Disagio

Stand: 20.11.2014

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Als Disagio wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Auszahlungs- und dem Rückzahlungsbetrag (Erfüllungsbetrag) eines Darlehens bezeichnet. Wirtschaftlich handelt es sich bei einem Disagio grundsätzlich um einen Zins.

Das Disagio im Handelsrecht

Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden, § 250 Abs. 3 HGB.

Der Regelung unterliegen alle Verbindlichkeiten, bei denen der Erfüllungsbetrag über dem Ausgabebetrag liegt.

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Der Unterschiedsbetrag kann entweder durch ein Ausgabe-Disagio oder durch ein Rückzahlungs-Agio entstanden sein. Eine langfristig zinslos gestundete Kaufpreisschuld kann ebenfalls zu einem Unterschiedsbetrag führen. In diesem Fall ist anzunehmen, dass die Kaufpreissumme Zinsen enthält, so dass die tatsächlichen Anschaffungskosten in Höhe des Barwerts der Kaufpreisschuld liegen. Kosten für die Ausgabe von Anleihen wie beispielsweise Bankprovisionen oder Werbekosten fallen nicht unter diese Regelung.

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