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Kostenlosen Newsletter anfordernVeröffentlicht: 7. Juni 2017
Aktenzeichen: VIII R 10/14
Urteil vom 21. Februar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. Juni 2017
Aktenzeichen: IX R 5/16
Urteil vom 8. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 6. Juni 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7532/09/10001
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG werden folgende Vordruckmuster eingeführt:
USt 1 V - Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung -
Anlage zu USt 1 V
Diese ersetzen die mit BMF-Schreiben vom 3. Juli 2013 - IV D 3 - S 7532/09/10001 (2013/0630147), BStBl I S. 855, herausgegebenen Vordruckmuster.
(2) Das Vordruckmuster USt 1 V wurde redaktionell überarbeitet. Die Anlage zu USt 1 V ist unverändert.
(3) Die Vordrucke USt 1 V und Anlage zu USt 1 V sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Länder können Nr. 3 des Verfügungsteils auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 V entsprechend ihren technischen und organisatorischen Erfordernissen gestalten.
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2017, III C 3 - S 7359/10/10002 (2017/0490870), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4a.4 Abs. 2 Satz 1 die Angabe „3. 7. 2013, BStBl S. 855,“ durch die Angabe „6. 6. 2017, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.
Die Regelungen dieses Schreibens sind ab dem Tag dieses Schreibens anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 2. Juni 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7359/10/10002
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung aus. Daneben stellt das zuständige Finanzamt künftig auf Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis der umsatzsteuerlichen Erfassung aus, wenn dieser für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt wird. Die Bescheinigungen werden auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören, ausgestellt. Für die o. g. Bescheinigungen durch die Finanzämter ist das Vordruckmuster
- USt 1 TN Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
anzuwenden. Es ersetzt das mit BMF-Schreiben vom 14. Mai 2010 - IV D 3 - S 7359/10/10002 (2010/0367256) -, BStBl I S. 517, bekannt gegebene Vordruckmuster USt 1 TN.
(2) Durch die Anpassung des bestehenden Vordruckmusters USt 1 TN wird eine bundeseinheitliche Bescheinigung für Zwecke der umsatzsteuerlichen Erfassung deutscher Unternehmer im Ausland eingeführt. Da diese Bescheinigung der Vorlage bei ausländischen Behörden dient, wurde der Inhalt zusätzlich in englischer Sprache bereitgestellt.
(3) Außerdem wurde eine Ergänzung für Zwecke der Ausstellung der Bescheinigung für Organgesellschaften aufgenommen.
(4) Die anderen Änderungen sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
(5) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.
(6) Sofern die Bescheinigung zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung von Umsatzsteuer in Drittstaaten dienen soll, darf die Bescheinigung nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sie darf nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 UStG oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.
(7) Sofern der Nachweis der Eintragung als Unternehmer von ausländischen Behörden zwingend auf von dem jeweiligen ausländischen Staat vorgegebenen Vordrucken verlangt wird, bestehen keine Bedenken, die Eintragung als Unternehmer auf diesen Vordrucken zu bestätigen, wenn sie inhaltlich dem Regelungsgehalt des Vordruckmusters USt 1 TN entsprechen.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. Mai 2017 - III C 2 - S 7105/15/10002 (2017/0439168), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 18.14 Abs. 7 Satz 2 wird die Angabe „14. 5. 2010, BStBl S. 517,“ durch die Angabe „2. 6. 2017, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.
2. Abschnitt 18.16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Unternehmern, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind und die für Zwecke der steuerlichen Erfassung im Ausland oder für die Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat eine Bestätigung ihrer Unternehmereigenschaft benötigen, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster USt 1 TN (vgl. Abschnitt 18.14 Abs. 7) aus. 2Das gilt auch für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger sowie für Organgesellschaften und Zweigniederlassungen im Inland, die zum Unternehmen eines im Ausland ansässigen Unternehmers gehören. 3Der Antrag im Sinne des Satzes 1 ist für Organgesellschaften mit einem im Inland ansässigen Organträger von dem Organträger bei dem für den Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt unter Angabe folgender Informationen zu stellen:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Die Bescheinigung darf für Zwecke der Vorlage im Verfahren zur Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem Drittstaat nur Unternehmern erteilt werden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. 2Sie darf in den Fällen des Satzes 1 nicht erteilt werden, wenn der Unternehmer nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen, oder die Besteuerung nach § 19 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 UStG anwendet.“
Die Regelungen dieses Schreibens sind ab dem Tag dieses Schreibens anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Mai 2017
Bezug: TOP 21 ESt II/17
Geschäftszeichen: IV C 7 - S 2291/17/10001
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bemessung von Nutzungssätzen zur Ermittlung der Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen gemäß § 34b EStG i. V. m. § 68 EStDV und für andere steuerrechtliche Zwecke das Folgende:
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 1. Juni 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7329/17/10001 (2017/0487884)
Gesamtübersicht für das Jahr 2017 über die gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG monatlich festgesetzten Umsatzsteuer-Umrechnungskurse
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Mai 2017
Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2386/07/0005 :001
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) hat der Gesetzgeber die Einführung eines einheitlichen Standarddatensatzes als Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle -DLS-) verbindlich festgeschrieben. Die DLS ist für ab dem 1. Januar 2018 aufzuzeichnende Daten anzuwenden. Die bisher im BMF-Schreiben vom 29. Juni 2011, BStBl I Seite 675, ausgesprochene bloße Empfehlung zur Anwendung der DLS ist damit überholt.
Nach § 41 Absatz 1 Satz 7 EStG in Verbindung mit § 4 Absatz 2a LStDV haben Arbeitgeber die aufzuzeichnenden lohnsteuerrelevanten Daten der Finanzbehörde nach einer amtlich vorgeschriebenen einheitlichen digitalen Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Dies gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. Zur Vermeidung unbilliger Härten können in begründeten Fällen die lohnsteuerlichen Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.
Die amtlich vorgeschriebene DLS ist ein Standarddatensatz mit einer einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung von elektronischen Dateien und Datenfelder. Die jeweils aktuelle Version der DLS mit weitergehenden Informationen steht auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de zum Download bereit.
