Alle aktuellen BMF-Schreiben und BFH-Urteile erhalten Sie auch bequem per E-Mail mit unserem kostenlosen Newsletter »Bilanzierung aktuell«
Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 21. Dezember 2017
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2015/17/10001 :005 – 2017/1067450
Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden.
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: VI R 47/15
Urteil vom 5.10.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. Dezember 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7103-a/15/10001 – 2017/1045076
„Die Angabe „1. Januar 2018“ in der Anwendungsregelung des BMF-Schreibens vom 10. Oktober 2017 - III C 3 - S 7103-a/15/10001 (2017/0854904), BStBl I S. 1442, wird durch die Angabe „1. Januar 2019“ ersetzt.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Dezember 2017
Bezug: BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2016 - IV C 5 - S 2334/16/10004; DOK: 2016/1087406
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/08/10005-10 – 2017/0955421
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2018 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3906) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2018 gewährt werden,
a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 Euro,
b) für ein Frühstück 1,73 Euro.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dr. Misera
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: II R 39/15
Urteil vom 30.8.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: I R 92/15
Urteil vom 31.5.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: V R 46/16
Urteil vom 18.10.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: V R 30/15
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Urteil vom 31.5.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: V R 8/16
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Urteil vom 31.5.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: V B 65/17
Urteil vom 14.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: I R 97/15
Urteil vom 12.9.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: IX B 78/17
Urteil vom 14.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: IV R 1/16
Urteil vom 6.9.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 41/15
Urteil vom 11.7.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: VIII R 59/14
Urteil vom 21.9.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: III R 4/16
Urteil vom 26.7.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: III B 31/17
Urteil vom 7.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: V R 53/16
Urteil vom 12.10.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: VI R 2/17
Urteil vom 5.10.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: IX B 66/17
Urteil vom 14.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: I R 34/14
Urteil vom 11.7.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: V S 18/17 (PKH)
Urteil vom 22.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: I B 61/16
Urteil vom 29.9.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 36/16
Urteil vom 8.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: VII R 17/16
Urteil vom 26.9.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Januar 2018
Aktenzeichen: IX B 144/16
Urteil vom 27.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: I R 80/15
Wird eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft infolge einer verzögerten Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister erst in dem auf das Jahr der Handelsregisteranmeldung folgenden Jahr steuerlich wirksam, liegt darin keine sachliche Unbilligkeit. Das gilt auch, wenn die verzögerte Eintragung auf einem Fehlverhalten einer anderen Behörde --hier: Registergericht-- beruhen sollte.
Urteil vom 23. August 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: I R 87/15
§ 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das StSenkG, der für den Fall, dass Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden, von der Körperschaftsteuer befreit sind, vorsieht, dass ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen sind, ist unionsrechtlich ausschließlich an der Niederlassungsfreiheit zu messen, wenn sich die Freistellung der Gewinnausschüttungen unmittelbar aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergibt, das eine Mindestbeteiligung von 25 % voraussetzt.
Urteil vom 19. Juli 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: VI R 53/15
1. Fordert die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf, so ist er gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO hierzu gesetzlich verpflichtet mit der Folge, dass sich der Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO richtet.
2. Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung liegt auch dann vor, wenn das FA zusätzlich ausführt, der Steuerpflichtige möge das Schreiben mit einem entsprechenden Hinweis zurücksenden, falls er seiner Auffassung nach nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sei.
Urteil vom 4. Oktober 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: VII R 40/16
1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrängt und hat weiterhin dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln der GmbH entrichtet werden.
2. Ist für Einfuhrabgaben ein laufender Zahlungsaufschub gewährt worden, sind diese am Fälligkeitstag vorrangig ohne Rücksicht auf das Bestehen etwaiger anderer Zahlungsverpflichtungen zu entrichten. In diesem Fall ist daher auf die Haftung des GmbH-Geschäftsführers für die Einfuhrabgaben der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht anzuwenden.
Urteil vom 26. September 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: VIII R 13/15
1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG.
2. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus.
