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Kostenlosen Newsletter anfordernAllerdings haben Unternehmen das Wahlrecht, alternativ die bisherigen Hedge Accounting-Regeln in IAS 39 weiter anzuwenden. Zudem besteht bei Anwendung der neuen Hedge Accounting-Regeln in IFRS 9 die Möglichkeit, die Spezialregeln in IAS 39 betreffend Portfolio-Fair-Value-Hedges für Zinsrisiken zusätzlich anzuwenden.
Ferner wird mit dieser IFRS 9-Version erlaubt, den ergebnisneutralen Ausweis von bonitätsbedingten Fair Value-Änderungen für Verbindlichkeiten, die at Fair Value bewertet werden, vorzeitig umzusetzen, ohne die übrigen Regelungen von IFRS 9 anzuwenden.
IFRS 9 enthält kein Erstanwendungsdatum mehr. Somit ist der bisher in IFRS 9 enthaltene Zeitpunkt für dessen Erstanwendungspflicht ab 1.1.2015 aufgehoben. Der Standard kann nur über das IASB bezogen werden (www.ifrs.org). Eine Zusammenfassung der Neuerungen durch den IASB ist aber frei verfügbar.
Zum ArtikelMit dieser Änderung stellt der IASB den Unternehmen eine Erleichterung für die Erfassung von Beiträgen von Arbeitnehmern oder Dritten zu einem Pensionsplan bereit. Aufgrund dieser Änderung des IAS 19.93 ist es den Unternehmen nun gestattet, Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten in der Periode als Reduktion des laufenden Dienstzeitaufwands zu erfassen, in der die zugehörige Arbeitsleistung erbracht wurde, sofern die Beiträge unabhängig von der Anzahl der Dienstjahre ist. Die Unabhängigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn der Beitrag ein fester Prozentsatz des Gehalts ist. Dagegen besteht keine Unabhängigkeit, wenn z.B. der prozentuale Anteile am Gehalt mit der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit steigt. In diesem Fall ist die bereits im IAS 19.93 enthaltene Vorschrift anzuwenden und die sich aus den Beiträgen von Arbeitnehmern oder Dritten ergebenden Leistungen entsprechend den Regelungen des IAS 19.70 über die Dienstzeit zu verteilen.
Neben dieser zentralen Änderung, werden in IAS 19.93 und .94 nach sprachliche Klarstellungen vorgenommen. Die Änderung des IAS 19 ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Der Text der Änderung ist nur beim IASB (www.ifrs.org) erhältlich.
Zum ArtikelZusammengefasst enthält IFRS 14 folgende wesentliche Regelungen:
Der Standard ist als Zwischenlösung gedacht, bis der IASB sein umfassendes Projekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen abschließt. Der IASB hat erklärt, dass mit Veröffentlichung von IFRS 14 keine Ergebnisse des umfassenden Projekts, das sich noch in der Anfangsphase befindet, vorausgenommen werden.
IFRS 14 ist anwendbar für Geschäftsjahre die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, eine vorzeitige Anwendung ist (vorbehaltlich Übernahme in der EU) zulässig.
Der Standard ist nur beim IASB (www.ifrs.org) erhältlich.
Zum ArtikelStellungnahmen werden in elektronischer Form erbeten und sind bis zum 23. Juli 2014 auf der Internetseite des IASB www.ifrs.org einzureichen (hier: ‘Comment on a Proposal‘).
Zum ArtikelErwerber eines solchen Anteils haben die Regelungen zur Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen in IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und anderen relevanten Standards anzuwenden, sowie die relevanten Informationen, welche in diesen Standards spezifiziert werden, offenzulegen.
Gegenüber dem Entwurf des Änderungsstandards (ED/2012/7) wird nunmehr zusätzlich klargestellt, dass im Falle eines Zuerwerbs weiterer Anteile an einer Joint Operation keine Neubewertung der zuvor bereits gehaltenen Anteile vorzunehmen ist. Zudem wird nun explizit zum Ausdruck gebracht, dass diese Änderungen keine Anwendung finden, wenn die gemeinschaftlich tätigen Unternehmen (Joint Operators) unter gemeinsamer Beherrschung (under common control) eines (ultimativen) Mutterunternehmens stehen.
Die Änderungen sind anzuwenden für Geschäftsjahre die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, eine vorzeitige Anwendung ist (vorbehaltlich der Übernahme in der EU) zulässig.
