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Neuer Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

26.09.2016  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Gesetzgeber möchte mit großem Nachdruck Elektrofahrzeuge und Hybridelektrofahrzeuge auf die Straße bringen. Die Bundesregierung möchte das ehrgeizige Ziel von einer Million Elektrofahrzeugen auf den deutschen Straßen bis zum Jahr 2020 erreichen. Steuerexperte Volker Hartmann fasst die steuerlichen Förderungsmaßnahmen für Sie zusammen.

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Weil die Anschaffungskosten eines derartigen Fahrzeugs deutlich höher sind als die Anschaffungskosten für ein Fahrzeug mit konventionellem Verbrennungsmotor, möchte der Gesetzgeber mit einer vom Staat und von der Industrie gemeinschaftlich finanzierten Prämienregelung Kaufanreize schaffen, die Kunden erhalten, die ein Elektrofahrzeug bzw. Hybridelektrofahrzeug erwerben.

Nachteilsausgleich für höhere geldwerte Vorteile

Aus den höheren Anschaffungskosten eines Elektrofahrzeugs bzw. Hybridelektrofahrzeugs resultieren entsprechend höhere geldwerte Vorteile, die sich negativ bei der Dienstwagenbesteuerung bemerkbar machen. Hier hat der Gesetzgeber bereits einen Nachteilsausgleich geschaffen (vgl. § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG, BMF-Schreiben vom 05.06.14 – Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen).

Im Rahmen eines weiteren Maßnahmenpakets sollen nun ab 2017 Steuererleichterungen für Elektrofahrzeuge bzw. Hybridelektrofahrzeuge geschaffen werden, die von Arbeitnehmern privat angeschafft wurden.

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Wesentliche Bestandteile des neuen Gesetzesentwurfs sind eine KFZ-Steuerbefreiung für einen Zeitraum von 10 Jahren sowie eine Steuerbefreiung für geldwerte Vorteile in Zusammenhang mit dem Aufladen von privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen an Ladevorrichtungen des Arbeitgebers.

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 46 EStG 2017

Nach Maßgabe von § 3 Nr. 46 EStG 2017 sollen

  • geldwerte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs bzw. Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers an Ladevorrichtungen des Arbeitgebers bzw.
  • geldwerte Vorteile für dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtungen

steuerfrei sein.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist nach dem unmittelbaren Wortlaut des Gesetzes, dass diese geldwerten Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung gewährt werden.

Diese steuerliche Neuregelung soll, befristet auf einen Zeitraum von 4 Jahren, für geldwerte Vorteile gelten, die ab 01.01.17 zufließen.

Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 EStG 2017

Darüber hinaus soll der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 EStG 2017 geldwerte Vorteile mit einem Steuersatz von 25 % pauschal zu versteuern.

Hierbei handelt es sich um

  • die Pauschalierungsmöglichkeit für geldwerte Vorteile in Zusammenhang mit dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt übereigneten Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bzw.
  • für geldwerte Vorteile in Zusammenhang mit Arbeitgeber-Zuschüssen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung solcher Ladevorrichtungen gezahlt werden.

Wir werden Sie über die laufende Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden halten.


Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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