21.01.2015 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 21. Januar 2015
Aktenzeichen: VI R 21/14
Der in einer dauerhaften, ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer ist nicht allein deshalb auswärts tätig, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist.
Urteil vom 6. November 2014
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