18.09.2014 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 17. September 2014
Aktenzeichen: X K 12/13
1. Die vom Senat entwickelten Leitlinien zur Beurteilung der Angemessenheit der Dauer finanzgerichtlicher Verfahren stehen nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes.
2. Auch wenn objektiv ein Grund besteht, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen, die Beteiligten dem Ruhen aber trotz einer entsprechenden Anfrage des FG nicht zustimmen, bleibt das FG zur [...]
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