Das Datenzugriffsrecht nach § 147 Absatz 6 Satz 2 AO auf prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibt von der Anwendung der DLS unberührt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Download bereit.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. Mai 2017
Bezug: TOP 6 der Sitzung USt II/17;
BMF-Schreiben vom 5. Mai 2017
- III C 2 - S 7105/15/10002 (2017/0389528) -;
E-Mail des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2017
- S 7105 - 30 - V A 4 -;
Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 17. Mai 2017
- S 7105 - 72 - 321 -
Geschäftszeichen: III C 2 - S 7105/15/10002
Mit Urteilen vom 8. August 2013, V R 18/13, vom 16. Juli 2015, C-108/14, Larentia + Minerva, und C-109/14, Marenave, vom 2. Dezember 2015, V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14, vom 3. Dezember 2015, V R 36/13, vom 19. Januar 2016, XI R 38/12, vom 6. April 2016, V R 6/14, vom 1. Juni 2016, XI R 17/11, vom 10. August 2016, XI R 41/14, vom 24. August 2016, V R 36/15, vom 12. Oktober 2016, XI R 30/14 und vom 15. Dezember 2016, V R 14/16,1 haben sich der BFH und der EuGH zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft sowie zum Umfang des Vorsteuerabzugs beim Erwerb sowie im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen geäußert. Die Entscheidungen machen eine Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses notwendig.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 9. Mai 2017 - III C 3 - S 7173/14/10001 (2017/0378908), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:
1. Abschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) 1Eine Personengesellschaft ist selbständig, wenn sie nicht ausnahmsweise nach § 2 Abs. 2 UStG in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist (vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 5). 2Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen können als kollektive Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern zwecks Anbietung der Arbeitskraft gegenüber einem gemeinsamen Arbeitgeber unselbständig sein (vgl. BFH-Urteil vom 8. 2. 1979, V R 101/78, BStBl II S. 362).“
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Ist eine KG mehrheitlich an ihrer Komplementär-GmbH beteiligt, kann die Komplementär-GmbH ihre Tätigkeit jedoch nicht selbständig ausüben vgl. Abschnitt 2.8 Abs. 2 Satz 8.“
2. Abschnitt 2.3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. wenn, abgesehen von der Ausübung der Rechte als Gesellschafter oder Aktionär, unmittelbar in die Verwaltung der Gesellschaften, an denen die Beteiligung besteht, eingegriffen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 20. 6. 1991, C-60/90, Polysar Investments Netherlands). 2Die Eingriffe müssen dabei zwingend durch unternehmerische Leistungen im Sinne der § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 1 UStG erfolgen. 3Hierbei kann es sich z.B. um administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen an die jeweilige Beteiligungsgesellschaft handeln (vgl. EuGH-Urteile vom 27. 9. 2001, C-16/00, Cibo Participations, und vom 12. 7. 2001, C-102/00, Welthgrove, und vom 16. 7. 2015, C-108/14, Larentia + Minerva, und C-109/14, Marenave).“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Das Innehaben einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung fällt, abgesehen von den Fällen des gewerblichen Wertpapierhandels, nur dann in den Rahmen des Unternehmens, wenn die gesellschaftsrechtliche Beteiligung im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit erworben, gehalten und veräußert wird. 2Dabei reicht jedoch nicht jeder beliebige Zusammenhang zwischen dem Erwerb und Halten der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Tätigkeit aus. 3Vielmehr muss zwischen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung und der unternehmerischen Tätigkeit ein erkennbarer und objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 3). 4Das ist der Fall, wenn die Aufwendungen für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung zu den Kostenelementen der steuerbaren Ausgangsumsätze gehören (vgl. EuGH-Urteile vom 26. 5. 2005, C-465/03, Kretztechnik, und vom 16. 7. 2015, C-108/14, Larentia + Minerva, und C-109/14, Marenave, sowie BFH-Urteile vom 10. 4. 1997, V R 26/96, BStBl II S. 552, und vom 6. 4. 2016, V R 6/14, BStBl 2017 II S. xxx). 5Zum Vorsteuerabzug beim Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen siehe Abschnitt 15.22.“
3. Abschnitt 2.8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„6Liegt Organschaft vor, sind die eingegliederten Organgesellschaften (Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte des Organträgers (Muttergesellschaft) als unselbständig anzusehen; Unternehmer ist der Organträger.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) 1Organträger kann jeder Unternehmer sein. 2Auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann Organträger sein, wenn und soweit sie unternehmerisch tätig ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 67/14, BStBl 2017 II S. xxx, und Abschnitt 2.11 Abs. 20). 3Die die Unternehmereigenschaft begründenden entgeltlichen Leistungen können auch gegenüber einer Gesellschaft erbracht werden, mit der als Folge dieser Leistungstätigkeit eine organschaftliche Verbindung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 9. 10. 2002, V R 64/99, BStBl 2003 II S. 375; vgl. aber Absatz 6 Sätze 5 und 6). 4Als Organgesellschaften kommen regelmäßig nur juristische Personen des Zivil- und Handelsrechts in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 20. 12. 1973, V R 87/70, BStBl 1974 II S. 311). 