Urteil vom 24. Oktober 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: X K 3-7/16; X K 3/16; X K 4/16; X K 5/16; X K 6/16; X K 7/16
1. Auch nach der mit Wirkung zum 15. Oktober 2016 vorgenommenen Anfügung des § 66 Satz 2 FGO ist für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist bei einer Entschädigungsklage bereits der Eingang dieser Klage beim BFH maßgebend, nicht aber der --nunmehr erst mit der Zustellung der Klage beim Beklagten gegebene-- Eintritt der Rechtshängigkeit.
2. Bei einer auf die Zahlung einer Geldentschädigung gerichteten Entschädigungsklage ist dem Kläger grundsätzlich die Stellung eines bestimmten (bezifferten) Klageantrags zuzumuten. Etwas anderes gilt nur dann und nur insoweit, als der Kläger in Anwendung der Billigkeitsnorm des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG die Zuerkennung eines anderen Betrags als den gesetzlichen Regelbetrag für Nichtvermögensnachteile begehrt (Präzisierung der bisherigen Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff., und vom 2. Dezember 2015 X K 6/14, BFH/NV 2016, 755, Rz 17 ff.).
Urteil vom 12. Juli 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: IV R 17/15
NV: Bei einem Streit um die Höhe des Steuerbilanzgewinns einer Personengesellschaft wegen Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen ist nur die Personengesellschaft einspruchsbefugt.
Urteil vom 28. September 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: I B 126/16
NV: Die von der Rechtsprechung bislang anerkannte 5-Monats-Frist zur schriftlichen Hinterlegung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nach der Verkündung des Urteils ist nach wie vor angemessen.
Urteil vom 23. August 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: IV R 51/15
NV: Das Verlustabzugsverbot des § 4 Abs. 6 UmwStG 2002 steht der Berücksichtigung der Anschaffungskosten eines Oberpersonengesellschafters, der seinen Kommanditanteil an der Oberpersonengesellschaft erst nach erfolgter formwechselnder Umwandlung der Unterpersonengesellschaft erworben hat, bei Veräußerung seines Anteils nicht entgegen.
Urteil vom 28. September 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: X S 9/17 (PKH)
1. NV: Wird PKH für eine vor dem BFH erhobene oder noch zu erhebende Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG beantragt, muss der (nicht vertretene) Antragsteller innerhalb der Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Ausgangsverfahren seine Mittellosigkeit nachweisen.
2. NV: Die Mittellosigkeit ist auch im Fall von PKH für eine Entschädigungsklage grundsätzlich auf den dafür eingeführten Formularen zu belegen.
Urteil vom 19. Oktober 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen:
1. NV: Eine regelmäßige Arbeitsstätte ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Insoweit ist entscheidend, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Arbeitnehmers befindet. Dieser Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimmt sich nach den qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer an dieser Arbeitsstätte im Einzelnen wahrnimmt oder wahrzunehmen hat, sowie nach dem konkreten Gewicht der dort verrichteten Tätigkeit.
2. NV: Der qualitative Schwerpunkt der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung kann nur dann in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers verortet werden, wenn die gesamte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vollständig in den Blick genommen wird und die innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte erbrachten Arbeitsleistungen in qualitativer Hinsicht gewichtet und gegeneinander abgewogen werden.
3. NV: Allein der Umstand, dass ein Arbeitnehmer eine betriebliche Einrichtung seines Arbeitgebers nachhaltig (arbeitstäglich) aufsucht, kann dort keine regelmäßige Arbeitsstätte begründen.
Urteil vom 4. Oktober 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: VII B 148/17
NV: Sog. Interinstitutionelle Vereinbarungen zwischen am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organen der EU sind keine Rechtsvorschriften und begründen keine Rechte Einzelner (Bestätigung der Rechtsprechung).
Urteil vom 26. September
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Dezember 2017
Aktenzeichen: VIII R 13/16
1. NV: Bei der Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht des Kapitalanlegers als Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstellt, da auf den nach außen erkennbaren Willen des Betreibers des Schneeballsystems abzustellen ist.
2. NV: Für die Einordnung eines ausländischen Rechtsverhältnisses als stille Beteiligung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG kommt es darauf an, was die Vertragsparteien auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich gewollt haben und ob der unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde Vertragswille objektiv auf den Abschluss eines Gesellschaftsverhältnisses gerichtet ist, das den Merkmalen einer inländischen stillen Gesellschaft entspricht.
