09.02.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Die geänderten Steuerregelungen können bei Durchschnittsverdienern Auswirkungen im dreistelligen Bereich bringen, bei Gutverdienern sogar im vierstelligen. Den entscheidenden Beitrag zu mehr Gehalt auf dem Konto leistet der zurückgefahrene Solidaritätszuschlag. Fünfeinhalb Prozent auf die Einkommensteuer stehen am Monatsende bei den meisten Beschäftigten auf dem Lohnzettel nun mehr drauf, denen der Soli vorher abgezwackt wurde.
Der Grundfreibetrag beläuft sich ab dem 1. Januar auf 9.744 bei Alleinstehenden und 19.488 Euro bei Ehepaaren. Bis zu dieser Grenze bleibt das Einkommen steuerfrei. Zudem wurden die Eckwerte erhöht, so dass sich die Einkommensgrenzen verschieben, bei denen der nächsthöhere Steuersatz zum Tragen kommt. Dadurch wird sichergestellt, dass man trotz einer Lohnerhöhung nicht plötzlich weniger Geld auf dem Gehaltskonto, wegen eines höheren Steuersatzes, vorfindet.
Die Steuergrenzen werden regelmäßig an die Inflation angepasst, jedoch fiel die aktuelle Anpassung besser aus, weil die den neuen Steuergrenzen zugrunde gelegte allgemeine Preissteigerung in der Realität durch Corona geringer ausfiel. Das führt zu einer kleinen Steuerentlastung für die Bürger. Durch die Verschiebung der Eckwerte zur Berechnung des Steuersatzes wurden die Grenzen für den Spitzensteuersatz von 57.052 Euro auf 57.919 Euro und den Reichensteuersatz von 270.501 Euro auf 274.613 Euro angehoben.
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, landwirtschaftlichen Alterskassen und Rürup-Renten können bis zu neuen Höchstbeträgen steuerlich abgesetzt werden. Werden die Höchstgrenzen durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammengerechnet nicht ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer freiwillige Zahlungen in die Rentenversicherung vornehmen, welche bis zur Höchstgrenze steuerbegünstigt sind. Die neuen jährlichen Höchstgrenzen liegen bei 25.787 Euro für Alleinstehende und 51.574 Euro für Ehepaare. Von diesem Maximalbeträgen wirken sich derzeit allerdings nur 92 Prozent als Sonderausgaben steuermindernd aus.
Bis zum zwanzigsten Kilometer des einfachen Arbeitsweges bleibt die Entfernungspauschale unverändert bei 30 Cent je Kilometer. Liegt die Arbeitsstätte also im näheren Umkreis, ändert sich nichts. Ab dem einundzwanzigsten Kilometer steigt sie seit 1. Januar jedoch auf 35 Cent an. Diese Erhöhung kommt Fernpendlern mit längeren Arbeitswegen zugute. Das gilt unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel, so dass auch beispielsweise Bahnfahrer steuerlich davon profitieren können. Ebenfalls Nutzen ziehen können Beschäftigte, die bei doppelter Haushaltsführung an den Wochenenden zu ihrer Familie nach Hause fahren. Der jährliche Höchstbetrag für die Entfernungspauschale bleibt unverändert bei 4.500 Euro, wenn man nicht mit dem eigenen Auto in die Arbeit fährt.
Geringverdiener, die mit ihrem Einkommen unter dem jährlichen Grundfreibetrag liegen und somit keine Einkommensteuer zahlen, haben von der Entfernungspauschale nichts. Müssen sie einen längeren Weg zur Arbeitsstätte zurücklegen, so können sie ab 1. Januar 2021 die neue Mobilitätsprämie nutzen und werden damit vom Fiskus gefördert. Interessant ist die Mobilitätsprämie ebenfalls für Auszubildende, die noch keine Steuern zahlen. Der Antrag kann mit der Steuererklärung für 2021 erstmals 2022 gestellt werden. Die Prämie gilt vorerst befristet bis Ende 2026.
Ihre Berechnung ist recht kompliziert. Dafür muss die übliche Entfernungspauschale berechnet und geprüft werden, inwieweit die 1.000-Euro-Arbeitnehmerpauschale überschritten wird. Nur der Betrag, der darüber liegt, fließt in die weitere Berechnung mit ein. Danach wird die Differenz des Einkommens zum Grundfreibetrag betrachtet. Um die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie zu berechnen, muss dann vom Werbungskostenüberhang die Differenz zum Grundfreibetrag abgezogen werden. Ist das Ergebnis noch positiv, machen von dieser Bemessungsgrundlage nun 14 Prozent den endgültigen Betrag der Mobilitätsprämie aus.
Wer von zu Hause aus arbeitet, benötigt täglich mehr Heizung, mehr Wasser und mehr Strom für Notebook, Monitore und Smartphone. Dazu entgeht Arbeitnehmern die tägliche Entfernungspauschale, da die Fahrten ins Büro entfallen. Steuerpflichtige, die während der Corona-Pandemie im Homeoffice arbeiten und kein gesondertes Arbeitszimmer haben, wären nach der bisherigen Regelung leer ausgegangen. Hier schafft die neue Homeoffice-Pauschale für die beiden Jahre 2020 und 2021 Abhilfe. Sie gilt auch für diejenigen, die ihre Arbeit in einer kleinen Arbeitsecke oder vom Wohnzimmer aus erledigen, und beträgt fünf Euro pro Arbeitstag. Für jedes Veranlagungsjahr ist sie auf 600 Euro beschränkt, so dass maximal 120 Arbeitstage im vertrauten Heim gefördert werden. Da die neue Homeoffice-Pauschale genau wie die Entfernungspauschale unter die Werbungskosten fällt, bringt sie aber erst dann einen Vorteil, wenn die jährlichen Werbungskosten die Tausender-Marke überschritten haben.
Bild: TeroVesalainen (Pixabay, Pixabay License)
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