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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 18. März 2015
Aktenzeichen: I R 39/14
Urteil vom 17. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. März 2015
Aktenzeichen: II R 2/13
Die Anrechnung der Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG für einen Grundstückserwerb der Personengesellschaft von ihrem Gesellschafter auf die Bemessungsgrundlage für einen späteren steuerbaren Wechsel im Gesellschafterbestand dieser Personengesellschaft hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Steuer für den Grundstückserwerb der Gesellschaft von ihrem Gesellschafter festgesetzt und erhoben wurde.
Urteil vom 17. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. März 2015
Aktenzeichen: II R 8/13
Der einzige verbleibende Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH verwirklicht den Tatbestand einer Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG auch dann, wenn nicht er selbst, sondern die GmbH den Geschäftsanteil des anderen Gesellschafters kauft.
Urteil vom 20. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. März 2015
Aktenzeichen: IV R 33/11
Wird ein neuer Gesellschafter gegen Zuzahlung an die Altgesellschafter in eine Personengesellschaft aufgenommen, erfüllt dieser Vorgang auch dann nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 UmwStG, wenn die Zuzahlung in ein der deutschen Besteuerung unterliegendes Betriebsvermögen der Altgesellschafter gelangt.
Urteil vom 17. September 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. März 2015
Aktenzeichen: X R 40/12
Es ist weder ermessensfehlerhaft noch verstößt es gegen Unionsrecht, wenn das FA es ablehnt, die unionsrechtswidrige, aber durch letztinstanzliche Entscheidung des BFH rechtskräftig gewordene Versagung des Sonderausgabenabzugs für Schulgeld, das an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten gezahlt wurde, im Billigkeitswege dadurch zu korrigieren, dass es die entsprechende Steuer erstattet.
Urteil vom 21. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. März 2015
Aktenzeichen: XI R 13/13
Urteil vom 21. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. März 2015
Aktenzeichen: XI R 5/13
Urteil vom 21. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. März 2015
Aktenzeichen: XI R 16/11
Die entgeltliche Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte ist keine umsatzsteuerfreie Vermietung, wenn zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben als einer Vermietung.
Urteil vom 17. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. März 2015
Aktenzeichen: X R 31/13
Urteil vom 21. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. März 2015
Aktenzeichen: VIII R 8/14
Urteil vom 28. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. März 2015
Aktenzeichen: VIII R 34/13
Urteil vom 2. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. März 2015
Aktenzeichen: VIII R 13/13
Auch bei der sog. "Günstigerprüfung" nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG findet § 20 Abs. 9 EStG Anwendung; ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht.
Urteil vom 28. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. März 2015
Aktenzeichen: VII R 35/12
Wird ein Energieerzeugnis im Rahmen eines Herstellungsprozesses nicht nur als Heizstoff verwendet, sondern sind dessen Verbrennungsgase darüber hinaus zum Abschluss des Herstellungsprozesses erforderlich, liegt ein zweierlei Verwendungszweck i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG vor, ohne dass es auf eine Rangfolge der Verwendungszwecke oder ein (zusätzliches) Wesentlichkeitserfordernis ankommt (Modifizierung des Senatsurteils vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08, BFHE 223, 280, ZfZ 2009, 77 unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 2. Oktober 2014 C-426/12, ZfZ 2014, 308).
Urteil vom 13. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. März 2015
Aktenzeichen: IV R 38/10
Urteil vom 22. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. März 2015
Aktenzeichen: III R 36/13
Auch nach der Einführung des sog. Basistarifs in der privaten Krankenversicherung ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass zwar das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber das Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung in den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG einbezogen wird.
Urteil vom 13. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. März 2015
Aktenzeichen: II R 37/13
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 AEUV der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die bei einem Erwerb von Todes wegen durch Personen einer bestimmten Steuerklasse eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer vorsieht, wenn der Nachlass Vermögen enthält, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse erworben worden ist, und für diesen Vorerwerb Erbschaftsteuer in dem Mitgliedstaat festgesetzt wurde, während eine Steuerermäßigung ausscheidet, wenn für den Vorerwerb Erbschaftsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erhoben wurde?
