Alle aktuellen BMF-Schreiben und BFH-Urteile erhalten Sie auch bequem per E-Mail mit unserem kostenlosen Newsletter »Bilanzierung aktuell«
Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 22. August 2016
Bezug: BMF-Schreiben vom 28. August 2015
- IV C 3 - S 2221/09/10013 :001, DOK 2015/0750171 - (BStBl I Seite 632)
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/09/10013 :001
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen:1
1 Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.
Vorsorgeaufwendungen nach: | Belgien | Irland | Lettland | Malta | Norwegen | Portugal | Spanien | Verein. Königreich (GB) | Zypern |
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG | 51,65 % | 75,81 % | 79,12 % | 51,65 % | 57,32 % | 83,93 % | 96,91 % | 83,93 % | 82,62 % |
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) | 38,46 % | 9,68 % | - | 38,46 % | 42,68 % | - | - | - | - |
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld) | 9,89 % (1,65 %) |
14,51 % (2,42 %) |
16,63 % (8,95 %) |
9,89 % (1,65 %) |
- | 16,07 % (2,68 %) |
3,09 % (3,09 %) |
16,07 % (2,68 %) |
17,38 % (2,64 %) |
Gesamtaufwand | 100,00 % | 100,00 % | 95,75 % (4,25 % sonstige nicht Abziehbare) |
100,00 % | 100,00 % | 100,00 % | 100,00 % | 100,00 % | 100,00 % |
Für Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil | 98,48 % | 161,10 % | 177,76 % | 51,65 % | 98,56 % | 177,40 % | 486,61 % | 96,52 % | 82,62 % |
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2017 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:
Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 984,80 Euro (= 98,48 % von 1.000 Euro) anzusetzen.
Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2017 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des auch für das Kalenderjahr 2017 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 30. Juli 2015, BStBl I Seite 614).
Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.
Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. August 2016
Aktenzeichen: III R 68/13
Urteil vom 28. April 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. August 2016
Aktenzeichen: V R 42/15
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der Arzneimittel liefert, auf Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil Elida Gibbs vom 24. Oktober 1996 C-317/94, EU:C:1996:400, Slg. 1996, I-5339, Rz 28, 31) und unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach Art. 90 der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (MwSystRL) berechtigt, wennUrteil vom 22. Juni 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. August 2016
Aktenzeichen: X R 12/12
Urteil vom 9. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. August 2016
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7279/16/10001
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl. I Seite 1834) wurde mit Wirkung vom 6. November 2015 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 Satz 2 UStG) klarstellend überarbeitet. Außerdem wurden mit Wirkung vom 6. November 2015 die bestehenden Verwaltungsanweisungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nichtunternehmerischen Bereichs von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gesetzlich geregelt und auf weitere Bereiche ausgedehnt. Zudem wird Abschnitt 4.12.10 Satz 2 UStAE redaktionell geändert und Werklieferungen von Freiland-Photovoltaikanlagen werden in die Liste der Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aufgenommen.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. August 2016
Aktenzeichen: I R 31/15
Urteil vom 28. April 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. August 2016
Aktenzeichen: IV R 9/14
Urteil vom 23. März 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. August 2016
Aktenzeichen: VIII R 58/13
Urteil vom 22. März 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. August 2016
Aktenzeichen: I R 83/11
Urteil vom 16. September 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. August 2016
Aktenzeichen: I R 33/14
Urteil vom 28. April 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. August 2016
Aktenzeichen: II R 17/14
Urteil vom 12. Mai 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. August 2016
Aktenzeichen: IV R 14/12
Urteil vom 10. März 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. August 2016
Aktenzeichen: XI R 6/14
Urteil vom 20. April 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Juli 2016
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980/14/10003 :002
Inhalte:
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. August 2016
Gesamtübersicht für das Jahr 2016 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. Juli 2016
Geschäftszeichen: IV A 4 - S 1544/09/10001-08
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2015 bekannt (Anlage).
Dieses Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Die Richtsatzsammlung 2015 steht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Betriebsprüfung - Richtsatzsammlung / Pauschbeträge“ zum Download bereit.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Die zusätzliche Anlage zur Richtsatzsammlung finden Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. August 2016
Bezug: BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 - IV A 3 - S 0202/11/10001 - BStBl I S. 1258, und vom 3. November 2014 - IV A 3 - S 0202/11/10001 - BStBl I S. 1400
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0202/15/10001
Die mit den Bezugsschreiben veröffentlichten Muster für eine Bevollmächtigung zur Vertretung in Steuersachen (§ 80 AO) von Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, und von Lohnsteuerhilfe-vereinen (§ 4 Nr. 11 StBerG) werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden wie aus den Anlagen 1 und 2 ersichtlich mit sofortiger Wirkung neu gefasst und sind der elektro-nischen Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzverwaltung nach amtlich vorge-schriebenem Datensatz ab sofort zugrunde zu legen.
