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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: I R 12/15
Urteil vom 27. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: III R 10/13
Urteil vom 04. August 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: V B 37/16
Urteil vom 21. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: VI R 18/13
Urteil vom 18. August 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: VI R 67/14
Urteil vom 01. September 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: VIII K 1/16
Urteil vom 13. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: IX R 31/15
Urteil vom 12. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: IX R 33/15
Urteil vom 12. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. November 2016
Aktenzeichen: IX B 81/16
Urteil vom 6. Oktober 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. November 2016
Bezug: BMF-Schreiben vom 24. Februar 2009 (BStBl I S. 440)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2296-a/08/10002 :003
Inhaltsverzeichnis des Schreibens:
1. | Anwendungsbereich | 1-3 |
2. | Tarifliche Einkommensteuer i. S. d. § 35 Absatz 1 EStG | 4 |
3. | Anrechnungsvolumen | 5-13 |
4. | Gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 35 EStG | 14-15 |
5. | Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags (§ 35 Absatz 1 Satz 2 EStG) | 16-18 |
6. | Steuerermäßigung bei Mitunternehmerschaften | |
6.1. | Aufteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel | 19-24 |
6.2. | Besonderheiten bei mehrstöckigen Personengesellschaften | 25-26 |
6.3. | Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag bei einer KGaA | 27 |
6.4. | Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjähriger Unternehmensübertragung und Gesellschafterwechsel | 28-30 |
6.5. | Gesonderte oder gesonderte und einheitliche Feststellung | 31-32 |
6.6. | Behandlung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen i. S. d. § 7 Satz 2 GewStG | 33 |
7. | Anwendungsregelung | 34 |
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. November 2016
Geschäftszeichen: IV C 7 - S 3104/09/10001
In der Anlage gebe ich gemäß § 14 Absatz 1 Satz 4 BewG die Vervielfältiger zur Berechnung des Kapitalwerts lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen bekannt, die nach der am 20. Oktober 2016 veröffentlichten Sterbetafel 2013/2015 des Statistischen Bundesamtes ermittelt wurden und für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden sind.
Im Auftrag
(Tabelle siehe Anlage)
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Oktober 2016
Hierzu: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Oktober 2016
Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e oder f GewStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO durchzuführen.
Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 sind hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG) endgültig durchzuführen.
In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
"Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundeverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 - III R 39/08 -, BStBl 2011 II S. 1). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sie ist außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen."
Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.
Diese Erlasse treten mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Erlasse vom 25. April 2013 (BStBl I S. 460).
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. November 2016
Aktenzeichen: X R 44/14
Urteil vom 21.06.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. November 2016
Aktenzeichen: X R 43/14
Urteil vom 01.06.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. November 2016
Aktenzeichen: IV R 1/13
Urteil vom 12.05.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. November 2016
Aktenzeichen: III R 19/15
Urteil vom 07.07.2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. November 2016
Aktenzeichen: I R 54/13
Urteil vom 15.04.2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Oktober 2016
Bezug: BMF-Schreiben vom 18. November 2013 (BStBl I 2013 Seite 1462)
Geschäftszeichen: IV C 8 - S 2285/07/10005 :016
Unter Bezugnahme auf das Abstimmungsergebnis mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung ab dem Veranlagungszeitraum 2017 überarbeitet worden. Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben. Gegenüber der Ländergruppeneinteilung zum 1. Januar 2014 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
Angola: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Äquatorialguinea: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,
