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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 30. September 2015
Aktenzeichen: I R 79/13
Urteil vom 10. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. September 2015
Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2223/07/0015 :015 - 2015/0782725
Deutschland ist für viele Menschen, die ihr Heimatland verlassen, das Ziel einer langen und oft auch gefahrvollen Reise. Sie suchen Schutz, Sicherheit und Unterstützung. Bürgerinnen und Bürger und auch Unternehmen helfen mit persönlichem und finanziellem Engagement, um die Betreuung und Versorgung der vielen Ankommenden sicherzustellen. Zur Förderung und Unterstützung dieses gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die nachfolgenden Verwaltungsregelungen getroffen.
Sie gelten für die nachfolgenden Maßnahmen, die vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 durchgeführt werden.
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 EStDV gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger geleistet wurden.
Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.
Unter folgenden Voraussetzungen ist bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich:
Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen überwiesen. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 EStDV genügt als Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs, der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder des PC-Ausdrucks bei Online-Banking des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke - wie insbesondere mildtätige Zwecke oder Förderung der Hilfe für Flüchtlinge - verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauch-tumsverein), zu Spenden zur Hilfe für Flüchtlinge auf, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. In entsprechender Anwendung des AEAO zu § 53, Nr. 11, kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftig-keit verzichtet werden.
Es reicht aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungen, die sie für die Hilfe für Flüchtlinge erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel (Abschnitt II) ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt. In entsprechender Anwendung des AEAO zu § 53, Nr. 11, kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
Werden vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies nach § 58 Nummer 2 AO unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft.
Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 (BStBl I Seite 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Arbeitslohnspende
Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben.
Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter Abschnitt V genannten Grundsätze sinngemäß. Da es sich auf Seiten der Gesellschaft gleichwohl um Aufsichtsratvergütungen und nicht um Spenden handelt, bleibt die Anwendung des § 10 Nummer 4 KStG davon unberührt.
Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Regelung, die es einem Mitgliedstaat zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.
Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1b und Abs. 9a UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG.
Nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG sind Zuwendungen von der Schenkungsteuer befreit, die ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO gewidmet sind und sofern die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. September 2015
Aktenzeichen: XI S 1/15
Betrifft ein Rechtsstreit über Umsatzsteuer zwei Streitjahre und hat der Streitfall i.S. von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG offensichtlich absehbare Auswirkungen für nachfolgende Streitjahre, so ist die in dieser Vorschrift vorgesehene Erhöhung des Streitwerts auf das Dreifache des durchschnittlichen Streitwerts für die anhängigen beiden Streitjahre begrenzt.
Urteil vom 17. August 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. September 2015
Aktenzeichen: XI R 43/13
Wer planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel über eine elektronische Handelsplattform (z.B. "eBay") in eigenem Namen verkauft, wird damit unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig.
Urteil vom 12. August 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. September 2015
Aktenzeichen: XI R 17/13
Urteil vom 16. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. September 2015
Aktenzeichen: X R 25/13
Ein Steuerpflichtiger wird nachhaltig tätig, wenn zehn Personengesellschaften, an denen er beteiligt ist, in einer notariellen Urkunde, die eigenständige und voneinander unabhängige Kaufverträge beinhaltet, insgesamt zehn Grundstücke innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Erwerb an acht verschiedene Erwerber-Kapitalgesellschaften veräußern, selbst wenn diese Kapitalgesellschaften jeweils dieselbe Muttergesellschaft haben.
Urteil vom 22. April 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. September 2015
Aktenzeichen: VI R 37/14
Urteil vom 18. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. September 2015
Aktenzeichen: III R 21/11
Die Einkommensteuer ist als Masseschuld aufgrund massebezogenen Verwaltungshandelns gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen, wenn dieser die selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners im Interesse der Masse erlaubt, die Betriebseinnahmen zur Masse zieht, soweit sie dem Schuldner nicht für seinen Unterhalt belassen werden, und die Fortführung der Tätigkeit ermöglicht, indem er zur Masse gehörende Mittel einsetzt, um durch die Tätigkeit entstehende Forderungen Dritter zu begleichen.
