09.12.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: R+V Allgemeine Versicherung AG.
In der Pandemie sind Gutscheine besonders beliebt. Allerdings gibt eshier einige Tücken. Dazu gehört beispielsweise die eingeschränkte Gültigkeit – sie liegt in der Regel bei drei Jahren. Doch es gibt auch Gutscheine, die deutlich schneller verfallen. „Das wird entweder ausdrücklich auf dem Gutschein oder im Kleingedruckten geregelt“, sagt Michael Rempel, Jurist bei der R+V Versicherung. „Eine Verkürzung ist durchaus zulässig, wenn die Frist nicht zu knapp bemessen ist. Ein Gutschein sollte zumindest einige Monate einlösbar sein. Bei vielen Leistungen wäre wenigstens ein Jahr angebracht.“ Ausnahmen gelten zum Beispiel bei Veranstaltungen, die an einem bestimmten Tag stattfinden, oder für Leistungen, die mit einem besonderen Ereignis zusammenhängen, etwa einem Jahrmarkt.
Wenn das Datum für die Einlösung überschritten ist, kann der Anbieterden Gutschein zwar immer noch annehmen – muss es aber nicht. „Sollte dann die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen sein, muss der Händler den Wert normalerweise erstatten. Er kann dann jedoch seine Aufwendungen abziehen“, erklärt Rempel. Mit Ablauf der Dreijahresfrist ist ein Gutschein auch ohne besondere Gültigkeit nicht mehr einlösbar – und es besteht auch kein Anspruch auf Rückerstattung. Gut zu wissen: Die Dreijahresfrist wird immer erst vom Jahresende an gezählt, unabhängig davon, in welchem Monat der Gutschein ausgestellt wurde.
Doch was passiert, wenn es das Geschäft nicht mehr gibt? „Gerade in Corona-Zeiten ist dieses Risiko nicht von der Hand zu weisen“, sagt Rempel. Es kommt jedoch auf die Situation an. „Bei einer Insolvenz können die Gutscheinbesitzer ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden. Wenn sie Glück haben, bekommen sie etwas Geld zurück – meist jedoch nur einen Bruchteil des Wertes.“ Bei einer Geschäftsaufgabe verfällt der Gutschein zumindest theoretisch nicht. „Doch sowohl das Einlösen als auch die Auszahlung können dann schwierig sein.“ Der R+V-Experte rät deshalb, Gutscheine zeitnah einzulösen oder vor Ablauf mit dem Aussteller wegen einer Verlängerung Kontakt aufzunehmen.
Bild: Jill Wellington (Pexels, Pexels Lizenz)
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