Barbados: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Chile: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Curacao: Neuaufnahme in Gruppe 2
Ecuador: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Färöer: Neuaufnahme in Gruppe 1,
Fidschi: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Grönland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1,
Irak: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Jordanien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Kroatien: von Gruppe 2 nach Gruppe 3,
Lettland: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Litauen: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Nauru: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
St. Kitts und Nevis: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
St. Martin (niederländischer Teil): Neuaufnahme in Gruppe 2,
Turkmenistan: von Gruppe 4 nach Gruppe 3,
Uruguay: von Gruppe 3 nach Gruppe 2,
Vatikanstadt: Neuaufnahme in Gruppe 1,
Zypern: von Gruppe 1 nach Gruppe 2
Die Beträge des § 1 Absatz 3 Satz 2, des § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3, des § 32 Absatz 6 Satz 4, des § 33a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 EStG sind ab dem Veranlagungszeitraum 2017 wie folgt anzusetzen:
in voller Höhe | mit ¾ | mit ½ | mit ¼ |
Wohnsitzstaat1 oder -ort des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person | |||
1 | 2 | 3 | 4 |
Andorra | Aruba | Algerien | Afghanistan |
Australien | Bahamas | Amerikanisch-Samoa | Ägypten |
Belgien | Bahrain | Angola | Albanien |
Bermuda | Barbados | Antigua und Barbuda | Armenien |
Brunei Darussalam | Chile | Äquatorialguinea | Äthiopien |
Dänemark | Cookinseln | Argentinien | Bangladesch |
Färöer | Curacao | Aserbaidschan | Belize |
Finnland | Estland | Bosnien und Herzegowina | Benin |
Frankreich | Französisch-Polynesien | Botsuana | Bhutan |
Grönland | Griechenland | Brasilien | Bolivien, Plurinationaler Staat |
Hongkong | Korea, Republik | Bulgarien | Burkina Faso |
Insel Man | Lettland | China | Burundi |
Irland | Litauen | Costa Rica | Cabo Verde |
Island | Malta | Dominica | Côte d’Ivoire |
Israel | Nauru | Dominikanische Republik | Dschibuti |
Italien | Oman | Ecuador | El Salvador |
Japan | Portugal | Fidschi | Eritrea |
Kaimaninseln | Puerto Rico | Gabun | Gambia |
Kanada | Saudi-Arabien | Grenada | Georgien |
Kanalinseln | Slowakei | Irak | Ghana |
Katar | Slowenien | Iran, Islamische Republik | Guatemala |
Kuwait | St. Kitts und Nevis | Jamaika | Guinea |
Liechtenstein | St. Martin (niederländischer Teil) | Jordanien | Guinea-Bissau |
Luxemburg | Taiwan | Kasachstan | Guyana |
Macau | Trinidad und Tobago | Kolumbien | Haiti |
Monaco | Tschechische Republik | Kroatien | Honduras |
Neukaledonien | Turks- und Caicos-Inseln | Kuba | Indien |
Neuseeland | Uruguay | Libanon | Indonesien |
Niederlande | Zypern | Libyen | Jemen |
Norwegen | Malaysia | Kambodscha | |
Österreich | Malediven | Kamerun | |
Palästinensische Gebiete | Mauritius | Kenia | |
San Marino | Mazedonien, ehemalige jugo-slawische Republik | Kirgisistan | |
Schweden | Mexiko | Kiribati | |
Schweiz | Montenegro | Komoren | |
Singapur | Namibia | Kongo | |
Spanien | Niue | Kongo, Demokratische Republik | |
Vatikanstadt | Palau | Korea, Demokratische Volksrepublik | |
Vereinigte Arabische Emirate | Panama | Kosovo | |
Vereinigte Staaten | Peru | Laos, Demokratische Volksrepublik | |
Vereinigtes Königreich | Polen | Lesotho | |
Rumänien | Liberia | ||
Russische Föderation | Madagaskar | ||
Serbien | Malawi | ||
Seychellen | Mali | ||
St. Lucia | Marokko | ||
St. Vincent und die Grenadinen | Marshallinseln | ||
Südafrika | Mauretanien | ||
Suriname | Mikronesien, Föderierte Staaten von | ||
Thailand | Moldau, Republik | ||
Türkei | Mongolei | ||
Turkmenistan | Mosambik | ||
Tuvalu | Myanmar | ||
Ungarn | Nepal | ||
Venezuela, Bolivarische Republik | Nicaragua | ||
Weißrussland/Belarus | Niger | ||
Nigeria | |||
Pakistan | |||
Papua Neuguinea | |||
Paraguay | |||
Philippinen | |||
Ruanda | |||
Salomonen | |||
Sambia | |||
Samoa | |||
São Tomé und Principe | |||
Senegal | |||
Sierra Leone | |||
Simbabwe | |||
Somalia | |||
Sri Lanka | |||
Sudan | |||
Südsudan | |||
Swasiland | |||
Syrien, Arabische Republik | |||
Tadschikistan | |||
Tansania, Vereinigte Republik | |||
Timor-Leste | |||
Togo | |||
Tonga | |||
Tschad | |||
Tunesien | |||
Uganda | |||
Ukraine | |||
Usbekistan | |||
Vanuatu | |||
Vietnam | |||
Zentralafrikanische Republik |
1 Die Aufführung auf dieser Liste als „Wohnsitzstaat oder -ort“ erfolgt allein zum Erhalt der Übersichtlichkeit und hat keinen Einfluss auf die Position der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Anerkennung von Staaten und/oder Regierungen.