Urteil vom 16. April 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. September 2015
Aktenzeichen: VII R 30/14
Urteil vom 30. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. September 2015
Aktenzeichen: VI R 51/14
Hat der Steuerpflichtige dem FA den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt im Veranlagungsverfahren vollständig offengelegt, handelt er nicht arglistig und bedient sich auch nicht sonstiger unlauterer Mittel i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO, wenn er sich im Einspruchsverfahren weiterhin auf Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung bezieht, denen nach Auffassung des FA eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Arbeitgebers zugrunde liegt.
Urteil vom 8. Juli 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. September 2015
Aktenzeichen: VI R 77/12
Urteil vom 18. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. September 2015
Aktenzeichen: II R 13/13
Eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG für ein Familienheim scheidet aus, wenn der Erwerber von vornherein gehindert ist, die Wohnung in dem von Todes wegen erworbenen Einfamilienhaus für eigene Wohnzwecke zu nutzen und deshalb auch tatsächlich nicht einzieht.
Urteil vom 23. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 9. September 2015
Bezug: BMF-Schreiben vom 31. März 1992, BStBl I S. 270
Geschäftszeichen: IV C 5 -S 2353/11/10003 - 2015/0737984
Seit dem 1. Januar 2014 sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Einkommensteuergesetz gesetzlich geregelt und gelten demzufolge unvermindert auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.
Das zum 2. Leitsatz des BFH-Urteils vom 27. Juni 1991 -VI R 3/87 -(BStBl 1992 II S. 365) ergangene BMF-Schreiben vom 31. März 1992 „Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz“ wird daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, so führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers auch weiterhin nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1991 -VI R 3/87 -1. Leitsatz).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. September 2015
Bezug: BMF-Schreiben vom 23. Juli 2015 - III C 2 - S 7241/15/10001 (2015/0645252) -
Geschäftszeichen: III C 2 - S 7241/15/10001 - 2015/0754558
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 31. August 2015 - III C 2 - S 7100/07/10031 :005 (2015/0747620) BStBl I S. xxx geändert worden ist, in Abschnitt 12.8 Abs. 2 wie folgt gefasst:
„(2) 1Als Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller gelten Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, die auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbracht werden (§ 30 UStDV). 2Begünstigt sind tätigkeits- und nicht personenbezogene Leistungen, die voraussetzen, dass der jeweilige Umsatz auf einer ambulanten, d.h. ortsungebunden ausgeführten schaustellerischen Leistung beruht (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1993, V R 59/91, BStBl 1994 II S. 336). 3Dabei reicht es aus, wenn diese Leistungen vom Unternehmer im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen (z.B. engagierte Schaustellergruppen) an die Besucher der Veranstaltungen ausgeführt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. 7. 2002, V R 89/01, BStBl 2004 II S. 88). 4Unter die Steuerermäßigung fällt auch die Gewährung von Eintrittsberechtigungen zu Stadt- oder Dorffesten, die nur einmal jährlich durchgeführt werden und bei denen die schaustellerischen Leistungen ausschließlich mit Hilfe von sonstigen Erfüllungsgehilfen erbracht werden. 5Ähnliche Veranstaltungen können auch durch den Schausteller selbst organisierte und unter seiner Regie stattfindende Eigenveranstaltungen sein (vgl. BFH-Urteil vom 25. 11. 1993, V R 59/91, a.a.O.). 6Ortsgebundene Schaustellungsunternehmen - z.B. Märchenwaldunternehmen, Vergnügungsparks - sind mit ihren Leistungen nicht begünstigt (vgl. BFH-Urteile vom 22. 10. 1970, V R 67/70, BStBl 1971 II S. 37, vom 22. 6. 1972, V R 36/71, BStBl II S. 684, und vom 25. 11. 1993 a.a.O.). 7Zu den begünstigten Leistungen (§ 30 UStDV) gehören auch die Leistungen der Schau- und Belustigungsgeschäfte, der Fahrgeschäfte aller Art - Karussells, Schiffschaukeln, Achterbahnen usw. -, der Schießstände sowie die Ausspielungen. 8Nicht begünstigt sind Warenlieferungen, sofern sie nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fallen, und Hilfsgeschäfte.“
Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Hinsichtlich der in Abschnitt 12.8 Abs. 2 Satz 4 UStAE n. F. bezeichneten Leistungen wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 1. Oktober 2015 ausgeführte Umsätze dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterwirft.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. September 2015
Aktenzeichen: XI R 23/13
Die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt ist umsatzsteuerfrei, wenn damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, z.B. zur Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität. Auf die ausdrückliche Äußerung eines entsprechenden (weiteren) Kinderwunsches kommt es nicht an.
