31.01.2018 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 31. Januar 2018
Aktenzeichen: IX R 10/17
NV: Nachträgliche Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, die der Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie dienten, können nicht als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Immobilie vor dem 1. Januar 1999 veräußert worden ist.
Urteil vom 11.10.2017
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