5Eine Personengesellschaft kann ausnahmsweise wie eine juristische Person als eingegliedert im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG anzusehen sein, wenn die finanzielle Eingliederung wie bei einer juristischen Person zu bejahen ist (siehe dazu Absatz 5a). 6Eine GmbH, die an einer KG als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist, kann grundsätzlich nicht als Organgesellschaft in das Unternehmen dieser KG eingegliedert sein (BFH-Urteil vom 14. 12. 1978, V R 85/74, BStBl 1979 II S. 288). 7Dies gilt auch in den Fällen, in denen die übrigen Kommanditisten der KG sämtliche Gesellschaftsanteile der GmbH halten (vgl. BFH-Urteil vom 19. 5. 2005, V R 31/03, BStBl II S. 671). 8Ist jedoch die KG mehrheitlich an der Komplementär-GmbH beteiligt, kann die GmbH als Organgesellschaft in die KG eingegliedert sein, da die KG auf Grund ihrer Gesellschafterstellung sicherstellen kann, dass ihr Wille auch in der GmbH durchgesetzt wird (vgl. auch Abschnitt 2.2 Abs. 6 Beispiel 2). 9Personen, die keine Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sind, können weder Organträger noch Organgesellschaft sein (vgl. BFH-Urteile vom 2. 12. 2015, V R 67/14, BStBl 2017 II S. xxx, und vom 10. 8. 2016, XI R 41/14, BStBl 2017 II S. xxx).“
c) In Absatz 3 Satz 2 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. BFH-Urteile vom 30. 4. 2009, V R 3/08, BStBl 2013 II S. 873, und vom 3. 12. 2015, V R 36/13, BStBl 2017 II S. xxx)“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst und es werden folgende neue Absätze 5a und 5b eingefügt:
„(5) 1Unter der finanziellen Eingliederung einer juristischen Person ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft zu verstehen, die es dem Organträger ermöglicht, durch Mehrheitsbeschlüsse seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen (Eingliederung mit Durchgriffsrechten, vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 15/14, BStBl 2017 II S. xxx). 2Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse den Stimmrechtsverhältnissen, ist die finanzielle Eingliederung gegeben, wenn die Beteiligung mehr als 50 % beträgt, sofern keine höhere qualifizierte Mehrheit für die Beschlussfassung in der Organgesellschaft erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil vom 1. 12. 2010, XI R 43/08, BStBl 2011 II S. 600). 3Im Interesse der Rechtsklarheit sind Stimmbindungsvereinbarungen oder Stimmrechtsvollmachten grundsätzlich ohne Bedeutung. 4Stimmbindungsvereinbarungen und Stimmrechtsvollmachten können bei der Prüfung der finanziellen Eingliederung nur zu berücksichtigen sein, wenn sie sich ausschließlich aus Regelungen der Satzung wie etwa bei einer Einräumung von Mehrfachstimmrechten („Geschäftsanteil mit Mehrstimmrecht“) ergeben (BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 25/13, BStBl 2017 II S. xxx).
(5a) 1Die finanzielle Eingliederung einer Personengesellschaft setzt voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist (vgl. BFH-Urteile vom 2. 12. 2015, V R 25/13, BStBl 2017 II S. xxx, und vom 3. 12. 2015, V R 36/13, BStBl 2017 II S. xxx). 2Für die nach Satz 1 notwendige Beteiligung des Organträgers sind mittelbare Beteiligungen ausreichend. 3Absatz 5b gilt entsprechend.
Beispiel 1:
1Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind die Komplementär-GmbH und eine weitere GmbH als Kommanditistin. 2Die A-AG hält an beiden GmbHs jeweils einen Anteil von mehr als 50 %. 3Alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG sind finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert. 4Damit ist auch die GmbH & Co. KG in das Unternehmen der A-AG finanziell eingegliedert.
Beispiel 2:
1Gesellschafter einer GmbH & Co. KG sind die Komplementär-GmbH K1 sowie die GmbH K2 und eine weitere Person P (Beteiligungsquote 0,1 %) als Kommanditisten. 2Die A-AG hält an K1 und K2 jeweils einen Anteil von mehr als 50 %. 3An P ist die A-AG nicht beteiligt. 4Da nicht alle Gesellschafter der GmbH & Co. KG finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert sind, ist auch die GmbH & Co. KG nicht finanziell in das Unternehmen der A-AG eingegliedert.
(5b) 1Eine finanzielle Eingliederung setzt eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft voraus. 2Es ist ausreichend, wenn die finanzielle Eingliederung mittelbar über eine unternehmerisch oder nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft des Organträgers erfolgt. 3Eine nichtunternehmerisch tätige Tochtergesellschaft wird dadurch jedoch nicht Bestandteil des Organkreises. 4Ist eine Kapital- oder Personengesellschaft nicht selbst an der Organgesellschaft beteiligt, reicht es für die finanzielle Eingliederung nicht aus, dass nur ein oder mehrere Gesellschafter auch mit Stimmenmehrheit an der Organgesellschaft beteiligt sind (vgl. BFH-Urteile vom 22. 4. 2010, V R 9/09, BStBl 2011 II S. 597, vom 1. 12. 2010, XI R 43/08, BStBl 2011 II S. 600, und vom 24. 8. 2016, V R 36/15, BStBl 2017 II S. xxx). 5In diesem Fall ist keine der beiden Gesellschaften in das Gefüge des anderen Unternehmens eingeordnet, sondern es handelt sich vielmehr um gleich geordnete Schwestergesellschaften. 6Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligung eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft ertragsteuerlich zu dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Personengesellschaft gehört. 7Das Fehlen einer eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung der Gesellschaft kann nicht durch einen Beherrschungsvertrag und Gewinnabführungsvertrag ersetzt werden (BFH-Urteil vom 1. 12. 2010, XI R 43/08, a.a.O.).“
e) Absatz 6b Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der zweite Klammerzusatz wird wie folgt gefasst:
„(i.d.R. Kapitalgesellschaft)“
bb) Das Wort „Kapitalgesellschaft“ wird durch das Wort „Betriebsgesellschaft“ ersetzt.
