06.07.2016 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 06. Juli 2016
Aktenzeichen: II R 55/14
Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen.
Urteil vom 13. April 2016
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