Bemessungsgrundlagen

Stand: 20.11.2014

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Sofern feststeht, dass ein bestimmter Umsatz im Inland umsatzsteuerpflichtig ist, stellt sich die Frage, wie sich die Umsatzsteuer betragsmäßig errechnet. Die Umsatzsteuer kann erst errechnet werden, wenn die Bemessungsgrundlage ermittelt worden ist. Die Bemessungsgrundlage ist nach § 10 UStG das Entgelt.

Zur Bemessungsgrundlage i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG gehören grundsätzlich die bei der Ausführung der Umsätze entstandenen Ausgaben. Dies gilt jedoch nur insoweit, als sie beim Unternehmer zum vollen oder mindestens zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei den anderen sonstigen Leistungen (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG) gehören dagegen sämtliche bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Ausgaben zur Bemessungsgrundlage. Auf die Vorsteuerabzugsberechtigung kommt es hier nicht an.

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Ändert sich die Bemessungsgrundlage nachträglich (z.B. durch nachträglich Preisnachlässe, Ausübung von Wandlungs-, Minderungs- oder Rücktrittsrechten), hat der Unternehmer, der die Umsätze ausgeführt hat, den geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Korrespondierend dazu hat der Unternehmer, der den entsprechenden Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat, diese Vorsteuerbeträge zu korrigieren.

Quelle: Udo Cremer

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