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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 9. März 2016
Aktenzeichen: VII R 35/13
Im Fall der Nachlassverwaltung kommt es für die Beschränkung der Erbenhaftung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 1975 BGB allein darauf an, ob zivilrechtlich eine Nachlassverbindlichkeit vorliegt. Dass der Nachlass weder Einkommensteuer- noch Körperschaftsteuersubjekt ist, führt nicht zur Ablehnung einer solchen Nachlassverbindlichkeit. Wird eine Steuerschuld der Erben durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters verursacht, liegt zivilrechtlich vielmehr eine Nachlassverbindlichkeit in Form der Erbfallschuld vor.
Urteil vom 10. November 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 9. März 2016
Aktenzeichen: VIII R 37/13
Urteil vom 3. November 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 9. März 2016
Aktenzeichen: VIII R 40/13
Urteil vom 20. Oktober 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 9. März 2016
Aktenzeichen: VIII R 67/13
Urteil vom 17. November 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 9. März 2016
Aktenzeichen: VIII R 68/13
Urteil vom 17. November 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 9. März 2016
Aktenzeichen: X K 7/14
Urteil vom 2. Dezember 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 9. März 2016
Aktenzeichen: X R 56/13
Urteil vom 9. Dezember 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 9. März 2016
Aktenzeichen: XI R 28/13
Die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nach § 13c UStG ist nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können.
Urteil vom 16. Dezember 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 9. März 2016
Aktenzeichen: XI R 52/13
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als gesetzlicher Träger der Sozialversicherung im Rahmen der von ihr betriebenen Rehabilitationskliniken ohne medizinische Notwendigkeit Begleitpersonen von Patienten gegen privatrechtlich vereinbartes gesondertes Entgelt unterbringt und verpflegt sowie an ihre Mitarbeiter entgeltliche Verpflegungsleistungen erbringt, ist insoweit unternehmerisch tätig und führt steuerbare und steuerpflichtige Umsätze aus, wenn die genannten Leistungen für die Tätigkeiten in den Rehabilitationskliniken nicht unerlässlich sind oder dazu bestimmt sind, den Rehabilitationskliniken zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.
Urteil vom 16. Dezember 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 8. März 2016
Bezug: Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der obersten Finanz-behörden der Länder vom 26. bis 28. Januar 2016 (TOP 13 der ESt I/16)
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2342/07/0007 :005 - 2016/0222794
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Neuregelung des § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG Folgendes:
Wird einem Steuerpflichtigen für die Erziehung eines vor dem 1. Januar 2015 geborenen Kindes oder für die vor dem 1. Januar 2015 begonnene Pflege einer pflegebedürftigen Person ein Zuschlag nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der Länder gewährt, so sind für diesen Steuerpflichtigen sämtliche Zuschläge, die nach diesen Vorschriften für Zeiten nach dem 31. Dezember 2014 anzurechnen sind, nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d EStG steuerfrei.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 4. März 2016
Bezug: BMF-Schreiben IV C 4 - S 2290/13/10002; DOK 2013/0929313 vom 1. November 2013 (BStBl I S. 1326); Sitzung ESt I/16 zu TOP 8
Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2290/07/10007 :031 - 2016/0166315
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 8 des o. g. BMF- Schreibens wie folgt gefasst:
"III. Zusammenballung von Einkünften i. S. d. § 34 EStG
1. Zusammenballung von Einkünften in einem VZ (>1. Prüfung)
„8. 1Nach ständiger Rechtsprechung (>BFH vom 14. August 2001 - BStBl 2002 II S. 180 m. w. N.) setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG u. a. voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem VZ zufließen. 2Der Zufluss mehrerer Teilbeträge in unterschiedlichen VZ ist deshalb grundsätzlich schädlich (>BFH vom 3. Juli 2002 - BStBl 2004 II S. 447, >1. Prüfung). 3Dies gilt nicht, soweit es sich um eine im Verhältnis zur Hauptleistung stehende geringfügige Zahlung handelt, die in einem anderen VZ zufließt (>BFH vom 25. August 2009 - BStBl 2011 II S. 27). 4Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn diese nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. 5Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung (>BFH vom 13. Oktober 2015 - BStBl ... II S. ...). 6 Ferner können jedoch auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren VZ aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein (>Rz. 13). 7Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen sind bei der Beurteilung des Zuflusses in einem VZ nicht zu berücksichtigen. 8Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich. 9Dabei gelten die Grundsätze von Rz. 8 bis 15 entsprechend (>BFH vom 11. November 2009 - BStBl 2010 II S. 46). 10Ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger - bar aller Existenzmittel - dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (>BFH vom 2. September 1992 - BStBl 1993 II S. 831)."