f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) 1Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen wird (BFH-Urteil vom 28. 1. 1999, V R 32/98, BStBl II S. 258). 2Es kommt darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht und seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. 3Nicht ausreichend ist, dass eine vom Organträger abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft ausgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 8. 8. 2013, V R 18/13, BStBl 2017 II S. xxx, und vom 2. 12. 2015, V R 15/14, BStBl 2017 II S. xxx). 4Der aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG kommt keine Bedeutung im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung zu (vgl. BFH-Urteil vom 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905). 5Nicht ausschlaggebend ist, dass die Organgesellschaft in eigenen Räumen arbeitet, eine eigene Buchhaltung und eigene Einkaufs- und Verkaufsabteilungen hat, da dies dem Willen des Organträgers entsprechen kann (vgl. BFH-Urteil vom 23. 7. 1959, V 176/55 U, BStBl III S. 376). 6Zum Wegfall der organisatorischen Eingliederung bei Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung für ein Grundstück vgl. BMFSchreiben vom 1. 12. 2009, BStBl I S. 1609.“
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(BFH-Urteile vom 3. 4. 2008, V R 76/05, BStBl II S. 905, vom 28. 10. 2010, V R 7/10, BStBl 2011 II S. 391 und vom 2. 12. 2015, V R 15/14, BStBl 2017 II S. xxx)“
bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„7Bei einer Stimmenminderheit der personenidentischen Geschäftsführer oder bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis der fremden Geschäftsführer sind zusätzliche institutionell abgesicherte Maßnahmen erforderlich, um eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger sicherzustellen.“
cc) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
„9Alternativ kann auch bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis des fremden Geschäftsführers ein bei Meinungsverschiedenheiten eingreifendes, aus Gründen des Nachweises und der Inhaftungnahme schriftlich vereinbartes Letztentscheidungsrecht des personenidentischen Geschäftsführers eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger sicherstellen.“
h) In Absatz 10 werden die Sätze 3 bis 7 wie folgt gefasst:
„3Der Organträger muss durch schriftlich fixierte Vereinbarungen (z.B. Geschäftsführerordnung, Konzernrichtlinie, Anstellungsvertrag) in der Lage sein, gegenüber Dritten seine Entscheidungsbefugnis nachzuweisen und den Geschäftsführer der Organgesellschaft bei Verstößen gegen seine Anweisungen haftbar zu machen (BFHUrteil vom 5. 12. 2007, V R 26/06, BStBl 2008 II S. 451, und vom 12. 10. 2016, XI R 30/14, BStBl 2017 II S. xxx). 4Hat die Organgesellschaft mit dem Organträger einen Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG abgeschlossen oder ist die Organgesellschaft nach §§ 319, 320 AktG in die Gesellschaft des Organträgers eingegliedert, ist von dem Vorliegen einer organisatorischen Eingliederung auszugehen, da der Organträger in diesen Fällen berechtigt ist, dem Vorstand der Organgesellschaft nach Maßgabe der §§ 308 bzw. 323 Abs. 1 AktG Weisungen zu erteilen. 5Soweit rechtlich zulässig muss sich dieses Weisungsrecht jedoch grundsätzlich auf die gesamte unternehmerische Sphäre der Organgesellschaft erstrecken. 6Aufsichtsrechtliche Beschränkungen stehen der Annahme einer organisatorischen Eingliederung nicht entgegen. 7Eine organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag wird jedoch erst ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung in das Handelsregister begründet, da dieser konstitutive Wirkung zukommt.“
i) Absatz 10a wird wie folgt geändert:
aa) Beispiel 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„6Dies gilt auch für die Enkelgesellschaft E, da durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei T 1 sichergestellt ist, dass der Organträger O die Enkelgesellschaft E beherrscht.“
bb) Beispiel 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„6Auf Grund der personenidentischen Geschäftsführungen von O und T 1 sowie des zwischen T 1 und E abgeschlossenen Beherrschungsvertrags ist sichergestellt, dass der Organträger O die Enkelgesellschaft E beherrscht.“
cc) Beispiel 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Dies gilt auch für die Tochtergesellschaft T 2, da durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei T 1 sichergestellt ist, dass der OrganträgerO die Tochtergesellschaft T 2 beherrscht.“
dd) Beispiel 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Durch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers bei O ist sichergestellt, dass der Organträger O die Tochtergesellschaft T 1 beherrscht.“
j) In Absatz 11 Satz 1 wird am Ende folgender Klammerzusatz eingefügt:
„(vgl. BFH-Urteil vom 2. 12. 2015, V R 15/14, BStBl 2017 II S. xxx)“
k) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) 1Mit der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft endet die Organschaft (vgl. BFH-Urteil vom 15. 12. 2016, V R 14/16, BStBl 2017 II S. xxx). 2Dies gilt jeweils auch bei Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO. 3Wird im Rahmen der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, endet die Organschaft mit dessen Bestellung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter den maßgeblichen Einfluss auf den Schuldner erhält und eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger nicht mehr möglich ist. 4Dies ist insbesondere der Fall, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners aufgrund eines Zustimmungsvorbehalts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO verhindern kann (vgl. BFH-Urteil vom 8. 8. 2013, V R 18/13, BStBl 2017 II S. xxx, und vom 24. 8. 2016, V R 36/15, BStBl 2017 II S. xxx). 5Die Sätze 1 bis 4 gelten auch in den Fällen, in denen für den Organträger und die Organgesellschaft ein personenidentischer Sachwalter, vorläufiger Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalter bestellt wird.“
4. In Abschnitt 2.9 Abs. 7 Satz 3 werden die Worte „juristische Person“ sowie die das Wort „Organgesellschaft“ einschließenden Klammern gestrichen.
5. Abschnitt 2.11 Abs. 20 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird das Wort „Kapitalgesellschaft“ durch das Wort „Gesellschaft“ ersetzt.
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„5Die finanzielle Eingliederung wird in diesen Fällen nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft nicht im Unternehmensbereich, sondern im nichtunternehmerischen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts verwaltet wird.“
c) In Satz 7 wird die Angabe „Sätze 6 und 7“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
6. Abschnitt 15.18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Geschäftseinlagen bei Kreditinstituten von Unternehmern, soweit die Geschäftseinlagen nicht der unmittelbaren, dauerhaften und notwendigen Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit des Unternehmens dienen (vgl. BFH-Urteil vom 19. 1. 2016, XI R 38/12, BStBl 2017 II S. xxx).“
7. Abschnitt 15.22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der zweite Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 2 ff.)“
b) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 angefügt:
„4Ein Recht auf Vorsteuerabzug aus Leistungen im Zusammenhang mit dem Einwerben von Kapital zur Anschaffung einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung besteht für den Unternehmer (insbesondere für eine Holding) jedoch nicht, soweit das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zu der im unternehmerischen Bereich gehaltenen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung steht, oder wenn die Umsätze, die dieses Recht begründen sollen, eine missbräuchliche Praxis darstellen (vgl. BFH-Urteile vom 6. 4. 2016, V R 6/14, BStBl 2017 II S. xxx, und vom 1. 6. 2016, XI R 17/11, BStBl 2017 II S. xxx).“
3 Die Regelungen dieses Schreibens sind wie folgt anzuwenden:
4 Die Änderungen in Abschnitt 2.3 Abs. 3 und 4, Abschnitt 2.8 Abs. 10 und 12, Abschnitt 15.18 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 sowie Abschnitt 15.22 Abs. 1 UStAE sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
