19.10.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: R V Versicherung AG.
Laut Gesetz müssen Arbeitnehmer ihre Krankheit „unverzüglich“ melden. „Am besten ist es, schon vor dem normalen Arbeitsbeginn Bescheid zu sagen“, rät Axel Döhr, Rechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung. Zwar ist die Uhrzeit, wann sich Mitarbeiter krankmelden müssen, im Entgeltfortzahlungsgesetz nicht genau aufgeführt, da dies von der Art der Tätigkeit abhängt. Fest steht aber, dass Kranke den Anruf beim Chef oder die Email an die Personalabteilung nicht hinauszögern dürfen. „Schließlich hat das Unternehmen nur so eine Chance, auf den Ausfall zu reagieren“, erklärt R+V-Experte Döhr.
Konkret bedeutet das: Wer normalerweise um 9 Uhr anfängt zu arbeiten, sollte bis dahin auch seinen Arbeitgeber informieren – und sich erst danach wieder ins Bett legen oder zum Arzt gehen. Auch der voraussichtliche Zeitraum der Erkrankung ist eine wichtige Information für den Arbeitgeber.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage – wobei Samstag, Sonntag und Feiertage mitzählen – muss der Kranke dem Unternehmen spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest vorgelegen. Vorsicht: Diese Vorlagepflicht gilt bei manchen Unternehmen bereits ab dem ersten oder zweiten Tag. Das klärt ein Blick in den Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder den Tarifvertrag.
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