Dieses Schreiben ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2017 das BMF-Schreiben vom 18. November 2013 (BStBl I 2013 Seite 1462). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen bereit.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: I R 33/15
Urteil vom 20. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: I R 69/15
Urteil vom 15. Juni 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: IV R 17/13
Urteil vom 1. September 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: IV R 26/14
Urteil vom 21. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: V R 4/16
Urteil vom 10. August 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: VI R 54/15
Urteil vom 15. Juni 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: X R 15/14
Urteil vom 6. April 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: X R 28/14
Urteil vom 6. April 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: X R 14/15
Urteil vom 19. Mai 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Oktober 2016
Aktenzeichen: VII R 7/16
Urteil vom 20. September 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Oktober 2016
Bezug: BMF-Schreiben vom 16. August 2000 (BStBl I S. 1218) und 8. Dezember 2015 (BStBl I S. 1027)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2175/07/10001
Nach dem BMF-Schreiben vom 16. August 2000 (BStBl I S. 1218) können Versicherungs-unternehmen Schadenrückstellungen nach einem Pauschalverfahren abzinsen. Dieses Ver-fahren kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 2017 enden (BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2015, BStBl I S. 1027). Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hin-sichtlich der Abzinsung von Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (Schadenrückstellungen im Sinne von § 341g HGB) ab 2017 Folgendes: I. Abzinsungspflicht, Grundsatz der Einzelbewertung | |||||||||||
1 |
Schadenrückstellungen sind nach § 6 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e EStG abzuzinsen. Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten. | ||||||||||
II. Pauschalregelung für Erst- und Rückversicherungsunternehmen | |||||||||||
2 |
Es ist nicht zu beanstanden, wenn Erst- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Abzinsung der Schadenrückstellungen das nachfolgend dargestellte Pauschalverfahren anwenden. Voraussetzung ist, dass alle Schadenrückstellungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens nach diesem Verfahren pauschal abgezinst werden; dies umfasst alle von ihm betriebenen Versicherungszweige (Vz) der selbst abgeschlossenen und übernommenen Versicherungsgeschäfte. | ||||||||||
1. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzinsung | |||||||||||
3 |
Ausgehend von den in der Handelsbilanz passivierten Rückstellungen sind folgende Beträge bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzinsung auszuscheiden, soweit den handelsrechtlichen Bilanzansätzen keine steuerrechtlichen Sonderregelungen entgegenstehen: | ||||||||||
| |||||||||||
4 |
Die nach dem Abzug gemäß Randnummer 3 verbleibenden Rückstellungsbeträge sind um 35 % zu kürzen. Damit werden die in § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e EStG aufgeführten einschränkenden Regelungen zur Abzinsung von Rückstellungen für verzinsliche Verpflichtungen und für Sachleistungsverpflichtungen pauschal berücksichtigt. | ||||||||||
5 |
Die für die Versicherungszweige zu bildenden Schadenrückstellungen sind anschließend an die Korrektur nach den Randnummern 3 und 4 folgenden Gruppen zuzuordnen: | ||||||||||
2. Vervielfältiger | |||||||||||
6 |
Zur Berücksichtigung der Abzinsung sind die folgenden Vervielfältiger zu verwenden: | ||||||||||
Die die Gruppe 4 betreffenden Schadenrückstellungen sind nicht abzuzinsen. | |||||||||||
7 |
