1 Prozent Regelung

Stand: 21.11.2014

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Die Anwendung der 1 Prozent Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat. Der Umfang der Privatnutzung spielt hierbei keine Rolle. Auch wenn die Privatnutzung von sehr untergeordneter Bedeutung ist, z.B. bei einem Außendienstmitarbeiter mit sehr hoher betrieblicher Fahrleistung, ist grundsätzlich ein geldwerter Vorteil anzusetzen.

Nach der 1 Prozent Regelung wird der geldwerte Vorteil mit monatlich ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Kaufpreises des Pkw angesetzt. Kaufpreis ist hierbei der im Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebende Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer.

Alternativ kann der geldwerte Vorteil auch im Rahmen der sog. Fahrtenbuchmethode ermittelt werden. Wird kein Fahrtenbuch geführt oder entspricht das Fahrtenbuch nicht den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, kommt zwingend die 1 Prozent Regelung zum Ansatz.

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Bemessungsgrundlage bei der 1 Prozent Regelung

Zur Bemessungsgrundlage im Rahmen der 1 Prozent Regelung gehören grundsätzlich der Listenpreis einschließlich Sonderausstattung und Zubehör, auch wenn es sich um nachträgliche Einbauten handelt.

Nicht zur Bemessungsgrundlage im Rahmen der 1 Prozent Regelung gehören jedoch die Kosten für

  • ein Autotelefon (steuerfrei gemäß § 3 Nr. 45 EStG),
  • eine Freisprecheinrichtung (steuerfrei gemäß § 3 Nr. 45 EStG),
  • die Fahrzeugüberführung (Überführungskosten; kein Bezug zum Listenpreis),
  • einen weitere Satz Reifen einschließlich Felgen, z.B. Winterreifen, vgl. (R 8.1 Absatz 9 Satz 6 LStR),
  • die Beschriftung des Firmenwagens (kein Bezug zum Listenpreis).

Auszüge aus Beiträgen von Volker Hartmann

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