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. März 2016
Geschäftszeichen: III C 2 - S 7100/07/10031 :005 - 2016/0142056
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch BMF-Schreiben vom 23. Februar 2016 - III C 2 - S 7208/11/10001 (2016/0119987), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, Abschnitt 3.5 Abs. 7a Satz 7 Nr. 2 wie folgt gefasst:
„2. 1Tritt dagegen das Leasing-Unternehmen in den Kaufvertrag ein, nachdem der Kunde bereits die Verfügungsmacht über den Leasing-Gegenstand erhalten hat (sog. nachträglicher Bestelleintritt), liegt eine Lieferung des Lieferanten an den Kunden vor. 2Diese wird durch den Bestelleintritt des Leasing-Unternehmens nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG rückgängig gemacht. 3Bei dem anschließenden Leasing-Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Leasing-Unternehmen handelt es sich um ein sale-and-lease-back-Geschäft, das nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls entweder als Lieferung des Kunden an das Leasing-Unternehmen („sale“) mit anschließender sonstiger Leistung des Leasing-Unternehmens an den Kunden („lease-back“) oder insgesamt als Kreditgewährung des Leasing-Unternehmens an den Kunden zu beurteilen ist (vgl. Absatz 7). 4Zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen liegt dagegen keine umsatzsteuerrechtlich relevante Leistung vor. 5Eine nur im Innenverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Leasing-Unternehmen bestehende Rahmenvereinbarung zur Absatzfinanzierung hat im Regelfall keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerlichen Lieferbeziehungen.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. März 2016
Aktenzeichen: I R 57/13
Bei der Prüfung der 10 %-Grenze, ob zur Anwendung der sog. Zinsschranke eine "schädliche" Gesellschafter-Fremdfinanzierung i.S. des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 vorliegt (Rückausnahme zum sog. Eigenkapital- und Konzernvergleich des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung), sind Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter nicht zusammenzurechnen (gegen BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, BStBl I 2008, 718, Rz 82 Satz 2).
Urteil vom 11. November 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. März 2016
Aktenzeichen: VII R 55/13
Die Luftverkehrsteuer ist nicht nur nach nationalem Recht, sondern auch nach Art. 1 RL 2008/118/EG keine Verbrauchsteuer. Etwaige Verstöße der im LuftVStG geregelten Begünstigungen gegen das unionsrechtliche Beihilfeverbot (Art. 107 Abs. 1 AEUV) oder der Verpflichtung zur Bestellung eines steuerlichen Beauftragten gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) bzw. das allgemeine Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) führen nicht zur Aufhebung eines Luftverkehrsteuerbescheids.
Urteil vom 1. Dezember 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. März 2016
Aktenzeichen: VII R 34/14
Mit der für die Betriebsaufspaltung entwickelten Personengruppentheorie lässt sich eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen i.S. des § 74 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zusammenrechnung der von mehreren Familienmitgliedern gehaltenen Anteile nicht begründen.
Urteil vom 1. Dezember 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. März 2016
Aktenzeichen: IX R 48/14
Urteil vom 12. Januar 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. März 2016
Aktenzeichen: IX R 49/14
Einkünfte bei einem Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, Rz 27, und vom 27. März 2013, BStBl I 2013, 403).
Urteil vom 12. Januar 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. März 2016
Aktenzeichen: IX R 50/14
Einkünfte bei einem Termingeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt (entgegen BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012, BStBl I 2012, 953, Rz 27, und vom 27. März 2013, BStBl I 2013, 403).