5 Die übrigen Änderungen sind auf nach dem 31. Dezember 2018 ausgeführte Umsätze anzuwenden.
Eine frühere Anwendung wird nicht beanstandet, wenn sich die am Organkreis Beteiligten bei der Beurteilung des Umfangs der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft über einstimmend auf die entsprechenden Regelungen dieses Schreibens berufen. Eine lediglich umsatzbezogene Berufung ist nicht möglich. Ein Berufungsrecht besteht nur, soweit sämtliche betroffenen Steuerfestsetzungen der Beteiligten noch änderbar sind.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Im Auftrag
1 Die Entscheidungen werden zeitgleich im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Mai 2017
Aktenzeichen: IX R 31/16
Urteil vom 11. April 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. Mai 2017
Aktenzeichen: XI R 5/16
Urteil vom 29. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Mai 2017
Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2221/16/10001 :004
Zum Sonderausgabenabzug für Beiträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a Einkommensteuergesetz (EStG) gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes.
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Mai 2017
Aktenzeichen: I R 70/15
Urteil vom 25. Januar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Mai 2017
Aktenzeichen: II R 38/14
Urteil vom 8. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Mai 2017
Aktenzeichen: II R 2/15
Urteil vom 8. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Mai 2017
Aktenzeichen: III R 28/14
Urteil vom 19. Januar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Mai 2017
Aktenzeichen: III R 35/14
Urteil vom 23. Februar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Mai 2017
Aktenzeichen: IV R 1/15
Urteil vom 16. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. Mai 2017
Aktenzeichen: X R 4/15
Urteil vom 13. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Mai 2017
Bezug: BMF-Schreiben vom 28. September 2011 (BStBl I Seite 855),
vom 13. Juni 2014 (BStBl I Seite 886),
vom 25. Juni 2015 (BStBl I Seite 541) und
vom 24. Mai 2016 (BStBl I Seite 500)
Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2133-b/17/10003
Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.1) als amtlich vorge-schriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern-, Ergänzungs- und Spezialtaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen (Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019). Sie gelten entsprechend für die in Rdnr. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2017 aufzu-stellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2017 oder 2017/2018 verwendet werden.
Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraus-sichtlich ab November 2017 und für Echtfälle ab Mai 2018 gegeben sein.
Auf folgende Neuerungen soll im Einzelnen hingewiesen werden:
Für Fälle der Errichtung eines Betriebsgebäudes durch den Unternehmer-Ehegatten auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück (vgl. BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl I Seite 1431) enthält die Taxonomie neue Positionen. In dem Berichtsbestandteil „Bilanz“ wurde unterhalb der Position „Bauten auf frem-den Grundstücken“ die Position „Aufwandsverteilungsposten“ ergänzt. Zur Abbildung der Fälle nach Rdnr. 4 des o. a. BMF-Schreibens steht im Bereich „Sonstige Sonder-posten, andere Sonderposten“ die Position „Rücklagen im Zusammenhang mit dem Aufwandsverteilungsposten“ zur Verfügung.
Der Berichtsbestandteil „steuerliche Gewinnermittlung“ enthält neue Positionen für Investitionsabzugsbeträge, hinzuzurechnende oder rückgängig zu machende Beträge im Sinne des § 7g EStG, die nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Daten-fernübertragung zu übermitteln sind (§ 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 EStG). Näheres regelt Rdnr. 24 im BMF-Schreiben vom 20. März 2017 (BStBl I Seite 423).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangsfrist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen unter den Stich-wörtern „Wirtschaft und Verwaltung“, „Steuern“, „Veröffentlichungen zu Steuerarten“ und „Einkommensteuer“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 16. Mai 2017
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2211/07/10005 :001
Der BFH hat mit Urteil IX R 14/15 vom 3. August 2016 entschieden, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektro-geräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Die Einbauküche ist ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung zu berück-sichtigen sind.
An seiner bisherigen Rechtsauffassung (vgl. die Nachweise in Rz. 26, 30 und 32 des Urteils) hält der BFH nicht mehr fest.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils IX R 14/15 - unter Beachtung des § 176 Absatz 1 Nummer 3 AO - in allen offenen Fällen anzuwenden.
Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 wird nicht bean-standet, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung (vgl. insbeson-dere das BFH-Urteil IX R 104/85 vom 13. März 1990, BStBl II S. 514) für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: I R 2/15
Urteil vom 22. Februar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: II R 31/15
Urteil vom 8. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: IV R 55/10
Urteil vom 8. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: IV R 24/11
Urteil vom 8. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: VI R 43/15
Urteil vom 30. März 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: VIII R 7/14
Urteil vom 21. Februar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: VIII R 56/14
Urteil vom 21. Februar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: IX R 49/15
Urteil vom 6. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: X R 41/14
Urteil vom 23. November 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. Mai 2017
Aktenzeichen: XI R 13/15
Urteil vom 22. Februar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 30. März 2017
Anlagen: 2
Geschäftszeichen: IV B 3 - S 1301-FRA/16/10001 :001 – 2017/0279512
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs Folgendes:
Die Grenzgängerregelung nach Artikel 13 Absatz 5 DBA-Frankreich weist das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) zu. Wegen der näheren Regelungen über die jeweiligen Grenzgebiete und zur Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung wird auf die hierzu ergangenen BMF-Schreiben verwiesen1.
Durch die Grenzgängerregelung erleidet der jeweilige Tätigkeitsstaat einen Ausfall von Einkommensteuer. Zum Ausgleich dieser gegenseitigen Aufkommensminderungen haben Deutschland und Frankreich durch Artikel 13 a DBA-Frankreich einen Grenzgängerfiskalausgleich vereinbart. Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zu dem Zusatzabkommen (Vertragsgesetz) vom 20. November 2015, BGBl. II S. 1332, setzen diesen Grenzgängerfiskalausgleich in das innerstaatliche Recht Deutschlands um.
