewertet wirtschaftliche Folgen der länderspezifischen Berichterstattungspflicht nach der Eigenkapitalrichtlinie Die Kommission hat heute einen Bericht über die allgemeine Bewertung der wirtschaftlichen Folgen der länderspezifischen Berichterstattungspflicht für Banken und Wertpapierfirmen unter Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) angenommen. Bewertet wird in diesem Bericht der Kommission insbesondere, ob die Berichterstattungspflicht möglicherweise mit erheblichen nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist.Vizepräsident Michel Barnier, zuständig für Binnenmarkt und Dienstleistungen, erklärte dazu: „Mithilfe der länderspezifischen Berichterstattung können sich Interessenträger einen besseren Überblick über die Strukturen von Gruppen, ihre Tätigkeiten und Standorte verschaffen und nachvollziehen, ob Steuern am Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeiten gezahlt werden. Die verpflichtende länderspezifische Berichterstattung ist ein wichtiges Element der unternehmerischen Verantwortung von Instituten gegenüber Interessenträgern und der Gesellschaft und wird dazu beitragen, das Vertrauen in den Bankensektor wiederherzustellen. Der heute angenommene Bericht zeigt, dass die Berichterstattungspflichten unter der CRD IV keine erheblichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, auf Investitionen, auf die Verfügbarkeit von Krediten sowie die Stabilität des Finanzsystems erwarten lassen.“
Laut dem Bericht, der sich auf die Ergebnisse einer öffentlichen Konsultation, eines Round-Table-Gesprächs und einer externen Studie stützt, erwarten die Interessenträger gewisse positive Auswirkungen auf die Transparenz und Rechenschaftslegung des europäischen Finanzsektors sowie auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in diesen. Sie sind jedoch auch der Ansicht, dass die Transparenz von weiteren Orientierungshilfen zur Gewährleistung einer einheitlichen Umsetzung in den Mitgliedstaaten profitieren würde. Einige Interessenträger verweisen etwa auf die folgenden positiven Auswirkungen:
Investoren werden sachkundigere Investitionsentscheidungen treffen können und eher in der Lage sein, Banken zur Rechenschaft zu ziehen.
Die Berichterstattungspflicht wird das Risikomanagement der berichtspflichtigen Institute verbessern und so das Risiko von Skandalen schmälern und die Stabilität des Finanzsektors stärken.
Die Ergebnisse der ökonometrischen Analyse deuten darauf hin, dass eine qualitativ verbesserte Offenlegung – eines der Hauptziele der Berichterstattungspflicht – zahlreiche positive Auswirkungen hätte:
Sie kann zu einer Verringerung der Eigenkapitalkosten führen, was in Form von niedrigeren Kreditzinsen an Unternehmen und Haushalte weitergegeben werden könnte und dadurch der Verfügbarkeit von Krediten und Investitionen zuträglich wäre.
Zudem kann sie die Fähigkeit der berichtspflichtigen Institute einschränken, ihre tatsächlichen Unternehmensergebnisse zu verschleiern (kreative Buchführung).
Darüber hinaus kann sie die Qualität der Rechnungslegung verbessern, was zu erhöhter Wettbewerbsfähigkeit und Finanzstabilität führen könnte.
In Artikel 89 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD IV) ist eine neue länderspezifische Berichterstattungspflicht gegenüber der Öffentlichkeit für Banken und Wertpapierfirmen vorgesehen: Diese Institute werden verpflichtet, jährlich – aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Drittländern, in denen sie über eine Niederlassung verfügen – folgende Angaben offenzulegen:
Die Kommission ist zudem angehalten, die möglichen negativen wirtschaftlichen Folgen einer allgemeinen Bewertung zu unterziehen, die auch die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, auf Investitionen und auf die Verfügbarkeit von Krediten sowie die Stabilität des Finanzsystems einschließt. Zeigt der Bericht der Kommission erhebliche nachteilige Auswirkungen auf, so zieht die Kommission die Vorlage eines geeigneten Gesetzgebungsvorschlags zur Änderung der Berichterstattungspflicht in Erwägung und kann beschließen, diese Pflicht aufzuschieben.
Für die Erstellung der Bewertung hat die Kommission auf dreierlei Wegen Informationen eingeholt: Wie in der Richtlinie vorgesehen, hat sie zunächst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) konsultiert. Des Weiteren wurden Interessenträger direkt konsultiert, darunter einige an der Thematik interessierte Organisationen der Zivilgesellschaft und die 14 in der EU zugelassenen global systemrelevanten Institute. Zudem wurde über eine offene Ausschreibung eine Studie über die möglichen positiven und negativen Folgen der Berichterstattungspflicht an einen externen Auftragnehmer vergeben. Die Studie des externen Auftragnehmers umfasst eine Befragung von Interessenträgern und eine ökonometrische Analyse.
Näheres dazu unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/company/modern/corporate_governance_in_financial_institutions_de.htm
http://ec.europa.eu/internal_market/accounting/country-reporting/index_de.htm
http://ec.europa.eu/internal_market/bank/regcapital/legislation-in-force/index_de.htm
Den Gewinner erwartet ein Preisgeld in Höhe von 3.000 Euro und eine Einladung nach Madrid zum Kongress der International Fiscal Association (I.F.A.) 2016. Die Auszeichnung wird im Mai 2015 auf dem DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS in Hamburg verliehen.
Bewerbungen sind bis zum 31. Dezember 2014 an die Bundessteuerberaterkammer, zu Händen der Hauptgeschäftsführerin Nora Schmidt-Kesseler, Behrenstraße 42, 10117 Berlin zu richten. Die ausführlichen Teilnahmebedingungen sind hier abrufbar.