Urteil vom 12. Januar 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. März 2016
Aktenzeichen: IX R 3/15
Urteil vom 10. November 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. März 2016
Aktenzeichen: IX R 20/15
Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage verlängert sich nicht auf zehn Jahre, wenn die Eigenheimzulage durch unrichtige Angaben erschlichen worden ist (Subventionsbetrug; Fortführung des BFH-Urteils vom 19. Dezember 2013 III R 25/10, BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119).
Urteil vom 12. Januar 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Februar 2016
Bezug: Erörterung in den Sitzungen LSt III/2015 zu TOP 5 und LSt IV/2015 zu TOP 1
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/08/10006 - 2016/0174885
Es ist gefragt worden, ob die Regelungen von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2015 zu Kantinenmahlzeiten und Essenmarken entsprechend anzuwenden sind, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten einräumt, auch ohne sich Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) zu bedienen, die bei einer Annahmestelle in Zahlung genommen werden.
Hierzu gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder unbeschadet der Regelung in R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 LStR 2015 Folgendes:
Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers in einem arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarten Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, ist als Arbeitslohn nicht der Zuschuss, sondern die Mahlzeit des Arbeitnehmers mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen, wenn sichergestellt ist, dass
Dies gilt auch dann, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und dem Unternehmen (Gaststätte oder vergleichbarer Einrichtung), das die bezuschusste Mahlzeit abgibt, bestehen.
Die übrigen Regelungen des R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe b und c LStR 2015 sind entsprechend anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die vorstehenden Voraussetzungen nachzuweisen. Dabei bleibt es ihm unbenommen, entweder die ihm vom Arbeitnehmer vorgelegten Einzelbelegnachweise manuell zu überprüfen oder sich entsprechender elektronischer Verfahren zu bedienen (z. B. wenn ein Anbieter die Belege vollautomatisch digitalisiert, prüft und eine monatliche Abrechnung an den Arbeitgeber übermittelt, aus der sich dieselben Erkenntnisse wie aus Einzelbelegnachweisen gewinnen lassen). Der Arbeitgeber hat die Belege oder die Abrechnung zum Lohnkonto aufzubewahren.
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer entsprechend § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG pauschal erhebt, auch wenn keine vertraglichen Beziehungen zu einem anderen Unternehmen bestehen, das die bezuschusste Mahlzeit abgibt.
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Februar 2016
Aktenzeichen: I R 10/13
Zahlungen eines Kreditinstituts in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft aus einem Bonusprogramm für Genossenschaftsmitglieder sind Einkommensverwendungen und damit verdeckte Gewinnausschüttungen an die Genossen, wenn das Programm die Vorteile entgeltunabhängig gewährt.
Urteil vom 28. Oktober 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Februar 2016
Aktenzeichen: I R 74/13
Zwar können durch das Veranstalten eines Golfturniers veranlasste Aufwendungen einen den Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten "ähnlichen Zweck" erfüllen und dadurch den Betriebsausgabenabzugsausschluss nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG 2002 auslösen. Dies gilt aber nicht für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Golfturnierreihe (20 Veranstaltungen) mit freier Teilnahmemöglichkeit für jeden Interessenten, zu deren Finanzierung sich ein Brauereibetrieb gegenüber seinen Geschäftspartnern (hier: Vereine bzw. Gastronomiebetriebe) im Rahmen von Bierliefervereinbarungen vertraglich verpflichtet.
Urteil vom 14. Oktober 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Februar 2016
Aktenzeichen: III R 57/13
Urteil vom 5. November 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Februar 2016
Aktenzeichen: IV R 24/13
Die Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer sich an das Golfturnier anschließenden Abendveranstaltung sind nicht abziehbare Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG. Dies gilt auch dann, wenn beide Veranstaltungen auch dem Zweck dienen, Spenden für die Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu generieren.
