Alle aktuellen BMF-Schreiben und BFH-Urteile erhalten Sie auch bequem per E-Mail mit unserem kostenlosen Newsletter »Bilanzierung aktuell«
Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 13. Mai 2015
Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) und vom 4. Mai 2015 (BStBl I S. ...); TOP 15 der Sitzung AO I/2015 vom 11. bis 13. März 2015
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010 - 2015/0309969
Der BFH hat mit Urteil vom 2. September 2014 - IX R 43/13 - (BStBl II S. 257) bestätigt, dass steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung in voller Höhe auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung anzurechnen sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
In der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 4. Mai 2015 (BStBl I S. …) geändert worden ist, wird der Satz „Außerdem sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 hinsichtlich der Anrechnung der gesamten steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung auf Beiträge zu einer privaten Basiskrankenversicherung oder Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG) gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 AO vorläufig vorzunehmen, falls steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- oder Pflegeversicherung gewährt worden sind“ mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Zurückweisung von Einsprüchen und außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellten Anträgen auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung wird auf die Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. April 2015 (BStBl I S. 243) hingewiesen.
Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (a. a. O.) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemein- schaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2004 beizufügen. Ferner ist er im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Ablehnungen einer Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (§ 10d Absatz 4 EStG) beizufügen, wenn der Ablehnungsbescheid einen Feststellungszeitpunkt nach dem 31. Dezember 2003 betrifft und die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben beantragt wurde.
Für eine Aussetzung der Vollziehung in den Fällen der Nummer 2 gilt Folgendes:
Ein mit einem zulässigen Rechtsbehelf angefochtener Einkommensteuerbescheid für einen Veranlagungszeitraum ab 2004 ist auf Antrag in der Vollziehung auszusetzen, soweit die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium als Werbungskosten oder Betriebsausgaben strittig ist und bei einer Berücksichtigung dieser Aufwendungen die Einkommensteuer herabzusetzen wäre. Die Vollziehungsaussetzungsbeschränkung gemäß § 361 Absatz 2 Satz 4 AO und § 69 Absatz 2 Satz 8 FGO gilt nicht (AEAO zu § 361, Nummer 4.6.1, vierter Absatz).
Ein Einkommensteuerbescheid, der die Steuer auf 0 € festsetzt, ist kein vollziehbarer Verwaltungsakt (AEAO zu § 361, Nummer 2.3.2, erster Beispielsfall) und kann auch nicht im Hinblick auf die Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen für eine Fest- stellung des verbleibenden Verlustvortrags in der Vollziehung ausgesetzt werden, da § 10d Absatz 4 Satz 4 EStG zwar § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 AO, nicht aber § 361 Absatz 3 Satz 1 AO und § 69 Absatz 2 Satz 4 FGO für entsprechend anwendbar erklärt.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 Buchstabe b ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Renten- versicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfassen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 9 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.
Seite 5 Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungs- mäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Weitere Steuerthemen - Abgabenordnung - BMF-Schreiben / Allgemeines zum Download bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Mai 2015
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2174/07/10001 :002 - 2015/0348300
Gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2a EStG können Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens un- terstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßi- ger Buchführung entspricht („last in - first out“). Durch die steuerliche Anerkennung der Lifo-Methode mit dem Steuerreformgesetz 1990 sollte neben der Bewertungsvereinfachung auch die Verhinderung der Besteuerung von Scheingewinnen erreicht werden (BT-Drs. 11/2157 S. 140 und BT-Drs. 11/2536 S. 47). Zur Zulässigkeit der Anwendung dieses Bewertungsvereinfachungsverfahrens nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. Mai 2015
Aktenzeichen: III R 9/14
Die selbständige Betätigung eines Kindes - hier: als Kosmetikerin - schließt seine Beschäftigungslosigkeit i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG aus, wenn sie nicht nur gelegentlich mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst. Dies gilt auch dann, wenn die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte die Grenze für sog. geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (§ 8 SGB IV) nicht übersteigen.
Urteil vom 18. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Mai 2015
Aktenzeichen: X R 7/13
Urteil vom 21. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Mai 2015
Aktenzeichen: VIII R 13/12
Überschreiten Ärzte in ihrer Verordnungspraxis die dafür bestehenden Richtgrößenvolumen um mehr als 25 %, so sind sie schon aufgrund des sich aus § 106 Abs. 5a SGB V ergebenden Rechts der Krankenkassen auf Erstattung des sich daraus ergebenden Honorarmehraufwands bei Annahme fehlender Rechtfertigungsgründe für die Überschreitung berechtigt, eine Rückstellung für diese Erstattungsforderungen zu bilden.