Für Fragen steht den Bewerbern Cornelia Metzing, Telefon: 030 240087-66, E-Mail: steuerrecht@bstbk.de zur Verfügung.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. November 2014
Aktenzeichen: II R 43/12
Urteil vom 27. August 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. November 2014
Aktenzeichen: X R 13/12
Urteil vom 20. August 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. November 2014
Aktenzeichen: VIII R 18/11
Liegt der Schwerpunkt der Berufstätigkeit eines Steuerpflichtigen in der umfangreichen Informationsbeschaffung rund um spezielle aktuelle Gesetzgebungsvorhaben und der diesbezüglichen Berichterstattung gegenüber seinen Auftraggebern, erzielt er damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er übt weder eine schriftstellerische noch eine wissenschaftliche oder eine journalistenähnliche Tätigkeit aus.
Urteil vom 14. Mai 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. November 2014
Aktenzeichen: VII R 54/11
Urteil vom 24. September 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. November 2014
Aktenzeichen: V R 7/14
Betriebsvorrichtungen sind keine Bauwerke i.S. von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F..
Urteil vom 28. August 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. November 2014
Aktenzeichen: III S 2/14
Urteil vom 2. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. November 2014
Aktenzeichen: III R 53/13
Urteil vom 3. Juli 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. November 2014
Aktenzeichen: II R 6/13
Urteil vom 1. Oktober 2014
Zum ArtikelObwohl die Schweiz mit einem Gesamtvolumen von über 700 Mio. Rechnungen im Jahr eher zu den kleineren Märkten in Europa zählt, ist das geschätzte Einsparpotential enorm. So verspricht sich die Eidgenössische Finanzverwaltung nicht nur eine deutliche Zeit- und Kostenersparnis.1 Die Stärkung der etablierten Prozesse im E-Rechnungsaustausch auf Bundesebene soll zudem als Vorbildfunktion für Kantone, Städte und Gemeinden in der Schweiz dienen und so das Erreichen einer "kritischen Masse" beim E-Invoicing vorantreiben.
Doch die angekündigte Umstellung im B2G-Bereich ist nicht nur für Schweizer Unternehmen von großer Bedeutung: Gerade in der wirtschaftlich eng verwobenen D-A-CH-Region lässt sich ein immer stärkeres Umdenken hin zum ressourcenschonenden Rechnungsaustausch ohne Papier erkennen.
So hat Österreich bereits Anfang des Jahres die elektronische Rechnungsstellung an die öffentliche Hand verpflichtend eingeführt. Zudem wurde in Deutschland erst vor wenigen Wochen der neue ZUGFeRD-Standard vorgestellt, durch den der elektronische Rechnungsaustausch sowohl auf B2G/G2B- als auch auf B2B-Ebene angekurbelt werden soll.
"Die Notwendigkeit, sich mit den Mitteln und Wegen des elektronischen Rechnungsaustauschs zu befassen, steigt damit auch für kleine und mittelständische Unternehmen hierzulande noch einmal deutlich an", gibt Stefan Groß, Steuerberater und Vorsitzender des Verband elektronische Rechnung (VeR), zu bedenken. Denn schließlich sind nicht nur die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den drei großen deutschsprachigen Ländern besonders ausgeprägt. Auch im grenzüberschreitenden Rechnungsaustausch zwischen Privatunternehmen gewinnt das E-Invoicing in der D-A-CH-Region durch die staatlichen Maßnahmen zunehmend an Bedeutung.
Allerdings birgt die rasante Entwicklung auch ein handfestes Problem: Neben technischen Hürden zwischen den verschiedenen Systemen unterscheiden sich auch die inhaltlichen und strukturellen Anforderungen an Rechnungsdaten zwischen den Nationen oft noch immer deutlich voneinander.2 Zudem haben bestimmte Branchen aufgrund besonderer Anforderungen ebenfalls eigene Formate für den Austausch von elektronischen Rechnungsdaten entwickelt.
In der Schweiz hat man dieses Problem frühzeitig erkannt und empfiehlt den Einsatz von E-Invoicing-Providern zur reibungslosen Datenübermittlung. Der sichere Weg über einen frei wählbaren Serviceprovider, der sich wiederum als "Schnittstelle" mit einem der beiden Servicepartner der Schweizer Finanzverwaltung verbindet, ermöglicht den reibungslosen Austausch zwischen Rechnungssteller (Lieferant) und Rechnungsempfänger (Bundesverwaltung). Dabei kommt diese Lösung nicht nur inländischen Lieferanten an den Bund zu Gute. Auch nicht-schweizerischen Marktteilnehmern garantiert das von der Eidgenössischen Finanzverwaltung präferierte Konzept das einfache, schnelle und sichere E-Invoicing mit sowohl öffentlichen Stellen als auch privaten Unternehmen in der Schweiz.
Unter www.verband-e-rechnung.org/de/organisation/mitglieder hält der VeR eine Liste von erfahrenen E-Invoicing-Providern bereit, die den schnellen und reibungslosen E-Rechnungsaustausch über das gemeinsame VeR-Roaming perfektioniert haben.
1Laut Pressemitteilung des Bundesrates vom 08.10.2014 gehen mehr als 85 Prozent der 700.000 Rechnungen an die Bundesverwaltung bisher in Papierform ein und müssen zunächst aufwändig und kostenintensiv bearbeitet (gescannt, digitalisiert, überprüft etc.) werden.