Urteil vom 29. August 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Dezember 2017
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2405/0 :008
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I S. 85) wie folgt geändert:
Randziffer 297 wird wie folgt gefasst:
„297 Die Rzn. 295 und 296 gelten entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO der Finanzbehörde überlassen wird und mit der Maßgabe, dass die Abstandnahme vom Steuerabzug auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG in Höhe von maximal 20.000 Euro jährlich begrenzt wird. Sofern aus automationstechnischen Gründen eine Einschränkung der Abstand-nahme nicht möglich ist, wird es nicht beanstandet, wenn Satz 1 nicht angewendet wird. Nach § 44a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 44a Absatz 4 und 7 EStG gilt die Erlaubnis zur Ab-standnahme vom Steuerabzug höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres. Nach § 44a Absatz 4 und 7 EStG ist für die Abstandnahme vom Steuerabzug Voraussetzung, dass eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-gensmasse gegeben ist. Bei nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen liegen diese Voraussetzungen dann vor, wenn die Befreiung von der Körperschaftsteuer für den gesamten Veranlagungszeitraum gewährt werden kann (§ 60 Absatz 2 AO).“
In Randziffer 300a wird folgender Satz 2 angefügt:
„Wurde bei Gläubigern im Sinne des § 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 EStG bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG durch die auszahlende Stelle Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt und erfüllen diese Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Absatz 1 bis 3 EStG für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag von dem Finanzamt erstattet, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.“
In Randziffer 324 wird folgender Satz angefügt:
„Die Rzn. 297 und 300a in der Fassung des BMF-Schreibens vom [einsetzen: Datum dieses Schreibens] sind auf Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2017 zufließen, anzuwenden.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Abgeltungsteuer zum Download bereit.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Dezember 2017
Geschäftszeichen: IV C 4 - S 0185/14/10002 :001
Mit Urteil vom 27. November 2013, I R 17/12 (BStBl 2016 II S. 68) hat der BFH entschieden, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb agiere nicht allein deshalb „des Erwerbs wegen“ im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 1 AO, weil er seine Leistungen zu denselben Bedingungen anbiete, wie private gewerbliche Unternehmen. Maßgeblich sei, dass mit dem Betrieb keine Gewinne angestrebt würden, die über seinen konkreten Finanzierungsbedarf hinausgehen. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist in Nummer 2 des AEAO zu § 66 AO aufgenommen worden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Nummer 2 des AEAO zu § 66 AO wie folgt gefasst:
„Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden. Eine Einrichtung wird dann „des Erwerbs wegen“ betrieben, wenn damit Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet ist. Dabei kann die Erzielung von Gewinnen in gewissem Umfang - z. B. zum Inflationsausgleich oder zur Finanzierung von betrieblichen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen - geboten sein, ohne in Konflikt mit dem Zweck der steuerlichen Begünstigung zu stehen (BFH-Urteil vom 27.11.2013, I R 17/12, BStBl 2016 II S. 68). Werden in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, ist widerlegbar (z. B. unbeabsichtigte Gewinne aufgrund von Marktschwankungen) von einer zweckbetriebsschädlichen Absicht der Körperschaft auszugehen, den Zweckbetrieb des Erwerbs wegen auszuüben. Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise (z. B. auf Grundlage einer Gebührenordnung nach Maßgabe des § 90 SGB XI) sind kein Indiz dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbs wegen ausgeübt wird.
