13.07.2016 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 13. Juli 2016
Aktenzeichen: IV R 41/13
Der Steuerpflichtige kann die Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht.
Urteil vom 10. März 2016
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