Die in Randnummer 6 genannten Vervielfältiger berücksichtigen bereits, dass eine Abzinsung unterbleibt, soweit die Restlaufzeit der Verpflichtung, die der Rückstellung zugrunde liegt, am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt. | ||||||||||
3. Ergebnis | |||||||||||
8 |
Für die steuerliche Gewinnermittlung sind die Rückstellungsbeträge nach Randnummer 5 mit dem jeweiligen Vervielfältiger nach Randnummer 6 zu multiplizieren. | ||||||||||
III. Zeitliche Anwendung des Pauschalverfahrens | |||||||||||
9 |
Die Pauschalregelung der Randnummern 2 bis 8 kann für Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. Dezember 2016 enden. | ||||||||||
IV. Übergangsregelung | |||||||||||
10 |
Für den steuerlichen Gewinn, der sich im ersten nach dem 31. Dezember 2016 endenden Wirtschaftsjahr aus der erstmaligen Anwendung des obigen Pauschalverfahrens ergibt, kann in Höhe von höchstens neun Zehnteln eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). | ||||||||||
11 |
Der Gewinn nach Randnummer 10 ist wie folgt zu ermitteln: | ||||||||||
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht und zum Abruf bereit. Im Auftrag |
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Oktober 2016
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2353/16/10005
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2016 und ab 1. Februar 2017 jeweils Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
• 1. März 2016 | 1.882 Euro; |
• 1. Februar 2017 | 1.926 Euro. |
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
• ab 1. März 2016 | 1.493 Euro; |
• ab 1. Februar 2017 | 1.528 Euro. |
b) für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
• ab 1. März 2016 | 746 Euro; |
• ab 1. Februar 2017 | 764 Euro. |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
• zum 1. März 2016 um | 329 Euro; |
• zum 1. Februar 2017 um | 337 Euro. |
Das BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2014 - IV C 5 - S 2353/08/10007; DOK: 2014/0838465 -(BStBl I Seite 1342) ist auf Umzüge, die nach dem 29. Februar 2016 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Oktober 2016
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7344/16/10002
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2017 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
USt 1 A | Umsatzsteuer-Voranmeldung 2017 |
USt 1 H | Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2017 |
USt 1 E | Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2017 |
(2) Durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe e, Nummer 27 und Artikel 2 Nummer 6 i. V. m. Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2017 § 150 Absatz 7 und § 155 Absatz 4 AO neu gefasst. Danach müssen Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden und die nach § 155 Absatz 4 Satz 1 AO zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen können, es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben zu machen, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind. Wenn über die Angaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Anmeldung der Sondervorauszahlung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, hat der Unternehmer ab 1. Januar 2017 im Vordruckmuster USt 1 A in Zeile 75 (Kennzahl - Kz - 23) bzw. im Vordruckmuster USt 1 H in Zeile 31 (Kz 23) eine „1“ einzutragen. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steueranmeldung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Der Unternehmer kann im Vordruckmuster USt 1 A in Zeile 75 (Kz 23) auch eine „1“ eintragen, wenn er einen Antrag auf Dauerfristverlängerung zurücknehmen möchte. Die ergänzenden Angaben sind in jedem Fall in einer vom Unternehmer zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ zu kennzeichnen ist.
(3) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(4) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf und Verfügungsteil - soweit sachlich möglich - mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) herzustellen.