2Die EU plant deshalb die Einführung eines EU-weiten Standards und hat die EU-Normierungsorganisation mit dem Ausarbeiten eines inhaltlichen Formatentwurfs beauftragt. Mit der Einführung eines europaweiten Standards ist jedoch frühestens Ende 2018 zu rechnen.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. November 2014
Bezug: BMF-Schreiben vom 14. Januar 2003 (BStBl I 2003 Seite 78)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2134/07/10002 :002 - 2014/0943205
Rdnr. | |
1. Rechtsgrundlagen und Rechtsentwicklung | 2 |
2. Ertragsteuerliche Behandlung von Milchlieferrechten | 7 |
3. Abspaltung des Milchlieferrechts vom Grund und Boden | |
3.1. Grundsatz | 8 |
3.2. Milcherzeugungsfläche 1984 | 10 |
3.3. Milchlieferrecht 1984 | |
3.3.1.Andere Nutzungsmöglichkeiten des Grund und Bodens | 11 |
3.3.2.Wertermittlung und Schätzung | 12 |
3.3.3.Umfang des Milchlieferrechts in Pachtfällen | 13 |
3.3.4.Nachträgliche Zuteilung von Milchlieferrechten / SLOM-Referenzmengen | 16 |
3.4. (Buch-)Wertabspaltung nach der Gesamtwertmethode | |
3.4.1.Flurstücksbezogene Berechnung | 17 |
3.4.2.Vereinfachungsregelung (betriebsbezogene Berechnung) | 18 |
4. Bilanzberichtigung bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und Auswirkungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 und § 13a EStG sowie beim Wechsel der Gewinnermittlungsart | |
4.1. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG | 20 |
4.2. Auswirkungen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 und § 13a EStG sowie beim Wechsel der Gewinnermittlungsart | 23 |
5. Ermittlung der (Buch-)Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter | 25 |
5.1. Kürzungen des Milchlieferrechts nach dem 2. April 1984 | 26 |
5.2. Hinzuerwerb von Grund und Boden oder von Milchlieferrechten nach dem 2. April 1984 | 27 |
5.3. Absetzungen für Abnutzung, Teilwertabschreibung, Wertaufholungsgebot, Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG | 28 |
5.4. Veräußerung oder Entnahme vor dem 30. September 1993 | 30 |
5.5. Veräußerung oder Entnahme nach dem 29. September 1993 | 31 |
5.6. Veräußerung von Milchlieferrechten ab dem 1. April 2000 | 34 |
5.7. Inanspruchnahme einer Milchaufgabevergütung | 35 |
5.8. Beispiele zu den Auswirkungen auf die Bilanzberichtigung oder auf das Anlageverzeichnis | 40 |
6. Sonderregelungen | |
6.1. Verzeichnis | 46 |
6.2. Personengesellschaft oder –gemeinschaft | 47 |
6.3. Betriebsveräußerung / Betriebsaufgabe | 49 |
7. Besonderheiten in den neuen Ländern | |
7.1. Rechtsentwicklung | |
7.1.1. 1. Juli 1990 bis 31. März 2000 | 50 |
7.1.2. Ab 1. April 2000 | 54 |
7.2. Ertragsteuerliche Behandlung | 55 |
7.2.1. Aktivierung des Milchlieferrechts in der D-Markeröffnungsbilanz | 56 |
7.2.2. 2. Juli 1990 bis 31. März 2000 | 57 |
7.2.3. Ab 1. April 2000 | 60 |
7.2.4. Veräußerung des Milchlieferrechts | 61 |
8. Anwendung | 62 |
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. November 2014
Bezug: TOP 14 der Sitzung AO III/2014
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0062/14/10008 - 2014/0880526
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. August 2014 (BStBl I S. 1067) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
Der AEAO zu § 251 wird wie folgt geändert:
„Die Insolvenzmasse erfasst das gesamte Vermögen einschließlich der Geschäftsbücher (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO), das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (sog. Neuerwerb, § 35 InsO). Nicht zur Insolvenzmasse gehören die unpfändbaren Gegenstände i.S.d. § 36 InsO, das Vermögen aus einer nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Tätigkeit (sog. insolvenzfreies Vermögen, vgl. AEAO zu § 251, Nr. 7) und das nach Ende der Abtretungsfrist bei erteilter Restschuldbefreiung erworbene Vermögen (§ 300a Abs. 1 Satz 1 InsO).
Die Eröffnung des Verfahrens hat weiter die Wirkung, dass alle im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherungsrechte ihre Wirksamkeit verlieren (§ 88 InsO). Im Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. AEAO zu § 251, Nr. 12) verlängert sich die Frist nach § 88 Abs. 2 InsO auf drei Monate.“
„Während des Insolvenzverfahrens dürfen hinsichtlich Insolvenzforderungen grundsätzlich keine Bescheide über die Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und keine Bescheide, die Besteuerungsgrundlagen feststellen oder Steuermessbeträge festsetzen, welche die Höhe der zur Insolvenztabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen können, erlassen werden. Ein gleichwohl erlassener Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist unwirksam (BFH-Urteil vom 18.12.2002, I R 33/01, BStBl 2003 II S. 630).
Steuerfestsetzungen i. H. v. 0 €, deren Besteuerungsgrundlagen in einen verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG eingehen können, sind ebenfalls unwirksam, da sie abstrakt geeignet sind, sich auf anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken, vgl. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG.
Bescheide, die einen Erstattungsanspruch zugunsten der Insolvenzmasse festsetzen, oder Festsetzungen von Steuermessbeträgen, die sich für den Schuldner vorteilhaft auswirken, können ergehen. Beispielsweise ist das Finanzamt berechtigt, Umsatzsteuerbescheide zu erlassen, in denen eine negative Umsatzsteuer für einen Besteuerungszeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens festgesetzt wird, sofern sich daraus keine Zahllast ergibt (BFH-Urteil vom 13.5.2009, XI R 63/07, BStBl 2010 II S. 11).“
„Daher sind weiterhin Feststellungserklärungen abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe der Feststellungserklärung obliegt wie bisher den Beteiligten (§§ 179 Abs. 1, 181 Abs. 2 AO), nicht dem Insolvenzverwalter. Dieser ist nur dann zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet, wenn er Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Beteiligten ist. Seine ggf. bestehende Pflicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererklärung bleibt davon unberührt.
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Personengesellschaft ist vorbehaltlich des § 5b Abs. 2 EStG zur elektronischen Übermittlung der E-Bilanz gem. § 5b Abs. 1 EStG verpflichtet, wenn ihm die Abgabepflicht für eine Steuer- oder Feststellungserklärung obliegt, für die die E-Bilanz von Bedeutung ist (insbesondere die Gewerbesteuerklärung oder die Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen). In diesem Fall hat er auch die nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG vom BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Mussangaben, die die Feststellungsbeteiligten betreffen, an das Finanzamt zu übermitteln.