Urteil vom 5. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Mai 2015
Aktenzeichen: VII R 12/14
§ 4 Nr. 4 StBerG erlaubt nur eine Hilfeleistung in Steuersachen "hinsichtlich des Vermögens" und der daraus erzielten Einkünfte. Bei einem Hausverwalter umfasst dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung. Insofern sind nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken.
Urteil vom 10. März 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Mai 2015
Aktenzeichen: VII R 50/13
Urteil vom 24. Februar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Mai 2015
Aktenzeichen: V R 60/14
Zahnaufhellungen (Bleaching), die ein Zahnarzt zur Beseitigung behandlungsbedingter Zahnverdunklungen vornimmt, sind steuerfreie Heilbehandlungen.
Urteil vom 19. März 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Mai 2015
Aktenzeichen: V R 38/13
Urteil vom 12. Februar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Mai 2015
Aktenzeichen: IV R 50/11
Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft dient i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG auch dann dem Gewerbebetrieb des an der Gesellschaft beteiligten Lebensversicherungsunternehmens, wenn es die Anteile an der Personengesellschaft in einen Vermögensstock eingestellt hat, der die Bedeckung der noch nicht garantierten Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen sicherstellen soll.
Urteil vom 18. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. Mai 2015
Aktenzeichen: I R 10/14
Bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG handelt es sich um einen Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Der Gewinn des inländischen Unternehmens ist deswegen um diesen Betrag nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG 2002 zu kürzen.
Urteil vom 11. März 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 5. Mai 2015
Bezug: BMF-Schreiben vom 26. Januar 2015 - IV D 3 - S 7015/15/10001 (2015/0056806) -
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7015/15/10001 - 2015/0362174
Mit BMF-Schreiben vom 14. November 2014 - IV A 4 - S 0316/13/10003, BStBl I S. 1450 („Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff [GoBD]“), wurden die BMF-Schreiben vom 7. November 1995 - IV A 8 - S 0316 - 52/95, BStBl I S. 738 („Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme [GoBS]“), und vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01, BStBl I S. 415 („Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen [GDPdU]“), das durch BMF-Schreiben vom 14. September 2012 - IV A 4 - S 0316/12/10001, BStBl I S. 930, geändert wurde - mit Wirkung zum 1. Januar 2015 außer Kraft gesetzt. Auf die vorgenannten BMF-Schreiben bzw. auf die „GoBS“ und „GDPdU“ wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass an verschiedenen Stellen Bezug genommen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. April 2015 - IV D 3 - S 7346/15/10001 (2015/0351693), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, daher wie folgt geändert:
„(vgl. BMF-Schreiben vom 1. 2. 1984, BStBl I S. 155, und vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450)“.
„4Die GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450) bleiben unberührt.“
„4Der Empfänger einer elektronischen Rechnung, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, kann die ihm nach den GoBD vorgeschriebenen Prüfungsschritte auch auf einen Dritten übertragen.“
„(6) 1Die Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes an die Aufbewahrung elektronischer Rechnungen (vgl. Abschnitt 14.4 Abs. 2) sind erfüllt, wenn durch innerbetriebliche Kontrollverfahren (vgl. Abschnitt 14.4 Absätze 4 bis 6) die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts sichergestellt sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. 2Wird eine elektronische Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt, ist auch die Signatur an sich als Nachweis über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren, selbst wenn nach anderen Vorschriften die Gültigkeit dieser Nachweise bereits abgelaufen ist.“
„3Verletzungen der GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450) wirken sich ebenfalls nicht auf den ursprünglichen Vorsteuerabzug aus, sofern die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 3).“
„2Das bei der Aufbewahrung von Bild- oder anderen Datenträgern angewandte Verfahren muss den GoBD (vgl. BMF-Schreiben vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450), insbesondere den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 1. 2. 1984, BStBl I S. 155, und den diesem Schreiben beigefügten „Mikrofilm-Grundsätzen“ entsprechen.“
„6Zu den GoBD vgl. das BMF-Schreiben vom 14. 11. 2014, BStBl I S. 1450.“
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 bewirkt werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. April 2015
Aktenzeichen: V R 5/14
Urteil vom 29. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. April 2015
Aktenzeichen: IX R 13/14
Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. sind einkommensteuerrechtlich mit Blick auf § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht schon deshalb den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Geschäfte ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte dienten.
Urteil vom 13. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. April 2015
Aktenzeichen: IX R 22/14
Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gemäß § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann. Eine durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG angeordnete Bindungswirkung, wonach bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie der Steuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind, besteht nicht, wenn keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden ist.
Urteil vom 13. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. April 2015
Aktenzeichen: VII R 27/14
Urteil vom 24. Februar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. April 2015
Aktenzeichen: VI R 75/13
An einer nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu bewertenden Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs zu privaten Fahrten durch den Arbeitgeber fehlt es, wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist.