Dieses Durchführungsschreiben soll dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), den Landesfinanzbehörden, der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (Familienkasse), den Arbeitgebern, den Grenzgängern (vor allem den Leiharbeitnehmern) als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe bei der Durchführung des Grenzgängerfiskalausgleichs dienen.
1Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. Mai 2017
Bezug: TOP 21 der Sitzung AO I/2017
Geschäftszeichen: V A 3 - S 0550/15/10028 – 2017/0384389
1
Durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG). Der Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 146 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ZVG). Das Recht, das Grundstück zu verwalten und zu benutzen, geht auf den Zwangsverwalter über. Er ist gem. § 152 ZVG verpflichtet, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung lässt das Eigentum des Schuldners an dem Grundstück unberührt; ihm verbleibt auch die dingliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück. Die Beschlagnahme führt aber dazu, dass das unter Zwangsverwaltung stehende Grundstück von dem übrigen Vermögen des Schuldners getrennt wird und ein Sondervermögen bildet, welches den die Zwangsverwaltung betreibenden Vollstreckungsgläubigern zur Sicherung ihres Befriedigungsrechtes zur Verfügung steht.
2
In dem Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/14, BStBl 2017 II S. XXX hat sich der BFH zu den steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters - insbesondere der Einkommensteuerentrichtungspflicht - im Zusammenhang mit Einkünften aus einem vermieteten/verpachteten und der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück geäußert.
3
Die nachfolgenden Grundsätze sind daher anzuwenden, wenn das zwangsverwaltete Grundstück vermietet oder verpachtet wird und dem Schuldner aus dieser Tätigkeit Einkünfte zuzurechnen sind.
4
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung dieses Urteils Folgendes:
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 06. April 2017
Geschäftszeichen: IV B 6 - S 1315/13/10021 :046 – 2017/0071951
Nach den Vorgaben des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erstmalig zum 30. September 2017 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).
Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung erstmals zum 31. Juli 2017 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).
Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, zählen
Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen nach derzeitigem Stand der erste automatische Datenaustausch zum 30. September 2017 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten erstmals zum 31. Juli 2017 dem BZSt zu übermitteln haben (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2017).
Es wird gegenwärtig davon ausgegangen, dass bis zum 30. September 2017 alle in der vorläufigen FKAustG-Staatenaustauschliste 2017 aufgeführten Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen. Die Bekanntmachung einer endgültigen FKAustG-Staatenaustauschliste 2017 erfolgt im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bis Ende Juni 2017.
Die FKAustG-Staatenaustauschliste 2017 wird nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Nr. | Staaten nach § 1 Absatz 1 FKAustG mit automatischem Informationsaustausch ab 30. September 2017 | Rechtsgrundlage nach § 1 Absatz 1 FKAustG |
1. | Anguilla | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
2. | Argentinien | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
3. | Barbados1) | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
4. | Belgien | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
5. | Bermuda1) | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
6. | British Virgin Islands1) | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
7. | Bulgarien | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
8. | Cayman Islands1) | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
9. | Curaçao | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
10. | Dänemark | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
11. | Estland | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
12. | Färöer | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
13. | Finnland | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
14. | Frankreich2) | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
15. | Gibraltar | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
16. | Griechenland | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
17. | Grönland | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
18. | Großbritannien | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
19. | Guernsey | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
20. | Indien | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
21. | Irland | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
22. | Island | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
23. | Isle of Man | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
24. | Italien | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
25. | Jersey | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
26. | Kolumbien | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
27. | Korea, Republik | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
28. | Kroatien | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
29. | Lettland | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
30. | Liechtenstein | § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG |
31. | Litauen | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
32. | Luxemburg | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
33. | Malta | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
34. | Mexiko | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
35. | Montserrat1) | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
36. | Niederland3) | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
37. | Niue | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
38. | Norwegen | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
39. | Österreich | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
40. | Polen | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
41. | Portugal | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
42. | Rumänien | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
43. | San Marino | § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG |
44. | Schweden | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
45. | Seychellen | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
46. | Slowakei | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
47. | Slowenien | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
48. | Spanien | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
49. | Südafrika | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
50. | Tschechien | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
51. | Turks- und Caicosinseln1) | § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG |
52. | Ungarn | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
53. | Zypern | § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG |
1) Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf weiteres keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute dem BZSt gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.
2) Hierzu zählen auch Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Barthélemy.
3) Hierzu zählen auch Bonaire, Sint Eustatius und Saba.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 08. Mai 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7170/15/10004 – 2017/0395256
Mit BMF-Schreiben vom 24. November 2016 - III C 3 - S 7170/15/10004 (2016/1073296) - (BStBl. I S. 1328) wurde dem BFH-Urteil vom 9. September 2015, XI R 31/13 (BFH/NV 2016 S. 249) folgend klargestellt, dass lediglich mögliche und mittelbare Auswirkungen einer Meldeleistung eines Arztes an ein epidemiologisches Krebsregister auf die Heilbehandlung eines bei Ausführung dieser Leistung nicht bestimmbaren Personenkreises nicht unmittelbar tat sächlich dem Zweck dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
Im Hinblick darauf, dass die Bundesländer nach dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz KFRG) verpflichtet sind, neben epidemiologischen auch klinische Krebsregistrierungen durchzuführen und dafür ggfs. eigenständige klinische Krebsregister oder auch klinisch-epidemiologische Krebsregister einzurichten, die eine Beurteilung der Qualität der individuellen Krebstherapie ermöglichen und die patientenbezogene Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung fördern, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. April 2017 - III C 3 - S 7243/07/10002-03 (2017/0334995), BStBl I S. 710, geändert worden ist, Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a wie folgt gefasst:
"6a.