Vollmachten, die nach den bisher mit den Bezugsschreiben veröffentlichten Mustern erteilt wurden, gelten unverändert weiter. Dies gilt auch, soweit die Vollmachtsdaten elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Diesbezüglich wird auch auf die näheren Erläuterungen unter VI.2 in dem beiliegenden Merkblatt verwiesen. Zu den derzeitigen Nutzungsmöglichkeiten der amtlichen Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren für die Steuerkontoabfrage und den dabei zu beach-tenden länderspezifischen Bestimmungen siehe BMF-Schreiben vom 7. Mai 2014 - IV A 3 - S 0202/11/10001 - BStBl I S. 806.
Bei Verwendung der amtlichen Vollmachtsmuster sind das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (Anlage 3) und die Erläuterungen in beiliegendem Merkblatt (Anlage 4) zu beachten. Werden die Vollmachtsdaten nicht elektronisch an die Finanz-verwaltung übermittelt, ist die Verwendung des amtlichen Musters freigestellt.
Dieses Schreiben sowie die dazugehörigen Anlagen werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Die amtlichen Muster für eine Bevollmächtigung von Personen und Gesellschaften, die nach § 3 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind und für eine Bevoll-mächtigung eines Lohnsteuerhilfevereins, sowie das Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen werden in Kürze auch im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de/) bereitgestellt.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juli 2016
Bezug: Anwendung der BFH-Entscheidungen vom 13. November 2012 – VI R 20/10 – (BStBl 2013 II Seite 405), vom 24. September 2013 – VI R 6/11 – (BStBl 2016 II Seite 1), vom 23. Oktober 2013 – X R 33/10 – (BStBl 2014 II Seite 103), vom 26. November 2014 – VIII R 31/10 – (BStBl 2016 II Seite 1), VIII R 38/10 – (BStBl 2016 II Seite 1), VIII R 39/10 – (BStBl 2016 II Seite 1), vom 2. Dezember 2014 – VIII R 40/11 – (BStBl 2016 II Seite 1), vom 16. September 2015 – I R 83/11 – (BStBl 2016 II Seite 1) und vom 1. Oktober 2015 – X R 43/11 – (BStBl 2016 II Seite 1)
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2255/07/10005 :004
IV C 5 - S 2333/13/10003
Inhaltsübersicht
Inhalt | Randziffer |
I. Allgemeines | 1 – 3 |
II. Schweizerisches Altersvorsorgesystem | 4 – 14 |
1. Säule 1: Staatliche Vorsorge | 5 |
2. Säule 2: Berufliche Vorsorge | 6 – 8 |
2.1 Säule 2a: Obligatorium | 9 – 11 |
2.2 Säule 2b: Überobligatorium | 12 – 13 |
3. Säule 3: Private Vorsorge | 14 |
III. Einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge in und Leistungen aus einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung der Säule 2 | 15 – 37 |
1. Einheitliche Behandlung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen – unterschiedliche Behandlung von Obligatorium und Überobligatorium | 16 – 17 |
2. Steuerliche Behandlung des Obligatoriums (Säule 2a) | 18 – 25 |
2.1 Einzahlungsphase | 18 – 19 |
2.2 Auszahlungsphase | 20 – 25 |
2.2.1 Steuerliche Behandlung der Leibrenten | 20 – 21 |
2.2.2 Steuerliche Behandlung der Kapitalabfindungen | 22 – 25 |
3. Steuerliche Behandlung des Überobligatoriums (Säule 2b) | 26 – 29 |
3.1 Einzahlungsphase | 26 – 27 |
3.2 Auszahlungsphase | 28 – 29 |
3.2.1 Steuerliche Behandlung der Leibrenten | 28 |
3.2.2 Steuerliche Behandlung der Kapitalabfindungen | 29 |
4. Besonderheiten | 30 – 32 |
4.1 Todesfallkapital | 30 – 31 |
4.2 Anlagestiftungen | 32 |
5. Übertragung von Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistung) von einer Vorsorgeeinrichtung auf eine andere Vorsorgeeinrichtung | 33 |
6. Anwendung | 34 – 37 |
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Juli 2016
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2178/09/10001
Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sogenannten Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, ist auch dieser Vorgang nach dem BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011 (BStBl I S. 713) als ein entgelt-licher Vorgang (und nicht als Einlage) anzusehen, der zur Gewährung von Gesellschaftsrech-ten führt, wenn nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen auf diesem Konto auch Verluste gebucht werden. Nach den Urteilen des BFH vom 29. Juli 2015 - IV R 15/14 - (BStBl 2016 II S. ) und vom 4. Februar 2016 - IV R 46/12 - (BStBl II S. ) ist dieser Vor-gang dagegen als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Damit hat der BFH in diesen Urteilen ausdrücklich der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011 (BStBl 2011 I S. 713) widersprochen.