Urteil vom 18. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. April 2015
Aktenzeichen: III R 40/09
Urteil vom 5. Februar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 29. April 2015
Aktenzeichen: II R 23/13
Urteil vom 9. März 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. April 2015
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7346/15/10001 - 2015/0351693
Durch Artikel 9 Nr. 4 i. V. m. Artikel 16 Abs. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz - vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2015 § 18 Abs. 2 Satz 5 UStG angefügt. Danach ist
im laufenden und folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat.
Diese Regelung ist nach § 27 Abs. 21 UStG in der Fassung des Artikels 9 Nr. 5 des Zollkodex-Anpassungsgesetzes erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. April 2015 - IV D 2 - S 7270/12/10001 (2015/0251833), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, im Abschnitt 18.7 Abs. 1 UStAE wie folgt geändert:
Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 enden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. April 2015
Aktenzeichen: XI R 42/13
Die Voraussetzungen einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen liegen nicht vor, wenn der (bisherige) Pächter einer Gaststätte lediglich ihm gehörende Teile des Inventars einer Gaststätte - hier Kücheneinrichtung nebst Geschirr und Küchenartikeln - veräußert und der Erwerber den Gaststättenbetrieb sowie das übrige Inventar durch einen weiteren Vertrag von einem Dritten pachtet.
Urteil vom 4. Februar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. April 2015
Aktenzeichen: IV R 35/11
Urteil vom 18. Februar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. April 2015
Aktenzeichen: IV R 22/12
Urteil vom 18. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. April 2015
Aktenzeichen: I R 76/12
Urteil vom 10. Dezemebr 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22. April 2015
Aktenzeichen: I R 65/13
Urteil vom 10. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. April 2015
Bezug: BMF-Schreiben vom 20. Januar 2003 (BStBl I S. 74); TOP 10 der Sitzung AO I/2015 vom 11. bis 13. März 2015
Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0321/07/10003 - 2015/0243583
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 20. Januar 2003 (BStBl I S. 74) mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2015
Aktenzeichen: X R 42/13
Urteil vom 16. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2015
Aktenzeichen: IX R 4/14
Urteil vom 18. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2015
Aktenzeichen: IV R 29/12
Urteil vom 12. Februar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2015
Aktenzeichen: II R 12/14
Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Verbindlichkeit aus einem geltend gemachten Pflichtteil nur anteilig als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, wenn zum Nachlass ein nach § 13a ErbStG begünstigter Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört.
Urteil vom 18. Februar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2015
Aktenzeichen: I R 32/13
Die abstrakte Möglichkeit, dass in späteren Veranlagungszeiträumen Ereignisse eintreten, die (als sog. Definitiveffekte) im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung der Regelungen zur sog. Mindestbesteuerung auf den Veranlagungszeitraum zurückwirken könnten, führt nicht zu einer Ungewissheit i.S. des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO darüber, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer in diesem Veranlagungszeitraum eingetreten sind.
Urteil vom 17. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 15. April 2015
Aktenzeichen: I R 48/13
Urteil vom 15. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. April 2015
Bezug: BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I Seite 1087), geändert durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBl I Seite 70)
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2345/08/10001 :006 - 2015/0294544
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 19. August 2013 (BStBl I Seite 1087), geändert durch das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBl I Seite 70), wie folgt geändert:
Nach Randziffer 171 wird folgende neue Randziffer 171a eingefügt:
„171a Das Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) ist grundsätzlich das Jahr, in dem der Anspruch auf die Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 Satz 2 EStG) entstanden ist.
Bei Bezügen wegen Erreichens einer Altersgrenze im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 EStG ist das Jahr des Versorgungsbeginns das Jahr, in dem erstmals zum einen der Anspruch auf die Bezüge besteht und zum anderen das 60. bzw. 63. Lebensjahr vollendet ist. Der Versorgungsbeginn tritt dagegen nicht ein, solange der Arbeitnehmer von einer bloßen Option, Versorgungsleistungen für einen Zeitraum ab dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze zu beanspruchen, tatsächlich keinen Gebrauch macht, z. B. weil er die Leistungen erst ab einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen will.“
In Randziffer 185 wird das „Beispiel“ zum „Beispiel 1“ und es werden die Beispiele 2 bis 4 angefügt:
„Beispiel 2:
Der Versorgungsempfänger vollendet sein 63. Lebensjahr am 1. September 2015. Bereits seit August 2012 bezieht er Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage. Die Versorgungsbezüge werden als (Teil)-Kapital-auszahlungen in jährlichen Raten von 4 800 € gewährt, erstmals am 1. August 2012.
Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2015, denn erstmals in 2015 besteht kumulativ ein Anspruch auf die Bezüge und das 63. Lebensjahr ist vollendet (vgl. Rz. 171a). Für 2015 sind jedoch keine Freibeträge für Versorgungsbezüge zu berücksichtigen, da die Ratenzahlung am 1. August 2015 vor Vollendung des 63. Lebensjahres geleistet wird. Der nach dem Versorgungs-beginn in 2015 maßgebende und ab 2016 zu berücksichtigende Versorgungs-freibetrag beträgt 1 152 € (24,0 % von 4 800 €, höchstens 1 800 €); der ab 2016 zu berücksichtigende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 540 €; eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den Versorgungsbezügen um (Teil)-Kapitalauszahlungen handelt (vgl. Rz. 184). In den Jahren 2012 bis 2015 werden keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt, da der Versorgungsempfänger erst im Jahr 2016 im Zeitpunkt der Zahlung der Ratenzahlung am 1. August 2016 sein 63. Lebensjahr vollendet hat.
Beispiel 3:
Der Versorgungsempfänger vollendet sein 63. Lebensjahr am 1. August 2014. Er könnte ab diesem Zeitpunkt monatliche Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage beziehen. Der Versorgungsempfänger entscheidet sich stattdessen für jährliche (Teil)-Kapitalauszahlungen von 4 800 €. Die erste Rate wird am 1. Februar 2015 ausgezahlt.
Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2014, denn erstmals in 2014 besteht kumulativ ein Anspruch auf die Bezüge und das 63. Lebensjahr ist vollendet (vgl. Rz. 171a). Der ab 2015 zu berücksichtigende Versorgungs-freibetrag beträgt aufgerundet 1 229 € (25,6 % von 4 800 €, höchstens 1 920 €); der ab 2015 zu berücksichtigende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 576 €; eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den Versorgungs-bezügen um (Teil)-Kapitalauszahlungen handelt (vgl. Rz. 184). Im Jahr 2014 werden mangels Zufluss‘ keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt.
Beispiel 4:
Der Versorgungsempfänger vollendet sein 63. Lebensjahr am 1. August 2014. Er könnte ab diesem Zeitpunkt monatliche Versorgungsleistungen des Arbeitgebers aus einer Direktzusage beziehen. Der Versorgungsempfänger entscheidet sich jedoch dafür, die Versorgungsleistungen erst ab dem 1. August 2015 in Anspruch zu nehmen, um höhere Versorgungsleistungen zu erhalten. Er wählt dabei jährliche (Teil)-Kapitalauszahlungen von 4 800 €. Die erste Rate wird am 1. Februar 2016 ausgezahlt.
Das Jahr des Versorgungsbeginns ist das Jahr 2015, denn erstmals im Jahr 2015 besteht kumulativ ein Anspruch auf die Bezüge und das 63. Lebensjahr ist vollendet (vgl. Rz. 171a). Der ab 2016 zu berücksichtigende Versorgungs-freibetrag beträgt aufgerundet 1 152 € (24 % von 4 800 €, höchstens 1 800 €); der ab 2016 zu berücksichtigende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 540 €; eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen, da es sich bei den Versorgungs-bezügen um (Teil)-Kapitalauszahlung handelt (vgl. Rz. 184). Im Jahr 2015 werden mangels Zufluss‘ keine Freibeträge für Versorgungsbezüge berücksichtigt.“
Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. April 2015
Aktenzeichen: XI R 15/14
Urteil vom 25. Februar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. April 2015
Aktenzeichen: XI R 30/13
Befördert oder versendet bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft mit drei Beteiligten (A, B und C) und zwei Lieferungen (A an B sowie B an C) der letzte Abnehmer (C) den Gegenstand der Lieferung, ist die Beförderung oder Versendung der ersten Lieferung (A an B) zuzuordnen, es sei denn, der erste Abnehmer (B) hat dem letzten Abnehmer (C) die Befugnis, über den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigentümer zu verfügen, bereits im Inland übertragen (Fortführung des BFH-Urteils vom 28. Mai 2013 XI R 11/09, BFHE 242, 84, BFH/NV 2013, 1524).
Urteil vom 25. Februar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. April 2015
Aktenzeichen: VIII R 22/11
Eine Person, die an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, welche ihrerseits Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ist, ist bei Prüfung einer vGA nicht als "Anteilseigner" der zuwendenden Kapitalgesellschaft zu behandeln.
Urteil vom 21. Oktober 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. April 2015
Aktenzeichen: VII R 21/12
Urteil vom 11. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. April 2015
Aktenzeichen: IV R 47/11
Die Frage, ob eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG vorzunehmen ist, ist im Rahmen des Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu klären.
