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Neue Rechtsprechung: Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen - Teil 2

07.02.2022  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In Ausgabe 05/2022 unseres Newsletters widmete sich Lohnsteuerexperte Volker Hartmann der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen. Hier folgt nun die Fortsetzung.

Urteil Finanzgericht Hamburg vom 05.12.19, 5 K 222/18

Der Sachverhalt

Das Finanzgericht Hamburg hat sich mit Urteil vom 05.12.19, 5 K 222/18 mit der streitigen Rechtsfrage auseinander setzen müssen, wie ein vom Arbeitgeber als Betriebsveranstaltung durchgeführtes Koch-Event umsatzsteuerlich zu würdigen ist. Die Aufwendungen des Arbeitgebers haben im hier streitigen Sachverhalt mit 145,77 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer sowohl den lohnsteuerlichen Freibetrag in Höhe von 110 Euro als auch die umsatzsteuerliche Freigrenze in Höhe von 110 Euro pro teilnehmenden Arbeitnehmer überschritten.

In lohnsteuerlicher Hinsicht ergibt sich entsprechend ein steuerpflichtiger Arbeitslohn in Höhe des den Freibetrag übersteigenden Betrags, also in Höhe von 145,77 Euro ./. 110 Euro = 35,77 Euro.

In umsatzsteuerlicher Hinsicht ergaben sich folgende Auswirkungen:

Der Arbeitgeber hat keinen Vorsteuerabzug, weil es sich aufgrund Überschreitung der Freigrenze nicht um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, sondern um Aufwendungen für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer handelt.

Weil der Arbeitgeber keinen Vorsteuerabzug hat, entfällt im Gegenzug die korrespondierende Umsatzversteuerung der (unentgeltlichen) Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer.

Hiermit war der Arbeitgeber nicht einverstanden. Er begehrte in Anlehnung an das Lohnsteuerrecht den teilweisen Vorsteuerabzug in Höhe des anteiligen auf den lohnsteuerlichen Freibetrag übersteigenden entfallenden Anteils.

Er begründete seine Rechtsauffassung damit, dass bei der Lohnsteuer nur der den Freibetrag in Höhe von 110 Euro übersteigende Betrag der Lohnversteuerung zu unterwerfen ist. Diese Regelung müsste seiner Ansicht nach auch auf die Umsatzsteuer übertragen werden. Darüber hinaus sei die Freigrenze in Höhe von 110 Euro unangemessen niedrig.

Das Urteil

Das Finanzgericht folgte dieser Rechtsauffassung mit Verweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen jedoch nicht. Damit hat der Arbeitgeber im hier streitigen Sachverhalt keinen Anspruch auf den umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug. Die im Rahmen der Weihnachtsfeier bezogenen Leistungen wurden vom Arbeitgeber nicht für sein Unternehmen, sondern für den privaten Bereich seiner Arbeitnehmer bezogen. Eine Leistung wird für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer erbracht, wenn sie dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dient und nicht überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst und nicht lediglich als sog. Aufmerksamkeit im lohnsteuerlichen Sinne einzuordnen ist.

Einheitliche sonstige Leistung

Darüber hinaus erbringt der Arbeitgeber eine einheitliche, von den Arbeitnehmern konsumierte Leistung. Die Weihnachtsfeier stellt im hier streitigen Sachverhalt ein marktfähiges Gesamtpaket dar. Eine Abspaltung der Raumkosten würde eine rein künstliche Aufspaltung darstellen, weil ein solches Koch-Event für die Arbeitnehmer nach Auffassung des Finanzgerichts einen einheitlichen konsumierbaren Wert darstellt. Ein solches Koch-Event bildet seinen Wert aus dem Zusammenspiel einer besonderen Örtlichkeit und dem gemeinsamen Zubereiten von Speisen und Getränken.

Nun ist der streitige Sachverhalt beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 16/21 anhängig. Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

Hier finden Sie die aktuellen Seminartermine von Volker Hartmann.

Bild: Qimono (Pixabay, Pixabay License)

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