Der Standard ist nur beim IASB (www.ifrs.org) erhältlich.
Zum ArtikelDie Änderungen an IAS 16 und IAS 38 wurden durch das IFRS Interpretations Committee ursprünglich für den sechsten Zyklus des Projekts der jährlichen Verbesserungen 2011-2013 vorgeschlagen. In seiner Oktober-Sitzung 2012 hat der IASB jedoch beschlossen, die Änderungen an den beiden Standards im Rahmen eines separaten Projekts zu behandeln. Am 4. Dezember 2012 wurde der Standardentwurf ED/2012/5 Klarstellung der zulässigen Abschreibungsmethoden (vorgeschlagene Änderungen an IAS 16 und IAS 38) veröffentlicht. Der Standardentwurf stellte klar, dass umsatzbasierte Methode keine zulässige Abschreibungsmethode i.S.v. IAS 16 und IAS 38 ist. Allerdings wurde dies durch die Anmerkung in der Grundlage für Schlussfolgerungen, wonach in begrenzten Fällen Umsatzerlöse für die Bestimmung des erwarteten Verbrauchsmusters des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswerts herangezogen werden können, relativiert. In den Stellungnahmen wurde kritisiert, dass diese Anmerkung in der Grundlage für Schlussfolgerungen im Widerspruch mit den vorgeschlagenen Änderungen am Standard steht. Daraufhin hat der IASB beschlossen, diese Anmerkung nicht in den finalen Standard zu übernehmen. Im Einzelnen wird durch die veröffentlichen Änderungen Folgendes klargestellt:
Die Änderungen sind prospektiv für Berichtperioden anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
Der Standard ist nur beim IASB (www.ifrs.org) erhältlich.
Zum ArtikelDer IASB Standard ersetzt als IFRS 15 die bisherigen IAS 18 Erlöse, IAS 11 Fertigungsaufträge und eine Reihe von erlösbezogenen Interpretationen. Gleichzeitig hat der US-amerikanische Standardsetzer seine Aktualisierung der Rechnungslegungsstandards (Accounting Standards Update, ASU) 2014-09 (Thema 606) veröffentlicht.
In IFRS 15 wird vorgeschrieben, wann und in welcher Höhe Erlöse zu erfassen sind. Als Grundprinzip erfolgt die Erlösrealisierung im Zuge des Transfers von Gütern und Dienstleistungen in Höhe der erwarteten Gegenleistung (Zahlung). IFRS 15 enthält u.a. erweiterte Leitlinien zu Mehrkomponentengeschäften sowie neue Regelungen zur Behandlung von Dienstleistungsverträgen und Vertragsanpassungen. Zudem wird gefordert, den Abschlussadressaten informativere und relevantere Angaben als bisher zur Verfügung zu stellen.
Ferner haben IASB und FASB die Etablierung einer gemeinsamen „Transition Resource Group“ angekündigt, um den Einführungsprozess der neuen Standards zu unterstützen. Weitere Details hierzu folgen in Kürze.
Weitere Einzelheiten zu IFRS 15 sind der Pressemitteilung des IASB sowie der diesbezüglichen Projektzusammenfassung zu entnehmen.
Der Änderungsstandard ist nur beim IASB erhältlich (www.ifrs.org).
Zum ArtikelDer Änderungsstandard führt die Option zur Anwendung der Equity-Methode im Einzelabschluss eines Investors für Anteile an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen wieder ein.
Durch die in 2003 überarbeitete Version des IAS 27 (Anwendung ab 2005) wurden die Vorschriften in Bezug auf die Bewertung von Anteilen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss eines Investors geändert. Während zuvor drei Methoden für die Bewertung dieser Anteile zugelassen waren (fortgeführte Anschaffungskosten, Equity-Methode oder Bewertung als zur Veräußerung verfügbar nach IAS 39), wurde die Möglichkeit zur Anwendung der Equity-Methode gestrichen. Diese Vorschriften wurden auch in IAS 27 Einzelabschlüsse (2011) übernommen.
Im Zuge der Agendakonsultation 2011 des IASB wurde jedoch Kritik an dieser Änderung geäußert. So erfordert das nationale Recht einiger Jurisdiktionen die Anwendung der Equity-Methode für die Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss eines Investors. Im Dezember 2012 wurde daher das Projekt zur Erörterung der erneuten Einführung der Option zur Anwendung der Equity-Methode auf die IASB-Agenda genommen. Der Entwurf des Änderungsstandards (ED/2013/10), welcher die Grundlage für die nunmehr verabschiedete Änderung bildete, wurde im Dezember 2013 veröffentlicht.
