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Verlängerung der erleichterten Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

21.09.2022  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung werden bis zum 31. Dezember 2022 die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert, sodass Betriebe weiterhin die Möglichkeit haben, auch kurzfristig in Kurzarbeit gehen zu können.

Dank der Kurzarbeit haben wir in den vergangenen, von der COVID-19-Pandemie geprägten Jahren viele Arbeitsplätze sichern können. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens im kommenden Herbst und Winter ist jedoch ebenso unsicher wie die weiteren wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine. Daher sorgen wir mit der vorliegenden Verordnung dafür, dass die Brücke der Kurzarbeit weiter trägt und Arbeitsplätze sichert. Den Betrieben wird so über den 30. September 2022 hinaus Planungssicherheit durch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld gegeben.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil

Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet. Damit stellen wird sichergestellt, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im vierten Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden werden.

Weitere Informationen

Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

Bild: monicore (Pexels, Pexels Lizenz)

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