07.06.2017 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 6. Juni 2017
Geschäftszeichen: III C 3 - S 7532/09/10001
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Für das Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren nach § 4a UStG werden folgende Vordruckmuster eingeführt:
USt 1 V - Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung -
Anlage zu USt 1 V
Diese ersetzen die mit BMF-Schreiben vom 3. Juli 2013 - IV D 3 - S 7532/09/10001 (2013/0630147), BStBl I S. 855, herausgegebenen Vordruckmuster.
(2) Das Vordruckmuster USt 1 V wurde redaktionell überarbeitet. Die Anlage zu USt 1 V ist unverändert.
(3) Die Vordrucke USt 1 V und Anlage zu USt 1 V sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Die Länder können Nr. 3 des Verfügungsteils auf der Rückseite des Vordruckmusters USt 1 V entsprechend ihren technischen und organisatorischen Erfordernissen gestalten.
Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2017, III C 3 - S 7359/10/10002 (2017/0490870), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 4a.4 Abs. 2 Satz 1 die Angabe „3. 7. 2013, BStBl S. 855,“ durch die Angabe „6. 6. 2017, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.
Die Regelungen dieses Schreibens sind ab dem Tag dieses Schreibens anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Das vollständige BMF-Schreiben samt Anhang lesen Sie hier »