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Transparenzregister wird zum Vollregister: Wer sich ab 1. August 2021 eintragen muss

27.07.2021  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Webservice GmbH.

Die wirtschaftlich Berechtigen von Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsgesellschaften müssen zukünftig auch über das Transparenzregister abrufbar sein. Bisher mussten sie sich nicht ins Transparenzregister eintragen. Ihre Daten standen bereits in ihren jeweiligen Registern. Sie profitierten also von der Meldefiktion.

„Die Änderung führt zu einem riesigen Aufwand für die Unternehmen“, sagt Ecovis-Rechtsanwalt Andreas Hintermayer in München.

Wozu dient das Transparenzregister?

Das Transparenzregister gibt es EU-weit seit 2017. Die EU-Staaten wollen damit Geldwäsche verhindern und bekämpfen. Sie erhoffen sich Einblick in Gesellschaften, wenn sie wissen, wer die wirtschaftlich Berechtigten sind.

Für welche Gesellschaftsformen gilt jetzt zusätzliche Meldepflicht für das Transparenzregister?

Die Meldefiktion, die bisher vor allem GmbH zugute kam, wurde jetzt gestrichen. Ab 1. August müssen alle juristischen Personen des Privatrechts, wie AG, GmbH, und in öffentlichen Registern eingetragene Personengesellschaften, wie OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft sowie Stiftungen oder Trusts, den oder die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden.

Welche Gesellschaften müssen sich nicht ins Transparenzregister eintragen?

Gesellschaften bürgerlichen Rechts müssen sich auch künftig nicht eintragen.

Welche Gesellschaften profitieren von Sonderregeln?

Für eingetragene Vereine gibt es eine Sonderregelung. Sie müssen nur in Ausnahmefällen Meldung an das Transparenzregister machen.

Bis wann muss die Meldung spätestens erfolgt sein?

Gesellschaften, die bisher von der Meldefiktion profitiert haben, können folgende Übergangsfristen für die erste Pflichtmeldung nutzen:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: bis zum 31. März 2022
  • GmbH, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft: bis zum 30. Juni 2022,
  • Andere Personengesellschaften, Stiftungen, Trusts und auch ausländische Immobilienerwerber, um nur ein paar Beispiele zu nennen: bis zum 31. Dezember 2022.

Welche Folgen haben die Änderungen des Transparenzregisters für die Wirtschaft?

Künftig müssen mehrere Millionen Gesellschaften Veränderungen wie zum Beispiel Gesellschafterwechsel oder einen Umzug doppelt melden. „Wer gegen die Meldepflicht an das Transparenzregister verstößt, muss Bußgeld zahlen: Das startet harmlos bei 50 Euro und geht bis zu einem bestimmten Prozentsatz von der Bilanzsumme oder dem Jahresumsatz. Wir haben jetzt schon bis zu vier- oder fünfstellige Bußgelder gesehen“, warnt Rechtsanwalt Andreas Hintermayer.

Bild: Noelle Otto (Pexels, Pexels Lizenz)

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