Nach Auffassung des BFH sind Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto nur dann entgeltliche Vorgänge und führen nur dann zur Gewäh-rung von Gesellschaftsrechten, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, nach dem sich die maßgebenden Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht, richten (das ist in der Regel das Kapitalkonto I). Danach führt jedenfalls die ausschließliche Buchung auf dem Kapitalkonto II nicht zu einem entgeltlichen Vorgang und damit nicht zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern ist als Einlage zu behandeln.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 - IV R 15/14 - (a.a.O.) und vom 4. Februar 2016 - IV R 46/12 - (a.a.O.) wie folgt Stellung:
Die BFH-Urteile sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Tz. I. 2 und Tz. II. 2. a) erster und dritter Spiegelstrich sowie Tz. II. 2. b) des BMF-Schreibens vom 11. Juli 2011 (BStBl I S. 713) sowie die Tz. 24.07 des Umwandlungssteuererlasses (BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl I S. 1314) sind demnach insoweit überholt, als danach sowohl eine Buchung, die ausschließlich auf einem variablen Kapitalkonto (insbesondere dem Kapitalkonto II) erfolgt, als auch eine Buchung, die teilweise auf einem variablen Kapitalkonto (insbesondere dem Kapitalkonto II) und teilweise auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt, zu einer Gewährung von Gesellschaftsrechten und damit zu einem entgeltlichen Vorgang führt.
Auf gemeinsamen Antrag des Übertragenden oder des Einbringenden und der übernehmenden Personengesellschaft kann in noch offenen Fällen die bisherige Verwaltungsauffassung in den BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011 (BStBl I S. 713) und vom 11. November 2011 (BStBl I S. 1314), wonach auch eine Buchung auf dem Kapitalkonto II zu einer Gewährung von Gesellschaftsrechten führt, für Übertragungen und Einbringungen bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin angewendet werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juli 2016
Aktenzeichen: II R 26/14
Urteil vom 12. Mai 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juli 2016
Aktenzeichen: II R 56/14
Urteil vom 12. Mai 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juli 2016
Aktenzeichen: VI R 13/14
Urteil vom 14. April 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juli 2016
Aktenzeichen: VI R 21/15
Urteil vom 28. April 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juli 2016
Aktenzeichen: VI R 24/15
Urteil vom 20. Januar 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juli 2016
Aktenzeichen: VII R 40/13
Urteil vom 31. Mai 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juli 2016
Aktenzeichen: X R 9/13
Urteil vom 09. März 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juli 2016
Aktenzeichen: X R 61/14
Urteil vom 11. Mai 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juli 2016
Aktenzeichen: X R 1/15
Urteil vom 27. April 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juli 2016
Aktenzeichen: X R 2/15
Urteil vom 06. April 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. Juli 2016
Bezug: BMF-Schreiben vom 18. Juli 2016
- IV C 2 - S 2706a/14/10001 (2016/0670373) -
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2706-a/14/10001
Das BMF-Schreiben vom 2. Februar 2016, BStBl I S, 200, nimmt zu Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG bei Gewinnen steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschafsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereini-gungen und Vermögensmassen Stellung. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rdnr. 2 dieses BMF-Schreiben um einen Satz ergänzt und ist nunmehr in folgender Fassung anzuwenden:
§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG erfasst insbesondere die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, 7, 10, 12, 14, 16, 19, 21, 22 und 24 KStG befreiten Körperschaften. Umfasst die Steuerpflicht dieser Körperschaften nicht nur einen oder mehrere wiGB, sondern z. B. auch die Vermögensverwaltung, ist § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG nur für den bzw. die wiGB anzuwenden. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG ist nicht anzuwenden, wenn Ausschüttungen der von der Körperschaftsteuer befreiten Körper-schaften beim Empfänger zu Einkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Beim Gewinn eines wiGB von nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaf-ten wird nach § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen; auf die Vorlage der Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 Satz 2 EStG an den Schuldner der Kapitalerträge (den wiGB) kann verzichtet werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Juli 2016
Bezug: BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014
- IV D 3 - S 7420/07/10023 -
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7420/07/10023
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster
USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung
wurde überarbeitet und ist in der aktualisierten Fassung spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.