Urteil vom 29. Juli 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. September 2015
Aktenzeichen: VI R 10/14
Urteil vom 18. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. September 2015
Aktenzeichen: V R 38/14
Urteil vom 22. Juli 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. September 2015
Aktenzeichen: III R 31/14
Urteil vom 23. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. September 2015
Aktenzeichen: III R 7/14
Urteil vom 23. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. September 2015
Aktenzeichen: II R 52/13
Hat ein Erblasser einem Bedachten eine Leistung schenkweise versprochen, ohne die hierfür erforderliche Form nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB einzuhalten, und wird das formnichtige Schenkungsversprechen nach seinem Ableben durch Bewirkung der versprochenen Leistung aus seinem Vermögen vollzogen, ist der Erblasser Zuwendender i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Urteil vom 23. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. September 2015
Aktenzeichen: II R 39/13
Urteil vom 23. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. September 2015
Aktenzeichen: I R 29/14
Urteil vom 24. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. September 2015
Aktenzeichen: I R 17/14
Urteil vom 20. Mai 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. September 2015
Aktenzeichen: I R 52/13
Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein Betrieb gewerblicher Art begründet. Die im Rahmen der Beteiligung bezogenen Sondervergütungen unterliegen auf der Ebene des Betriebs gewerblicher Art der Körperschaftsteuer und auf der Ebene der Trägerkörperschaft der Kapitalertragsteuer (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 9. Januar 2015, BStBl I 2015, 111).
Urteil vom 25. März 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. August 2015
Geschäftszeichen: III C 2 - S 7100/07/10031 :005 - 2015/0747620
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 27. August 2015 - III C 2 - S 7410/07/10005 (2015/0735706), geändert worden ist, in Abschnitt 3.5 vor der Zwischenüberschrift „Übertragung von Gesellschaftsanteilen“ folgender neuer Absatz 7a eingefügt:
„(7a) 1Bei der Beschaffung von Investitionsgütern kommt es häufig zu einem Dreiecks-verhältnis, bei dem der Kunde (künftiger Leasingnehmer) zunächst einen Kaufvertrag über den Liefergegenstand mit dem Lieferanten und anschließend einen Leasingvertrag mit dem Leasing-Unternehmen abschließt. 2Durch Eintritt in den Kaufvertrag (sog. Bestelleintritt) verpflichtet sich das Leasing-Unternehmen zur Zahlung des Kaufpreises und erlangt den Anspruch auf Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Ge-genstand. 3Für die Frage, von wem in diesen Fällen der Leasing-Gegenstand geliefert und von wem er empfangen wird, ist darauf abzustellen, wer aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis, das dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, berechtigt und verpflichtet ist (vgl. Abschnitt 2.1 Abs. 3 und Abschnitt 15.2b Abs. 1). 4Maßgebend dafür sind die Vertragsverhältnisse im Zeitpunkt der Leistungsausführung. 5Bis zur Ausführung der Leistung können die Vertragspartner mit umsatzsteuerlicher Wirkung ausgetauscht werden, z.B. durch einen Bestelleintritt oder jede andere Form der Vertrags-übernahme. 6Vertragsänderungen nach Ausführung der Leistung sind dagegen umsatzsteuerlich unbeachtlich. 7Das bedeutet:
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. August 2015
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2410/11/10001 :005 - 2015/0738046
Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist § 44b Absatz 5 EStG für nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge um einen neuen Satz 3 ergänzt worden. Danach haben die zum Steuerabzug Verpflichteten nachträglich vor-gelegte Anträge und Bescheinigungen des Steuerpflichtigen beim Steuerabzug bis zur Ertei-lung der Steuerbescheinigung zu berücksichtigen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Ansatz des maßgeblichen Zeitpunkts sowie die zu berücksichtigenden Nachweise Folgendes:
Legt der Gläubiger der Kapitalerträge der auszahlenden Stelle
bis zum Zeitpunkt der technischen Erstellung der Steuerbescheinigung - spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres - für das betreffende Kalenderjahr vor, so hat diese einen bereits vorgenommen Steuerabzug zu korrigieren. Nach diesem Zeitpunkt kann der zum Steuerabzug Verpflichtete eine Korrektur des Steuerabzugs vornehmen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung (§ 44b Absatz 5 Satz 1 EStG).