Urteil vom 20. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. März 2015
Aktenzeichen: VII R 44/11
Empfänger nach Deutschland geschmuggelter Zigaretten und damit Steuerschuldner kann nach § 19 Satz 2 TabStG auch derjenige sein, der die Zigaretten erst nach der Beendigung des Vorgangs des Verbringens von einer daran beteiligten Person bezogen und in Besitz genommen hat.
Urteil vom 11. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 04. März 2015
Aktenzeichen: II R 24/13
Urteil vom 17. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. März 2015
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/13/10007 :003 - 2015/0183897
Zur Auslegung des § 1 Absatz 1b Nummer 3 InvStG nehme ich nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Merkmal eines Investmentfonds ist u. a., dass der objektive Geschäftszweck auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Anteils - oder Aktieninhaber beschränkt ist. Diese Beschränkung des Geschäftszwecks muss aus der Satzung, dem Gründungsstatut oder sonstigen vergleichbaren Unterlagen eindeutig hervorgehen.
Zudem muss eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ausgeschlossen sein (§ 1 Absatz 1b Nummer 3 Satz 1 InvStG).
Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung dagegen nicht schädlich bei unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs (§ 1 Absatz 1b Nummer 3 Satz 2 InvStG).
Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung einer gewerblichen von einer vermögensverwaltenden Tätigkeit, die durch die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung entwickelt wurden, sind bei der Beurteilung einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände von Investmentfonds nicht unmittelbar anwendbar. Sofern sich jedoch aus den allgemeinen Grundsätzen ergibt, dass eine Tätigkeit vermögensverwaltenden und keinen gewerblichen Charakter hat, dann liegt auch keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung vor. Umgekehrt ist trotz Vorliegen von Merkmalen einer gewerblichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Investmentanlage zu prüfen, ob darin auch eine aktive unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 1b Nummer 3 Satz 1 InvStG zu sehen ist.
Die professionelle, standardisierte, kollektive Verwaltung eines Vermögens für die Anleger stellt die Aufgabe und das Wesensmerkmal eines Investmentfonds dar. Hierbei ist die berufliche Expertise des Verwalters immanenter Bestandteil der Vermögensverwaltung im Rahmen der Investmentanlage und kein Merkmal für eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände. Auch der wert- und zahlenmäßige Umfang der Geschäfte eines Investmentfonds stellt kein Indiz für eine aktive unternehmerische Tätigkeit dar.
Alle Tätigkeiten, die einem Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erlaubt sind, wird die Finanzverwaltung nicht als aktive unternehmerische Tätigkeiten betrachten.
Die Umschichtung von Wertpapieren - selbst in erheblichem Umfang - gehört regelmäßig noch zur privaten Vermögensverwaltung. Danach ist der bloße - auch kurzfristige - Umschlag von Wertpapieren als privates Geschäft zu betrachten. Dies gilt erst recht im Rahmen der Investmentanlage, so dass die Häufigkeit der Umschichtung kein Merkmal einer aktiven unternehme-rischen Tätigkeit darstellt.
Von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung ist jedoch auszugehen, wenn Umschichtungen im Rahmen des Hochfrequenzhandels (§ 1 Absatz 1a Nummer 4d KWG) als Geschäftsfeld eines Fonds erfolgen oder wenn die wesentliche Anlagestrategie des Fonds auf die kurzfristige Ausnutzung von Preisunterschieden an verschiedenen Börsenplätzen ausgerichtet ist. Ein Kriterium für die Wesentlichkeit kann in diesem Zusammenhang die Anzahl der durchgeführten Transaktionen darstellen.
Umschichtungen, die weder im Rahmen des Hochfrequenzhandels noch im Rahmen der wesentlichen Anlagestrategie zur kurzfristigen Ausnutzung von Preisunterschieden an verschiedenen Börsenplätzen getätigt werden, führen nicht zu einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung.