(5) Folgende Abweichungen sind zulässig:
In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(6) Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2017 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung / die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2017 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines - zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Oktober 2016
Aktenzeichen: I R 50/15
Urteil vom 20. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Oktober 2016
Aktenzeichen: II R 39/14
Urteil vom 12. Mai 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Oktober 2016
Aktenzeichen: II R 51/14
Urteil vom 15. Juni 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: I R 25/14
Urteil vom 6. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: I R 17/15
Urteil vom 25. Mai 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: III R 8/15
Urteil vom 15. Juni 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: V R 19/15
Urteil vom 23. August 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: V R 38/15
Urteil vom 10. August 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: V R 45/15
Urteil vom 10. August 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: VI R 47/13
Urteil vom 4. August 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: VIII R 47/13
Urteil vom 13. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: VIII R 56/13
Urteil vom 13. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: VIII R 73/13
Urteil vom 13. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: X R 6/14
Urteil vom 6. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: XI R 8/15
Urteil vom 13. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Oktober 2016
Aktenzeichen: XI R 16/15
Urteil vom 13. Juli 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Oktober 2016
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7170/10/10004
Nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten „Kranken-hausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze“ von der Steuer. Handelt es sich bei dem Unternehmer, der diese Leistungen erbringt, nicht um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, sind diese Umsätze nur steuerfrei, wenn sie „unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht ver-gleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt bezie-hungsweise bewirkt werden“.
In den Urteilen vom 23. Oktober 2014, V R 20/141 und vom 18. März 2015, XI R 38/132, hat der BFH entschieden, dass die ab dem Jahr 2009 geltende nationale Regelung in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa UStG nicht den unionsrechtlichen Vorgaben in Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL entspricht. Der nationale Gesetzgeber habe den ihm nach Unionsrecht eingeräumten Ermessensspielraum überschritten, weil die Regelung in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe aa UStG i. V. m. §§ 108, 109 SGB V die Steuerfreiheit der Leistungserbringung in Krankenhäusern, die von Unternehmern betrieben werden, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, unter einen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt stellt, der mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Daher könne sich der Unternehmer, der eine private Krankenanstalt betreibt, für die Steuerfreiheit seiner Leistungen unmittelbar auf Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL berufen.
Nach dieser Rechtsprechung des BFH sind für eine ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung i. S. v. Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Krankenhäuser, die nicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und die weder eine Zulassung nach § 108 SGB V besitzen noch eine sonstige Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 UStG sind, können sich mit ihren in § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 1 UStG genannten Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen auf die Steuerbefreiung nach Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL berufen, wenn sie diese in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.
In sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot dieser Krankenhäuser den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten in erheblichem Umfang von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden. Von einer Kostenübernahme in erheblichem Umfang ist auszugehen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen sind, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nr. 15 Buchstabe b UStG genannten Personen zugutegekommen sind. Entgelte, die für Wahlleistungen berechnet werden, sind in die Berechnung der 40 %-Grenze der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage nicht mit einzubeziehen, wenn das Entgelt für die Wahlleistungen entsprechend § 17 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz in einem angemessenen Verhältnis zu den allgemeinen Krankenhausleistungen steht.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2008 erbracht werden, in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
1 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.
2 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2016
Bezug: BMF-Schreiben vom 17. August 2016 - III C 3 - S 7103-b/16/10001 (2016/0763426) - Ergebnis zu TOP 6 der USt IV/16 vom 27. bis 29. September 2016
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7103-b/16/10001
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Abschnitt 1b.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2016 - III C 3 - S 7344/16/10003 (2016/0897106), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds, sog. Pocket-Bikes (vgl. BFH-Urteil vom 27. 2. 2014, V R 21/11, BStBl II S. 501), motorbetriebene Wohnmobile und Caravans sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen.“
2. Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.“
Die Grundsätze dieser Regelung sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Oktober 2016
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2341/15/10002 -
Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.
Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt „Einblenden“ sichtbar gemacht werden.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
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