Der Feststellungsbescheid ist den Gesellschaftern einzeln bekannt zu geben, da die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst wird (§ 183 Abs. 2 AO). Wurde eine Empfangsvollmacht gem. § 183 Abs. 1 Satz 1 AO erteilt, ist jedoch weiterhin eine Bekanntgabe gem. § 183 Abs. 3 AO an den Empfangsbevoll-mächtigten möglich.“
„4.4.2 Sonstige Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
Abweichend von Nr. 4.3.1 sind gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen zulässig, denen die abstrakte Eignung fehlt, sich auf anzumeldende Steuerforderungen auszuwirken (z. B. Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 KStG) oder wenn der Insolvenzverwalter die Feststellung ausdrücklich beantragt hat (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2002, I R 33/01, BStBl 2003 II S. 630).“
„Verspätungszuschläge sind Insolvenzforderungen (BFH-Beschluss vom 19.1.2005, VII B 286/04, BFH/NV S. 1001), wenn sie auf Fristversäumnissen des Schuldners bis zur Insolvenzeröffnung beruhen.
Zinsen nach §§ 233 ff. AO auf Insolvenzforderungen für Zeiträume bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zur Insolvenztabelle anzumelden.
Säumniszuschläge und Zinsen, die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Insolvenzforderungen entstanden sind, sowie rückständige Bußgelder und Zwangsgelder sind nachrangige Insolvenzforderungen i. S. d. § 39 InsO.“
„5.2 Geltendmachung von Insolvenzforderungen
Insolvenzforderungen sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO). Liegt der Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 374 AO zugrunde, sind neben dem Grund und dem Betrag der Forderung auch die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung der Finanzbehörde eine entsprechende Steuerstraftat ergibt, anzugeben. Im Zeitpunkt der Anmeldung zur Tabelle muss noch keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegen. Der Insolvenzverwalter führt eine Tabelle, in die er jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2, 3 InsO genannten Angaben einzutragen hat (§§ 174, 175 InsO). Nachrangige Insolvenzforderungen sind nur auf besondere Aufforderung durch das Insol-venzgericht hin anzumelden (§ 174 Abs. 3 InsO).“
„Legt der Bestreitende gegen den Steuerbescheid Einspruch ein, ist das Einspruchsverfahren nach den allgemeinen Vorschriften durchzuführen. Ist der Einspruch begründet, ist eine (neue) Steuerberechnung an den Bestreitenden zu übersenden; die Forderungsanmeldung ist ggf. zu berichtigen. Hat der Einspruch keinen Erfolg, sind der Einspruch und ein ggf. vorliegender Widerspruch gegen die Anmeldung zur Tabelle mit der Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückzuweisen und die bestrittenen Steueransprüche als Insolvenzforderungen festzustellen (BFH-Urteil vom 23.2.2005, VII R 63/03, BStBl II S. 591).“
„Bei einem begründeten Einspruch ist eine Steuerberechnung an den Insolvenz-verwalter zu übersenden und die Forderungsanmeldung zu berichtigen.“
Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 5 bis 9.
„Widerspricht der Schuldner der Anmeldung einer Forderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO, kann das Finanzamt bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens - unabhängig von einer Titulierung - einen Feststellungsbescheid i.S.v. § 251 Abs. 3 AO mit dem Ziel erlassen, die Forderung von der Restschuldbefreiung auszunehmen, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit den angemeldeten Forderungen wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt worden ist; ein ergangener Strafbefehl, gegen den kein Einspruch erhoben worden ist, steht einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).
Erfolgt die rechtskräftige Verurteilung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, siehe AEAO zu § 251, Nr. 15.2.“
„Die Steuerberechnung nach §§ 16 ff. UStG ist keine Aufrechnung, so dass sie auch nicht den Beschränkungen der §§ 94 ff. InsO unterliegt (BFH-Urteile vom 24.11.2011, V R 13/11, BStBl 2012 II S. 298, und vom 25.7.2012, VII R 30/11, BFH/NV 2013 S. 603).“
„Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern zur Einkommensteuer wirken sich aufgrund der Gesamtschuldnerschaft (§ 44 Abs. 1 AO) die Einkünfte des nicht insolventen Ehegatten/Lebenspartners auch auf die gegenüber den jeweiligen insolvenzrechtlichen Vermögensbereichen festzusetzenden Steuern bzw. zur Tabelle anzumeldenden Steuerforderungen aus, so dass eine Verteilung der Einkünfte des nicht insolventen Ehegatten/Lebenspartners auf die unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu erfolgen hat. Die Vorschriften der §§ 268 ff. AO bleiben unberührt.“
„Vorauszahlungen/anzurechnende Steuerabzugsbeträge
Sind Vorauszahlungen gegen den nicht insolventen Ehegatten/Lebenspartner festgesetzt und geleistet worden, sind diese Vorauszahlungen entsprechend des Zahlungszeitpunkts auf die vor- und nachinsolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu verteilen. Die Verteilung innerhalb der nachinsolvenzrechtlichen Vermögensbereiche Insolvenzmasse und insolvenzfreies Vermögen erfolgt im Verhältnis der Einkünfte des insolventen Ehegatten/Lebenspartners in diesem Vermögensbereich. Dies gilt entsprechend für die Zuordnung der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge des nicht insolventen Ehegatten/ Lebenspartners.“
„9.1.3 Berücksichtigung von Verlustvor- und -rückträgen
Durch die Berücksichtigung des verbleibenden Verlustvortrags aus dem Vorjahr und dem Verlustrücktrag aus dem Folgejahr bei der Ermittlung des Aufteilungsquotienten wird die Herkunft der negativen Einkünfte aus Zeiträumen vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechend der insolvenzrechtlichen Begründetheit (§ 38 InsO) berücksichtigt. Zudem wird der Vorgabe des § 10d Abs. 1 und Abs. 2 EStG Rechnung getragen, wonach nicht ausgeglichene negative Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen sind.