Bei bereits aufgelösten Konten und Depots ist es nicht zu beanstanden, wenn nachträglich eingereichte Bescheinigungen, Nichtveranlagungs-Bescheinigungen und Freistellungsaufträge nicht mehr berücksichtigt werden.
Satz 4 der Randziffer 258 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I S. 953) wird wie folgt geändert:
„Eine Erhöhung des freizustellenden Betrages darf ebenso wie die erstmalige Erteilung eines Freistellungsauftrages nur mit Wirkung für das Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wird, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Folgejahres für das abgelaufene Jahr und für spätere Kalenderjahre erfolgen.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. September 2015
Aktenzeichen: VIII R 35/14
Der Gewinn aus der Veräußerung einer an der Börse gehandelten Inhaberschuldverschreibung, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieft und den aktuellen Goldpreis abbildet, ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen.
Urteil vom 12. Mai 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. September 2015
Aktenzeichen: VIII R 4/15
Der Gewinn, der dadurch entsteht, dass eine an der Börse gehandelte Inhaberschuldverschreibung eingelöst wird, die einen Anspruch auf Lieferung von Gold verbrieft, ist weder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 EStG noch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.
Urteil vom 12. Mai 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. September 2015
Aktenzeichen: VIII R 14/13
Urteil vom 12. Mai 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. September 2015
Aktenzeichen: VII R 52/13
Urteil vom 30. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. September 2015
Aktenzeichen: VI R 45/13
Urteil vom 18. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. September 2015
Aktenzeichen: V R 23/14
Urteil vom 22. Juli 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. September 2015
Aktenzeichen: II R 21/13
Der Wert eines auf die Zahlung von Geld gerichteten Untervermächtnisses ist auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist.
Urteil vom 22. Juli 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 02. September 2015
Aktenzeichen: II R 12/14
Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist.
Urteil vom 22. Juli 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. August 2015
Bezug: BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2014 - IV C 3 - S 2221/09/10013 :001, DOK 2014/1076894 - (BStBl I Seite 1606) -
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/09/10013 :001 - 2015/0750171
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen:1
Vorsorgeaufwendungen nach | Belgien | Irland | Lettland | Malta | Norwegen |
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG | 51,65 % | 75,81 % | 80,76 % | 48,45 % | 57,32 % |
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) | 38,46 % | 9,68 % | - | 42,27 % | 42,68 % |
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld) | 9,89 % (1,65 %) |
14,51 % (2,42 %) |
15,90 % (8,19 %) |
9,28 % (1,55 %) |
- |
Gesamtaufwand | 100,00 % | 100,00 % | 96,66 % (3,34% sonstige nicht Abziehbare) | 100,00 % | 100,00 % |
Für Höchstbetrags-berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil | 97,89 % | 161,10 % | 181,44 % | 48,45 % | 98,56 % |
Vorsorgeaufwendungen nach | Portugal | Spanien | Verein. Königreich (GB) | Zypern |
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG | 83,93 % | 96,91 % | 83,93 % | 82,62 % |
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Krankengeldanteil) | - | - | - | - |
§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld) | 16,07 % (2,68 %) |
3,09 % (3,09 %) |
16,07 % (2,68 %) |
17,38 % (2,64 %) |
Gesamtaufwand | 100,00 % | 100,00 % | 100,00 % | 100,00 % |
Für Höchstbetrags-berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil | 177,40 % | 486,61 % | 96,52 % | 82,62 % |
Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2016 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.
Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:
Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeit-geberanteil i. H. v. 978,90 Euro (= 97,89 % von 1.000 Euro) anzusetzen.
Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2016 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buchstabe a des BMF-Schreibens vom 30. Juli 2015, BStBl I Seite 614).
Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.
Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.
Im Auftrag
1 Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. August 2015
Bezug: BMF-Schreiben vom 9. Juli 2015 - III C 2 - S 7410/07/10005 (2015/0508546) -
Geschäftszeichen: III C 2 - S 7410/07/10005 - 2015/0735706
Mit Urteilen vom 10. September 2014, XI R 33/13, und vom 21. Januar 2015, XI R 13/131, hat sich der BFH zur Umsatzbesteuerung von Pferdepensionsleistungen geäußert. Die bestehende Verwaltungsauffassung wurde insoweit bestätigt, als Leistungen aus der Pensionshaltung von nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden weder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG noch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 3 UStG unterliegen. Im Verfahren XI R 13/13 hat der BFH jedoch entgegen den Aussagen in Abschnitt 24.3. Absatz 5 und Absatz 11 Satz 2 UStAE entschieden, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf sonstige Leistungen eines Land- oder Forstwirts nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Leistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. August 2015 - III C 2 - S 7333/08/10001 :004 (2015/0660238), BStBl I S. 624 geändert worden ist, wie folgt geändert:
„Gleiches gilt für Pferde, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden (z.B. durch Berufsreiter oder Reitlehrer), sowie für alle anderen Pferde, die ebenfalls nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. 9. 2014, XI R 33/13, BStBl 2015 II S. xxx).“
„1Das Unionsrecht sieht für die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung auf derartige land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen an Personen, die einer Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgehen, zwar keine betragsmäßige Beschränkung vor.“
„(vgl. BFH-Urteil vom 21. 1. 2015, XI R 13/13, BStBl II S. xxx)“
„(5) 1Ob eine sonstige Leistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt, ist aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen. 2Ein solcher Zweck liegt vor, wenn die sonstige Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers unter planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren, d.h. für eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nach Anhang VII MwStSystRL, verwertet wird. 3Es ist jedoch nicht Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger die Erzeugertätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausübt. 4Zur landwirtschaftlichen Erzeugung gehören auch Tätigkeiten der ersten Verarbeitungsstufe, wenn im Wesentlichen selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte be- oder verarbeitet werden. 5Wird die sonstige Leistung an eine Person erbracht, die keine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung ausübt, ist davon auszugehen, dass die Leistung nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt. 6Betreibt der Leistungsempfänger eine Tierzucht oder Tierhaltung außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, ist diese nur dann eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung, wenn sie jeweils in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung (vgl. Anhang VII Nr. 2 MwStSystRL) und in den Fällen der Tierhaltung außerdem nicht lediglich aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken erfolgt. 7Sonstige Leistungen, die beim Leistungsempfänger nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind vom Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 21. 1. 2015, XI R 13/13, BStBl II S. xxx).
Beispiel 1:
1Ein pauschalierender Landwirt vermietet Wohnmobilbesitzern für die Wintermonate Stellplätze in einer ansonsten für eigenbetriebliche Zwecke genutzten Lagerhalle.
2Die Vermietung erfolgt zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken. 3Die Umsätze fallen nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung.
Beispiel 2:
1Ein pauschalierender Landwirt nimmt ein Arbeitspferd eines Waldbesitzers in Pension. 2Der Waldbesitzer unterhält den Wald nicht im Rahmen eines Unternehmens, sondern ausschließlich zur Deckung seines privaten Bedarfs an Brennholz.
3Die Pensionsleistung des Landwirts, die zur Holzerzeugung des Waldbesitzers beiträgt, unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung, sofern die bei Erbringung der Leistung verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des landwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind.