Urteil vom 20. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. April 2015
Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7270/12/10001 - 2015/0251833
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die Umsatzsteuer im Fall des § 14c Abs. 1 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Nach Abschnitt 13.7 Satz 2 Beispiel 1 UStAE entsteht die Mehrsteuer auch dann zusammen mit der Steuer für die Leistung, wenn die Rechnung in einem späteren als dem Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung/Vereinnahmung des Entgelts erteilt wird.
Insbesondere in Fällen, in denen eine bereits erstellte Rechnung berichtigt wird (Nachberech-nungsfälle) und in diesem Berichtigungsdokument erstmalig ein unrichtiger Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt, erscheint das Abstellen der Steuerentstehung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung als nicht praktikabel. Des Weiteren ist der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Rechnung, in der ein überhöhter Steuerbetrag ausgewiesen wird, erteilt worden ist.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldeter Mehr-betrag vom Unternehmer regelmäßig nicht als solcher erkannt wird. Aus Vereinfachungs-gründen soll es daher nicht beanstandet werden, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag zusammen mit der für die Leistung geschuldeten Steuer anmeldet, auch wenn die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. März 2015 - IV D 3 - S 7279/13/10003 (2015/0230137), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, Abschnitt 13.7 wie folgt gefasst:
„13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises
1In den Fällen des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG, Abschnitt 14c.1) entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. 2Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet, entsteht der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. 3Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag für den Voranmeldungszeitraum anmeldet, mit dessen Ablauf die Steuer für die zu Grunde liegende Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b UStG entsteht.
Beispiel 1:
1Der Unternehmer U verkauft im Voranmeldungszeitraum Januar 01 einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) für insgesamt 238 € und weist in der am 2. 2. 01 ausgegebenen Rechnung unter Anwendung des Steuersatzes 19 % eine darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 38 € gesondert aus.
2Die gesetzlich geschuldete Steuer in Höhe von 7% entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 01. 3Der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung im Februar 01. 4Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die in der Rechnung ausgewiesene Steuer in voller Höhe für den Voranmeldungszeitraum Januar 01 anmeldet.
4Wird in einer Rechnung über eine nicht steuerbare oder steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 2011, V R 5/10, BStBl 2012 II S. 620).
Beispiel 2:
1Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) veräußert Unternehmer U am 15. 12. 01 sein Unternehmen an einen anderen Unternehmer. 2Am 2. 2. 02 gibt U eine Rechnung aus, in der er irrtümlich Umsatzsteuer gesondert ausweist. 3Die nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Steuer entsteht mit Ausgabe der Rechnung am 2. 2. 02.“
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. April 2015
Aktenzeichen: IX R 23/13
Urteil vom 10. Februar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. April 2015
Aktenzeichen: VI R 21/13
Urteil vom 18. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. April 2015
Aktenzeichen: V B 147/14
Die an Kassenpatienten von einer Internet-Apotheke gezahlten "Aufwandsentschädigungen" für die Mitwirkung dieser Patienten an ihrer von der Apotheke berufsrechtlich geschuldeten Beratung mindert nicht die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Versandhandelsumsätze gegenüber den Privatpatienten.
Urteil vom 24. Februar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 01. April 2015
Aktenzeichen: X R 36/11
Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung sind vor deren Anerkennung nicht als Sonderausgaben abziehbar.
Urteil vom 11. Februar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. März 2015
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2406/10/10001 :002 - 2015/0241164
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer ab dem 1. Januar 2015 Folgendes:
Mit Gesetz 26/2014 vom 27. November 2014, veröffentlicht im Gesetzblatt vom 28. November 2014 (Ley 26/2014), hat das Königreich Spanien die Sonderregelung zur vollständigen Erstattung von Quellensteuer bezogen auf Ausschüttungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1.500 Euro mit Wirkung zum 1. Januar 2015 aufgehoben.
Ab dem 1. Januar 2015 kann die auf spanische Dividenden entfallende Quellensteuer auf die im Steuerabzugsverfahren erhobene deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden; § 43a Absatz 3 EStG. Anzurechnen ist dabei nur die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer (§ 32d Absatz 4 und 5 EStG). Die Änderung wird durch eine Ergänzung der DBA-Quellensteuerübersicht vom 1. Juli 2014 berücksichtigt.
Das BMF-Schreiben vom 8. September 2011 (BStBl I S. 854) ist nur noch für Kapitalerträge, die bis zum 31. Dezember 2014 zufließen, anzuwenden.