Der Änderungsstandard ist nur beim IASB und nur kostenpflichtig erhältlich (www.ifrs.org).
Zum ArtikelMit dem Änderungsstandard wird eine zwischen den Standards IFRS 10 Konzernabschlüsse und IAS 28 (2011) Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures bestehende Inkonsistenz beseitigt. Es erfolgt eine Klarstellung in Bezug auf die Erfassung nicht realisierter Erfolge aus Transaktionen zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture. Sofern die Transaktion einen Geschäftsbetrieb (entsprechend IFRS 3) betrifft, hat eine vollständige Erlöserfassung beim Investor zu erfolgen. Betrifft die Transaktion nur die Veräußerung von Vermögenswerten, welche keinen Geschäftsbetrieb darstellen, so ist eine Teilerfolgserfassung vorzunehmen. Der Standard ist anzuwenden für Geschäftsjahre, welche an oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.
Der Änderungsstandard ist nur beim IASB und nur kostenpflichtig erhältlich (www.ifrs.org).
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. September 2014
Bezug:
BMF-Schreiben vom 28. August 2013
- IV C 5 - S 2378/13/10002; DOK: 2013/0272073 -
BStBl I Seite 1132
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2378/14/10001 - 2014/0269664
Das BMF-Schreiben vom 15. September 2014 regelt die Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2015 und die Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2015. Es nimmt Bezug auf das BMF-Schreiben vom 28. August 2013 - IV C 5 - S 2378/13/10002; DOK: 2013/0272073 - BStBl I Seite 1132.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. September 2014
Aktenzeichen: VI R 42/13
1. Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows sind nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen.
2. Sie entstehen nicht zwangsläufig. Denn sie sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge des frei gewählten Wohnflächenbedarfs des Steuerpflichtigen.
Urteil vom 17.7.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. September 2014
Aktenzeichen: VII R 46/13
1. Wesentliche Voraussetzung für eine Nachfolgehaftung gemäß § 25 HGB ist --neben der Geschäftsfortführung-- die Fortführung der bisherigen Firma.
2. Entscheidendes Merkmal einer Firma ist, dass dieser Name geeignet ist, den Geschäftsinhaber im Rechtsverkehr zu individualisieren.
3. Eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, die das Geschäftslokal oder den Betrieb allgemein, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, ist keine Firma, es sei denn, dass sie im maßgeblichen Rechtsverkehr, in Verträgen, auf Geschäftsbriefen u.ä. "firmenmäßig" verwendet wird.
Urteil vom 20.5.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. September 2014
Aktenzeichen: IX R 15/13
Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen i.S. des § 7h Abs. 1 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn die zuständige Gemeindebehörde die Erfüllung der Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG objektbezogen bescheinigt.
Urteil vom 6.5.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. September 2014
Aktenzeichen: X R 7/12
1. Die Finanzbehörde muss eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde gemäß § 7i Abs. 2 EStG einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 155 Abs. 2 AO erlässt sowie ob und in welcher Höhe der gemäß § 10f Abs. 1 EStG geltend gemachte Abzugsbetrag gemäß § 162 Abs. 5 AO zu berücksichtigen ist.
2. Weicht sie von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ab, muss sie überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen sie die geltend gemachten Sanierungsaufwendungen nicht (vorläufig) ansetzt.
Urteil vom 14.5.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. September 2014
Aktenzeichen: X K 12/13
1. Die vom Senat entwickelten Leitlinien zur Beurteilung der Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren stehen nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes.
2. Auch wenn objektiv ein Grund besteht, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, die Beteiligten dem Ruhen aber trotz einer entsprechenden Anfrage des FG nicht zustimmen, bleibt das FG zur Verfahrensförderung verpflichtet. In derartigen Fällen kann jedoch bereits die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, eine ausreichende Wiedergutmachung darstellen.
3. Der Anspruch auf Geldentschädigung steht in Fällen subjektiver Klagehäufung jeder an einem Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu (Anschluss an die Rechtsprechung des BVerwG). Dies gilt insbesondere für Klagen von Ehegatten gegen Zusammenveranlagungsbescheide.