Ein Investmentfonds darf sich nicht am aktiven Management von Portfolio-Gesellschaften (auch nicht über verbundene Dritte) beteiligen (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001, BStBl II S. 809). Es darf auch keine rechtliche oder faktische Weisungsbefugnis gegenüber Zielunternehmen, die selbst operativ tätig sind, bestehen. Die Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen in den gesellschaftsrechtlichen Gremien der Portfolio-Gesellschaften und die Wahrnehmung von Gesellschafterrechten sind dagegen unschädlich.
Offene Immobilienfonds sind ihrem Wesen nach Bestandshalter, d. h., das Halten von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften (§ 230 ff. KAGB bzw. § 1 Absatz 1b Nummer 5 e bis g InvStG), die regelmäßige bzw. dauernde Einnahmen erwarten lassen, muss im Vordergrund der Geschäftstätigkeit stehen.
Die Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen bzw. das Halten von Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften hat grundsätzlich vermögensverwaltenden Charakter, auch dann, wenn der vermietete Grundbesitz sehr umfangreich ist und der Verkehr mit vielen Mietern erhebliche Verwaltungsarbeit erforderlich macht (BFH-Urteil vom 21. August 1990, BStBl 1991 II, S. 126) oder die vermieteten Räume gewerblichen Zwecken dienen (BFH-Urteil vom 17. Januar 1961, BStBl III, S. 233).
Es ist nicht von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auszugehen bei:
Der Bereich der Vermögensverwaltung wird überschritten, wenn sich die Geschäftstätigkeit als Grundstückshandel darstellt. Dies wäre der Fall, wenn Immobilien bereits mit dem Ziel der kurzfristigen Weiterveräußerung erworben würden. Der Umschlag von Immobilien darf nicht prägend für die Tätigkeit des Investmentfonds sein.
Unschädlich ist
Wurden hinsichtlich jeder einzelnen Immobilie keine schädlichen Tätigkeiten im Sinne des vorstehenden Satzes ausgeübt, ist im nächsten Prüfungsschritt bei Betrachtung des gesamten Portfolios nicht von einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung auszugehen,
Generell bleiben Objekte unberücksichtigt, deren Verkauf zwingend erforderlich war, um dem Rückgabeverlangen von Anlegern nachkommen zu können sowie Veräußerungen im Rahmen der Liquidation eines Investmentfonds.
Die vorstehend unter Tz. 4. bis 4b. genannten Grundsätze finden auf Immobilien-Gesellschaften keine Anwendung, sondern gelten nur für Direktinvestitionen, da die aktive unternehmerische Bewirtschaftung bei Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften gemäß § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 3 Satz 2 InvStG nicht schädlich ist. Infolge dessen können Investmentfonds Tätigkeiten, wie beispielsweise das Betreiben von energieerzeugenden Anlagen in Immobilien-Gesellschaften auslagern. Das Tätigkeitsfeld von Immobilien-Gesellschaften wird in den §§ 234 - 238 KAGB aufsichtsrechtlich geregelt. Da es sich bei diesen um steuerpflichtige Gesellschaften handelt, sind weitere steuerliche Vorgaben entbehrlich.