Urteil vom 16. Dezember 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Februar 2016
Aktenzeichen: IV R 37/13
Die in § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 2006 angeordnete beschränkte Berücksichtigung des Übernahmeverlustes ist auch in den Fällen verfassungsgemäß, in denen der Übernahmeverlust vollständig außer Ansatz bleibt, weil keine Bezüge i.S. des § 7 UmwStG 2006 angefallen sind.
Urteil vom 22. Oktober 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Februar 2016
Aktenzeichen: V B 87/15
Urteil vom 27. Januar 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 23. Februar 2016
Bezug: BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010, V R 4/10, BFH-Urteil vom 19. Juni 2011, XI R 8/09, BFH-Urteil vom 5. Juni 2014, XI R 44/12,
Geschäftszeichen: III C 2 - S 7208/11/10001 - 2016/0119987
Der EuGH (Urteil vom 29. Mai 1997, C-63/96, Skripalle, BStBl II S. 841) sowie nachfolgend der BFH (Urteile vom 8. Oktober 1997, XI R 8/86, BStBl II S. 840, vom 7. Oktober 2010, V R 4/10, BStBl 2016 II S. xxx, und vom 19. Juni 2011, XI R 8/09, BStBl 2016 II S. xxx) haben entschieden, dass die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG voraussetzt, dass die Gefahr von Steuerhinterziehung oder -umgehungen besteht. Hieran fehlt es im Ergebnis, wenn die Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen an eine in § 10 Abs. 5 UStG benannte Person höher wäre als für vergleichbare Umsätze mit Endverbrauchern. Insoweit ist der Umsatz höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Mit dem KroatienAnpG zum 31. Juli 2014 wurde die von der Rechtsprechung vorgegebene Deckelung der Umsatzbesteuerung auf das marktübliche Entgelt in § 10 Abs. 5 UStG verankert. Die in diesem Zusammenhang stehenden BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010, V R 4/10, und vom 19. Juni 2011, XI R 8/09, werden zeitgleich veröffentlicht. Im Nachfol-genden wird die aktuelle Verwaltungsauffassung in Abschnitt 10.7 Abs. 1 UStAE entsprechend angepasst.
Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils findet die Mindestbemessungsgrundlage bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann keine Anwendung, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegt. Zur Begründung führt der BFH aus, dass § 10 Abs. 5 UStG als abweichende nationale Sondermaßnahme zur Verhütung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen eng auszulegen ist und nur angewandt werden darf, soweit dies hierfür unbedingt erforderlich ist (Rz. 28).
Unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010, V R 4/10, vom 19. Juni 2011, XI R 8/09, und vom 5. Juni 2014, XI R 44/12, und auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 16. Februar 2016 - III C 3 - S 7359/10/10003 (2016/0112341), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 10.7 wie folgt geändert:
„Umsätze der in § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG genannten Vereinigungen an ihre Anteils-eigner, Gesellschafter, Mitglieder und Teilhaber oder diesen nahestehenden Personen (vgl. Beispiele 2 und 3);“
„4Die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage setzt voraus, dass die Gefahr einer Steuerhinterziehung oder –umgehung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 8. 10. 1997, XI R 8/86, BStBl II S. 840, und EuGH-Urteil vom 29. 5. 1997, C-63/96, Skripalle, BStBl II S. 841). 5Hieran fehlt es, wenn das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Entgelt entspricht oder der Unternehmer seine Leistung in Höhe des marktüblichen Entgelts versteuert (vgl. BFH-Urteil vom 7. 10. 2010, V R 4/10, BStBl 2016 II S. XXX). 6Insoweit ist der Umsatz höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. 7Marktübliches Entgelt ist der gesamte Betrag, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der Handelsstufe zahlen müsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. 8Dies gilt auch bei Dienstleistungen z.B. in Form der Überlassung von Leasingfahrzeugen an Arbeitnehmer. 9Sonderkonditionen für besondere Gruppen von Kunden oder Sonderkonditionen für Mitarbeiter und Führungskräfte anderer Arbeitgeber haben daher keine Auswirkung auf das marktübliche Entgelt. 10Das marktübliche Entgelt wird durch im Einzelfall gewährte Zuschüsse nicht gemindert. 11Das Vorliegen und die Höhe eines die Mindestbemessungsgrundlage mindernden marktüblichen Entgelts ist vom Unternehmer darzulegen.
