28.08.2019 — Von Dirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Bei der Bilanzierung von Forderungen gelten die Grundsätze der Einzelbewertung, § 252 Abs. 2 Nr. 3 HGB und des Vollständigkeitsgebots, § 246 Abs. 1 HGB.
Forderungen sind Ansprüche, die auf schuldrechtlichen Vereinbarungen basieren (z. B. Kauf- oder Werkvertrag) und werden im Umlaufvermögen ausgewiesen.
Grundsätzlich entsteht eine Forderung aus dem Kauf-, Dienst- oder Werkvertrag mit der vollständigen Erbringung der vereinbarten Lieferung oder Leistung.
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