Das Schreiben ist erstmalig auf das Geschäftsjahr eines Investmentfonds anzuwenden, das nach der Veröffentlichung dieses Schreibens beginnt. Es sind daher nur Veräußerungen von Immobilien zu betrachten, die nach der Veröffentlichung dieses Schreibens schuldrechtlich vereinbart werden. Für die Prüfung, ob eine zukünftige Veräußerung unter die in 4.b. genannten Voraussetzungen fällt, sind auch die Zeiträume vor der Veröffentlichung dieses Schreibens einzubeziehen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Februar 2015<7p>
Bezug: BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2006 (BStBl 2007 I S. 117) sowie vom 12. Dezember 2008 (BStBl 2009 S. 205)
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7200/07/10003 - 2015/0112608
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 16. Januar 2014, C-300/12, (BStBl 20XX II S. XXX) entschieden, dass die Grundsätze, die der EuGH im Urteil vom 24. Oktober 1996, C-317/94, (BStBl 2004 II S. 324), zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit dem Folgeurteil vom 27. Februar 2014, V R 18/11, (BStBl 20XXII S. XXX) dieser Rechtsauffassung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 12. Januar 2006,V R 3/04, BStBl II S. 479, vom 13. Juli 2006, V R 46/05, BStBl 2007 II S. 186, sowie vom 13. März 2008, V R 70/06, BStBl II S. 997) angeschlossen. Danach kommt es nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet. Dementsprechend führt der Preisnachlass auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Kunden (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014, V R 3/12, BStBl 20XX II S. XXX).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Gewährung eines Preisnachlasses Folgendes:
Nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 24. Oktober 1996 (a.a.O.) liegt eine Entgeltminderung vor, wenn der erste Unternehmer aufgrund seiner Lieferung eine Erstattung an einen der nachfolgenden Abnehmer in der Leistungskette vornimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der begünstigte Abnehmer in einer unmittelbaren Leistungsbeziehung zu dem ersten Unternehmer steht. Erstattet danach der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endabnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Ist der Endabnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer, mindert sich sein Vorsteuerabzug aus der Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG). Auf die Abschnitte 10.3, 17.1 und 17.2 UStAE wird hingewiesen.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH finden diese Grund-sätze keine Anwendung, wenn nicht ein an der Leistungskette beteiligter Unternehmer, sondern lediglich ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet (BFH-Urteil vom 27. Februar 2014, V R 18/11, a.a.O.). Dieser von den Beteiligten regelmäßig als „Preisnachlass“ bezeichnete Vergütungsbetrag mindert daher nicht das Entgelt für die Leistung des Vermittlers an seinen Auftraggeber und führt dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus der vom Kunden empfangenen (vermittelten) Leistung (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014, a.a.O.).
Sofern im Ausnahmefall der „Preisnachlass“ des Vermittlers jedoch nicht für die vermittelte Leistung, sondern vielmehr auf Grundlage einer bestehenden Leistungsbeziehung zum Kunden gewährt wird, unterliegt dieser „Nachlass“ einer gesonderten Würdigung. So können die vom sog. Zentralregulierer eingeräumten „Preisnachlässe“ an seine sog. Anschlusskunden u. U. Entgelte für eine Leistung des Anschlusskunden an den Zentralregulierer oder eine Minderung des Entgelts für eine Leistung des Zentralregulierers an den Anschlusskunden sein. Demgegenüber stellen „Preisnachlässe“ des Zentralregulierers für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten Nachlässe i. S. d. o. g. Rechtsprechung dar.
An der in den BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2006 (a.a.O.) sowie vom 12. Dezember 2008 (a.a.O.) vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten; sie werden daher aufgehoben.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Februar 2015 - IV D 3 - S 7183/14/10002 (2015/0130558), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 6 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. EuGH-Urteil vom 24. 10. 1996, C-317/94, BStBl 2004 II S. 324)“.