Urteil vom 4.6.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. September 2014
Aktenzeichen: I R 42/12
Ein Treuhandverhältnis in Bezug auf einen Geschäftsanteil an einer GmbH kann steuerlich auch anerkannt werden, wenn mehrere Treugeber ihre Rechte gegenüber dem Treuhänder grundsätzlich nur gemeinschaftlich ausüben können.
Urteil vom 21. Mai 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. September 2014
Aktenzeichen: II R 49/12
Urteil vom 9. Juli 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. September 2014
Aktenzeichen: V R 20/13
Urteil vom 21. Mai 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. September 2014
Aktenzeichen: V R 34/13
Urteil vom 21. Mai 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. September 2014
Aktenzeichen: V R 44/13
Der Unternehmer handelt bei Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach § 6a UStG nur dann leichtfertig i.S. von § 378 AO, wenn es sich ihm zumindest aufdrängen muss, dass er die Voraussetzungen dieser Vorschrift weder beleg- und buchmäßig noch objektiv nachweisen kann.
Urteil vom 24. Juli 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. September 2014
Aktenzeichen: I R 76/13
Scheidet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr von der GmbH vertraglich eine monatliche Altersrente zugesagt worden ist, bereits im Alter von 63 Jahren aus dem Unternehmen als Geschäftsführer aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Die jährlichen Zuführungen zu der für die Versorgungszusage gebildeten Rückstellung stellen deswegen regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
Urteil vom 25. Juni 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. September 2014
Aktenzeichen: IV R 26/11
Für die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses einer Personenhandelsgesellschaft darf eine Rückstellung nicht gebildet werden, wenn diese Verpflichtung ausschließlich durch den Gesellschaftsvertrag begründet worden ist.
Urteil vom 5. Juni 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. September 2014
Aktenzeichen: X R 16/13
Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 sind auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden nicht als Sonderausgaben abziehbar.
Urteil vom 25. Juni 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. September 2014
Aktenzeichen: I R 59/12
Es wird eine Entscheidung des BVerfG eingeholt, ob § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) und ob § 10a Satz 2 GewStG 2002 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20) gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Urteil vom 26. Februar 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. September 2014
Aktenzeichen: IX R 39/13
Urteil vom 6. Mai 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. August 2014
Bezug: BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2013
- IV D 3 - S 7279/10/10004 (2013/1140882) -
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/10/10004 - 2014/0632681
I. Neubekanntgabe des Vordruckmusters
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Werden Bauleistungen und / oder Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 30. September 2014 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner unabhängig davon, ob er sie für eine von ihm erbrachte Leistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und / oder Nr. 8 Satz 1 UStG verwendet, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 Satz 2 und 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und 8 UStG i. d. F. von Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchsta-ben bb und cc des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroati-ens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 [BGBl. I S. 1266]). Davon ist auszugehen, wenn ihm das nach den abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seiner Umsätze zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wird das Vordruckmuster
USt 1 TG | - Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen - |
eingeführt (Anlage). Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 10. Dezember 2013 - IV D 3 - S 7279/10/10004 (2013/1140882) - (BStBl I S. 1621) neu bekannt gegebene Vor-druckmuster, welches bislang nur zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungs-empfängers bei Gebäudereinigungsleistungen ausgegeben wurde.
(2) Der Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ist auf Antrag auszustellen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Er kann auch von Amts wegen erteilt werden, wenn das zuständige Finanzamt feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ist auf längstens drei Jahre zu beschränken. Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden. Wenn die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen wurde, darf sie der Unternehmer nicht mehr verwenden.
(4) Hat das Finanzamt dem Unternehmer einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG ausgestellt, ist er auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er diesen Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet. Verwendet der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG und hatte der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis, ist nicht der Leistungsempfänger, sondern der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte
(5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 13b.5 Abs. 4 Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. Juli 2014 -
IV A 3 - S 0354/14/10001 | (2014/0652740), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, die Angabe |
IV D 3 - S 7279/11/10002 |
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. September 2014 erbracht werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. August 2014
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/11/10001-03 - 2014/0654357
Nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegen bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Mobilfunkgeräte sind nach Abschnitt 13b.7 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Mobilfunk-Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden können. Die Lieferung von Geräten, die reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, fällt dagegen nicht unter die Regelung.
