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Neue Rechtsprechung: Anwendung der 50%-Regelung bei der Dienstwagenbesteuerung

12.09.2018  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Obwohl bei der Dienstwagenbesteuerung inzwischen fast jedes Detail gesetzlich oder durch die Lohnsteuerrichtlinien geregelt ist und obwohl es eine Vielzahl von Bundesfinanzhof- und Finanzgerichts-Urteilen zu dieser Thematik gibt, gibt es immer wieder – teilweise überflüssige – Auseinandersetzungen zwischen Steuerbürger und Finanzverwaltung.

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung stellt, ist der geldwerte Vorteil entweder pauschal im Rahmen der 1 % - Regelung oder nutzungsabhängig im Rahmen der Fahrtenbuchmethode anzusetzen. Voraus-setzung für einen von der pauschalen 1 % - Regelung abweichenden Ansatz des geldwerten Vorteils ist die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs.

50%-Regelung

Nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Wird das Fahrzeug jedoch zu weniger als 50% betrieblich genutzt, ist die pauschale 1% - Regelung nicht anzuwenden. Wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, kann der geldwerte Vorteil entsprechend Fahrtenbuch angesetzt werden. Wird hingegen kein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt, ist der geldwerte Vorteil im Schätzungswege zu ermitteln.

Bei der Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer liegt stets eine betriebliche Nutzung zu 100% (und damit zu mehr als 50%) vor, weil das Fahrzeug im Rahmen des Dienstverhältnisses und im Rahmen eines Leistungsaustausches zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen wird. Die o.g. Beschränkung gilt also immer nur dann, wenn das Fahrzeug von einem Nicht-Arbeitnehmer von einem Unternehmer betrieblich genutzt wird.

BFH-Urteil vom 15.05.18, X R 28/15

Der Bundesfinanzhof hatte sich jüngst mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, bei dem ein (selbständiger) Unternehmer einen Firmenwagen privat nutzte und pauschal die Hälfte der tatsächlich angefallenen KFZ-Kosten als geldwerten Vorteils ansetzte. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Das Finanzamt akzeptierte dies jedoch nicht und setzte den geldwerten Vorteil im Rahmen der 1% - Regelung an.

Der Unternehmer vertrat die Auffassung, dass in seinem Fall das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wurde und entsprechend mehr als 50% der KFZ-Kosten betrieblich veranlasst waren. Daraus schlussfolgerte er, dass auch nur höchstens 50% der Kosten privat veranlasst sein könnten. Wenn das Finanzamt nun einen höheren Entnahmewert als 50% ansetzt, sei dies unlogisch und verletze das Übermaßgebot. Es liege eine Gesetzeslücke vor, die durch eine verfassungskonforme Auslegung zu schließen sei. Hinsichtlich eines Fahrtenbuchs vertrat er die Auffassung, die Führung eines Fahrtenbuches sei aufgrund des extremen Zusatzaufwandes unzumutbar.

Das Urteil

Der Bundesfinanzhof bestätigte mit Urteil vom 15.05.18, X R 28/15 die Rechtsauffassung des Finanzamts. Die 1% - Regelung ist eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung bei der individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und Nutzung des Fahrzeugs grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

Wenn das Kfz zu nicht mehr als 50% betrieblich genutzt wird, ist die Nutzungsentnahme mit dem darauf entfallenden Aufwand zu bewerten, der ggf. zu schätzen ist. Der auf die Privatfahrten entfallende Aufwand kann bei einem zu mehr als 50% betrieblich genutzten Kfz angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der Fahrtenbuchmethode erfüllt sind.

Weil der Unternehmer das Fahrzeug im Streitfall unstreitig zu mehr als 50 % betrieblich genutzt und kein Fahrtenbuch geführt hat, ist zwingend die 1 % - Regelung anzusetzen.

Alternative zur 1 % - Regelung

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die 1 %-Regelung nicht als zwingende und unwiderlegbare Typisierung konzipiert ist. Jeder Steuerpflichtige kann der Anwendung der typisierenden 1 % - Regelung durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts mittels eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs entgehen.

Die Führung eines Fahrtenbuchs ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keineswegs unzumutbar. Der mit der Führung eines Fahrtenbuchs verbundene Aufwand kann ebenso wenig als unzumutbar angesehen werden wie die sonstigen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung seiner Einkünfte.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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