Alle aktuellen BMF-Schreiben und BFH-Urteile erhalten Sie auch bequem per E-Mail mit unserem kostenlosen Newsletter »Bilanzierung aktuell«
Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 11. April 2018
Aktenzeichen: X R 8/16
Urteil vom 29.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. April 2018
Aktenzeichen: I R 62/15
Urteil vom 27.9.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. April 2018
Aktenzeichen: I R 42/15
Urteil vom 11.10.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. April 2018
Aktenzeichen: X S 1/18
Urteil vom 28.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. April 2018
Aktenzeichen: IV R 56/16
NV: Wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO des Leasingnehmers an dem Leasingobjekt kommt nicht in Betracht, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber ein Andienungsrecht eingeräumt ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
Urteil vom 21.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. April 2018
Aktenzeichen: IV R 55/16
NV: Wirtschaftliches Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO des Leasingnehmers an dem Leasingobjekt kommt nicht in Betracht, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes länger als die Grundmietzeit ist und dem Leasinggeber ein Andienungsrecht eingeräumt ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
Urteil vom 21.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. April 2018
Aktenzeichen: X B 44/17
NV: Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsverteilung muss nicht Einsicht in die Originalunterlagen gewährt werden. Es reicht die Möglichkeit zur Einsicht in die Abschriften aus, soweit keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit dieser Dokumente vorgebracht worden sind.
Urteil vom 21.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. April 2018
Aktenzeichen: VIII R 5/14
Urteil vom 12.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. April 2018
Aktenzeichen: VIII R 6/14
Urteil vom 12.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. April 2018
Bezug: Schreiben des VAB vom 23. Januar 2018
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :020 2018/025836
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihre Fragen und Petita wie folgt:
§ 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG verlängert die Frist für die Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen für die nach § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG fingierten Rumpfgeschäftsjahre von vier auf zwölf Monate. Durch diese Verlängerung soll eine Möglichkeit geschaffen werden, den sich zum Jahresende 2017 zusammenballenden Aufwand für die Erstellung und Testierung von Besteuerungsgrundlagen zeitlich zu strecken. Aufgrund dieses Zweckes ist § 56 Absatz 1 Satz 4 InvStG über seinen Wortlaut hinaus auch auf Investmentfonds mit kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr anzuwenden.
Ihre Frage zur Verschmelzung von ausländischen Investmentfonds werde ich zu einem späteren Zeitpunkt beantworten.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. April 2018
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/18/10001 2018/0258099
Die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer ist in § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 EStG sowie R 8.1 Absatz 9 und 10 LStR geregelt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird ergänzend zu Zweifelsfragen wie folgt Stellung genommen
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. Apriil 2018
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2257-b/07/10002 :018 2018/0269708
Nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung
dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2018 zu verwenden.
Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzenden Regelungen getroffen:
Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 oder 3 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Vordrucke können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.
Folgende Abweichungen werden zugelassen:
Der Vordruck darf durch weitere Erläuterungen ergänzt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an die Inhalte des Vordruckmusters einschließlich der Hinweise erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. April 2018
Bezug: EuGH-Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding u. a., C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009
Geschäftszeichen: IV B 3 - S 2411/07/10016-14 2018/0148776
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 in den verbundenen Rechtssachen C-504/16 und C-613/16 (Deister Holding u. a.) entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG sowie Art. 49 AEUV einer nationalen Vorschrift wie § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) entgegenstehen.
Diese verbindliche Auslegung des Unionsrechts ist auf die gleich lautenden Bestimmungen der aktuell geltenden Art. 1 Abs. 4 und Art. 5 der Richtlinie 2011/96/EU sowie insoweit auf § 50d Abs. 3 EStG in der aktuell geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) zu übertragen, als diese Fassung des § 50d Abs. 3 EStG mit der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 übereinstimmt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt deshalb für die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG das Folgende
§ 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, nicht mehr anzuwenden.
§ 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ist in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Satz 2 keine Anwendung findet. Gleichwohl fehlen wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe im Sinne des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass mit der Einschaltung der ausländischen Gesellschaft im Wesentlichen nur ein steuerlicher Vorteil bezweckt wird.
Das BMF-Schreiben vom 24. Januar 2012 zur Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (§ 50d Abs. 3 EStG) (IV B 3 - S 2411/07/100016, BStBl I 2012, 171) ist in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es ist vorübergehend auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter (www.bundesfinanzministerium.de) abrufbar.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. April 2018
Aktenzeichen: X R 34/15
Urteil vom 29.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. April 2018
Aktenzeichen: I R 39/15
Urteil vom 15.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. April 2018
Aktenzeichen: X B 114/17
Urteil vom 5.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. April 2018
Aktenzeichen: XI R 17/17
Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist auch dann als "Lieferung von Wasser" i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert (Anschluss an das BGH-Urteil vom 18. April 2012 VIII ZR 253/11, HFR 2012, 1110).
Urteil vom 7.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. April 2018
Aktenzeichen: VI R 41/15
Nutzt ein Miteigentümer allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.
Urteil vom 6.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. April 2018
Aktenzeichen: II R 14/16
Urteil vom 29.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. April 2018
Aktenzeichen: I R 58/15
Urteil vom 29.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. März 2018
Bezug: BMF-Schreiben vom 21. März 2017 - IV A 2 - 0 2000/16/10001 - DOK 2017/0209070 - (BStBl I S. 486)
Geschäftszeichen: IV A 2 - O 2000/17/10001 2018/0151652
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der bis zum Tage dieses Schreibens ergangenen BMF-Schreiben das Folgende:
Für Steuertatbestände, die nach dem 31. Dezember 2016 verwirklicht werden, sind die bis zum Tage dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1, gemeinsame Positivliste der BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem 31. Dezember 2016 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem 1. Januar 2017 verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.