(2) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
Folgende Abweichungen sind zulässig:
Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.
Von dem Vordruck kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder techni-schen Gründen erforderlich ist.
Die Übernahme des Abschnittes III - Zusammenstellung der Prüfungsfeststellungen - ist den Ländern freigestellt.
(3) Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Juli 2016
Aktenzeichen: III R 12/14
Urteil vom 04. Februar 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Juli 2016
Aktenzeichen: III B 92/15
Urteil vom 06. Juni 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Juli 2016
Aktenzeichen: V R 12/15
Urteil vom 06. April 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Juli 2016
Aktenzeichen: XI R 17/11
Urteil vom 01. Juni 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Juli 2016
Aktenzeichen: I R 73/14
Urteil vom 02. März 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Juli 2016
Aktenzeichen: IV R 38/13
Bei einem Forstbetrieb ist die Totalgewinnprognose grundsätzlich generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des darin vorherrschenden Baumbestands zu erstrecken. Dies gilt zugleich betriebsübergreifend auch dann, wenn der Forstbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird. Die Totalgewinnprognose ist dann ungeachtet der Entstehung zweier Forstbetriebe für einen fiktiven konsolidierten Forstbetrieb zu erstellen.
Urteil vom 07. April 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Juli 2016
Aktenzeichen: X R 52/13
Wird ein im Ganzen verpachteter Betrieb teilentgeltlich veräußert, setzt sich das Verpächterwahlrecht beim Erwerber fort.
Urteil vom 06. April 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Juli 2016
Aktenzeichen: IV R 41/13
Der Steuerpflichtige kann die Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht.
Urteil vom 10. März 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Juli 2016
Aktenzeichen: II R 55/14
Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen.
Urteil vom 13. April 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Juli 2016
Aktenzeichen: I R 61/14
Urteil vom 6. Juni 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Juli 2016
Aktenzeichen: XI R 20/14
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Urteil vom 6. Juni 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Juli 2016
Aktenzeichen: V R 25/15
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Urteil vom 6. Juni 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Juli 2016
Bezug: BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I S. 1087)
IV C 3 - S 2255/15/10001 - 2016/0460833
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 196 des BMF-Schreibens vom 19. August 2013 (BStBl I S. 1087), geändert durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBl I S. 70) wie folgt geändert: | |
„196 | Zu den Leistungen i. S. d. § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gehören auch Zusatzleistungen und andere Leistungen. Dazu zählen nicht Zinsen auf Rentennachzahlungen. Diese gehören gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (BFH vom 9. Juni 2015, VIII R 18/12).“ |
Dieses Schreiben ersetzt die im BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I S. 1087) in der Rz. 196 getroffenen Aussagen. Es gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2016. Auf Antrag kann eine Anwendung in noch offenen Fällen erfolgen. | |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. | |
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. | |
Im Auftrag |
1 Wird von der Redaktionsleitung des Bundessteuerblatts ergänzt.
Veröffentlicht: 06. Juli 2016
Aktenzeichen: IV R 12/15
Die Buchwertprivilegierung der unentgeltlichen Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils unter Zurückbehaltung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens entfällt nicht deshalb rückwirkend, weil das zurückbehaltene Wirtschaftsgut zu einem späteren Zeitpunkt von dem Übertragenden zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen übertragen wird.
Urteil vom 12. Mai 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Juli 2016
Aktenzeichen: IV R 6/13
Der Gewerbesteuer unterliegen innerhalb der Fünf-Jahres-Frist die Gewinne aus einer oder mehreren Veräußerungen einer der in § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UmwStG genannten Sachgesamtheiten, soweit hierin stille Reserven enthalten sind, die dem von der Kapitalgesellschaft zur Personengesellschaft übergegangenen Betriebsvermögen zuzuordnen sind.
Urteil vom 28. April 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Juli 2016
Aktenzeichen: II B 91/15
Beschluss vom 15. Juni 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Juni 2016
Bezug: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Januar 2016 - IV C 3 - S 2030/11/10001 :065, DOK 2016/0061940 -
IV C 3 - S 2220-a/13/10004 :004 - 2016/0598034
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt mit diesem Schreiben
Allgemeines
Das Produktinformationsblatt im Sinne der AltvPIBV ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster gemäß dem als Anlage beigefügten Designmanual zu erstellen. Geringfügige, druckerbedingte Abweichungen der Abmessungen sind zulässig. Der Abdruck von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 15 AltZertG ist auf zwei DIN-A4-Seiten zu begrenzen. Der Abdruck von Informationen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 AltZertG ist auf eine DIN-A4-Seite pro Zusatzabsicherung zu begrenzen (Rz. 75 des Auslegungsschreibens2). Das Muster-Produktinformationsblatt ist farbig darzustellen. Das individuelle Produktinformationsblatt kann in Schwarz-Weiß zur Verfügung gestellt werden.