Randziffer 207a des BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2012 (BStBl I S. 953) wird wie folgt gefasst:
"Anrechnung ausländischer Steuer bei einem Erstattungsanspruch im ausländischen Staat
207a: Die auszahlende Stelle hat keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer vorzunehmen, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht. Besteht lediglich der Anspruch auf eine teilweise Erstattung, kann der Steuerpflichtige die Anrechnung im Wege der Veranlagung gemäß § 32d Absatz 4 EStG beantragen. In diesen Fällen hat er dem zuständigen Finanzamt die Höhe der möglichen Erstattung im ausländischen Staat nachzuweisen (z.B. durch Vorlage des ausländischen Bescheides über die Erstattung der anteiligen Quellensteuer nach ausländischem Recht).
Hinsichtlich der Anrechnung norwegischer Quellensteuer vgl. BMF-Schreiben vom 15. November 2011 (BStBl I S. 1113). Auf der Internetseite des BZSt können die entsprechenden Erstattungsformulare unter folgendem Link heruntergeladen werden.“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. März 2015
Aktenzeichen: IX R 1/14
Urteil vom 2. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. März 2015
Aktenzeichen: VI B 103/14
Urteil vom 15. Januar 2015
Zum ArtikelVeröffentlicht: 25. März 2015
Aktenzeichen: II R 20/14
Eine Wohnung i.S. des § 5 Abs. 2 GrStG ist in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses gegeben, wenn eine Wohneinheit aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen, einem Bad/WC und einem Flur besteht und eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 m2 hat.
Urteil vom 4. Dezember 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 13. März 2015
Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/13/10003 - 2015/0230137
Durch Artikel 11 i. V. m. Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - sog. Zoll-kodex-Anpassungsgesetz - vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurden § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und die Anlage 4 des UStG zum 1. Januar 2015 neu gefasst. So sind Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten. Außerdem wurde entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten auch bei Lieferungen von in der Anlage 4 genannten Metallen die Betragsgrenze von 5.000 € eingeführt.
Diese Änderungen haben zur Folge, dass bei nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführten Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist, wenn er Gegenstände im Sinne der Anlage 4 des UStG in der Fassung von Artikel 11 Nr. 2 des Zollkodex-Anpassungsgesetzes erwirbt und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt. Werden nach dem 31. Dezember 2014 Gegenstände geliefert, die mit Wirkung vom 1. Januar 2015 nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten sind (z. B. Selen sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen) oder deren Summe der Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs weniger als 5.000 € beträgt, ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2015 - IV D 2 - S 7200/07/10003 (2015/0112608), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 4 des UStG fällt, gilt Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Sät-ze 2 bis 4 entsprechend.1 3Abschnitt 13b.4 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 gilt sinngemäß.
(2) 1Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets fallen nur unter die Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 € beträgt. 2Abschnitt 13b.7 Abs. 3 gilt sinngemäß.“
Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführt werden.
Bei nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführten Metalllieferungen, für die infolge der Änderung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der er auch den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag anzugeben hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt hat oder nicht.
Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt und hierfür auch eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erstellt, hat er die Rechnung(en) über diese Zahlungen im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausfüh-rung der Leistung zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 14c Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). In der Schlussrechnung sind die gezahlten Abschlagszahlungen nur dann mit ihrem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempfänger zurückerstattet wurde.
Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur das um das vor dem 1. Januar 2015 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird (Nichtbeanstandungsregelung). Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anzahlung(en) vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Voranmel-dung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurde(n). In derartigen Fällen sind die Rechnungen, mit denen über die Anzahlungen abgerechnet wurde, nicht zu berichtigen.
Wurden für Metalllieferungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG Abschlagszahlungen oder Anzahlungen vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für Metalllieferungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG nach dem 31. Dezember 2014, ist hierfür der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 1. Januar 2015 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.
Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 ausgeführt wurden, wurde es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind (Nichtbeanstandungsregelung). Voraussetzung hierfür war, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wurde.
Dies galt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt wurde und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wurde bzw. wird.
Haben die Vertragspartner die obige Nichtbeanstandungsregelung in Anspruch genommen und sind sie daher einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind, gilt Folgendes:
Für Metalllieferungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, die vor dem 1. Januar 2015 erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner. § 13b Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. Abs. 5 UStG ist insoweit nicht anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen, die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Angaben enthält. Hierzu gehört auch die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).
Haben die Vertragspartner die Nichtbeanstandungsregelung nach Abschnitt II Nummer 1.1 Buchstabe c in Anspruch genommen und sind sie daher für die vor dem 1. Januar 2015 erstellte und bezahlte Rechnung über Anzahlungen einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind, gilt Folgendes:
Hat der leistende Unternehmer für Metalllieferungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG einen Teil des Entgelts vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt und wurde die Leistung oder die Teilleistung danach ausgeführt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer.
Stellt sich nach dem 31. Dezember 2014 heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in der Höhe unrichtig war, ist die ursprüngliche Rechnung bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung nach Abschnitt II Nummer 1.1 Buchstabe a nur insoweit zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG), als der überzahlte Betrag zurückgezahlt wurde und insoweit die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist.
