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Ist die Nutzung von Social Media Plugins unzulässig?

16.03.2016  — Marcel Wetzel.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Landgericht Düsseldorf hatte sich in der Vergangenheit mit einem Verfahren zu beschäftigen, in dem die Verbraucherzentrale NRW und das Unternehmen Fashion ID unter anderem um datenschutzrechtliche Fragen rund um das Thema Facebook und die Einbindung seines Like-Buttons auf Webseiten stritten.

Hierzu hat das Landgericht Düsseldorf nun am vergangenen Mittwoch (09.03.2016) ein Urteil gefällt (Az. 12 O 151/15).

Was war passiert?

Das Unternehmen hatte auf seiner Internetseite das allseits bekannte Facebook Plugin eingebunden und hierüber auch in seiner Datenschutzerklärung informiert, die ordnungsgemäß, an ähnlicher Stelle wie das Impressum, über eine Verlinkung erreichbar gewesen ist. Insbesondere wurde innerhalb der Datenschutz­erklärung darüber belehrt, dass Daten an Facebook übertragen werden und auch auf die Datenschutz­bestimmungen von Facebook hingewiesen.

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Hiergegen ging die Verbraucherzentrale vor, indem sie unter anderem das Unternehmen abmahnte, weil die Einbindung in der gewählten Form gegen Wettbewerbs- und Telemedienrecht verstoße.

Insbesondere entspreche eine Datenschutzerklärung, die nicht wie der Like-Button selbst direkt bei Aufruf der Webseite erfolge, nicht den telemedienrechtlichen Vorgaben, da sie nicht vorherig erfolge.

Das Urteil und die Begründung des Gerichts

Der Ansicht der Verbraucherzentrale folgte das Gericht weitestgehend und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung des streitgegenständlichen Verhaltens.

Dabei ist die Begründung des Gerichts zu seinem Urteil an einigen Stellen leider ungenau und teilweise sogar widersprüchlich. So führt es beispielsweise aus, dass bei dem Aufruf einer Webseite, auf der das Facebook Plugin eingebunden ist, mindestens die aktuelle IP-Adresse des Nutzers sowie der String des genutzten Browsers durch das Gerät des Nutzers selbst (also nicht durch den Webseitenbetreiber) an Facebook übermittelt werden. Da es Facebook anhand dieser und weiterer Merkmale möglich sei, einen Nutzer eindeutig zu identifizieren, bejaht es den Personenbezug dieser Daten.

Datenschutzrechtlich wird der Betreiber einer Webseite durch das Gericht sodann als verantwortliche Stelle i. S. d. § 3 Abs. 7 BDSG, also als Stelle, die selbst personenbezogene Daten erhebt, eingestuft, obwohl zuvor ausgeführt wurde, dass es der Nutzer ist, der über sein Endgerät die Daten an Facebook übermittelt und der Webseitenbetreiber Facebook lediglich die Möglichkeit einer Datenerhebung und die spätere Verwendung der Daten bietet.

Die schlichte Ermöglichung einer Datenerhebung ist jedoch nicht vom Regelungsgehalt des BDSG und auch von keiner anderen Norm umfasst.

Des Weiteren führt das LG Düsseldorf aus, dass das Einbinden des Facebook Plugins eine Einwilligung des Nutzers gem. § 13 Abs. 2 TMG erfordere.

Dies hätte jedoch zur Folge, dass Betreiber einer Webseite die ausdrückliche Einwilligung eines jeden Nutzers einholen, diese protokollieren und für den Abruf vorhalten müssten, bevor dieser überhaupt auf die Seite gelangt, da zum Zeitpunkt des Aufrufens der Seite bereits Daten an Facebook gesendet werden. Das würde wiederum dazu führen, dass der Webseitenbetreiber mehr personenbezogene Daten erheben und verarbeiten müsste, obwohl er hieran überhaupt kein Interesse hat.

Zudem wäre der konkrete Inhalt dieser datenschutzrechtlichen Einwilligung zu diskutieren, da, wie bereits gezeigt, schon widersprüchlich ist, wer nun überhaupt Daten erhebt. Darüber hinaus kann ein Unternehmen, das schlicht nicht weiß, wie Facebook die übermittelten Daten nutzt, keine rechtskonforme Einwilligungs­erklärung für die Nutzer vorformulieren.

Was ist nun zu tun?

Das Gericht sieht in seiner Urteilsbegründung die Belehrung über eine Weitergabe von Daten an Facebook innerhalb der Datenschutzerklärung, wie es mittlerweile bei den meisten deutschen Webseiten die das Plugin verwenden üblich ist, als nicht ausreichend an, da eine solche Belehrung des Nutzers nicht, wie vom TMG gefordert, „zu Beginn“ des Nutzungsvorgangs erfolge.

Um den vom LG Düsseldorf aufgestellten Voraussetzungen zu entsprechen, haben Webseitenbetreiber, die auf den Einsatz des Facebook Plugins und genau genommen aller anderen Social Media Plugins nicht verzichten wollen, nunmehr zwei Optionen:

  1. Sie können eine sogenannte „2-Klick-Lösung“ einsetzen, bei der der Nutzer erst durch den Klick auf einen Knopf die Kommunikation mit Facebook erlaubt, womit jedoch noch kein Teilen des Beitrags o. Ä. verbunden ist. Erst wenn der Nutzer ein weiteres Mal auf den nun aktivierten Like-Button klickt, wird die Webseite oder ein Beitrag mit „Gefällt mir“ markiert.
  2. Denkbar wäre auch die Verwendung eines Pop-ups oder Banners, welche eine ausdrückliche Einwilligungs­erklärung des Nutzers einfordern, bevor die eigentliche Webseite überhaupt betreten wird. Problematisch hierbei ist die Tatsache, dass eine solche Einwilligungserklärung nicht nur konkret vorformuliert, sondern auch protokolliert und zum Abruf bereitgehalten werden müsste.

Da die zweite Option nicht nur einen deutlichen Mehraufwand darstellt, sondern hierdurch letztendlich auch nicht wenige Interessenten von dem Besuch der Webseite abgehalten werden dürften, ist ein Einsatz der „2-Klick-Lösung“ die wohl die einzig vertretbare, einigermaßen rechtssichere Variante, sofern Webseiten­betreiber nicht gänzlich auf den Einsatz des Plugins verzichten möchten.

Hierbei problematisch ist allerdings immer noch, dass die Einwilligung, auch bei dem Einsatz der „2-Klick-Lösung“, dennoch unwirksam sein könnte, da letztendlich nicht bekannt ist, was Facebook mit den gesammelten Daten anstellt.

Fazit

Das Urteil des Gerichts bezog sich zwar ausschließlich auf das Facebook Plugin, die Argumentation kann jedoch auf alle gängigen Social Media Plugins übertragen werden. Um sich zu 100 % rechtskonform zu Verhalten, müssten Webseitenbetreiber von nun an also gänzlich auf den Einsatz von Social Media Plugins verzichten. Sofern dies jedoch nicht gewünscht oder keine Option ist, sollte zur „2-Klick-Lösung“ gegriffen werden, wobei abzuwarten bleibt, ob diese Variante in Zukunft vor Gericht standhalten wird. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es ist durchaus möglich, dass dieser Rechtsstreit in die nächsthöhere Instanz getragen werden wird.


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