17.02.2016 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 17. Februar 2016
Aktenzeichen: IV R 8/12
Die vorherige Einbringung der Anteile an einer Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften steht einer Realteilung der Mitunternehmerschaft mit Buchwertfortführung nicht entgegen, wenn an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren.
Urteil vom 16. Dezember 2015
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