Das Antragsrecht nach § 10d Abs. 1 Satz 5 EStG (Verzicht bzw. Beschränkung des Verlustrücktrags) steht jeweils demjenigen zu, dem die Verfügungsbefugnis über den Vermögensbereich obliegt, in dem der jeweilige Verlust entstanden ist.
Der zum 31.12. eines Jahres verbleibende Verlustvortrag ist vorrangig von den Einkünften des Vermögensbereichs abzuziehen, in dem er begründet worden ist. Ein übersteigender verbleibender Verlustvortrag ist quotal von den vom Insolvenzverwalter erzielten Einkünften und von insolvenzfreien Einkünften abzuziehen.
Die vorstehend beschriebene Berücksichtigung der Verlustvorträge erfolgt auch in den Fällen, in denen aufgrund von § 251 Abs. 2 Satz 1 AO und § 87 InsO nur eine Berechnung des Verlustvortrags durchgeführt worden ist.
Beispiel 5:Gegen den Insolvenzschuldner wird für 00 eine Einkommensteuer von 0 € festgesetzt. Ein Verlustvortrag wird nicht festgestellt. Im Jahr 01 erzielt der Insolvenzschuldner Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 EStG i.H.v. - 5.000 €. Im Jahr 02, dem Jahr der Insolvenzeröffnung, erzielt der Insolvenzschuldner Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG i.H.v. insgesamt - 40.000 €, davon entfallen - 15.000 € auf den vorinsolvenzrechtlichen Vermögensbereich und - 25.000 € auf die Insolvenzmasse.
Im folgenden Jahr erzielt der Insolvenzschuldner Einkünfte i.H.v. 30.000 €. Hiervon entfallen 3.000 € auf Einkünfte der Insolvenzmasse (Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG) sowie 27.000 € auf das insolvenzfreie Vermögen (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG). Vorauszahlungen leistete der Insolvenzverwalter nicht. Die anzurechnenden Beträge sind geringer als die Jahressteuer.
Der verbleibende Verlustvortrag, der aus dem Bereich der Insolvenzmasse entstammt, ist zunächst mit den positiven Einkünften der Insolvenzmasse i.H.v. 3.000 € zu ver-rechnen. Der danach verbleibende Verlustvortrag i.H.v. 42.000 € (Summe der anteiligen Verlustvorträge im vorinsolvenzrechtlichen Bereich sowie im Bereich der Insolvenzmasse) ist quotal (27.000 € x 20.000 € / 42.000 € = 12.857 € sowie 27.000 € x 22.000 € / 42.000 € = 14.143 €) mit den positiven Einkünften aus dem Bereich des insolvenzfreien Vermögens zu verrechnen.
Der vortragsfähige Verlust entwickelt sich wie folgt:
Der Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG aus dem Veranlagungszeitraum nach Insolvenzeröffnung (Folgejahr) ist zunächst von den Einkünften desjenigen Vermögensbereichs abzuziehen, in welchem im Folgejahr nicht ausgeglichene negative Einkünfte angefallen sind. Ein danach verbleibender Verlustrücktrag ist ggf. dem zweiten Vermögensbereich (Masseverbindlichkeit bzw. insolvenzfreier Bereich) zuzuordnen. Ein etwaiger Rest ist schließlich von den Einkünften abzuziehen, die auf den Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen.“
„Hat der Schuldner nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit Einkommensteuervorauszahlungen aus dem insolvenzfreien Vermögen geleistet und ergeben sich hieraus Einkommensteuererstattungen, fallen diese grundsätzlich in das insolvenzfreie Vermögen und sind vorbehaltlich der Aufrechnung an den Schuldner auszukehren (vgl. BFH-Beschluss vom 6.3.2014, VII S 47/13 (PKH), BFH/NV S. 1013).
Ergibt sich bei Ehegatten/Lebenspartnern bei der Zusammenveranlagung eine Steuererstattung, liegt im Gegensatz zur Gesamtschuldnerschaft bei Steuerschulden keine Gesamtgläubigerschaft vor. Für die Verteilung zwischen ihnen sind die sich aus § 37 Abs. 2 AO ergebenden Grundsätze anzuwenden (vgl. AEAO zu § 37 und BMF-Schreiben vom 31.1.2013, BStBl I S. 70).
Ergibt sich aus dieser Verteilung ein Erstattungsbetrag für den insolventen Ehegatten/Lebenspartner, so ist der Erstattungsbetrag nach den o. g. Grundsätzen auf die verschiedenen insolvenzrechtlichen Vermögensbereiche zu verteilen. Zahlungen des Insolvenzverwalters werden für die Verteilung des Erstattungsbetrages nach § 37 Abs. 2 AO dem insolventen Ehegatten/Lebenspartner zugerechnet, wobei der Insolvenzverwalter ausschließlich die auf die Insolvenzmasse entfallende Steuerschuld zahlt.“
Im Rahmen einer Zusammenveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern, bei denen sich nur ein Ehegatte/Lebenspartner in Insolvenz befindet, ergibt sich eine Jahressteuer von 18.000 €, die i.H.v. 14.500 € auf den vorinsolvenzrechtlichen Vermögensteil und i.H.v. 3.500 € auf die Insolvenzmasse entfallen.
Folgende geleistete Vorauszahlungen sind anzurechnen.
- Schuldner: | 10.000 € | |
- Insolvenzverwalter: sowie | 600 € | |
- Nicht insolventer Ehegatte /Lebenspartner: | bis zur Insolvenzeröffnung: | 300 € |
nach Insolvenzeröffnung: | 8.100 € |
Vorauszahlungen und Steueranrechnungsbeträge werden bei den insolvenz-rechtlichen Vermögensbereichen berücksichtigt, aus denen sie geleistet wurden.