Entsprechend wird der Leistungsempfänger bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung nach Abschnitt II Nummer 1.1 Buchstabe a durch den leistenden Unternehmer hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 UStG, soweit ein weiteres Teilentgelt nach dem 31. Dezember 2014 vom leistenden Unternehmer vereinnahmt wird.
Beispiel 1:
Unternehmer A und Unternehmer B vereinbaren eine Metalllieferung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG. A und B geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. A stellt am 2. Dezember 2014 eine Abschlagsrechnung über 10 000 € zuzüglich 1 900 € Umsatzsteuer aus. Die Rechnung wird von B noch im Dezember 2014 bezahlt. Im Januar 2015 stellt sich heraus, dass der Anzahlung eine falsche Menge von Metallen zugrunde gelegen hat. Danach hätte nur eine Anzahlung mit einem Entgelt von 6 000 € in Rechnung gestellt werden dürfen. Der überzahlte Betrag wird B zurückerstattet. Die Lieferung der Metalle wurde im Februar 2015 ausgeführt.
Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung nach Abschnitt II Nummer 1.1 Buchstabe a hat A seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass nur noch ein Entgelt in Höhe von 6 000 € zuzüglich 1 140 € Umsatzsteuer auszuweisen ist. Die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Rechnung hat er in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2015 entsprechend zu berücksichtigen. B hat den in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2014 geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2015 entsprechend zu mindern.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch hätte eine Anzahlung mit einem Entgelt von 11 000 € in Rechnung gestellt werden müssen. B zahlt den Mehrbetrag im Februar 2015.
Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung nach Abschnitt II Nummer 1.1 Buchstabe a hat A seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass sie ein Entgelt in Höhe von 11 000 € enthält. Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2015 geleisteten Anzahlung bleibt es bei der Steuerschuld des A, so dass insoweit weiterhin eine Umsatzsteuer von 1 900 € auszuweisen ist. Die ursprüngliche Besteuerung (A erklärt den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2014, B hat den Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2014 geltend gemacht) bleibt unverändert. Für die (Rest-)Anzahlung, die im Februar 2015 geleistet wird, ist in der Rechnung nur das (Netto-)Entgelt von 1 000 € anzugeben. Außerdem muss A den B insoweit auf dessen Steuerschuldnerschaft hinweisen. B muss das (Netto-)Entgelt von 1 000 € sowie die Steuer hierauf von 190 € in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 2015 anmelden und kann gleichzeitig diese Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).
Bei nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführten Metalllieferungen, für die infolge der Änderung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der er auch den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag anzugeben hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt hat oder nicht.
Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt und hierfür jeweils eine Rechnung ausgestellt, in der er u. a. das (Netto-)Entgelt ohne gesonderten Steuerausweis und einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufgenommen hat, hat er diese Rechnung(en) im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen. Eine Berichtigung dieser Rechnungen kann unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer in seiner Schlussrechnung beim Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt anfordert. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen. Die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt ist in diesem Fall in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht worden ist. Der Leistungsempfänger hat im selben Voranmeldungszeitraum die von ihm bisher nach § 13b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz i. V. m. Abs. 2 Nr. 11 UStG angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Metalllieferungen zu berichtigen.
Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wird es nicht beanstandet, wenn in der Schlussrechnung nur das um das vor dem 1. Januar 2015 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anzahlung(en) vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurde(n). Auch in derartigen Fällen sind die Rechnungen mit denen über die Anzahlungen abgerechnet wurde, nicht zu berichtigen. Die nach § 13b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz i. V. m. Abs. 2 Nr. 11 UStG angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Metalllieferungen ist nicht zu berichtigen.
Beispiel 1:
Unternehmer A und Unternehmer B vereinbaren eine Lieferung von Profilen aus Kupfer. A und B geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung beträgt 50 000 €. A und B haben eine Abschlagszahlung in Höhe von 10 000 € vereinbart, die bei A fristgerecht am 15. Dezember 2014 eingeht. A hat hierüber am 3. Dezember 2014 eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des B hingewiesen hat. B hat die Umsatzsteuer auf die Anzahlung in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Dezember 2014 angemeldet und diese Steuer gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen. Die Kupferprofile wurden am 20. Januar 2015 geliefert.