Mobile Datenerfassungsgeräte, die z. B. von Kurierdiensten zum Scannen des Barcodes der Sendung und als Unterschriftenpad eingesetzt werden, enthalten in den neueren Generationen einen SIM-Kartenslot und bieten somit ebenso die Möglichkeit, Telefongespräche über draht-lose Mobilfunk-Netzwerke zu tätigen. Die Lieferung derartiger Geräte fällt daher unter § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. August 2014 - IV D 3 - S 7279/10/10004 (2014/0632681), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, in Abschnitt 13b.7 Abs. 1 wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Hiervon werden insbesondere alle Geräte erfasst, mit denen Telekommunikationsleistungen in Form von Sprachübertragung über drahtlose Mobilfunk-Netzwerke in Anspruch genommen werden können, z.B. Telefone zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken (insbesondere für den zellularen Mobilfunk – Mobiltelefone – und Satellitentelefone) und mobile Datenerfassungsgeräte mit der Möglichkeit zur Verwendung in beliebigen drahtlosen Mobilfunk-Netzwerken; hierzu gehören nicht CB-Funkgeräte und Walkie-Talkies.“
2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„4Die Lieferung von Geräten, die ausschließlich reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, fällt dagegen nicht unter die Regelung.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht am: 27. August 2014
Aktenzeichen: V R 3/12
Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden (Aufgabe des BFH-Urteils vom 13. März 2008 V R 70/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997, und Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 16. Januar 2014 C-300/12 Ibero Tours, UR 2014, 234).
Urteil vom: 3.7.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht am: 27. August 2014
Aktenzeichen: V R 2/10
Urteil vom: 3.7.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht am: 27. August 2014
Aktenzeichen: IV R 60/10
Bei der Ermittlung des nach § 5a Abs. 4 EStG festzustellenden Unterschiedsbetrags beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist der in eine Wertaufholungsrücklage eingestellte Betrag nicht zu berücksichtigen.
Urteil vom: 15.5.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht am: 27. August 2014
Aktenzeichen: IV R 12/10
Urteil vom: 3.4.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht am: 27.August 2014
Aktenzeichen: I R 65/12
Ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002 steuerbefreiter Berufsverband von Zeitungsverlegern, der gegen Entgelt Presseausweise an Journalisten ausgibt, die nicht bei einem seiner Verbandsmitglieder beschäftigt sind, unterhält insoweit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Urteil vom: 7.5.2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2014
Aktenzeichen: IX R 47/13
Urteil vom 1. Juli 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2014
Aktenzeichen: IX R 18/13
Urteil vom 8. April 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2014
Aktenzeichen: VIII R 44/13
Urteil vom 29. April 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2014
Aktenzeichen: VIII R 35/13
Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG auf Kapitalerträge, die aus der Stundung einer Kaufpreisforderung erzielt werden, ist nicht nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge zwar Angehörige i.S. des § 15 AO sind, für eine missbräuchliche Gestaltung jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen.
Urteil vom 29. April 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2014
Aktenzeichen: VIII R 23/13
Urteil vom 29. April 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2014
Aktenzeichen: VIII R 9/13
Urteil vom 29. April 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2014
Aktenzeichen: VIII R 31/11
Urteil vom 14. Mai 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2014
Aktenzeichen: VIII R 35/10
Urteil vom 24. Juni 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2014
Aktenzeichen: VI R 94/13
Der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung, der im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer gewährt wird, ist als Arbeitslohn zu berücksichtigen.
Urteil vom 26. Juni 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2014
Aktenzeichen: V R 19/13
Schwimmunterricht kann als von Privatlehrern erteilter Schulunterricht steuerfrei sein.
Urteil vom 5. Juni 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. August 2014
Geschäftszeichen:
IV C 6 - S 2139-b/07/10002 | - 2014/0694271 |
IV A 3 - S 0460a/08/10001 |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. Juli 2013 (BStBl 2014 II S. xxx) ent-schieden, dass die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Abgabenordnung (AO) darstellt und deswegen die Verzinsung gemäß § 233a AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde (§ 233a Abs. 2a AO). Gemäß § 7g Absatz 3 Satz 4 EStG i. V. m. § 52 Absatz 1 EStG in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes (AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist § 233a Absatz 2a AO ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anzuwenden.
Für die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 3 EStG im Zusammenhang mit dem BFH-Urteil vom 11. Juli 2013 (a. a. O.) und der Neuregelung in § 7g Absatz 3 Satz 4 EStG gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
§ 7g Absatz 3 Satz 4 EStG ist für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die für nach dem 31. Dezember 2012 endende Wirtschaftsjahre erstmals in Anspruch genommen werden.
