24.01.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 24. Januar 2018
Aktenzeichen: V B 57/17
NV: Beantragt der Prozessbevollmächtigte am Sitzungstag wegen eines eine ärztliche Behandlung erfordernden schwerwiegenden Hörsturzes, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen und ist auch kein anderer Rechtsanwalt der Sozietät vor Ort, verletzt das Gericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör, wenn es dennoch den Termin durchführt.
Urteil vom 14.12.2017
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