02.09.2015 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 02. September 2015
Aktenzeichen: II R 12/14
Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist.
Urteil vom 22. Juli 2015
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