1 Meldungen eines Arztes zur reinen Dokumentation von Patientendaten, wenn diese Meldungen keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten haben (vgl. BFH-Urteil vom 9.9.2015, XI R 31/13, BFH/NV 2016 S. 249). 2Steuerfrei sind dagegen Meldungen, z.B. zur klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 6 SGB V, bei denen nach der Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt und hierdurch weitere im Einzelfall erforderliche Behandlungsmaßnahmen getroffen werden können. 3Dies gilt auch für Meldungen zum Abschluss der Behandlung. 4Als patientenindividuell ist auch eine pseudonymisierte Rückmeldung anzusehen, wenn der Arzt auf Grund des Inhalts und Bezugs der Rückmeldung eine konkrete Behandlungsentscheidung für den von der Rückmeldung individuell betroffenen Patienten vornehmen kann;"
Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 24. November 2016 - III C 3 - S 7170/15/10004 (2016/1073296) -. Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 09. Mai 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7173/14/10001 – 2017/0378908
Mit Urteil vom 5. Oktober 20161 hat der EuGH entschieden, dass Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe d MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Mai 2017 - III C 3 - S 7170/15/100004 (2017/0395256), BStBl I S. XXXX, geändert worden ist, Abschnitt 4.17.1 Abs. 1 wie folgt gefasst:
"(1) 1Zum menschlichen Blut gehören sowohl Erzeugnisse aus Vollblut, wie Frischblut- und Vollblutkonserven, als auch Erzeugnisse aus Blutbestandteilen, z. B. Blutzellen und Blutplasma, wie Serum- und Plasmakonserven, Heparin-Blutkonserven und Konserven zellulärer Blutbestandteile, z. B. Thrombozytenkonzentrat und Erytrozytenkonzentrat. 2Die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut umfasst nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 5. 10. 2016, C-412/15, TMD, BStBl I, S. XXX)."
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2017 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.17.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE umsatzsteuerfrei behandelt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
1 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 28. April 2017
Geschäftszeichen: II C 4 - S 6560/09/10002 – 2017/0389567
Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Dezember 2016 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Wohngebäudeversicherungen, bei denen tatsächlich kein Feuerrisiko abgesichert ist, nicht der Feuerschutzsteuer unterliegen. Ausweislich der Urteilsbegründung handelt es sich bei solchen Wohngebäudeversicherungen gerade nicht um Versicherungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nr. 2 FeuerschStG, das heißt um Versicherungen, die teilweise auf Gefahren entfallen, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein können.
Die bisher von der Finanzverwaltung für Wohngebäudeversicherungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 FeuerschStG und Hausratversicherungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 3 FeuerschStG vertretene gegenteilige Auffassung wird nicht aufrechterhalten.
Das Urteil ist ab sofort im Hinblick auf alle gemäß § 8 VersStG bzw. § 8 FeuerschStG abzugebenden Steueranmeldungen bei Fällen von Wohngebäude- und Hausratversicherungen ohne tatsächliche Absicherung des Feuerrisikos anzuwenden. Derartige Versicherungen unterfallen ausschließlich der Versicherungsteuer.
Sind in diesen Fällen Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen abgegeben worden, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, gilt Folgendes:
Steuerpflichtige können ihre Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen entsprechend berichtigen. In diesem Fall entspricht die anzumeldende und nachzuentrichtende Versicherungsteuer betragsmäßig der vom BZSt zu erstattenden Feuerschutzsteuer (Hinweis auf BMF-Schreiben vom 12.05.2010 - VersSt-S 6565/09/10001, VersSt-S 6413/10/10002; BStBl I 2010, 544 -).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn Steuerpflichtige von einer Berichtigung der Feuerschutzsteuer- und Versicherungsteueranmeldungen aus Anlass des genannten Urteils des FG Köln absehen.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Mai 2017
Aktenzeichen: IX R 26/16
Urteil vom 31. Januar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Mai 2017
Aktenzeichen: VIII R 7/13
Urteil vom 17. Januar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Mai 2017
Aktenzeichen: V R 70/14
Urteil vom 09. Februar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. Mai 2017
Aktenzeichen: V R 69/14
Urteil vom 09. Februar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. April 2017
Bezug: Ergebnis der Erörterungen zu TOP 20 der ESt I/17 und zu TOP 34 der AO 1/17
Geschäftszeichen: V C 6 - S 2140/13/10003 – 2017/0322100
Mit dem am 8. Februar 2017 veröffentlichten BEschluss vom 28. November 2016 (GrS 1/15) hat der Große Senat des BFH entschieden, dass das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I S. 240), ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl I 2010 S. 18) – sog. Sanierungserlass – gegen den Grundsatz der GEsetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.
Der Bundesrat hat im Rahmen des Entwurfs eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen um Prüfung einer gesetzlichen Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen (mit verfassungsrechtlich zulässiger steuerlicher Rückwirkung) gebeten.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Beschlusses aus Gründen des Vertrauensschutzes Folgendes:
In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen wurde, sind die BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (a. a. O.) und 22. Dezember 2009 (a. a. O.) weiterhin uneingeschränkt anzuwenden. Ist der Forderungsverzicht Gegenstand eines Insolvenzplanes, gilt er mit der Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichtes über die Bestätigung des Insolvenzplanes als endgültig vollzogen.
In den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft (§ 89 Absatz 2 AO) oder verbindliche Zusage (§§ 204 ff. AO) zur Anwendung des Sanierungserlasses bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 erteilt wurde, ist diese nicht nach § 2 Absatz 3 Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) aufzuheben und nicht nach § 130 Absatz 2 Nummer 4 AO zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zur Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme der verbindlichen Auskunft oder verbindlichen Zusage ganz oder im Wesentlichen vollzogen wurde oder im Einzelfall anderweitige Vertrauensschutzgründe vorliegen (z. B. der Vollzug des in Umsetzung befindlichen Sanierungsplans / des Forderungsverzichts der an der Sanierung beteiligten Gläubiger kann vom Steuerpflichtigen nicht mehr beeinflusst werden).
In den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses nach dem 8. Februar 2017 erteilt wurde, ist diese nur dann nicht nach § 130 Absatz 2 Nummer 4 AO zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wurde.
In allen übrigen Fällen (kein Forderungsverzicht aller an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 und keine vorliegende verbindliche Auskunft oder verbindliche Zusage) gilt zur Anwendung der BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (a. a. O.) und 22. Dezember 2009 (a. a. O.) im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung Folgendes:
Billigkeitsmaßnahmen in Form von abweichenden Steuerfestsetzungen nach § 163 Absatz 1 Satz 2 AO und Stundungen nach § 222 AO sind nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen. Erlassentscheidungen (§ 227 AO) sind zurückzustellen.
