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Neues Anwendungsschreiben zu Abfindungen bei Auslandstätigkeit

20.07.2016  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ins Ausland entsendet, muss der Arbeitgeber prüfen, ob der gezahlte Arbeitslohn im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers oder im ausländischen Tätigkeitsstaat der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist.

Welcher Staat das Besteuerungsrecht hat, richtet sich danach, ob mit dem ausländischen Tätigkeitsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen worden ist.

183-Tage-Regelung

Wenn zwischen dem inländischen Wohnsitzstaat und dem ausländischen Tätigkeitsstaat ein Doppel­besteuerungs­abkommen abgeschlossen worden ist, ist die sog. 183-Tage-Regelung zu beachten. Die Doppelbesteuerungsabkommen weisen dabei regelmäßig dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht zu, wenn der Arbeitnehmer sich nicht mehr als 183 Tage im ausländischen Tätigkeitsstaat aufhält.

Hält der Arbeitnehmer sich hingegen länger als 183 Tage im ausländischen Tätigkeitsstaat auf, weist das Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich dem ausländischen Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. In diesem Fall braucht der inländische Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Der Arbeitnehmer ist jedoch dazu verpflichtet, seine Steuern im ausländischen Tätigkeitsstaat zu entrichten. Maßgeblich ist hierbei das jeweilige nationale Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates.

Abfindungszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung gewährt, ist diese grundsätzlich der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Die Doppelbesteuerungsabkommen weisen dabei das Besteuerungsrecht an der Abfindungszahlung grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu. Abweichend zu den Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen hat die Bundes­republik mit einigen europäischen Nachbarländern im Rahmen von sog. Konsultationsvereinbarungen festgehalten, dass bei Gewährung einer Abfindungszahlung das Besteuerungsrecht an der Abfindung dem ehemaligen Tätigkeitsstaat und nicht dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zugewiesen wird. Diese Konsultationsvereinbarungen wurden bislang mit Belgien, Großbritannien, Luxemburg, Österreich, den Niederlanden und der Schweiz getroffen.

BFH-Urteil vom 10.06.15, I R 79/13

Mit Urteil vom 10.06.15, I R 79/13 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine Konsultationsvereinbarung, also eine Übereinkunft zwischen einer deutschen und einer ausländischen Steuerverwaltung, keine Bindungswirkung entfaltet.

BFH-Urteil vom 10.6.2015, I R 79/13

Mit BMF-Schreiben vom 10.06.15, I R 79/13 hat das Bundesfinanzministerium nunmehr klargestellt, dass das BFH-Urteil vom 10.06.15 auf alle Konsultationsvereinbarungen anwendbar ist. Danach richtet sich das Besteuerungsrecht an einer Abfindungszahlung ausschließlich am jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und nicht an einer Konsultationsvereinbarung.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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