Der konkrete Finanzierungsbedarf im Sinne des Satzes 4 umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind und beinhaltet auch die zulässige Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 1 Nummern 1 und 2. Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre im Sinne des Satzes 4 gehören
Die Nichtbeanstandungsregelung, wonach eine Quersubventionierung übriger Zweckbetriebe sowie ideeller Tätigkeiten mit Gewinnen aus dem Bereich der Wohlfahrtspflege in Einzelfällen akzeptiert wurde, wird bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2016 verlängert.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Dezember 2017
Geschäftszeichen: IV A 4 - S 1547/13/10001-05
Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2018 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wert-abgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Vorbemerkungen
Gewerbezweig | Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer | ||
ermäßigter Steuersatz | voller Steuersatz | insgesamt | |
€ | € | € | |
Bäckerei | 1.173 | 391 | 1.564 |
Fleischerei/Metzgerei | 858 | 833 | 1.691 |
Gaststätten aller Art a) mit Abgabe von kalten Speisen b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen |
1.085 1.627 |
1.047 1.703 |
2.132 3.330 |
Getränkeeinzelhandel | 101 | 291 | 392 |
Café und Konditorei | 1.136 | 618 | 1.754 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) | 568 | 76 | 644 |
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) | 1.098 | 656 | 1.754 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) | 265 | 228 | 493 |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik - Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Betriebsprüfung - Richtsatzsammlung / Pauschbeträge - zum Download bereit.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. November 2017
Bezug: BMF-Schreiben vom 23. Juli 2014 (BStBl I Seite 1175)
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2430/17/10001
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. November 2017
Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 - IV C 7 - S 2745-a/08/10001, DOK 2008/0349554 -
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. November 2017
Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 (BStBl I S. 1052) und 24. Juni 2011 (BStBl I S. 627)
BFH-Urteile vom 14. Dezember 2011 (BStBl 2017 II S. xxx), 26. April 2012 (BStBl 2017 II S. xxx) und vom 12. Dezember 2012 (BStBl 2017 II S. xxx und xxx)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2133/14/10001
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass übernommene Verpflichtungen beim Übernehmer keinen Ansatz- und Bewertungsbeschränkungen unterliegen, sondern als ungewisse Verbindlichkeiten auszuweisen und mit den „Anschaffungskosten“ oder dem höheren Teilwert zu bewerten sind (Urteile vom 14. Dezember 2011 und 12. Dezember 2012, a. a. O.). Tritt ein Dritter neben dem bisherigen Schuldner in die Verpflichtung ein (sog. Schuldbeitritt) und verpflichtet sich der Dritte, den bisherigen Schuldner von der Verpflichtung freizustellen, kann der bisherige Schuldner mangels Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme weder eine Rückstellung für die Verpflichtung passivieren, noch einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Schuldbeitretenden ansetzen (Urteil vom 26. April 2012, a. a. O.). Der BFH weicht somit von den BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 und 24. Juni 2011 (a. a. O.) ab. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 28. November 2013 enden, sind indes die Regelungen des § 5 Absatz 7 EStG in der Fassung des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318; BStBl 2014 I S. 2) zu beachten, wonach der Übernehmer einer Verpflichtung die gleichen Bilanzierungsvorschriften zu beachten hat, die auch für den ursprünglich Verpflichteten gegolten haben.
Zur Anwendung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung und zu den Auswirkungen auf die o. g. BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 und 24. Juni 2011 im Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuregelungen in den §§ 4f und 5 Absatz 7 EStG nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. November 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7163/07/10001
Mit Urteil vom 16. Juli 2015 (C-584/13, Mapfre asistencia und Mapfre warranty) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über einen Fall entschieden, in dem ein vom Verkäufer eines Gebrauchtwagens unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer mechanische Ausfälle bestimmter Teile eines Gebrauchtwagens gegen Zahlung eines Pauschalbetrags versichert. Diese Dienstleistung stellt nach Ansicht des EuGH einen steuerbefreiten Versicherungsum-satz im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie (seit 1. Januar 2007: Art. 135 Absatz 1 Buchstabe a MwStSystRL) dar.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. November 2017 - III C 2 - S 7285/07/10002 - (2017/0919230); BStBl I S. 1518, geändert worden ist, in Abschnitt 4.10.1 folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) 1Die Dienstleistung eines von einem Kraftfahrzeughändler unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers, die darin besteht, gegen Zahlung eines Pauschalbetrags mechanische Ausfälle bestimmter Teile eines Gebrauchtfahrzeugs zu versichern, stellt einen nach § 4 Nr. 10 Buchstabe a UStG steuerfreien Versicherungsumsatz dar (vgl. EuGH-Urteil vom 16. 7. 2015, C-584/13, Mapfre asistencia und Mapfre warranty). 2Zur Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Kraftfahrzeughändler vgl. Abschnitt 3.10 Abs. 6 Nr. 3 und Abschnitt 4.10.2 Abs. 1 Satz 1. 3Zur Garantiezusage eines Autoverkäufers vgl. Abschnitt 4.8.12 Abs. 1 Satz 4.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. November 2017