Bei Land- und Forstwirten, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, unterliegt bei rückgängig gemachten Investitionsabzugsbeträgen des Wirtschaftsjahres 2012/2013 nur der Anteil der Verzinsung nach § 233a Absatz 2 AO, der gemäß § 4a Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 EStG dem Kalenderjahr 2013 zuzurechnen ist.
Ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung der Einkünfte, mit dem eine Ergänzung dieses Bescheides um Aussagen zur Verzinsung geltend gemacht wird, ist in einen Antrag auf Erlass eines Ergänzungsbescheides umzudeuten.
Sind in einem Feststellungsbescheid Feststellungen über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne der Nummer 74 des AEAO zu § 233a unterblieben, sind diese in einem Ergänzungsbescheid nach § 179 Absatz 3 AO nachzuholen. Der Ergänzungsbescheid über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses ist insoweit Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung.
Ein Ergänzungsbescheid kann innerhalb der Feststellungsfrist beantragt und erlassen werden. Maßgeblich für die Dauer der Feststellungsfrist ist hier die Frist für die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO und somit gilt die Jahresfrist nach § 239 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. § 181 Absatz 1 Satz 1 und § 169 AO.
In Fällen ohne vorgelagertes Feststellungsverfahren wird keine gesonderte Feststellung über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne der Nr. 74 des AEAO zu § 233a vorgenommen. Daher ist die Entscheidung über die Anwendung des § 233a Absatz 2a AO ausschließlich in der regelmäßig mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsfestsetzung zu treffen.
Die Feststellung darüber, ob eine Bescheidänderung auf einem rückwirkenden Ereignis i. S. d. § 233a Absatz 2a AO beruht, ist in den Gewerbesteuermessbescheid aufzunehmen. Ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Absatz 3 AO ist für einen Gewerbesteuermessbescheid nicht möglich (§ 184 Absatz 1 Satz 4 AO).
In solchen Fällen ist nicht der Zinsbescheid, sondern der Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzung anzufechten.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 14. August 2014
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2257-b/07/10002 - 2014/0718138
Nach § 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter eines Alters-vorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung
dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das gilt auch für die Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages, die dem Steuerpflichtigen erstattet werden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht. Das als Anlage beigefügte Vordruckmuster ist erstmals zur Bescheinigung von Leistungen des Kalenderjahres 2014 zu verwenden.
Für die maschinelle Herstellung des Vordrucks werden folgende ergänzenden Regelungen getroffen:
Der Vordruck kann auch maschinell hergestellt werden, wenn nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge vom Vordruckmuster nicht abgewichen wird und die Leistungen auf Seite 2 oder 3 des Vordrucks bescheinigt werden. Der Vordruck hat das Format DIN A 4. Maschinell erstellte Vordrucke können zweiseitig bedruckt werden; sie brauchen nicht unterschrieben zu werden.
Folgende Abweichungen werden zugelassen:
Der Vordruck darf durch weitere Erläuterungen ergänzt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an die Inhalte des Vordruckmusters einschließlich der Hinweise erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. August 2014
Aktenzeichen: XI R 44/12
Urteil vom 5. Juni 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. August 2014
Aktenzeichen: XI R 25/12
Gewährt der erste, in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige und dort eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführende Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten inländischen Unternehmer einen Rabatt, ist dessen Vorsteuerabzug nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 5 UStG zu berichtigen.
Urteil vom 5. Juni 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. August 2014
Aktenzeichen: X R 23/12
Urteil vom 14. Mai 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. August 2014
Aktenzeichen: VII R 1/13
Der nach Art. 2 Abs. 1 Anstrich 2 der VO (EG) Nr. 1484/95 in der Fassung vor Änderung durch die VO (EG) Nr. 816/2009 für die Berechnung des Zusatzzolls maßgebliche cif-Einfuhrpreis ist der fob-Preis des letzten drittländischen Verkäufers zuzüglich der tatsächlichen Transport- und Versicherungskosten. Dies gilt auch dann, wenn nach dem tatsächlichen Verbringen in das Zollgebiet der Union erst ein späterer Erwerber die Ware zum freien Verkehr anmeldet.
Urteil vom 23. April 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. August 2014
Aktenzeichen: VII R 2/13
Urteil vom 23. April 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. August 2014
Aktenzeichen: VI R 57/13
Urteil vom 10. April 2014
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