Beispiel 1:
Fall | Vereinbartes Entgelt | Marktübliches Entgelt | Wert nach § 10 Abs. 4 UStG | Bemessungsgrundlage |
1 | 10 | 20 | 15 | 15 |
2 | 12 | 10 | 15 | 12 |
3 | 12 | 12 | 15 | 12 |
4 | 10 | 12 | 15 | 12 |
Beispiel 2:
1Eine KG überlässt einem ihrer Gesellschafter einen firmeneigenen Personenkraftwagen zur privaten Nutzung. 2Sie belastet in der allgemeinen kaufmännischen Buchführung das Privatkonto des Gesellschafters im Kalenderjahr mit 2 400 €. 3Der auf die private Nutzung des Pkw entfallende Anteil an den zum Vorsteuerabzug berechtigten Ausgaben (z.B. Anschaffungs- oder Herstellungskosten verteilt auf den maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG, Kraftstoff, Öl, Reparaturen) beträgt jedoch 3 600 €.
Beispiel 3:
1Ein Verein gestattet seinen Mitgliedern und auch Dritten die Benutzung seiner Vereinseinrichtungen gegen Entgelt. 2Das von den Mitgliedern zu entrichtende Entgelt ist niedriger als das von Dritten zu zahlende Entgelt.
„(6) 1Der Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage steht nicht entgegen, dass über eine ordnungsgemäß erbrachte Leistung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer abgerechnet wird (vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 2008, V R 39/06, BStBl 2009 II S. 786). 2Die Mindestbemessungsgrundlage ist jedoch bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsemp-fänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 5. 6. 2014, XI R 44/12, BStBl 2016 II S. XXX). 3Dies ist der Fall, wenn die bezogene Leistung der Art nach keinem Berichtigungstatbestand des § 15a UStG unterfällt. 4Abnehmer, die ihre Vorsteuern nach Durchschnittssätzen entsprechend den Sonderregelungen nach §§ 23, 23a und 24 UStG ermitteln, sind keine zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Februar 2016
Bezug: BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2015 - III C 3 - S 7359/10/10003 (2015/1175270) -
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7359/10/10003 - 2016/0112341
Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG muss der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung im Sinne von § 6 Abs. 1 UStG bzw. innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne von § 6a Abs. 1 und 2 UStG nachweisen. Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung bzw. innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3a UStG bzw. § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen. Wird in diesen Fällen in der Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, handelt es sich um einen unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21 Januar 2016 - III C 3 - S 7168/08/10001 (2016/0063899) -, BStBl I S. 150, geändert worden ist, in Abschnitt 18.11 nach Abs. 1 folgender neuer Abs. 1a eingefügt:
„(1a) 1Nicht vergütet werden Vorsteuerbeträge, die in Rechnungen über Ausfuhrlieferungen oder innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert ausgewiesen werden, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 bis 3a UStG bzw. § 6a Abs. 1 und 2 UStG vorliegen. 2In diesen Fällen handelt es sich für die Beurteilung des Vergütungsanspruchs im Vorsteuer-Vergütungsverfahren um eine unrichtig ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG, die vom Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abgezogen (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 und Satz 6 sowie Abschnitt 15.2 Abs. 1 Sätze 1 und 2) und die demnach im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht vergütet werden kann. 3Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Lieferung des leistenden Unternehmers bleibt unberührt.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Februar 2016
Aktenzeichen: X R 30/14
Urteil vom 9. Dezember 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Februar 2016
Aktenzeichen: X R 44/13
Urteil vom 27. Oktober 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Februar 2016
Aktenzeichen: X R 50/13
Urteil vom 19. August 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Februar 2016
Aktenzeichen: V R 61/14
Urteil vom 3. Dezember 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Februar 2016
Aktenzeichen: V R 18/15
Die Auszahlung von Kindergeld an einen Abzweigungsberechtigten führt --anders als die Zahlung an den originär Kindergeldberechtigten-- nur dann zum Erlöschen des Kindergeldanspruchs, wenn der Abzweigungsbescheid bestandskräftig geworden ist.