Geschäftszeichen: III C 4 - S 6403/15/10001
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7. Dezember 2016, II R 1/15 entschieden, dass in Fällen, in denen eine Versicherung darauf angelegt ist, dass nicht der Versicherer, sondern der Versicherungsnehmer die Versicherung vermarktet und der Versicherungsschutz den vom Versicherungsnehmer gewonnenen Kunden als versicherte Personen zugutekommt, das Versicherungsentgelt für das Versicherungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer dem gesamten, den Kunden in Rechnung gestellten Verkaufspreis entsprechen kann, selbst wenn der Versicherer vom Versicherungsnehmer nur einen Teil des Verkaufspreises, die sog. Abrechnungsprämie (Nettoprämie), erhält und dem Versicherungsnehmer den restlichen Verkaufspreis, den sog. Verkaufsaufschlag, belässt.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Dezember 2017
Bezug: BMF-Schreiben vom 28. September 2017 - III C 3 - S 7117-a/16/10001 (2017/0821216) -
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7117-a/16/10001
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010 (BStBl. I, S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. November 2017 - III C 3 - S 7163/07/10001 (2017/0990687) -; BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3a.3 wie folgt geändert:
1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) 1Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG) gehören beispielsweise die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen sowie der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind; dies gilt auch dann, wenn die Veränderung des Rechts an dem Grundstück tatsächlich nicht erfolgt. 2Bei juristischen Dienstleistungen ist zu prüfen, ob diese im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen oder mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken stehen (siehe Absatz 9 Nummer 9 sowie Absatz 10 Nummer 7).“
2. Absatz 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Einräumung dinglicher Rechte, z.B. dinglicher Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte; zu den sonstigen Leistungen, die dabei ausgeführt werden, siehe Nummer 9 sowie Absatz 10 Nummer 7;“
b) Nach der Nummer 8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
„9. 1sonstige Leistungen juristischer Art im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen sowie mit der Begründung oder Übertragung von bestimmten Rechten an Grundstücken oder dinglichen Rechten an Grundstücken (unabhängig davon, ob diese Rechte einem körperlichen Gegenstand gleichgestellt sind), selbst wenn die zugrunde liegende Transaktion, die zur rechtlichen Veränderung an dem Grundstück führt, letztendlich nicht stattfindet. 2Zu den bestimmten Rechten an Grundstücken zählen z.B. das Miet- und Pachtrecht. 3Die Erbringung sonstiger Leistungen juristischer Art ist nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt. 4Erforderlich ist jedoch, dass die Dienstleistung mit einer zumindest beabsichtigten Veränderung des rechtlichen Status des Grundstücks zusammenhängt. 5Zu den sonstigen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 4 zählen z.B.:
− das Aufsetzen eines Vertrags über den Verkauf oder den Kauf eines Grundstücks und das Verhandeln der Vertragsbedingungen sowie damit in Zusammenhang stehende Beratungsleistungen (z.B. Finanzierungsberatung, Erstellung einer Due Diligence), sofern diese als unselbständige Nebenleistungen anzusehen sind;
− die sonstigen Leistungen der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind, unabhängig davon, ob sie zwingend einer notariellen Beurkundung bedürfen;
− die Beratung hinsichtlich einer Steuerklausel in einem Grundstücksübertragungsvertrag;
− das Aufsetzen und Verhandeln der Vertragsbedingungen eines sale-and-lease-back-Vertrags über ein Grundstück oder einen Grundstücksteil sowie damit in Zusammenhang stehende Beratungsleistungen (z.B. Finanzierungsberatung), sofern diese als unselbständige Nebenleistungen anzusehen sind;
− das Aufsetzen und Verhandeln von Miet- und Pachtverträgen über ein bestimmtes Grundstück oder einen bestimmten Grundstücksteil;
− die rechtliche Prüfung bestehender Miet- oder Pachtverträge im Hinblick auf den Eigentümerwechsel im Rahmen einer Grundstücksübertragung.“
3. Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst.