In Absatz 4 werden im Einleitungssatz vor dem Wort „Preisnachlässe“ das Wort „Sog.“ eingefügt und im Beispiel 2 die Sätze 4 und 5 wie folgt gefasst:
„4In diesem Fall mindert der vom Agenten eingeräumte Preisnachlass weder das Entgelt der Lieferfirma noch die Provision des Agenten (vgl. BFH-Urteil vom 27. 2. 2014, V R 18/11, BStBl 2015 II S. XXX, und Abschnitt 17.2 Abs. 10). 5Der Agent ist nicht berechtigt, dem Abnehmer eine Abrechnung über den Preisnachlass mit Ausweis der Umsatzsteuer zu erteilen und einen entsprechenden Vorsteuerabzug vorzunehmen, weil zwischen ihm und dem Abnehmer kein Leistungsaustausch stattfindet (vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. 4. 1983, V B 28/81, BStBl II S 393).“
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Sog. Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges beim Anschlusskunden aus den Warenbezügen (BFH-Urteil vom 3. 7. 2014, V R 3/12, BStBl 20XX II S. XXX).“
Abschnitt 17.2 Abs. 10 wird wie folgt geändert:
Die Sätze 3 bis 12 werden wie folgt gefasst:
„3Durch die Minderung der Bemessungsgrundlage der Leistung des ersten Unternehmers wird die von ihm erteilte Rechnung an seinen Abnehmer nicht unrichtig. 4Insbesondere findet in diesen Fällen § 14c Abs. 1 UStG keine Anwendung. 5Auch ein möglicher Vorsteuerabzug dieses Abnehmers ändert sich dadurch nicht (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG). 6Ist der Endabnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer und bezieht er die Leistung für sein Unternehmen, mindert sich sein Vorsteuerabzug aus der Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG). 7Der Unternehmer, der dem Endabnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts erstattet oder einen Preisnachlass gewährt und dafür eine Minderung der Bemessungsgrundlage geltend macht, hat das Vorliegen der Voraussetzungen nachzuweisen (vgl. Absätze 7 und 8). 8Eine Minderung der Bemessungsgrundlage kommt hingegen nicht in Betracht, wenn nicht ein an der Leistungskette beteiligter Unternehmer, sondern lediglich ein Vermittler dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen sog. Preisnachlass gewährt (BFH-Urteil vom 27. 2. 2014, VR 18/11, BStBl 2015 II S. XXX). 9Danach mindern beispielsweise Preisnachlässe, die dem Abnehmer von Reiseleistungen vom Reisebüro für eine vom Reisebüro lediglich vermittelte Reise gewährt werden, nicht die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Reisebüro dem Reiseveranstalter gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung. 10Auch Preisnachlässe, die dem Telefonkunden vom Vermittler des Telefonanbietervertrages gewährt werden, mindern nicht die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Vermittler dem Telefonunternehmen gegenüber erbrachten Vermittlungsleistungen. 11Da der vom Vermittler gewährte Preisnachlass nicht das Entgelt für die Leistung des Vermittlers an seinen Auftraggeber mindert, führt dieser auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der vermittelten Leistung beim (End-)Kunden (BFH-Urteil vom 3. 7. 2014, V R 3/12, BStBl 20XX II S. XXX). 12Zur Behandlung von Preisnachlässen bei Verkaufsagenten vgl. Abschnitt 10.3 Abs. 4 und bei Zentralregulierern vgl. Abschnitt 10.3 Abs. 5).“
Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Vermittler bzw. Verkaufsagenten für Preisnachlässe, die bis zur Veröffentlichung der o. g. BFH-Urteile im Bundesteuerblatt Teil II gewährt wurden, von einer Entgeltminderung ausgegangen sind. Bei der Berechnung der Umsatzsteuerminderung ist von dem Steuersatz auszugehen, der für den vermittelten Umsatz maßgeblich ist. Für Preisnachlässe, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung gewährt werden, ist daher keine Minderung der Bemessungsgrundlage beim Vermittler bzw. Verkaufsagent vorzunehmen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
1 Das EuGH-Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.
2 Die BFH-Urteile werden zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Februar 2015
Aktenzeichen: VIII R 3/12
Urteil vom 11. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Februar 2015
Aktenzeichen: VII R 32/13
Urteil vom 26. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Februar 2015
Aktenzeichen: V R 20/14
Betreibt der Unternehmer eine private Krankenanstalt, kann er sich für die Steuerfreiheit auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL gegenüber der aufgrund eines Bedarfsvorbehalts unionsrechtswidrigen Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG i.V.m. §§ 108, 109 SGB V berufen.
