11.05.2017 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 03. Mai 2017
Bezug: TOP 21 der Sitzung AO I/2017
Geschäftszeichen: V A 3 - S 0550/15/10028 – 2017/0384389
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Durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG). Der Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 146 Abs. 1, [...]
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