Die inhaltliche/textliche Ausgestaltung des amtlich vorgeschriebenen Musters zum Produktinformationsblatt wird in Teil II dieses Schreibens zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht. Die im Designmanual verwendeten Texte sind lediglich Mustertexte und dienen ausschließlich als Lesehilfe. Die für die tatsächliche Erstellung des Produktinformationsblatts zu verwendenden Texte sind ausschließlich dem Teil II dieses Schreibens zu entnehmen. Die in Anhang B des Designmanuals angegebenen Zeichenanzahlen sind lediglich Richtwerte, um den zur Verfügung stehenden Platz besser abschätzen zu können.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
1 Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung - AltvPIBV)
2 Mit „Auslegungsschreiben“ im Sinne dieses Schreibens ist immer das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22. Januar 2016 (IV C 3 - S 2030/11/10001 :065, DOK 2016/0061940), BStBl I 2016, Seite164 gemeint.
Veröffentlicht: 28. Juni 2016
IV C 4 - S 2223/07/0015 :016 - 2016/0598967
Verheerende Regenmassen haben im Mai/Juni 2016 vielerorts in Deutschland zu schweren Überschwemmungen, blockierten Straßen und zerstörten Häusern in den Unwettergebieten geführt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der Opfer der Unwetter in Deutschland getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst.
Sie gelten für die nachfolgenden Unterstützungsmaßnahmen, die vom 29. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 durchgeführt werden.
I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
1. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 - IV B 2 - S 2144 - 40/98 -/- IV B 7 - S 0183 - 62/98 - (BStBl I Seite 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.
2. Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet der Steuerpflichtige seinen von den Unwettern in Deutschland unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.
3. Sonstige Zuwendungen
Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an den durch die Unwetter in Deutschland unmittelbar geschädigten Unternehmer als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.
4. Behandlung der Zuwendungen beim Empfänger
In den Fällen der Nrn.1 bis 3 sind die Zuwendungen beim Empfänger gemäß § 6 Absatz 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
II. Lohnsteuer
Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
1. Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR ist auf Unterstützungen, die von den Unwettern in Deutschland betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch die Unwetter in Deutschland aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 LStR steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch die Unwetter in Deutschland zu Schaden gekommen ist.
2. Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens
a) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von den Unwettern in Deutschland betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder
b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG,
bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
III. Aufsichtsratsvergütungen
Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter II. 2. genannten Grundsätze sinngemäß. Der Betriebsausgabenabzug gemäß § 10 Nummer 4 KStG auf Seiten der Gesellschaft bleibt unberührt.
IV. Spenden
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 EStDV gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.
Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.
Unter folgenden Voraussetzungen ist bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich:
Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen überwiesen. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 EStDV genügt als Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.
V. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Unwetter in Deutschland geschädigte Personen
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke - wie insbesondere mildtätige Zwecke - verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer der Unwetter in Deutschland auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes:
Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer der Unwetter in Deutschland erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer der Unwetter in Deutschland weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer der Unwetter in Deutschland erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
VI. Elementarschäden als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG
Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nach R 33.2 Nr. 7 EStR nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
Bei den durch die Unwetterkatastrophe unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der o.a. Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der R 33.2 EStR nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR dar.
Die nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen können gemäß § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 39a Absatz 2 Satz 4 EStG als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
VII. Umsatzsteuer
Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.
Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1b und Absatz 9a UStG sind daher nicht möglich.
VIII. Weitere steuerliche Erleichterungen für unmittelbar Betroffene
Weitere Erleichterungen, z. B. im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung der Vorauszahlungen, Verlust von Buchführungsunterlagen, ergeben sich aus den von den obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Billigkeitserlassen.
Nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG sind Zuwendungen von der Schenkungsteuer befreit, wenn sie ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO gewidmet sind und die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. Juni 2016
Aktenzeichen: II R 54/14
Veranlasst der einzige Kommanditist einer GmbH & Co. KG, der zugleich der alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, die KG dazu, ein dieser gehörendes Grundstück ohne Gegenleistung zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung aus einem als Treugeber abgeschlossenen Treuhandvertrag auf den Treuhänder zu übertragen, begründet der Treuhandvertrag keine Verwertungsbefugnis des Kommanditisten i.S. von § 1 Abs. 2 GrEStG.
Urteil vom 20. April 2016
Zum Artikel