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TV-Versorgung: Millionen Mieter auf sich alleine gestellt

02.07.2024  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Immobilienverband Deutschland (IVD).

Seit dem 1. Juli 2024 ist es für Vermieter nicht mehr möglich, die Kosten der TV-Versorgung mit ihren Mietern pauschal als Betriebskosten abzurechnen. Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde das sogenannte Nebenkostenprivileg abgeschafft. Der IVD informiert, was Vermieter und Mieter jetzt tun müssen.

Der Immobilienverband Deutschland IVD hatte sich im Vorfeld der Neuregelung für den Erhalt der bisherigen Umlagemöglichkeit über die Betriebskostenabrechnung eingesetzt, weil sie auch für den Mieter Vorteile hat. Die für den Mieter nun gewonnene Freiheit, den Anbieter selbst auswählen zu können, wird sich für viele als Nachteil erweisen, weil die technische Umsetzung des Mieterwunsches in der Praxis nicht ganz einfach ist. Es kann für den einzelnen Mieter sogar deutlich teurer werden, wenn noch eine entsprechende Infrastruktur – etwa für Glasfaser – erst geschaffen werden muss.
IVD-Bundesgeschäftsführerin Carolin Hegenbarth

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Von der Abschaffung der generellen Umlagefähigkeit der TV-Kosten sind sowohl Hausverteilanlagen aus Kupfer-, Koaxial- und Glasfaserkabel als auch gemeinschaftliche Satelliten-Anlagen betroffen. Viele Vermieter haben darauf bereits mit der Kündigung des Versorgungsvertrages mit dem bisherigen Kabelfernseh-Anbieter reagiert, um nicht auf den dann nicht mehr umlagefähigen Kosten sitzen zu bleiben.

Mieter, die noch keine Alternative zu ihrer bisherigen TV-Versorgung haben, aber nicht darauf verzichten wollen, sollten entweder alternative Empfangsmöglichkeiten wie DVB-T2, Einzel-Satellitenanlagen oder IPTV in Betracht ziehen. Oder – und das empfiehlt sich in jedem Fall – sie setzen sich mit ihrem Vermieter in Verbindung, der über folgende Optionen verfügt: In Gebieten ohne Mietpreisbeschränkung könnte der Vermieter die Kosten für die TV-Versorgung übernehmen und sie in die Miete einpreisen, statt sie – wie bisher – über die Betriebskosten abzurechnen. Oder, und das rät IVD-Bundesgeschäftsführerin Hegenbarth betroffenen Vermietern, sie schließen mit dem bisherigen oder einem neuen Anbieter einen Rahmenvertrag ab: „Mieter sind zwar nicht an die Anbieter-Auswahl des Vermieters gebunden, können aber von Preisvorteilen profitieren, wenn sie sich für den vom Vermieter vorgeschlagenen Anbieter entscheiden.“

Ein entsprechendes Musterschreiben für Vermieter an ihre Mieter bietet der IVD auf seinem Internetportal ivd.net. Ebenso Vertragsformulare mit der Vodafone Deutschland GmbH, die als Partner des IVD attraktive Konditionen für die TV-Versorgung bietet.

Bild: Ksenia Chernaya (Pexels, Pexels Lizenz)

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