Urteil vom 23. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Februar 2015
Aktenzeichen: II R 41/12
Urteil vom 17. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Februar 2015
Aktenzeichen: II R 18/12
Urteil vom 17. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. Februar 2015
Aktenzeichen: I R 23/13
Urteil vom 17. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. Februar 2015
Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) und vom 11. Dezember 2014 - (BStBl I S. 1571); TOP 23 der Sitzung AO IV/2014 vom 3. bis 5. Dezember 2014
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010-04 - 2015/0041622
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 11. Dezember 2014 (BStBl I S. 1571) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Ferner ist er im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) beizufügen, wenn der Ablehnungsbescheid einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft und die Feststellung des verbleibenden Verlust-vortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde.
Für eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Nummer 2 gilt Folgendes:
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 Buchstabe b ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Mög-lichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 9 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.
Außerdem sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Einkommen-steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG) gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig vor-zunehmen, falls steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- oder Pflegeversicherung gewährt worden sind.
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.
Zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangs wird auf das BMF-Schreiben vom 30. September 2013 (BStBl I S. 1612) verwiesen.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. Februar 2015
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7183/14/10002 - 2015/0130558
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Januar 2015 - IV D 2 - S 7240/14/10001 (2015/0065212), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, in Abschnitt 4.25.2 nach Absatz 7 folgender neuer Absatz 7a eingefügt:
„(7a) Als eine Form der Ergänzungspflegschaft fallen auch die Leistungen, die von einer Einrichtung erbracht werden, die als Umgangspfleger nach § 1684 Abs. 3 BGB bestellt worden ist, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchstabe c UStG. Für die Umgangspflegschaft, die als ein Sonderfall der Pflegschaft den Umgang zwischen Eltern(-teil) und Kind regelt, sind ebenfalls die Regelungen über die Pflegschaft (§ 1909 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (vgl. § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB).“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. Februar 2015
Aktenzeichen: V B 102/14
An der Steuerpflicht für Leistungen, die freie Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erbringen, bestehen im Hinblick auf die Steuerfreiheit für Unterrichtsleistungen von anerkannten Einrichtungen und Privatlehrern nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL ernstliche Zweifel.
Urteil vom 7. Januar 2015
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Aktenzeichen: VIII R 2/12
Urteil vom 2. Dezember 2014
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Aktenzeichen: V R 33/12
Urteil vom 4. Dezember 2014
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Aktenzeichen: IV R 36/13
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt nicht der Tarifbegünstigung, wenn der Steuerpflichtige zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen hat.
Urteil vom 9. Dezember 2014
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Aktenzeichen: IV R 30/11
Kommen für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, ist grundsätzlich eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und danach der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Nehmen mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahr, ist eine Gewichtung nicht möglich; in diesem Fall bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten.
Urteil vom 5. November 2014
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Aktenzeichen: IV R 57/11
Werden Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen einer KG unter Fortführung stiller Reserven auf eine Schwester-KG übertragen und sodann die Mitunternehmeranteile an der Schwester-KG veräußert, so ist die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 EStG nicht zu gewähren, weil nicht alle in der Person des Veräußerers (Mitunternehmers) vorhandenen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden.
Urteil vom 17. Dezember 2014
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Aktenzeichen: III R 19/13
Urteil vom 23. Oktober 2014
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Aktenzeichen: II R 25/14
Wird ein bebautes Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken vermietet, von Todes wegen erworben, ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs des (neuen) Grundstückseigentümers ein verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG nicht zu gewähren.
Urteil vom 11. Dezember 2014
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Aktenzeichen: I R 31/13
Eine Rückzahlung des Nennkapitals i.S. von § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 n.F. (nach einer Nennkapitalherabsetzung) ermöglicht einen Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto. Um als Rückzahlung des Nennkapitals behandelt zu werden, muss feststehen, dass die entsprechende Leistung der Kapitalgesellschaft darauf gerichtet ist, den Herabsetzungsbetrag auszuzahlen. Das ist anhand des Herabsetzungsbeschlusses und unter Würdigung der weiteren tatsächlichen Umstände festzustellen.