Aufgrund der Verteilung einer einheitlichen Steuerschuld ist es nicht möglich, dass sich für einen Vermögensbereich eine Erstattung und für einen anderen Vermögensbereich eine Nachzahlung ergibt.
Die Verteilung des Erstattungsbetrages erfolgt nach § 37 Abs. 2 AO.
Vorauszahlungen aufgrund eines an beide Ehegatten/Lebenspartner gemeinsam gerichteten Vorauszahlungsbescheids ohne individuelle Tilgungsbestimmung sind unabhängig davon, ob die Ehegatten/Lebenspartner später zusammen oder getrennt veranlagt werden, zunächst auf die festgesetzten Steuern beider Ehegatten/Lebenspartner anzurechnen (BFH-Urteil vom 22.3.2011, VII R 42/10, BStBl II S. 607 sowie BMF-Schreiben vom 31.1.2013, BStBl I S. 70 zu § 37 Abs. 2 AO). Dies gilt auch für die vom nicht insolventen Ehegatten/Lebenspartner nach Insolvenzeröffnung ohne individuelle Tilgungsbestimmung geleisteten Vorauszahlungen (BFH-Urteil vom 30.9.2008, VII R 18/08, BStBl 2009 II S. 38). Die vom Insolvenzverwalter geleisteten Vorauszahlungen sind dem insolventen Ehegatten/Lebenspartner zuzurechnen, wobei er ausschließlich die auf die Insolvenzmasse entfallende Steuerschuld zahlt.
Bei der Ermittlung der anteiligen Erstattungsbeträge sind sämtliche Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge einzubeziehen - unabhängig davon, aus welchem Vermögensbereich sie entstammen.
Insolventer Ehegatte/Lebenspartner: | |
- 1.000 € x [(10.000 € x ½ + 600 € + 8.400 € x ½)/19.000 €] | = - 515,79 €. |
Nicht insolventer Ehegatte/Lebenspartner : | |
- 1.000 € x [(10.000 € x ½ + 8.400 € x ½)/19.000 €] | = - 484,21 €.“ |
„Hinsichtlich der Verwertung von Sicherungsgut wird insbesondere auf Abschnitt 1.2 UStAE und auf das BMF-Schreiben vom 30.4.2014, BStBl I S. 816, verwiesen.“
„12 Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 ff. InsO
Die nachstehenden Ausführungen gelten für nach dem 30.6.2014 beantragte Insolvenzverfahren. Für vor dem 1.7.2014 beantragte Verfahren gelten die Ausführungen des AEAO zu § 251, Nr. 12 in der Fassung vom 31.1.2014, BStBl I S. 290.
Natürliche Personen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, können das Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO beantragen. Dies gilt auch für Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Überschaubar sind Vermögensverhältnisse, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind nicht nur die Ansprüche der ehemaligen Arbeitnehmer selbst, sondern auch die Forderungen von Sozialversicherungsträgern und Finanz-ämtern (z.B. Lohnsteuerforderungen). Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH übt eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Wird dieser für Lohnsteuerrückstände der GmbH in Haftung genommen, handelt es sich um Forderungen aus Arbeitsverhältnissen i.S.d. § 304 Abs. 1 InsO (BGH-Beschluss vom 22.9.2005, IX ZR 55/04, WM S. 918).
Das Verfahren gliedert sich in drei Abschnitte. Zunächst hat der Schuldner eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern ernsthaft anzustreben (AEAO zu § 251, Nr. 12.1). Gelingt ihm dies nicht, wird auf seinen Antrag ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt (AEAO zu § 251, Nr. 12.2). Scheitert auch dies, schließt sich ein Insolvenzverfahren an (AEAO zu § 251, Nr. 12.3).“
„Das Finanzamt kann nur im Rahmen einer persönlichen Billigkeitsmaßnahme Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis abweichend festsetzen, stunden oder erlassen. Wird ein Erlass gewährt, erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gem. § 47 AO.“
„Scheitert der ernsthafte Versuch des Schuldners, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, so kann er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen.
Mit einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner die in § 305 Abs. 1 InsO genannten Unterlagen und Erklärungen, insbesondere einen Schuldenbereinigungsplan, vorzulegen. Bei einem inhaltlich ordnungsgemäßen Antrag erklärt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan für ruhend (§ 306 Abs. 1 Satz 1 InsO). Das Insolvenzgericht stellt den vom Schuldner genannten Gläubigern gem. § 307 Abs. 1 InsO den Schuldenbereinigungsplan und die Vermögensübersicht zur Stellungnahme binnen einer Notfrist von einem Monat zu.“
„Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat nach § 308 Abs. 1 Satz 2 InsO die Wirkung eines (Prozess-) Vergleichs i.S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.“
„Soweit ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner keinen Eigenantrag nachreicht (§ 306 Abs. 3 InsO), findet ein Schuldenbereinigungsverfahren nicht statt. In diesem Fall ist - wie im Fall des Scheiterns des Schuldenbereinigungsverfahrens - ein Insolvenzverfahren durchzuführen.“
„12.3 Eröffnetes Insolvenzverfahren
Grundsätzlich sind die Bestimmungen für das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden.
Auch ein Insolvenzplan kann durchgeführt werden (siehe AEAO zu § 251, Nr. 11). Dies gilt auch für Verfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind (Artikel 103h EGInsO). Die Regelungen zur Eigenverwaltung gelten jedoch nicht (§ 270 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Im Übrigen wird auf Abschnitt 63 VollstrA hingewiesen.“
„13. Eigenverwaltung
Die Vorschriften der Eigenverwaltung gelten nicht für Verbraucherinsolvenzverfahren i.S.v. §§ 304 ff. InsO (§ 270 Abs. 1 Satz 3 InsO).“
„15. Restschuldbefreiung
Die nachstehenden Ausführungen gelten für nach dem 30.6.2014 beantragte Insol-venzverfahren. Für vor dem 1.7.2014 beantragte Verfahren gelten die Ausführungen des AEAO zu § 251, Nr. 15 in der Fassung vom 31.1.2014, BStBl I S. 290.“
„15.1 Laufzeit der Abtretungserklärung
Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sieht die Insolvenzordnung die Möglichkeit der Restschuldbefreiung vor. Hierzu hat der Schuldner rechtzeitig einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht zu stellen (§ 287 Abs. 1 InsO). Um die Restschuldbefreiung zu erlangen, hat der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Bezüge für einen Zeitraum von 6 Jahren - beginnend ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO). Zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist hat der Schuldner die Obliegenheiten gem. § 295 InsO zu erfüllen.
