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Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll erreicht werden, dass

  • steuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert,
  • steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und
  • keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen werden.

Das Finanzamt ordnet eine solche Sonderprüfung an, wenn sie aufgrund bestimmter Merkmale und Informationen aus dem zu prüfenden Unternehmen dazu Anlass sieht.

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Prüfungsumfang der Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Da es sich bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung um eine Maßnahme handelt, die erheblich in betriebliche Bereiche eingreift, sollte der betroffene Steuerpflichtige unbedingt darauf achten, dass die Prüfung auf das Wesentliche abstellt und ihre Dauer auf ein notwendiges Maß beschränkt ist. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung sollte sich in erster Linie auf Sachverhalte beziehen, die zu endgültigen Steueraus¬fällen, zu unberechtigten Steuererstattungen bzw. Steuervergütungen oder zu nicht unbedeutenden Umsatzverlagerungen führen können. Da es sich um eine zeitnahe Prüfung handelt, sollte sie sich in der Regel nur auf einzelne Besteuerungszeiträume erstrecken. Weiter muss sich die Umsatzsteuer-Sonderprüfung nicht auf eine formelle Prüfung der Buchführung sowie den Buch- und Belegnachweis beschränken. Das wichtigste Prüfungsfeld dürfte in der Regel der unberechtigte Vorsteuerabzug sein.

Verfahren der Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Bevor eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt werden kann, muss die Finanzbehörde eine schriftliche Prüfungsanordnung erteilen. Diese muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben werden, wenn dadurch der Prüfungszweck nicht gefährdet wird. Eine Ausnahme besteht bei dem Übergang der Umsatzsteuer-Nachschau auf eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung. In diesem Fall kann auf die schriftliche Prüfungsanordnung verzichtet werden.

Pflichten bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Der Prüfer muss zu Beginn einer Prüfung unverzüglich und unaufgefordert seinen Dienstaus-weis zeigen, ansonsten ist der zu prüfende Steuerpflichtige nicht verpflichtet, ihm den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu erlauben. Die Außenprüfung soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden. Deshalb muss nach § 199 Abs. 1 AO der Prüfer auch zugunsten des Steuerpflichtigen prüfen. Mit dem Beginn der Prüfungshandlungen hat der Prüfer das Recht, sämtliche prüfungsrelevanten Unterlagen und Dokumente des Unternehmers einzusehen. Der Steuerpflichtige ist dementsprechend zur Vorlage verpflichtet.

Außerdem ist der Steuerpflichtige für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet. Er muss Bücher, Geschäftspapiere, Belege usw. in seinen Geschäftsräumen oder, wenn kein geeigneter Raum zur Verfügung steht, in den Räumen des Finanzamts vorlegen.

Sind Unterlagen und sonstige Aufzeichnungen mit Unterstützung eines EDV-Systems erstellt und archiviert worden, so kann der Prüfer auf die Daten auch elektronisch zugreifen (§ 147 Abs. 6 AO). Dazu kann er verlangen, dass das Unternehmen ihm die dafür erforderlichen Geräte und sonstigen Hilfsmittel zur Verfügung stellt. Auf Anforderung müssen dem Prüfer die Daten auf Datenträgern für Prüfungszwecke übergeben werden.

Auszüge aus einem Beitrag von Timm Haase

Bilder: FirmBee (Pixabay, Pixabay License) Rawpixel (Rawpixel, rawpixel Lizenz)

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