BMF-Schreiben in diesem Sinne sind Verwaltungsvorschriften, die die Vollzugsgleichheit im Bereich der vom Bund verwalteten, der von den Ländern verwalteten und der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern sicherstellen sollen. Die Aufhebung der BMF-Schreiben bedeutet keine Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung der Verwaltung, sondern dient der Bereinigung der Weisungslage. Sie hat deklaratorischen Charakter, soweit die BMF-Schreiben bereits aus anderen Gründen keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die in der Anlage 1 zum o. a. BMF-Schreiben vom 21. März 2017 aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben sind nachrichtlich in der Anlage 2 (gemeinsame Liste der im BMF-Schreiben vom 21. März 2017 (BStBl I S. 486) und in den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 21. März 2017 (BStBl I S. 487) aufgeführten und nicht mehr in der aktuellen Positivliste enthaltenen BMFSchreiben und gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder) aufgeführt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es wird unter demselben Datum wie die dementsprechenden gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung von gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben. Das BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de ) unter der Rubrik „Themen - Steuern Steuerverwaltung & Steuerrecht - Eindämmung der Normenflut“ zum Herunterladen bereit.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. März 2018
Aktenzeichen: VI R 65/15
Urteil vom 6.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. März 2018
Aktenzeichen: VIII R 17/15
Urteil vom 21.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. März 2018
Aktenzeichen: X B 161/17
Urteil vom 5.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. März 2018
Aktenzeichen: V B 105/17
Urteil vom 7.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. März 2018
Aktenzeichen: V B 119/17
Urteil vom 7.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. März 2018
Aktenzeichen: X B 60/17
Urteil vom 19.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. März 2018
Aktenzeichen: IV R 37/15
NV: Bei Vorliegen einer objektiven Klagehäufung ist eine notwendige Beiladung auch für nur einen Teil der Klagegegenstände möglich. Das Steuergeheimnis darf dieser begrenzten Beiladung nicht entgegenstehen.
Urteil vom 13.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. März 2018
Aktenzeichen: X B 64/17
NV: Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann. Liegen diese Ausnahmetatbestände nicht vor, muss das FG angebotene Beweisunterlagen auch dann entgegennehmen und würdigen, wenn es nicht davon ausgeht, dass diese die im Beweisantrag enthaltene Tatsachenbehauptung bestätigen.
Urteil vom 12.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. März 2018
Aktenzeichen: IX R 25/15
Urteil vom 8.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. März 2018
Aktenzeichen: VI R 68/15
Urteil vom 6.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. März 2018
Aktenzeichen: V R 42/15
Abschläge pharmazeutischer Unternehmer nach § 1 AMRabG mindern die Bemessungsgrundlage für die gelieferten Arzneimittel (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG vom 20. Dezember 2017 C-462/16, EU:C:2017:1006).
Urteil vom 8.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 21. März 2018
Aktenzeichen: III R 2/17
Nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG ist auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten der grundsätzlich einem Ehegatten zustehende Behinderten-Pauschbetrag (vgl. § 33b Abs. 1 bis 3 EStG) bei der Einzelveranlagung der Ehegatten jeweils zur Hälfte abzuziehen.
Urteil vom 20.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. März 2018
Aktenzeichen: X B 65/17
Urteil vom 23.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. März 2018
Aktenzeichen: VI R 38/16
Urteil vom 16.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. März 2018
Aktenzeichen: III R 25/15
Urteil vom 19.10.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. März 2018
Aktenzeichen: X B 136/17
Urteil vom 1.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. März 2018
Aktenzeichen: IX R 33/17
Die Einlösung einer Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibung, indem diese auf ein Sperrkonto übertragen und das Gold in Erfüllung des Sachleistungsanspruchs an den Steuerpflichtigen ausgeliefert wird, stellt keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Steuerpflichtigen dar.
Urteil vom 6.2.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. März 2018
Aktenzeichen: VI R 41/16
Urteil vom 16.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. März 2018
Aktenzeichen: II R 55/15
Verpflichtet sich der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, liegt darin keine Gegenleistung für das Grundstück i.S. von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.
Urteil vom 6.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. März 2018
Aktenzeichen: VI B 77/17
NV: Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den privaten Nutzungsvorteil für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen betrieblichen Kfz des Arbeitgebers, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1 %-Regelung. Die Rechtslage ist geklärt.
Urteil vom 15.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. März 2018
Aktenzeichen: I B 81/17
Urteil vom 24.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. März 2018
Aktenzeichen: I B 27/17
Urteil vom 15.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. März 2018
Aktenzeichen: X R 21/17
Urteil vom 11.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. März 2018
Aktenzeichen: XI S 28/17
NV: Im Verfahren der Anhörungsrüge ist gemäß § 143 Abs. 1 FGO eine Kostenentscheidung zu treffen.
Urteil vom 23.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. März 2018
Aktenzeichen: IX R 7/17
Urteil vom 6.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. März 2018
Aktenzeichen: IX R 4/17
Urteil vom 6.12.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. März 2018
Aktenzeichen: VIII B 67/17
Urteil vom 11.1.2018
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. März 2018
Aktenzeichen: VII R 1/16
Urteil vom 28.11.2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 07. März 2018
Aktenzeichen: III R 20/16
Urteil vom 9.11.2017
Zum Artikel