31.07.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: DIE FÜHRUNGSKRÄFTE e.V..
Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend hat im Jahre 2004 eine Initiative zur Gründung von sog. „Bündnissen für Familien“, wie das Essener Bündnis für Familie, ins Leben gerufen. Diese Bündnisse zeichnen u.a. lokale Unternehmen, die bestimmte Kriterien erfüllen, um als familienfreundlich zu gelten mit dem Siegel „familienfreundlicher Betrieb“ aus.
Welche Rechte, welche Pflichten haben Sie aber, wenn Ihr Arbeitgeber sich lediglich in der Außendarstellung familienfreundlich gibt?
Das Gesetz sieht in § 616 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, dass ein Arbeitnehmer für „eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" den Anspruch auf Vergütung behält, wenn er unverschuldet seiner Tätigkeit nicht nachgehen kann. Dazu gehört auch der Fall, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen kann, weil sein Kind erkrankt ist.
Der Arbeitgeber muss den jeweiligen Elternteil für die Betreuung des kranken Kindes also von der Arbeit freistellen und eigentlich auch den vereinbarten Lohn zahlen! Satz 2 des § 616 BGB sieht nämlich vor, dass der Arbeitgeber für die Zeit des Nichterscheinens keinen Lohn zahlen muss, wenn die gesetzliche Verpflichtung besteht, dass eine Kranken- oder Unfallversicherung in einem solchen Fall leisten muss. Der Arbeitgeber wird also von der Zahlungspflicht befreit, was gerade in kleineren Unternehmen den finanziellen Druck vom Arbeitgeber nimmt. Die „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ beträgt maximal zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr für jedes Kind. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage.
Rechtsanwalt Schmidt rät daher, dass sich der Elternteil, der das erkrankte Kind betreut, unbedingt von einem Kinderarzt die Betreuungsnotwendigkeit bescheinigen lassen sollte, um diese dann beim Arbeitgeber vorzuzeigen und bei der Krankenkasse einzureichen.
Ist Ihr Kind jünger als 12 Jahre und die Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege durch Sie notwendig, dürfen Sie selbstverständlich Ihren Arbeitsplatz verlassen, wenn Sie einen Anruf von der Schule oder Kita erhalten, weil Ihr Kind erkrankt oder verunfallt ist.
Und wenn eine anderweitige Versorgung Ihres Kindes nicht anders möglich ist, gilt dies auch bei Kindern, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Die elterliche Fürsorgepflicht genießt in derlei Ausnahmesituationen Vorrang!
Eine Möglichkeit dies umzusetzen wäre das Vollzeitarbeitsverhältnis in Teilzeitarbeit, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt ist, zu ändern. Dazu muss das Arbeitsverhältnis zunächst mindestens sechs Monate bestanden haben und der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Sollten keine betrieblichen Gründe (z.B. die wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufes) entgegenstehen, kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern.
Doch Vorsicht: Der Arbeitnehmer hat in den meisten Fällen keinen Anspruch darauf, wieder in ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis zurückzukehren. Auch wird während der Teilzeit entsprechend weniger in die Sozialversicherung eingezahlt.
Sollte Ihr Arbeitgeber sich in einem solchen „Notfall“ wider Erwarten nicht familienfreundlich zeigen, können Sie sich auf die einschlägigen Gesetzesregelungen berufen.
Ein mitarbeiterfreundliches Unternehmen zeichnet sich aber auch dadurch aus, das es gleichzeitig kinderfreundlich ist und für seine Angestellten mit Kindern gar nicht erst eine „Zwickmühle“ entstehen lässt. Manchmal lohnt sich der Blick über den Tellerrand zu unseren europäischen Nachbarn, die schon vor vielen Jahren realisiert haben, dass Familienfreundlichkeit einen starken Standort-, Wettbewerbs- und Motivationsfaktor darstellt.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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