Urteil vom 21. Oktober 2014
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Aktenzeichen: V R 16/12
Urteil vom 04. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Februar 2015
Aktenzeichen: XI R 15/12
Urteil vom 17. Dezember 2014
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Aktenzeichen: X R 20/12
Urteil vom 26. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Februar 2015
Aktenzeichen: VIII R 48/12
Urteil vom 21. Oktober 2014
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Aktenzeichen: VIII R 21/12
Die Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH an dessen in der GmbH beschäftigte Ehefrau, für deren Altersversorgung die Arbeitgeberanteile irrtümlich gezahlt wurden, ist keine Zuwendung des Arbeitgebers, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zuzurechnen ist, wenn das Arbeitsverhältnis fremdüblich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde.
Urteil vom 21. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Februar 2015
Aktenzeichen: VIII R 6/12
Urteil vom 27. August 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Februar 2015
Aktenzeichen: VIII R 41/11
Die (gewerbliche) Vermittlung von Druckaufträgen gegen Provision durch eine Werbeagentur in der Rechtsform einer GbR führt zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den Provisionen 3 v.H. der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft oder den Betrag von 24.500 EUR übersteigen.
Urteil vom 27. August 2014
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Aktenzeichen: VIII R 28/11
Urteil vom 5. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Februar 2015
Aktenzeichen: VIII R 16/11
Der Verkauf von Merchandising-Artikeln durch eine in der Rechtsform einer GbR auftretende Gesangsgruppe führt nicht zur Umqualifizierung der im Übrigen ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit in eine gewerbliche Tätigkeit, wenn die Nettoumsatzerlöse aus den Verkäufen 3 v.H. der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.
Urteil vom 27. August 2014
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Aktenzeichen: VII R 40/13
Urteil vom 11. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 11. Februar 2015
Aktenzeichen: V R 41/13
Ist unklar, ob ein Unternehmer, der Windkraftanlagen im Inland betreibt, im In- oder Ausland ansässig ist, kann er Vorsteuerbeträge im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen, wenn er trotz möglicher Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt hat und er deshalb ohnehin verpflichtet ist, die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erklären (Anschluss an BFH-Urteil vom 28. August 2013 XI R 5/11, BFHE 243, 51, BStBl II 2014, 497, entgegen Abschn. 18.15. UStAE).
Urteil vom 19. November 2014
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Aktenzeichen: II R 24/14
Urteil vom 11. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. Februar 2015
Bezug: BMF-Schreiben vom 13. Januar 2015
- IV D 3 - S 7279/11/10002-04 (2015/0017108) -
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/11/10002-04 - 2015/0102772
Absatz 5 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002 (2014/0120973), BStBl I S. 233, i.d.F. von Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002 (2014/0419586), BStBl I S. 823, enthält eine Nichtbeanstandungsregelung, nach der es in Fällen, in denen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die vor dem 15. Februar 2014 ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE angewendet haben, nicht beanstandet wird, wenn sie nach dem 14. Februar 2014 ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten, auch wenn in Anwendung des BFH-Urteils vom 22. August 2013, V R 37/10 (BStBl 2014 I S. 128) der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt auch bei Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem 15. Februar 2014 begonnen worden ist.
Es ist die Frage gestellt worden, ob diese Nichtbeanstandungsregelung auch dann gilt, wenn eine Bauleistung, mit der vor dem 15. Februar 2014 begonnen worden ist, erst nach dem 30. September 2014 abgeschlossen wurde und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz nicht die Steuer nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG in der seit dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung schuldet.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:
Absatz 5 des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002 (2014/0120973), BStBl I S. 233, i.d.F. von Abschnitt II des BMF-Schreibens vom 8. Mai 2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002 (2014/0419586), BStBl I S. 823, kann auch bei einer Bau-leistung angewendet werden, die vor dem 15. Februar 2014 begonnen, aber erst nach dem 30. September 2014 erbracht worden ist und die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 UStG in der seit dem 1. Oktober 2014 geltenden Fassung fällt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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