24.01.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: III B 179/16
NV: Folgt das FG einem Gutachten, in welchem einem Kind bescheinigt wird, dass es wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, obwohl das Gutachten ohne Mitwirkung des Kindes erstellt wurde, so ist nicht allein deshalb die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensfehlern zuzulassen.
Urteil vom 27.11.2017
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