18.02.2015 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 18. Februar 2015
Aktenzeichen: IV R 36/13
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils unterliegt nicht der Tarifbegünstigung, wenn der Steuerpflichtige zuvor aufgrund einheitlicher Planung und im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung einen Teil des ursprünglichen Mitunternehmeranteils ohne Aufdeckung der stillen Reserven übertragen hat.
Urteil vom 9. Dezember 2014
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