Der Treuhänder kehrt das Erlangte jährlich nach der im Schlussverzeichnis festge-legten Quote an die Gläubiger aus (§ 292 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Das Insolvenzgericht stellt durch öffentlich bekannt zu machenden Beschluss zu Beginn des Verfahrens fest, ob der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig ist und dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten gem. § 295 InsO nachkommt und keine Versagungsgründe nach §§ 290, 297 bis 298 InsO vorliegen (§ 287a InsO).
Das Finanzamt hat zu prüfen, ob nach § 290 Abs. 1 InsO ein Grund vorliegt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Es hat insbesondere festzustellen, ob der Schuldner zur Vermeidung von Steuerzahlungen in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach dem Antrag schuldhaft schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen von Anträgen auf Vollstreckungsaufschub, in Vermögensverzeichnissen, Erlass- und Stundungsanträgen oder Steuererklärungen gemacht hat (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Liegen Versagungsgründe nach § 290 InsO vor, so soll das Finanzamt bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit die Versagung der Restschuldbefreiung schriftlich beantragen und glaubhaft machen (§ 290 Abs. 2 InsO). Wird dieser Antrag vom Insolvenzgericht abgewiesen, kann sofortige Beschwerde erhoben werden (§ 290 Abs. 3 InsO). Stellt sich nach dem Schlusstermin heraus, dass Versagungsgründe vorlagen, kann ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung binnen sechs Monaten nach Kenntniserlangung durch den Gläubiger nachgeholt werden (§ 297a InsO).
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, aber noch während der Laufzeit der Abtretungserklärung sind Vollstreckungsmaßnahmen wegen der Insolvenzforderungen in das Vermögen des Schuldners unzulässig (§ 294 Abs. 1 InsO). Aufrechnungen gegen Steuererstattungsansprüche des Schuldners sind aber zulässig, es sei denn, es liegt ein Vorbehalt oder eine wirksame Anordnung der Nachtragsverteilung für diesen Anspruch vor.
Verwaltungsakte sind wieder an den Schuldner zu richten und diesem bekannt zu geben, da der hier zu bestellende Treuhänder keine Befugnis hat, das Vermögen des Schuldners zu verwalten oder über dieses zu verfügen (§ 292 InsO).
Steuererstattungsansprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gehören nicht zu den abtretbaren Bezügen i.S.d. § 287 InsO und können vorbehaltlich der Anordnung einer Nachtragsverteilung mit Insolvenzforderungen aufgerechnet werden (BGH-Urteil vom 21.7.2005, IX ZR 115/04, NJW S. 2988).
Endet bei erteilter Restschuldbefreiung die Abtretungsfrist vor Beendigung des Insolvenzverfahrens, gehören die dann erworbenen Steuererstattungsansprüche nicht mehr zur Insolvenzmasse (§ 300a InsO) und können aufgerechnet werden.“
„15.2 Ausgenommene Forderungen
Neben Geldstrafen (§ 302 Nr. 2 InsO) und Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden (§ 302 Nr. 3 InsO), sind folgende Verbindlichkeiten des Schuldners von der Restschuldbefreiung ausgenommen:
Voraussetzung für eine Ausnahme von der Restschuldbefreiung bei den Verbindlichkeiten nach § 302 Nr. 1 InsO ist, dass der Gläubiger seine Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO zur Tabelle angemeldet hat (vgl. AEAO zu § 251, Nr. 5.2).
Hat das Finanzamt bei der Forderungsanmeldung Tatsachen angegeben, aus denen sich eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 374 AO ergibt, tritt die Ausnahme von der Erteilung der Restschuldbefreiung in folgenden Fällen ein:
Wird dem Finanzamt bekannt, dass der Schuldner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt, soll es beim Insolvenzgericht Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen und seine Angaben durch entsprechende Unterlagen glaubhaft machen (§ 296 Abs. 1 InsO). Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die sofortige Beschwerde gegeben.
Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung ohne vorherige Beendigung verstrichen, hat das Insolvenzgericht nach vorheriger Anhörung des Schuldners, des Treuhänders und der Gläubiger zu entscheiden, ob dem Schuldner die endgültige Restschuldbefreiung zu erteilen ist (§ 300 Abs. 1 Satz 1 InsO). Eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung kommt in Betracht, wenn der Schuldner die Kosten des Verfahrens berich-tigt hat und
Erteilt das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung, wirkt diese gegen alle Insolvenzgläubiger. Die angemeldeten, aber nicht vollständig befriedigten Forderungen wandeln sich in unvollkommene Forderungen um. Das heißt, dass diese Forderungen zwar weiterhin erfüllbar, aber nicht mehr erzwingbar sind. Insoweit entfällt die Möglichkeit einer Aufrechnung gegen Guthaben mit diesen Forderungen, da die Aufrechnung voraussetzt, dass die zur Aufrechnung gestellte Forderung vollwirksam und fällig/erzwingbar ist. Dies gilt nicht, wenn bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnungslage bereits bestand (BGH-Urteil vom 19.5.2011, IX ZR 222/08, WM S. 1182). Weiterhin besteht die Möglichkeit, Haftungs- oder sonstige Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen (§ 301 Abs. 2 InsO).
Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung von Gewinnen aus einer erteilten Restschuldbefreiung wird auf das BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl 2010 I S. 18, verwiesen.