Urteil vom 17. Dezember 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Februar 2016
Aktenzeichen: IV R 4/13
Urteil vom 3. Dezember 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Februar 2016
Aktenzeichen: IV R 8/12
Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht einer Realteilung der Mitunternehmerschaft mit Buchwertfortführung nicht entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren.
Urteil vom 16. Dezember 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Februar 2016
Aktenzeichen: III R 2/14
Urteil vom 17. September 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Februar 2016
Aktenzeichen: III R 49/13
Urteil vom 17. September 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Februar 2016
Aktenzeichen: II R 46/13
Der Erbe kann eine vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer, die auch nach dem Eintritt des Erbfalls nicht festgesetzt wurde, selbst dann nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, wenn er das für die Festsetzung der Einkommensteuer zuständige FA zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hat.
Urteil vom 28. Oktober 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Februar 2016
Aktenzeichen: VIII R 12/14
Urteil vom 9. Juni 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Februar 2016
Aktenzeichen: VIII R 47/12
Urteil vom 27. Oktober 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Februar 2016
Aktenzeichen: VIII R 27/12
Urteil vom 17. November 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Februar 2016
Aktenzeichen: VI R 74/14
Die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO führt nicht zu Lohn bei den angestellten Anwälten. Die Rechtsanwalts-GmbH wendet dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.
Urteil vom 19. November 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Februar 2016
Aktenzeichen: VI R 47/14
Die Mitversicherung angestellter Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses nach § 102 Abs. 1 VVG ist kein Lohn, weil die Mitversicherung keine Gegenleistung für die Beschäftigung ist.
Urteil vom 19. November 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Februar 2016
Aktenzeichen: V R 43/13
Urteil vom 3. Dezember 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Februar 2016
Aktenzeichen: V R 37/14
Urteil vom 11. November 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Februar 2016
Aktenzeichen: II R 49/14
Urteil vom 16. Dezember 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Februar 2016
Aktenzeichen: V R 58/14
Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO endet --auch im Falle einer nach Abgabe der Steueranmeldung wegen § 168 Satz 2 AO noch nicht festgesetzten Steuer-- erst, wenn die aufgrund der Ermittlungen der Fahndungsprüfung zu erlassenden Bescheide unanfechtbar geworden sind.
Urteil vom 17. Dezember 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Februar 2016
Aktenzeichen: I R 20/15
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 4h EStG 2002 i.d.F. des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Urteil vom 14. Oktober 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 9. Februar 2016
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7130/15/10001 - IV C 4 - S 0185/15/10001 :001 - 2016/0080207
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten im Hinblick auf die durch den Zustrom von Flüchtlingen hervorgerufene besondere und akute Situation hinsichtlich der Leistungen, die von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden, folgende, das BMF-Schreiben vom 20. November 2014 (- IV C 2 - S 2730/0-01 (2014/1036761) - BStBl I S. 1613) ergänzende, Billigkeitsmaßnahmen:
Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des § 4 Nr. 18 UStG, auch wenn Flüchtlinge nicht ausdrücklich zu dem nach der Satzung etc. des Leistenden begünstigten Personenkreis gehören.
Unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG fallen demnach auch Personalgestellungsleistungen zwischen begünstigten Einrichtungen untereinander zum Zwecke der Flüchtlingshilfe sowie die Lieferung von Speisen und Getränken in Flüchtlingsunter-künften, sofern die Einrichtung bereits bisher steuerfreie Mahlzeitendienste erbringt.
Die vorstehenden Billigkeitsregelungen sind in den Veranlagungszeiträumen 2014 bis 2018 anzuwenden.
Beruft sich der leistende Unternehmer auf die im Billigkeitsweg zu gewährende Steuerbefreiung, hat dies für alle gleichartigen Leistungen einheitlich zu erfolgen. Für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG systembedingt ausgeschlossen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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