8Ein Unternehmer bezieht Bauleistungen für die Errichtung einer Lagerhalle auf einem vorher landwirtschaftlich genutzten Grundstück nicht im Rahmen seines der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Halle - wie geplant - an einen außerlandwirtschaftlichen Unternehmer vermietet wird (vgl. BFH-Urteil vom 3. 12. 1998, V R 48/98, BStBl 1999 II S. 150).“
„1Die Erbringung von Entsorgungsleistungen an Personen, die keiner Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgehen (z.B. die Entsorgung von Klärschlamm oder Speiseresten), unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.“
„2Weitere Voraussetzung ist insbesondere, dass die Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt (vgl. Absatz 5).“
„- 1Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder gewerblichen Zwecken oder zu anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 13. 1. 2011, V R 65/09, BStBl II S. 465, vom 10. 9. 2014, XI R 33/13, BStBl 2015 II S. xxx, und vom 21. 1. 2015, XI R 13/13, BStBl II S. xxx). 2Dies gilt entsprechend für die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken. 3Die Pferdezucht oder Pferdehaltung ist seitens der Eigentümer der Pferde nur dann eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung, wenn sie jeweils in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung und in den Fällen der Pferdehaltung außerdem nicht lediglich aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken erfolgt (vgl. Absatz 5).“
Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Oktober 2015 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Abschnitt 24.3 UStAE in der am 26. August 2015 geltenden Fassung anwendet.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
1 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. August 2015
Aktenzeichen: V R 46/13
Urteil vom 15. April 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. August 2015
Aktenzeichen: VI R 68/14
Urteil vom 18. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 20. August 2015
Bezug: Sitzung KSt/GewSt IV/12, TOP I/11, KSt/GewSt III/13 zu TOP I/12 und KSt/GewSt I/15 zu TOP I/8
Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2770/12/10001 - 2015/0717655
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Zusammenhang mit atypisch stillen Beteiligungen Folgendes:
1. Atypisch stille Gesellschaft
Besteht am Handelsgewerbe einer Kapitalgesellschaft eine stille Beteiligung nach § 230 HGB, die ertragsteuerlich als Mitunternehmerschaft zu qualifizieren ist (atypisch stille Gesellschaft), kann diese atypisch stille Gesellschaft weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG sein.
2. Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht
Eine Kapitalgesellschaft an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann weder Organgesellschaft nach den §§ 14, 17 KStG noch Organträgerin nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KStG sein.
Am 20. August 2015 bereits bestehende, steuerlich anerkannte Organschaften mit Organträgern, an deren Handelsgewerbe atypisch stille Beteiligungen bestehen, können unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Wege der Billigkeit und aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter steuerlich anerkannt werden.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. August 2015
Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) und vom 13. Mai 2015 (BStBl I S. 440); TO-Punkte 8 und 26 der Sitzung AO II/2015 vom 10. bis 12. Juni 2015
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010 - 2015/0522282
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 13. Mai 2015 (BStBl I S. 440) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Ferner ist er im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) beizufügen, wenn der Ablehnungsbescheid einen Feststellungszeitpunkt nach dem Seite 3 31. Dezember 2003 betrifft und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde.
Für eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Nummer 2 gilt Folgendes:
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 Buchstabe c ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen.[1]
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 9 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.
Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. August 2015
Geschäftszeichen: IV C 4 - S 0184/11/10001 :001, IV D 3 - S 7175/08/10003 - 2015/0319179
Mit Urteil vom 23. Juli 2009, V R 93/07, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum einen entschieden, dass Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Absatz 2 Zivildienstgesetz abgeschlossenen Vertrages erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe g der 6. EG-Richtlinie (seit 1. Januar 2007: Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL) als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen steuerfrei sein können.
Eine Steuerfreiheit auf der Grundlage von Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL ist nach der Urteilsbegründung nur insoweit möglich, als die Beschäftigungsstellen mit den Zivildienstleistenden Aufgaben im sozialen Bereich durchführen, nicht aber auch bei einer Aufgabenerfüllung in den Bereichen Umwelt- oder Naturschutz oder Landschaftspflege, die nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 ZDG gleichfalls als Einsatzstellen für Zivildienstleistende in Betracht kommen.
Zum anderen hat sich der BFH zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme von Verwaltungsaufgaben für das Bundesamt für Zivildienst die Voraussetzungen des § 65 Nummer 2 AO erfüllen kann und dass damit derartige Leistungen auch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a UStG unterliegen können. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten sei unter Einbeziehung der Tätigkeiten der vom Verein betreuten Beschäftigungsstellen zu prüfen. Es sei nicht erforderlich, dass die Zivildienstleistenden für den Verein selbst als Beschäftigungsstelle tätig Seite 2 werden. Der BFH verweist insoweit auf das BFH-Urteil vom 18. März 2004, V R 101/01 (BStBl II S. 798), wonach ein steuerbegünstigter Satzungszweck auch in Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften erreicht werden kann.
Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
In Anwendung der Urteilsgrundsätze können auch Verwaltungsleistungen aufgrund von Verträgen nach § 5a Absatz 2 ZDG bzw. § 16 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG), die auf Einsatzstellen im Sport gerichtet sind, nach Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe g MwStSystRL steuerfrei sein. Die Verwaltungsleistungen sind insoweit umsatzsteuerfrei, als zum einen der Sportverein mit den Zivildienstleistenden tatsächlich Aufgaben im sozialen Bereich wahrnimmt, z. B. mit Leistungen im Rahmen der Betreuung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen. Zum anderen erfordert die Steuerbefreiung, dass die Einsatzstelle selbst als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, d. h. die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung u. a. nach § 4 Nummer 16 oder 18 UStG erfüllt.
Soweit der BFH im Leitsatz 2 sowie in den Urteilsgründen zu § 65 AO Stellung nimmt, ist die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Die entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten für das Bundesamt für Zivildienst begründet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der BFH hält an dem Grundsatz fest, dass die entgeltliche Übernahme von allgemeinen Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen steuerpflichtig ist (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009, V R 46/06 (BStBl II S. 560). Er begründet das Vorliegen eines Zweckbetriebs mit dem Verweis auf das BFH-Urteil vom 18. März 2004, V R 101/01 (sog. DRK-Urteil). In diesem Urteil werden aber reine Verwaltungstätigkeiten gerade nicht thematisiert, sodass die Urteilsbegründung insoweit nicht trägt, weil es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um Tätigkeiten handelt, die ihrer Art nach geeignet sind, den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar zu verwirklichen (z. B. Betreuung der Spender). Selbst wenn die Zivildienstleistenden bei der Dachorganisation als Beschäftigungsstelle eingesetzt worden wären, verwirklicht die Dachorganisation insoweit keine eigenen steuerbegünstigten Zwecke.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum Artikel
Veröffentlicht: 19. August 2015
Aktenzeichen: XI R 10/14
Urteil vom 22. April 2015
Zum Artikel
Veröffentlicht: 19. August 2015
Aktenzeichen: X R 14/14
Urteil vom 9. Juni 2015
Zum Artikel
Veröffentlicht: 19. August 2015
Aktenzeichen: IX R 32/14
Urteil vom 12. Mai 2015
Zum Artikel
Veröffentlicht: 19. August 2015
Aktenzeichen: VIII R 52/12
Urteil vom 16. Dezember 2014
Zum Artikel
Veröffentlicht: 19. August 2015
Aktenzeichen: VIII R 29/13
Der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 kann nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 EUR durch die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen überschreitet.
Urteil vom 15. April 2015
Zum Artikel
Veröffentlicht: 19. August 2015
Aktenzeichen: VII R 11/14
Urteil vom 30. Juni 2015
Zum Artikel
Veröffentlicht: 19. August 2015
Aktenzeichen: V R 14/14
Der Unternehmer darf den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen.
Urteil vom 19. März 2015
Zum Artikel
Veröffentlicht: 19. August 2015
Aktenzeichen: III R 26/14
Urteil vom 13.Mai 2015
Zum Artikel
Veröffentlicht: 19. August 2015
Aktenzeichen: I R 69/13
Die Härteausgleichsregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 sind aus Gleichbehandlungsgründen analog bei solchen Arbeitnehmern anzuwenden, die mit ihrem von einem ausländischen Arbeitgeber bezogenen Arbeitslohn im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mangels Vornahme eines Lohnsteuerabzugs nicht gemäß § 46 EStG 2009, sondern nach der Grundnorm des § 25 Abs. 1 EStG 2009 zu veranlagen sind (Anschluss an BFH-Urteile vom 7. August 1959 VI 299/57 U, BFHE 69, 538, BStBl III 1959, 462, und vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, BFHE 167, 52, BStBl II 1992, 720, jeweils zu einem in der Schweiz beschäftigten Grenzgänger).
Urteil vom 27.November 2014
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