Gem. § 303 InsO kann die gewährte Restschuldbefreiung widerrufen werden, wenn innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Beschlusses nachträglich ein Obliegenheitsverstoß oder eine Verurteilung des Schuldners wegen einer Insolvenzstraftat bekannt wird. Wenn der Schuldner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die ihm nach der InsO obliegen, vorsätzlich verletzt hat, kann der nachträgliche Widerruf der Restschuldbefreiung innerhalb eines halben Jahres nach Rechtskraft des Beschlusses beantragt werden. Der begründete Antrag ist durch einen Gläubiger bei Gericht zu stellen. Vor dem Beschluss sind der Schuldner und der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder zu hören.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelGeschäftszeichen: IV C 6 - S 2174/07/10001 :002 - 2013/1070186
Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG können Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht („last in - first out“). Durch die steuerliche Anerkennung der Lifo-Methode mit dem Steuerreformgesetz 1990 sollte neben der Bewertungsvereinfachung auch die Verhinderung der Besteuerung von Scheingewinnen erreicht werden (BT-Drs. 11/2157 S. 140). Zur Zulässigkeit der Anwendung dieses Bewertungsvereinfachungsverfahrens nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
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1. Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens
Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, für die eine Anwendung der Lifo-Methode in Betracht kommt, sind gemäß § 266 Absatz 2 Buchstabe B I. HGB Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren. |
2 | 2. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung |
3 | § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG enthält eine Ausnahme vom Einzelbewertungsgrundsatz. Zu diesem Zweck wird für den Wertansatz des Vorratsvermögens unterstellt, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert werden. Einer weiteren Prüfung, ob eine Durchbrechung dieses Einzelbewertungsgrundsatzes zulässig ist, bedarf es daher nicht. Die weitere Voraussetzung der Entsprechung mit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung verlangt nur, dass die Bewertung des Vorratsvermögens nach dem Wirtschaftlichkeits- und Wesentlichkeitsgrundsatz zu einer Bewertungsvereinfachung führt. |
4 | 3. Anwendbarkeit der Lifo-Methode
Für die Anwendung der Lifo-Methode können gleichartige Wirtschaftsgüter zu einer Gruppe zusammengefasst werden. Wirtschaftsgüter sind gleichartig, wenn es sich bei diesen um eine gleichartige Warengattung handelt oder sie funktionsgleich sind (siehe auch R 6.9 Absatz 3 EStR). Das Bewertungswahlrecht kann für verschiedene Bewertungsgruppen unterschiedlich ausgeübt werden. Sämtliche Wirtschaftsgüter einer Bewertungsgruppe sind nach einheitlichen Grundsätzen zu bewerten. Zum Wechsel der Bewertungsmethoden vgl. R 6.9 Absatz 5 EStR. |
5 | Die Lifo-Methode muss nicht mit der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge übereinstimmen. Sie ist somit unabhängig vom Vorhandensein besonderer ordnungsrechtlicher Vorschriften (z. B. Lebensmittelrecht) zulässig. Auch Zertifizierungs-Verfahren, die eine bestimmte tatsächliche Verbrauchsfolge vorschreiben, schließen die Anwendung der Lifo-Methode nicht aus. |
6 | a) Handelsware
Ist es bei zum Verkauf und nicht zur weiteren Ver- oder Bearbeitung bestimmten Vorräten (Handelsware) z. B. durch im Betrieb eingesetzte moderne EDV-Systeme technisch möglich, die individuellen Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter ohne weiteres zu ermit-teln (z. B. durch Codierung), so ist die Anwendung der Lifo-Methode unzulässig. Zur Bewertungsvereinfachung ist die Lifo-Methode für Handelsware jedoch zulässig, wenn durch den Einsatz solcher EDV-Systeme eine Einzelbewertung der Wirtschaftsgüter zwar möglich wäre, dies aber weiteren Aufwand oder weitere Rechen- oder Ermittlungsschritte erfordern würde (z. B. Zuordnung weiterer anteiliger Anschaffungsnebenkosten, aber auch weitere Programmierungs- oder Implementierungsschritte). Der Umfang dieser weiteren Ermittlungsschritte ist dabei unbeachtlich. |
7 | b) Ver- oder bearbeitete Erzeugnisse Handelt es sich bei den Vorräten um Erzeugnisse, die im Betrieb erst nach einer weiteren Ver- oder Bearbeitung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen hergestellt werden (z. B. durch Ver-bindung, Vermischung, Verformung), sind zur Ermittlung der individuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten weitere Kosten aus dem Fertigungsprozess in die Einzelkosten einzubeziehen. Für diese Erzeugnisse ist auch bei Einsatz eines elektronischen Warenwirtschaftssystems die Anwendung der Lifo-Methode zulässig. Dies gilt für die zugehörigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie unfertigen Erzeugnisse entsprechend. |
8 | Eine Codierung der Ausgangs-, Zwischen- oder Endprodukte ist für die Anwendung der Lifo-Methode unschädlich. |
9 | c) Verderbliche Vorräte
Sind Vorräte dauerhaft haltbar oder werden sie dies durch Be- und Verarbeitung, darf die Lifo-Methode angewandt werden. Als dauerhaft gilt eine Haltbarkeit von mindestens einem Jahr. Haben Vorräte eine geringere Haltbarkeit, so ist die Lifo-Methode nicht zulässig, weil eine Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge, wonach die zuletzt gekauften Waren als erstes verarbeitet und verkauft werden, dem betrieblichen Geschehensablauf völlig widerspricht. |
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4. Einzelbewertung im HGB- oder IFRS-Abschluss
Bei der Bewertung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG handelt es sich um ein eigenständiges steuerliches Wahlrecht, das unabhängig davon ausgeübt werden kann, ob in der Handelsbilanz das entsprechende Wahlrecht gemäß § 256 Satz 1 HGB ausgeübt wird. Auch eine Einzelbewertung im IFRS-Abschluss steht der Anwendung der Lifo-Methode in der Steuerbilanz nicht entgegen. |
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5. Anwendung
Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anwendbar. |