„4. der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Grundstücksgesellschaften sowie Beratungsleistungen hinsichtlich des Abschlusses eines Kaufvertrags über Anteile an einer Grundstücksgesellschaft (Share Deal);“
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. 1sonstige Leistungen juristischer Art, mit Ausnahme der unter Absatz 9 Nummer 9 genannten sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen betreffend die Vertragsbedingungen eines Grundstücksübertragungsvertrags, die Durchsetzung eines solchen Vertrags oder den Nachweis, dass ein solcher Vertrag besteht, sofern diese Leistungen nicht speziell mit der Übertragung von Rechten an Grundstücken zusammenhängen. 2Zu diesen Leistungen gehören z.B.
- die Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen;
- die Erstellung von Mustermiet- oder -pachtverträgen ohne Bezug zu einem konkreten Grundstück;
- die Beratung zur Akquisitionsstruktur einer Transaktion (Asset Deal oder Share Deal);
- die Prüfung der rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks (Due Diligence);
- die Durchsetzung von Ansprüchen aus einer bereits vorgenommenen Übertragung von Rechten an Grundstücken.“
Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Dezember 2017
Geschäftszeichen: III C 2 - S 7124/07/10002 :006
Das Gebiet eines jeden Übertragungsnetzbetreibers stellt eine Regelzone dar (§ 3 Nr. 30 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)). Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden, die aus mindestens einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle bestehen müssen (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsver-ordnung - StromNZV)). Der Übertragungsnetzbetreiber erfüllt die Aufgabe des Bilanzkreis-koordinators.
Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber dem Bilanz-kreiskoordinator gemäß § 4 Abs. 2 StromNZV ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen. Bilanzkreisverantwortlicher und Bilanzkreiskoordinator haben gemäß § 26 Abs. 1 StromNZV einen Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanz-kreisvertrag) zu schließen.
Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in seinem Bilanzkreis und übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen seines Bilanzkreises (§ 4 Abs. 2 StromNZV).
Der Ausgleich von physischen Leistungsungleichgewichten im Stromnetz erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber. Dieser hat nach § 12 EnWG die Aufgabe, das Gleichgewicht zwi-schen Stromverbrauch und Stromerzeugung und damit die Netzstabilität in seiner Regelzone durch den Einsatz von Regelenergie sicherzustellen. Darüber hinaus ist er in seiner Eigen-schaft als Bilanzkreiskoordinator für die Bilanzkreisabrechnung zuständig und rechnet die sich in den einzelnen Bilanzkreisen ergebenden Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisun-gen monatlich als sog. Ausgleichsenergie ab. Physikalische Stromlieferungen liegen diesen Abrechnungen nicht zugrunde. Lediglich die Regelenergie wird vom Übertragungsnetzbetrei-ber permanent bezogen und virtuell im Rahmen der monatlichen Abrechnung der Ausgleichs-energie auf die Bilanzkreise verteilt.
Rechtliche Grundlage für die Jahresmehr- und Jahresmindermengenabrechnung Strom auf der Ebene der Verteilernetze ist § 13 Abs. 1 StromNZV. Die Verteilnetzbetreiber sind danach verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des (jeweiligen) Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen. Die prognostizierten Strommengen werden von den jeweiligen Lieferanten in das Stromnetz eingespeist.
Die Differenzen zwischen der bei Entnahmestellen mit Standard-Lastprofilen gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit stellen die vom Verteilnetzbetreiber abzurech-nenden Jahresmehr- und Jahresmindermengen dar. Sie sind gemäß § 13 Abs. 2 StromNZV als vom Verteilnetzbetreiber geliefert oder abgenommen zu behandeln. Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilan-zierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netz-betreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge. Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilan-zierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbe-treiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung. Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungs-jahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber oder zwischen Kunden und Netzbetreiber (§ 13 Abs. 3 StromNZV).
Die unter Tz. I. genannten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu würdigen:
Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde Mehr- bzw. Mindermengen an Strom ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Verteilnetzbetreiber an den Lie-feranten bzw. Kunden (Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteil-netzbetreiber (Mehrmenge). Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Strom wird verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Unter den in § 13b Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.