Ein etwaiger Bescheid über die abweichende Steuerfestsetzung (§ 163 Absatz 1 Satz 2 AO) oder die Stundung (§ 222 AO) ist mit folgendem Widerrufsvorbehalt zu versehen:
"Diese abweichende Festsetzung / Diese Stundung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Die abweichende Festsetzung / Stundung ist zu widerrufen, wenn eine gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen in Kraft tritt oder bis zum 31. Dezember 2018 nicht in Kraft getreten ist (vgl. BMF-Schreiben vom 27. April 2017 – IV C 6 – S 2140/13/10003, DOK 2017/0322100 -)."
Die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Sanierungsfällen ist nach Maßgabe der Nummer 3 grundsätzlich weiterhin möglich.
Die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen, außerhalb des sog. Sanierungserlasses liegenden sachlichen oder persönlichen Gründen des Einzelfalls bleibt unberührt.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
1 Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats vom 28. November 2016 (GrS 1/15) auf den Internetseiten des BFH
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. Mai 2017
Aktenzeichen: VI R 30/16
Urteil vom 15. Februar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 3. Mai 2017
Aktenzeichen: I R 74/14
Urteil vom 25. Januar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 03. April 2017
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2299/16/10002 – 2017/0298180
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 36a EStG Folgendes:
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 31. März 2017
Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/15/10030:003 – 2017/0298630
Als besondere Ausprägung des Einlagengeschäftes bieten Kreditinstitute vereinzelt einen neuen Service zur Nutzung von Zinsprodukten Dritter an, die die Anlagemöglichkeiten der Kunden erweitern. Die Zinsprodukte unterscheiden sich von klassischen Tages- und Festgeldanlagen dadurch, dass das Kreditinstitut die Anlagebeträge nicht selbst als Schuldner verzinst, sondern die für die Kapitalanlage vorgesehenen Gelder seiner Kunden an andere Institute (Anlageinstitute) im In- und Ausland weiterreicht. Entsprechende Tages- und Festgeldangebote der Anlageinstitute werden durch Servicedienstleister ermittelt und den Kreditinstituten über eine Anlageplattform zur Verfügung gestellt. Das Kreditinstitut nutzt diese Plattform und wählt für seine Kunden passende Angebote aus. Der einzelne Kunde trifft auf dieser Basis eine konkrete Anlageentscheidung auf Grundlage einer gesonderten, mit seinem Kreditinstitut geschlossenen Nutzungsvereinbarung.
Die entsprechenden Anlagebeträge werden durch das Kreditinstitut auf ein Sammelkonto oder für jeden Kunden einzeln jeweils auf ein offenes Treuhandkonto bei dem Anlageinstitut übertragen. Das Kreditinstitut führt das Treuhandkonto bei dem Anlageinstitut im eigenen Namen aber für Rechnung seiner Kunden.
Rückzahlungen und Zinserträge aus dem Treuhandkonto werden durch das Kreditinstitut den jeweiligen Kunden ausgezahlt.
Aufgrund der neben dem Kontovertrag zusätzlich geschlossenen gesonderten Nutzungsver- einbarung zwischen dem Kreditinstitut und seinen Kunden werden die Anlagegelder im Ergebnis nicht bei dem Kreditinstitut angelegt, bei dem der Kunde sein Konto führt, sondern bei dem Anlageinstitut, das der Kunde aus dem gesonderten Angebot des Kreditinstitutes ausgewählt hat.
Dieser Sachverhalt ist mit der mehrstufigen Verwahrung von Wertpapieren vergleichbar. Auch bei der mehrstufigen Verwahrung werden Vermögensgegenstände des Kunden durch sein Kreditinstitut an einen Dritten übertragen, zu dem der Kunde selbst keine Vertragsbeziehung unterhält. Der Steuerabzug auf die Kapitalerträge erfolgt aber in diesen Fällen dennoch durch das Kreditinstitut selbst und nicht durch den Dritten, da erst das Kreditinstitut dem Kunden die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt. Das Kreditinstitut allein kennt die individuellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (z. B. Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung) und kann die abgeltende Besteuerung der Kapitalerträge durchführen.
Aufgrund der vergleichbaren Interessenlage ist entsprechend §§ 43 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a, 44 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG auch bei nichtverbrieften Kapitalforderungen in Gestalt von Tages- und Festgeldanlagen, die durch ein Kreditinstitut aufgrund einer gesonderten Vereinbarung mit dem Kunden auf ein Treuhandkonto bei einem anderen in- oder ausländischen Kreditinstitut übertragen werden, der Steuerabzug auf die Kapitalerträge (KapSt, SolZ, KiSt, Meldung nach § 45d Absatz 1 EStG) durch das Kreditinstitut vorzunehmen, das die Kapitalerträge an seine Kunden auszahlt oder gutschreibt (Treuhänderkreditinstitut). Entsprechendes gilt zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen sowie für Meldungen nach dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG).
Das Anlageinstitut hat in entsprechender Anwendung des § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG auf die Zinszahlung an das Kundeninstitut keinen Steuerabzug vorzunehmen.
Es wird nicht beanstandet, wenn die Abwicklung entsprechend dieser Vorgaben erst für Zinszahlungen angewendet wird, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2017 zufließen.Wird die Abwicklung entsprechend dieser Vorgaben erst für nach dem 31. Dezember 2017 zufließende Zinszahlungen angewendet, müssen Anlage- und Kundenbank eine korrespondierende Verfahrensweise vornehmen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
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Zum ArtikelVeröffentlicht: 26. April 2017
Aktenzeichen: VIII R 52/14
Urteil vom 17. Januar 2017
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. April 2017
Aktenzeichen: I R 4/15
Urteil vom 20. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. April 2017
Aktenzeichen: I R 25/15
Urteil vom 10. August 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. April 2017
Aktenzeichen: III R 41/14
Urteil vom 8. Dezember 2016
Zum ArtikelVeröffentlicht: 19. April 2017
Aktenzeichen: III R 9/16
Urteil vom 22. Februar 2017
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