Für die Lieferung der Kupferprofile ist A Steuerschuldner, weil Profile aus Kupfer seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten sind und die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers daher keine Anwendung findet. Da B hinsichtlich dieses Umsatzes zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann A in der Schlussrechnung auf die Bemessungsgrundlage von 50 000 € die gezahlte Anzahlung als Nettobetrag anrechnen:
Ausgeführte Kupferprofillieferung abzüglich Anzahlungen + Umsatzsteuer (19 %) von B zu zahlen: |
50 000 € 10 000 € 40 000 € 7 600 € 47 600 €. |
Die Rechnung über die geleistete Anzahlung muss nicht berichtigt werden. B muss die Umsatzsteuer auf die Anzahlung nicht berichtigen.
Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger können in derartigen Fällen aber auch die Übergangsregelung für Metalllieferungen in Abschnitt II Nr. 2 dritter Absatz anwenden.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie Beispiel 1. Beide Unternehmer wenden einvernehmlich die o. g. Nichtbeanstandungsregelung an. Die Schlussrechnung kann dann wie folgt aussehen:
Ausgeführte Kupferprofillieferung abzüglich Anzahlungen von B zu zahlen: |
50 000 € 10 000 € 40 000 € 40 000 €. |
In der Rechnung wird dabei ein Passus aufgenommen, nach dem A und B einvernehmlich davon ausgehen, dass B in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz i. V. m. Abs. 2 Nr. 11 UStG auch Steuerschuldner der Schlusszahlung ist.
Werden für nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführte Metalllieferungen, für die infolge der Änderung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG der leistende Unterneh-mer die Steuer schuldet, das Entgelt oder Teile des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführte Metalllieferungen, für die nunmehr der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, nach dem 31. Dezember 2014, ist er Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 1. Januar 2015 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen, sondern der Leistungsempfänger als Steuerschuldner behandelt, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.
Beispiel:
Unternehmer A und Unternehmer B vereinbaren eine Lieferung von Blechen aus Zink. A und B geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung beträgt 30 000 €. A und B haben eine Abschlagszahlung in Höhe von 11 900 € vereinbart, die am 19. Januar 2015 zu entrichten ist. A hat über die zu leistende Anzahlung bereits am 22. Dezember 2014 eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des B hingewiesen hat. Die Anzahlung ist bei A fristgerecht am 19. Januar 2015 eingegangen. Die Bleche wurden am 10. Februar 2015 geliefert.
Für die Lieferung der Zinkbleche ist A Steuerschuldner, weil Bleche aus Zink seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten sind und die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers daher keine Anwendung findet. Da die Anzahlung nach dem 31. Dezember 2014 eingegangen ist und die Leistung nach diesem Datum erbracht wurde, hat A die ursprüngliche Anzahlungsrechnung zu berichtigen, indem er das bisherige Nettoentgelt als Bruttoentgelt ansieht und wie folgt abrechnet:
Anzahlung für Zinkblechlieferungen + Umsatzsteuer (19 %) von B zu zahlen: |
10 000 € 1 900 € 11.900 €. |
Wenden leistender Unternehmer und Leistungsempfänger einvernehmlich die Übergangsrege-lung für Anzahlungen auf Metalllieferungen in Abschnitt II Nr. 2 letzter Absatz an, muss die Anzahlungsrechnung nicht berichtigt werden.
Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt wer-den, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Abschnitt II Nummer 1.1 gilt entsprechend.
Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl unter Berücksichtigung der Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG zum 1. Januar 2015 durch Artikel 11 i. V. m. Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre.
Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Abschnitt II Nummer 1.2 gilt entsprechend.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
1Zur Einordnung von Waren unter den Zolltarif und den Erläuterungen hierzu siehe http://auskunft.ezt-online.de/ezto/SeqEinreihungSucheAnzeige.do?init=ja#ziel
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. März 2015
Aktenzeichen: I R 37/13
Die Frage, ob eine Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen (sog. Gruppenkasse) überdotiert und deshalb befugt ist, Teile ihres Vermögens ohne Verletzung der für ihre Körperschaftsteuerfreiheit zu beachtenden Anforderungen an die Vermögensbindung den Trägerunternehmen (zurück) zu übertragen, ist nicht nach dem Wert der den Trägerunternehmen rechnerisch zugeordneten Teilvermögen, sondern nach Maßgabe des Gesamtvermögens der Unterstützungskasse zu beurteilen (sog. kassenorientierte Betrachtung).
Urteil vom 26. November 2014
Zum ArtikelVeröffentlicht: 18. März 2015
Aktenzeichen: I R 27/13
Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 sind die Einkünfte eines im Inland wohnenden Auslandskorrespondenten insoweit von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, als die Arbeit tatsächlich in Österreich ausgeübt worden ist. Soweit die Einkünfte auf Dienstreisen entfallen, die der Korrespondent von dem Redaktionsbüro in Österreich aus in angrenzende Länder unternimmt, unterfallen sie hingegen der deutschen Einkommensteuer.
Urteil vom 25. November 2014
Zum Artikel