Hiervon zu unterscheiden sind die Leistungen des Übertragungsnetzbetreibers in seiner Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator aufgrund des Bilanzkreisvertrags mit dem Bilanz-kreisverantwortlichen. Der Bilanzkreiskoordinator führt das Bilanzkreissystem, sorgt für die Stabilität des Netzes und rechnet Bilanzkreisabweichungen als virtuelle Ausgleichsenergie mit dem Bilanzkreisverantwortlichen ab. Eine Mehr-/ Mindermengenabrechnung Strom zwischen dem Bilanzkreiskoordinator und dem Bilanzkreisverantwortlichen findet nicht statt. Die Leistungen des Übertragungsnetzbetreibers in seiner Eigenschaft als Bilanzkreiskoordinator sind als sonstige Leistungen zu sehen (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 1 Satz 1 und Abschnitt 13b.3a Abs. 6 Nr. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Die dazu durchzuführenden Meldungen von Entnahme-, Einspeise- und Lieferdaten durch den Bilanzkreisverantwortlichen an den Bilanzkreiskoordinator stellen keine eigene Leistung dar.
Die Bewirtschaftung seines Bilanzkreises nimmt der Bilanzkreisverantwortliche im eigenen Interesse und nicht als Leistung an den Bilanzkreiskoordinator im Rahmen des Bilanzkreis-vertrages vor.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. Dezember 2017 - III C 3 - S 7117-a/16/10001 (2017/1004344) -, BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „StGB = Strafgesetzbuch“ die Angabe „StromNZV = Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen - Stromnetzzugangsverordnung“ eingefügt.
2. Abschnitt 1.7 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 5 wird vor der Zwischenüberschrift „Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Gas“ neuer Absatz 4.
b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5.
c) Nach dem neuen Absatz 5 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender neuer Absatz 6 angefügt:
„A u s g l e i c h v o n M e h r - b z w. M i n d e r m e n g e n S t r o m
(6) 1Soweit Verteilnetzbetreiber und Lieferant bzw. Kunde nach § 13 Strom-NZV Mehr- oder Mindermengen an Strom ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Verteilnetzbetreiber an den Lieferanten bzw. Kunden (Mindermenge) oder vom Lieferanten bzw. Kunden an den Verteilnetzbetreiber (Mehrmenge). 2Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Strom wird verschafft.“
3. Abschnitt 13b.3a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Der Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Gas stellt eine Lieferung dar (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 5).“
b) Absatz 5 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Strom (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 6).“
Die Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem 1. Juli 2018 ausge-führten Lieferungen im Rahmen der Mehr- oder Minderabrechnung Strom wird es jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn zwischen Verteilnetzbetrei-ber und Lieferant bzw. Kunde übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgegangen wird.
Darüber hinaus wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn vor dem 1. Juli 2018 ausgeführte Leistungen aufgrund des Bilanzkreisvertrags von den Beteilig-ten einvernehmlich als sonstige Leistungen des Bilanzkreisverantwortlichen an den Übertra-gungsnetzbetreiber als Bilanzkreiskoordinator abgerechnet werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. Dezember 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7170/11/10008
Durch Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG) vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurde der Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG erweitert. Nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh (neu) UStG sind seit dem 1. Januar 2015 auch Einrichtungen begünstigt, mit denen Verträge nach §§ 127 i.V.m. 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 4.14.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 - III C 2 - S 7124/07/10002 006 (2017/1007149) -, BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird im zweiten Spiegelstrich die Angabe „Doppelbuchstaben aa bis gg“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe aa bis hh“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Doppelbuchstabe hh“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe ii“ ersetzt.
2. Nach Absatz 22 wird folgende Zwischenüberschrift und folgender Absatz 22a eingefügt:
„Dialyseeinrichtungen (§ 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe hh UStG)
(22a) Einrichtungen, die nicht bereits nach § 95 SGB V als Dialysezentren zugelassen sind, mit denen aber Verträge nach § 127 i. V. m. § 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen, sind mit ihren entsprechenden Dialyseleistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b Satz 2 Doppelbuchstabe hh UStG von der Umsatzsteuer befreit.“
3. In der Zwischenüberschrift vor Absatz 23 wird die Angabe „Doppelbuchstabe hh“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe ii“ ersetzt.
4. In Absatz 23 Satz 2 UStAE die Angabe „Doppelbuchstabe hh“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe ii“ ersetzt.
5. In Absatz 24 Satz 2 wird die Angabe „Doppelbuchstabe aa bis gg“ durch die Angabe „Doppelbuchstabe aa bis hh“ ersetzt.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 erbracht wurden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie hier »
Zum Artikel